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Änderung eines angefochtenen Verwaltungsakts durch Verlängerung einer marktordnungsrechtlichen Maßnahme

Änderung eines angefochtenen Verwaltungsakts durch Verlängerung einer marktordnungsrechtlichen Maßnahme: Die Verlängerung einer in einem angefochtenen Verwaltungsakt getroffenen Maßnahme nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b VO Nr. 1469/95, mit der sämtliche Zahlungen von Ausfuhrerstattungen ausgesetzt werden, stellt sich als Änderung i.S. des § 68 FGO dar mit der Folge, dass der Verlängerungsbescheid Gegenstand des Verfahrens wird. - Urt.; BFH 23.2.2010, VII R 1/09; SIS 10 18 73

Kapitel:
Verschiedenes > Aufhebung, Änderung, Berichtigung
Fundstellen
  1. BFH 23.02.2010, VII R 1/09
    BFHE 229 S. 14
    BFH/NV 2010 S. 1566
    LEXinform 0179752

    Anmerkungen:
    -/- in NWB 27/2010 S. 2118
    H.J. in HFR 9/2010 S. 957
    R.R. in BFH/PR 10/2010 S. 402
Normen
[VO (EG) Nr. 1469/95] Art. 3 Abs. 1 Buchst. b
[FGO] § 68
[AO 1977] § 120 Abs. 2 Nr. 1
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Münster 23.5.2023, SIS 23 11 77, Festsetzung von Verspätungszuschlägen, Ausübung des Ermessens durch die Finanzbehörde: 1. Im Falle der He...
  • BFH 10.11.2020, SIS 21 10 28, Leistungsklage nach Verfahrensaufnahme durch den Insolvenzverwalter aufgrund Anfechtung nach den Vorschri...
  • FG Berlin-Brandenburg 4.10.2018, SIS 19 02 95, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nach Rechtshängigkeit einer Klage gege...
  • FG Baden-Württemberg 22.12.2015, SIS 16 06 78, Einfuhrabgabe, Antidumpingzoll, Drittlandszoll, Klagegegenstand bei Änderungsbescheiden, inhaltliche Best...
  • FG Baden-Württemberg 17.8.2015, SIS 17 17 32, Kein Feststellungsinteresse für eine (erneute Nichtigkeits-)Feststellungsklage bei früherem, bereits durc...
  • FG Hamburg 25.2.2015, SIS 16 04 14, Veranlasserhaftung nach § 9 Abs. 3 KStG wegen nicht zweckentsprechender Verwendung von Spenden, wesentlic...
  • FG Köln 22.3.2012, SIS 12 14 36, Erledigung der Hauptsache durch Aufhebung eines Versicherungsteuerbescheids und Erlass eines neuen Besche...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 25.1.2012, SIS 12 17 49, Unbegründetheit des Antrags auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache, § 68 FGO bei Austausch der Ei...
  • FG Berlin-Brandenburg 20.1.2011, SIS 11 21 78, Anwendung des § 68 FGO bei Änderung des angefochtenen Haftungsbescheids während des Klageverfahrens, Gewä...

 

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bzw. ihre Rechtsvorgängerin führte in den Jahren 1998 bis 2001 Fleisch unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung in Drittländer aus. Aufgrund von Marktordnungsprüfungen ergab sich für den Beklagten und Revisionsbeklagten (das Hauptzollamt - HZA - ) der Verdacht auf Unregelmäßigkeiten seitens der Klägerin bei der Abwicklung der Ausfuhrgeschäfte. Daraufhin erließ das HZA mit Bescheid vom 7.1.2003 gegenüber der Klägerin eine Maßnahme gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1469/95 (VO Nr. 1469/95) des Rates vom 22.6.1995 über Vorkehrungen gegenüber bestimmten Begünstigten der vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Maßnahmen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABlEG - Nr. L 145/1) und setzte mit sofortiger Wirkung sämtliche Zahlungen von Erstattungen für die Ausfuhr von Rind- und Schweinefleisch aus. Der hiergegen erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg. Nachdem das Finanzgericht (FG) mit Beschluss vom 26.11.2003 IV 227/03 (ZfZ 2004, 239 = SIS 04 15 38) die Vollziehung des Bescheids vom 7.1.2003 mit der Begründung ausgesetzt hatte, dass der Maßnahmenbescheid nach Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 745/96 (VO Nr. 745/96) der Kommission vom 24.4.1996 zur Durchführung der VO Nr. 1469/95 (ABlEG Nr. L 102/15) nicht ohne eine Befristung hätte ergehen dürfen, befristete das HZA mit Änderungsbescheid vom 23.12.2003 (Befristungsbescheid) die gegen die Klägerin verhängte Maßnahme bis zum 30.11.2004. Der Änderungsbescheid wurde Gegenstand des Verfahrens.

 

 

2

Das FG gab der Klage statt und hob den Bescheid vom 7.1.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung und des Änderungsbescheids vom 23.12.2003 auf, wobei es zur Begründung auf den Beschluss in ZfZ 2004, 239 und seinen kurz zuvor erlassenen Beschluss vom 16.3.2004 IV 23/04 (ZfZ 2004, 387 = SIS 04 25 30) verwies, mit dem es die Aussetzung der Vollziehung auch des nunmehr befristeten Maßnahmenbescheids gewährt hatte. Das FG urteilte, dass das HZA grundsätzlich berechtigt sei, gegen die Klägerin eine Maßnahme nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b VO Nr. 1469/95 zu verhängen, da der begründete Verdacht bestehe, dass die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin dem ausgeführten Fleisch nur als Tierfutter verwendbare Schlachtabfälle beigegeben habe und dass sie außerdem ihre Verpflichtung verletzt habe, den Gemeinschaftsursprung der ausgeführten Erzeugnisse nachzuweisen. Das HZA habe insoweit zu Recht zu Lasten der Klägerin berücksichtigt, dass diese in der Vergangenheit bewusst pflichtwidrig sämtliche aufzubewahrenden Geschäftsunterlagen vernichtet habe. Die Einlassung der Klägerin, von einer entsprechenden Aufbewahrungspflicht nichts gewusst zu haben, sei nicht glaubhaft. Allerdings habe das HZA das ihm hinsichtlich der Dauer der verhängten Maßnahme nach Art. 3 Abs. 4 VO Nr. 745/96 eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Art. 3 Abs. 4 Unterabs. 2 VO Nr. 745/96 schreibe für eine Maßnahme gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. c VO Nr. 1469/95, d.h. für die einschneidendste Maßnahme des Ausschlusses des Marktbeteiligten von bestimmten Geschäften, eine Anwendungsdauer von mindestens sechs Monaten, aber höchstens fünf Jahren vor, weshalb die Anwendungsdauer der weniger einschneidenden Maßnahme gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. b VO Nr. 1469/95 deutlich kürzer zu bemessen sei. Hinsichtlich des bei der Bestimmung der Anwendungsdauer nach Art. 3 Abs. 3 VO Nr. 745/96 zu berücksichtigenden Stands der Ermittlungen sei nach der Begründung des Änderungsbescheids vom 23.12.2003 nicht deutlich geworden, warum die Ermittlungen erst Ende November 2004 abgeschlossen werden könnten. Jedenfalls werde aus dieser Begründung deutlich, dass das HZA entgegen seiner nach Art. 3 Abs. 3 VO Nr. 745/96 bestehenden Pflicht im Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme nicht das Risiko möglicher weiterer Unregelmäßigkeiten geprüft habe. Diese Unterlassung führe zur Rechtswidrigkeit der Befristung. Die Begründung des Änderungsbescheids vom 23.12.2003 lasse ferner nicht erkennen, dass das HZA als mildere Maßnahme eine verstärkte Kontrolle der Geschäfte der Klägerin in seine Ermessenserwägungen einbezogen habe.

 

 

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision legte das HZA Beschwerde ein. Während des Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erließ das HZA am 29.11.2004 einen am nächsten Tag bekannt gegebenen Bescheid (Verlängerungsbescheid), mit dem es den Bescheid vom 7.1.2003 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 23.12.2003 dahingehend änderte, dass die Maßnahme bis zum 31.3.2005 verlängert wurde. Nach Ablauf dieses Datums erklärten die Beteiligten das Beschwerdeverfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt. Mit Beschluss vom 1.8.2005 VII B 97/04 (BFH/NV 2005, 2255 = SIS 05 48 90) erklärte der BFH das erstinstanzliche Urteil für gegenstandslos und legte den Beteiligten die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte auf.

 

 

4

Die von der Klägerin im März 2006 erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage, mit der die Klägerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verlängerungsbescheids begehrte, wies das FG aufgrund des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig ab. Zur Begründung führte das FG aus, dass der Bescheid vom 29.11.2004 in entsprechender Anwendung des § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem BFH geworden sei. Durch die Verlängerung der Maßnahme um einen Zeitraum von weiteren vier Monaten sei dem ursprünglich angefochtenen Bescheid lediglich ein partiell anderer Inhalt gegeben worden. Gegenstand des Verlängerungsbescheids sei unverändert der Ausschluss der Klägerin von bestimmten Geschäften im Erstattungssektor. Im Verhältnis zum Befristungsbescheid erweise sich der Verlängerungsbescheid nicht als ein aliud ohne zumindest teilweiser Überschneidung der Regelungsbereiche. Die Klägerin habe es versäumt, während des Beschwerdeverfahrens vor dem BFH ihr Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verlängerungsbescheids umzustellen.

 

 

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Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, dass das FG die Klage in Verkennung des tatsächlichen Regelungsgehalts des Verlängerungsbescheids zu Unrecht als unzulässig abgewiesen habe. Eine Änderung i.S. des § 68 FGO liege nicht vor. Entgegen der Auffassung des FG handele es sich bei der Verhängung einer Maßnahme nach Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 1469/95 im Anschluss an den Ablauf der zeitlichen Befristung einer vorhergehenden Maßnahme nicht um eine bloße Verlängerung, sondern um die Verhängung einer neuen Maßnahme, deren Erlass eine vollkommen neue Prognoseentscheidung in Bezug auf das Risiko der Begehung weiterer Unregelmäßigkeiten voraussetze. Zu berücksichtigen seien das Verhalten der von der Maßnahme Betroffenen während des Anwendungszeitraums und der Fortgang der behördlichen Ermittlungen. Folglich handele es sich bei dem Verlängerungsbescheid um ein aliud gegenüber dem Maßnahmenbescheid bzw. gegenüber einem vorangegangenen Änderungsbescheid. Dabei sei es unerheblich, dass sich der Befristungsbescheid als Änderungsbescheid nach § 68 FGO darstelle.

 

 

6

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des FG festzustellen, dass der Bescheid vom 29.11.2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1.2.2006 rechtswidrig gewesen ist.

 

 

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Das HZA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

8

Es schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen des FG an. Nicht nachvollziehbar sei die Ansicht der Klägerin, dass es sich nur bei dem Befristungsbescheid, nicht jedoch auch bei dem Verlängerungsbescheid um einen Änderungsbescheid nach § 68 FGO handeln solle.

 

 

9

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat den Verlängerungsbescheid vom 29.11.2004 zutreffend als Änderungsbescheid nach § 68 FGO eingestuft und die Fortsetzungsfeststellungsklage zu Recht als unzulässig abgewiesen.

 

 

10

1. Nachdem die Beteiligten im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde übereinstimmend die Erledigung der Hauptsache erklärt haben, ist der von der Klägerin angestrengte Rechtsstreit erledigt. Aufgrund der Prozessbeendigung ist es der Klägerin verwehrt, die Rechtmäßigkeit des von ihr beanstandeten Verwaltungshandelns im Rahmen einer erneuten Klage klären zu lassen. Die isolierte Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage erweist sich danach als unzulässig. Vielmehr hätte die Klägerin den nunmehr begehrten Rechtsschutz durch Umstellung ihres ursprünglichen Klageantrags im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde erlangen können (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15.12.2004 VIII B 181/04, BFH/NV 2005, 896 = SIS 05 22 22, und vom 9.8.2001 VIII B 34/01, BFH/NV 2001, 1604 = SIS 01 81 86).

 

 

11

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin erstreckt sich die Erledigung des Rechtsstreits auch auf den Verlängerungsbescheid vom 29.11.2004, der sich als Änderungsbescheid nach § 68 FGO darstellt.

 

 

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a) Wird ein angefochtener Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt nach § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Verfahrens. Die Regelung dient zum einen dem Schutz des Klägers, der durch eine Änderung oder Ersetzung des angefochtenen Verwaltungsakts durch das Finanzamt (FA) nicht aus dem Klageverfahren herausgedrängt und gegen seinen Willen wieder in das Einspruchsverfahren zurückversetzt werden soll (Senatsurteil vom 6.8.1996 VII R 77/95, BFHE 181, 107, 114, BStBl II 1997, 79 = SIS 96 22 90), zum anderen der Prozessökonomie, insbesondere der Verfahrensbeschleunigung (BFH-Urteil vom 25.7.1991 XI R 2/86, BFHE 165, 324, BStBl II 1992, 37 = SIS 92 01 53). Die Zielsetzung des § 68 FGO besteht insoweit darin, dass ein einmal anhängig gewordenes Klageverfahren ungeachtet einer Änderung der Bescheidlage fortgeführt werden kann und dass dadurch Verzögerungen vermieden werden, die mit der Unterbrechung jenes Verfahrens und der Einleitung eines weiteren, auf den Änderungsbescheid bezogenen Rechtsbehelfsverfahrens verbunden sein könnten (BFH-Urteil vom 16.12.2008 I R 29/08, BFHE 224, 195, BStBl II 2009, 539 = SIS 09 15 23).

 

 

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Entsprechend dem Sinn und Zweck des § 68 FGO sind die Begriffe „ändern“ und „ersetzen“ weit auszulegen. Eine Änderung oder Ersetzung im Sinne dieser Bestimmung setzt voraus, dass der mit der Klage angefochtene Verwaltungsakt partiell oder seinem ganzen Inhalt nach durch Erlass eines anderen Verwaltungsakts geändert oder aus formellen Gründen aufgehoben und durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird (Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 68 FGO Rz 8). Dabei muss eine sachliche Beziehung zwischen dem angefochtenen und dem ihn ändernden oder ersetzenden anderen Verwaltungsakt bestehen (Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 68 Rz 75). Ausreichend für die Anwendung des § 68 FGO ist es, wenn beide Bescheide „dieselbe Steuersache“, d.h. dieselben Beteiligten und denselben Besteuerungsgegenstand betreffen (BFH-Entscheidungen vom 17.4.1991 II R 142/87, BFHE 164, 11, BStBl II 1991, 527 = SIS 91 14 91; vom 17.9.1992 V R 17/86, BFH/NV 1993, 279, und vom 25.2.1999 IV R 36/98, BFH/NV 1999, 1117 = SIS 98 60 27). Eine Änderung i.S. des § 68 FGO liegt auch vor, wenn lediglich eine Nebenbestimmung zum Verwaltungsakt, wie z.B. eine Befristung nach § 120 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO), hinzugefügt, aufgehoben oder geändert wird (Gräber/von Groll, a.a.O, § 68 Rz 61, m.w.N.).

 

 

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b) Wie das FG zutreffend geurteilt hat, stellt der Bescheid vom 29.11.2004, mit dem das HZA den Befristungsbescheid mit der Maßgabe erneut geändert hat, dass die zunächst bis zum 30.11.2004 befristete Maßnahme nunmehr bis zum 31.3.2005 gelten sollte, einen Änderungsbescheid nach § 68 FGO dar. Denn der Bescheid vom 29.11.2004 betrifft lediglich eine Nebenbestimmung des Befristungsbescheids vom 23.12.2003, nämlich die Verlängerung der darin verhängten Maßnahme nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b VO Nr. 1469/95. Unter diesem Gesichtspunkt kommt es nicht darauf an, ob das HZA seine Entscheidung über eine erneute Befristung nach § 120 Abs. 2 Nr. 1 AO auf der Grundlage neuer Erkenntnisse bzw. eines neuen Sachverhalts oder einer neuen Prognoseentscheidung hinsichtlich des Risikos der Unzuverlässigkeit der Klägerin getroffen hat.

 

 

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Ergänzend bemerkt der Senat, dass der Lebensvorgang, der Gegenstand der vorangegangenen Verwaltungsakte gewesen ist, bei Erlass des Verlängerungsbescheids noch nicht abgeschlossen war (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senatsurteil vom 24.7.1979 VII K 7/77, BFHE 128, 485, BStBl II 1979, 777 = SIS 79 03 96). Zudem betreffen beide Bescheide dieselben Beteiligten und einen zumindest teilweise identischen Regelungsbereich. In der Begründung des Verlängerungsbescheids führt das HZA aus, dass die Klägerin den Grund für die Beanstandungen nach wie vor nicht beseitigt habe. Die Einrichtung eines den marktordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Dokumentations- und Nachweissystems habe trotz entsprechender Mahnung nicht festgestellt werden können. Anhand der bisher vorgelegten Unterlagen könne der Weg der Ausfuhrwaren vom Einkauf bzw. von der Herstellung bis zum Warenverkauf und zur Ausfuhranmeldung nicht schlüssig nachvollzogen werden. Nach diesen Ausführungen bestand die Ursache für die Maßnahmenverhängung, nämlich die festgestellten erheblichen strukturellen Mängel der Unternehmensbuchführung, unverändert fort.

 

 

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3. Die Einstufung des Verlängerungsbescheids als Änderungsbescheid i.S. des § 68 FGO erweist sich auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten als zutreffend. Der Klägerin wäre es unbenommen gewesen, ihren Antrag während des Verfahrens vor dem BFH umzustellen und ihr Rechtsbegehren nunmehr mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage weiter zu verfolgen. In diesem Fall hätte es einer lediglich summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zur Begründung der nach § 138 Abs. 1 FGO zu treffenden Kostenentscheidung nicht bedurft. Vielmehr wäre bei berechtigtem Interesse an der Fortsetzung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und Zulassung der Revision bzw. Entscheidung gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO im Revisionsverfahren eine intensivere Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verlängerungsbescheids ermöglicht worden. Das Gericht hat in einem solchen Fall zu beurteilen, ob die im Zusammenhang mit der neuen Verwaltungsentscheidung deutlich werdenden Ermessenserwägungen des FA i.S. des § 102 FGO der gerichtlichen Überprüfung standhalten (zur Überprüfung einer im Verlauf des Klageverfahrens ergangenen und gemäß § 68 FGO zum Verfahrensgegenstand gewordenen Ermessensentscheidung vgl. BFH-Urteil vom 20.5.1994 VI R 105/92, BFHE 175, 3, BStBl II 1994, 836 = SIS 94 20 80). In Betracht wäre auch eine analoge Anwendung des § 127 FGO und eine Zurückverweisung der Sache an das FG gekommen, so dass der Verlust der Tatsacheninstanz auf diese Weise hätte vermieden werden können (BFH-Beschluss vom 18.12.2003 II B 31/00, BFHE 204, 35, BStBl II 2004, 237 = SIS 04 05 68). Dass dem Beteiligten durch die gerichtliche Entscheidung eine außergerichtliche Instanz zur Überprüfung der Ausübung des behördlichen Ermessens verloren geht, ist aus prozessökonomischen Gründen zur Beschleunigung des Verfahrens hinzunehmen.