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Die Klägerin wies in der Rechnung
keine Umsatzsteuer aus.
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Das Ladenlokal vermietete sie ab 1.8.1996
auf unbestimmte Zeit an die GmbH. Der Mietvertrag konnte
gemäß der gesetzlichen Kündigungsfrist von jeder
Partei spätestens am dritten Werktag eines
Kalendervierteljahres zum Ablauf des folgenden
Kalendervierteljahres gekündigt werden.
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Die GmbH führte das Sportgeschäft
fort und gab es zum 31.5.1998 auf.
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Die Klägerin behandelte die
Veräußerung des Warenbestands und der Ladeneinrichtung
als eine nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbare
Geschäftsveräußerung im Ganzen und gab die
Erlöse daraus nicht in ihrer Umsatzsteuererklärung
für das Jahr 1996 an.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) vertrat dagegen die Auffassung, dass die
Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im
Ganzen nicht vorgelegen hätten, weil das Grundstück als
wesentliche Geschäftsgrundlage nicht mitveräußert
worden sei. Er behandelte den Vorgang im
Umsatzsteueränderungsbescheid für 1996 als steuerbar und
setzte die Umsatzsteuer entsprechend fest.
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Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht
(FG) war der Auffassung, dass die Übertragung des
Warenbestands und der Ladeneinrichtung nicht steuerbar sei. Die
Gesamtwürdigung der Umstände führe im Streitfall zum
Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S.
von § 1 Abs. 1a UStG. Der zwischen der Klägerin und der
GmbH abgeschlossene Mietvertrag habe eine dauerhafte
Unternehmensfortführung ermöglicht. Die GmbH habe das
Unternehmen auch tatsächlich als organische Einheit dauerhaft
fortgeführt.
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Mit seiner Revision macht das FA im
Wesentlichen geltend, der Warenbestand und die Ladeneinrichtung
stellten für sich allein kein hinreichendes Ganzes dar, um ein
Einzelhandelsgeschäft betreiben zu können. Ohne
Ladenlokal sei der Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts in der
Regel nicht möglich. Eine dauerhafte Fortführung des
Unternehmens sei bei einem Mietvertrag mit gesetzlicher
Kündigungsfrist nicht gewährleistet.
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Das FA beantragt sinngemäß, das
FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß, die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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II. Der Senat legt dem Gerichtshof der
Europäischen Union (EuGH) die im Leitsatz bezeichneten Fragen
zur Auslegung des Unionsrechts vor und setzt das Verfahren bis zur
Entscheidung des EuGH aus.
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1. Die maßgeblichen Vorschriften und
Bestimmungen
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a) Nationales Recht
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Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG
unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen
Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen
seines Unternehmens ausführt.
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§ 1 Abs. 1a UStG bestimmt:
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„Die Umsätze im Rahmen einer
Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer
für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein
Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert
geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich
übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der
erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des
Veräußerers.“
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b) Unionsrecht
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Nach Art. 2 Nr. 1
der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977
zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) unterliegen Lieferungen von Gegenständen und
Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland
gegen Entgelt ausführt, der Mehrwertsteuer.
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22
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Nach Art. 5 Abs. 1
der Richtlinie 77/388/EWG gilt als
„Lieferung eines Gegenstands ... die Übertragung der
Befähigung, wie ein Eigentümer über einen
körperlichen Gegenstand zu
verfügen“.
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Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG
lautet:
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„Die Mitgliedstaaten können die
Übertragung des Gesamtvermögens oder eines
Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch
Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, so behandeln, als ob
keine Lieferung von Gegenständen vorliegt und den
Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger des
Übertragenden ansehen. Die Mitgliedstaaten treffen
gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen, um
Wettbewerbsverzerrungen für den Fall zu vermeiden, dass der
Begünstigte nicht voll steuerpflichtig ist.“
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25
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Nach Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG
gilt Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG „unter den
gleichen Voraussetzungen für Dienstleistungen“.
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2. Zur Anrufung des EuGH
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a) Nach der Rechtsprechung des EuGH bezweckt
Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG, die Übertragung von
Unternehmen oder Unternehmensteilen zu erleichtern und zu
vereinfachen (vgl. EuGH-Urteil vom 27.11.2003 Rs. C-497/01 - Zita
Modes -, Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128 = SIS 04 01 39, Rz 39). Der in dieser Bestimmung enthaltene Begriff
„Übertragung des Gesamtvermögens oder eines
Teilvermögens“ erfasst die Übertragung eines
Geschäftsbetriebs oder eines selbständigen
Unternehmensteils, die jeweils materielle und gegebenenfalls
immaterielle Bestandteile umfassen, die zusammengenommen ein
Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine
selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt
werden kann; er schließt jedoch nicht die bloße
Übertragung von Gegenständen wie den Verkauf eines
Warenbestands ein (EuGH-Urteil in Slg. 2003, I-14393, BFH/NV
Beilage 2004, 128, Rz 40). Der Erwerber muss darüber hinaus
die Absicht haben, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder
Unternehmensteil zu betreiben und nicht nur die betreffende
Geschäftstätigkeit sofort abzuwickeln sowie
gegebenenfalls den Warenbestand zu verkaufen (EuGH-Urteil in Slg.
2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128, Rz 44).
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b) In dem vom Senat zu entscheidenden
Rechtsstreit kommt es darauf an, ob die Klägerin mit der
Übereignung des Warenbestands und der
Geschäftsausstattung sowie der Vermietung des Ladenlokals,
i.S. des Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG ein
Gesamtvermögen an die GmbH
„übertragen“ hat.
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aa) Der Senat geht davon aus, dass der Begriff
„Übertragung“ des Gesamtvermögens oder
eines Teilvermögens in Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie
77/388/EWG, soweit er sich auf Gegenstände bezieht, an die
„Übertragung der Befähigung, wie ein
Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu
verfügen“ (Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG)
anknüpft. Das ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang, in
dem Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG steht (vgl. dazu
EuGH-Urteil in Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128, Rz
36).
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Danach wäre die Vermietung des
Ladenlokals nicht als Teil der Übertragung des
Sportgeschäfts zu berücksichtigen. Denn die Klägerin
hat der GmbH nur ein kündbares obligatorisches Nutzungsrecht
eingeräumt und nicht das (wirtschaftliche) Eigentum an dem
Ladenlokal auf die GmbH übertragen und somit das Ladenlokal
nicht an die GmbH geliefert.
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31
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Jedoch gilt Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie
77/388/EWG nach Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG unter den
gleichen Voraussetzungen für Dienstleistungen.
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So hat der EuGH ohne weiteres eine
gemäß Art. 5 Abs. 8 der
Richtlinie 77/388/EWG nicht steuerbare
Geschäftsveräußerung in einem Fall angenommen, in
dem das dem Erwerber überlassene Betriebsgrundstück nur
angemietet war (vgl. EuGH-Urteil vom 29.4.2004 Rs. C-137/02 -
Faxworld -, Slg. 2004, I-5547, BFH/NV Beilage 2004, 225 = SIS 04 23 35, Rz 13, 29, 33).
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33
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bb) Der EuGH hat
den Zweck des Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG darin
gesehen, zu vermeiden, dass die Mittel des Begünstigten
übermäßig steuerlich belastet werden (vgl.
EuGH-Urteil in Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128, Rz
39).
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34
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Zwar würde es der Gleichbehandlung der
jeweiligen Erwerber dienen, wenn ihre steuerliche Belastung nicht
davon abhinge, ob der jeweilige Übertragende des Gesamt- oder
Teilvermögens Eigentümer des einem Erwerber
überlassenen Geschäftsgrundstücks oder nur dessen
Mieter ist. Der Senat hat aber Zweifel, ob diesem Interesse ein
derartiges Gewicht beizumessen ist, dass unberücksichtigt
bleiben kann, dass der zurückbehaltene Teil des
Gesamtvermögens geeignet ist, damit ein anderes Unternehmen
als bisher (nämlich im Streitfall nunmehr eine Vermietung) zu
betreiben.
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Wäre eine Vermietung eines im Eigentum
des Übertragenden stehenden Gegenstands nicht zu
berücksichtigen, hätte dies den Vorteil der
Rechtsklarheit. Denn es würde sich die Abgrenzung
erübrigen, wann von einer (nicht steuerbaren) Übertragung
eines Gesamtvermögens und wann von einer (steuerbaren)
Vermietung oder Verpachtung eines Unternehmens auszugehen ist.
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36
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cc) Sollte im
Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 8 der
Richtlinie 77/388/EWG die Vermietung des Ladenlokals zu
berücksichtigen sein, hält es der Senat für
zweifelhaft, ob an einen solchen Mietvertrag besondere - und
gegebenenfalls welche - Anforderungen zu stellen sind.
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Nach der bisherigen Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) kann eine
Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG
auch dann vorliegen, wenn einzelne wesentliche Betriebsgrundlagen
nicht mitübereignet worden sind. Voraussetzung ist aber, dass
sie dem Unternehmer langfristig zur Nutzung überlassen werden
und eine dauerhafte Fortführung des Unternehmens durch den
Übernehmer gewährleistet ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom
4.7.2002 V R 10/01, BFHE 199, 66, BStBl II 2004, 662 = SIS 03 01 75). Dem hat sich die Finanzverwaltung angeschlossen (vgl. Abschn.
5 Abs. 1 Sätze 6 bis 8 der Umsatzsteuer-Richtlinien).
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Der BFH hat insoweit für eine
langfristige Nutzungsüberlassung eines
Betriebsgrundstücks durch Vermietung eine fest vereinbarte
Mietdauer von zehn Jahren (vgl. Urteil vom 28.11.2002 V R 3/01,
BFHE 200, 160, BStBl II 2004, 665 = SIS 03 10 92, unter II.1.d) und
von acht Jahren (vgl. Urteil vom 23.8.2007 V R 14/05, BFHE 219,
229, BStBl II 2008, 165 = SIS 08 05 56, unter II.2.c) ausreichen
lassen.
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Damit ist der Streitfall nicht vergleichbar.
Hier konnte der unbefristete Mietvertrag über das Ladenlokal
von jeder Partei spätestens am dritten Werktag eines
Kalendervierteljahres zum Ablauf des folgenden
Kalendervierteljahres gekündigt werden.
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Das FG Baden-Württemberg hat in einem
rechtskräftigen Urteil - unter Berufung auf das EuGH-Urteil in
Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128 und auf die dargelegte
Rechtsprechung des BFH - eine Vermietung eines im Eigentum des
Übertragenden stehenden Betriebsgrundstücks auf fünf
Jahre nicht für hinreichend gehalten, um eine dauerhafte
„Fortführung“ des Unternehmens annehmen zu
können (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.9.2004
10 K 59/02, EFG 2004, 1833 = SIS 05 03 12).
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c) Die Klärung der aufgezeigten Zweifel
zur Auslegung von Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG ist dem
EuGH vorbehalten; nur so kann eine von Mitgliedstaat zu
Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems
verhindert werden (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2003, I-14393, BFH/NV
Beilage 2004, 128, Rz 32).
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3. Rechtsgrundlage für die Anrufung des
EuGH ist Art. 267 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union.
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Die Aussetzung des Verfahrens beruht auf
§ 121 Satz 1 i.V.m. § 74 der Finanzgerichtsordnung.
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