Sicherungsgeber, Verwertung von Sicherungsgut für Sicherungsnehmer, USt: 1. Der Sicherungsgeber führt mit der Übereignung beweglicher Gegenstände zu Sicherungszwecken unter Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses (§ 930 BGB) noch keine Lieferung an den Sicherungsnehmer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, § 3 Abs. 1 UStG aus. Zur Lieferung wird der Übereignungsvorgang erst mit der Verwertung des Sicherungsguts, gleichgültig, ob der Sicherungsnehmer das Sicherungsgut dadurch verwertet, dass er es selbst veräußert, oder dadurch, dass der Sicherungsgeber es im Auftrag und für Rechnung des Sicherungsnehmers veräußert. - 2. Veräußert der Sicherungsnehmer das Sicherungsgut an einen Dritten, liegt ein Dreifachumsatz (Veräußerung für Rechnung des Sicherungsnehmers) erst vor, wenn aufgrund der konkreten Sicherungsabrede oder aufgrund einer hiervon abweichenden Vereinbarung die Verwertungsreife eingetreten ist (Änderung der Rechtsprechung). - Urt.; BFH 23.7.2009, V R 27/07; SIS 09 30 57
I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine Bank (im Folgenden
S-Bank), vereinbarte mit der D-GmbH, die als Teppichhändlerin
tätig war, am 13.8.1997 die Gewährung eines
„Allzweck-Darlehens“ in Höhe von 1,1 Mio. DM und
eines Kontokorrentkredits über einen Höchstbetrag von
zunächst 300.000 DM, der ab 15.11.1997 auf 150.000 DM
beschränkt werden sollte. Als Sicherheit für beide
Kredite diente u.a. die Übereignung des Warenlagers der D-GmbH
in B. Die Klägerin und die D-GmbH vereinbarten eine
„Raumsicherungsübertragung Waren mit Abtretung der
Verkaufsforderungen“. Nach Tz. 4.2. des Vertrages
vereinbarten die Klägerin und die D-GmbH hinsichtlich des
Besitzrechtes und zum Verkauf der Waren Folgendes:
|
„Die Übergabe der als Sicherheit
dienenden Waren an die S-Bank wird durch folgende Vereinbarungen
ersetzt: Die S-Bank beläßt dem Sicherungsgeber, damit er
seinen Betrieb im bisherigen Rahmen ordnungsgemäß
weiterführen kann, den unmittelbaren Besitz der als Sicherheit
dienenden Waren und gestattet ihm, die in ihrem Eigentum stehenden
Waren im eigenen Namen, jedoch im Interesse der S-Bank zu
verkaufen; dies gilt – unbeschadet der Rechte der Lieferanten
– entsprechend für die unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Waren. Der Sicherungsgeber verpflichtet sich zur
sorgfältigen, sachgemäßen Verwahrung und
Instandsetzung der Waren.
|
|
Außerdem verpflichtet sich der
Sicherungsgeber, den beim Verkauf erzielten Erlös, soweit er
dem bei der Übertragung zugrunde gelegten Sicherungswert der
entnommenen Waren entspricht, an die S-Bank
abzuführen.
|
|
Der Sicherungsgeber kann statt der
Abführung des Verkaufserlöses andere Waren, die dem bei
der Übertragung zugrunde gelegten Sicherungswert der
entnommenen Waren entsprechen, in den Sicherungsraum einbringen.
Soweit an den verkauften Waren durch diesen Vertrag nicht nur das
Anwartschaftsrecht übertragen war, müssen auch die an
ihrer Stelle in den Sicherungsraum eingebrachten Waren frei von
Eigentumsvorbehalt sein.
|
|
Der Sicherungsgeber hat der S-Bank den
Ankauf jeweils anzuzeigen. Im übrigen findet Nr. 1.4 Abs. 2
Anwendung.“
|
Hinsichtlich des Verwertungsrechts der
Klägerin galt weiter Folgendes:
|
„9.1. Die S-Bank ist berechtigt, bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere wenn der
Kreditnehmer seinen Verpflichtungen gegenüber der S-Bank in
von ihm zu vertretender Weise nicht nachkommt, ihre Rechte geltend
zu machen. Das gleiche gilt, wenn der Sicherungsgeber seinen
Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommt.
|
|
|
|
Mit dem Eintritt der Berechtigung erlischt
zugleich die Berechtigung des Sicherungsgebers gegenüber der
S-Bank, die Waren länger zu besitzen. Der Sicherungsgeber
bleibt jedoch zur Verwahrung solange verpflichtet, bis die S-Bank
die Waren in ihren unmittelbaren Besitz genommen hat. In diesem
Fall hat der Sicherungsgeber alle Maßnahmen zu treffen, die
die S-Bank zur Durchsetzung ihrer Rechte für erforderlich
hält.
|
|
|
|
9.2. Zur Verwertung ist die S-Bank erst
nach vorheriger Androhung mit angemessener Nachfrist, soweit dies
nicht untunlich ist, berechtigt. Diese Frist wird so bemessen sein,
dass sie dem Sicherungsgeber sowohl das Vorbringen von Einwendungen
als auch das Bemühen um Zahlung der geschuldeten Beträge
zur Abwendung der Verwertung ermöglicht. Sie wird in der Regel
vier Wochen betragen. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich,
wenn der Sicherungsgeber seine Zahlungen eingestellt hat oder die
Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens über
sein Vermögen beantragt worden ist.
|
|
|
|
9.3. Unter mehreren Sicherheiten hat die
S-Bank das Wahlrecht. ... Die S-Bank kann ferner vom
Sicherungsgeber verlangen, dass dieser das Sicherungsgut verwertet
oder bei der Verwertung mitwirkt. Der Sicherungsgeber hat alles,
was er bei der Verwertung des Sicherungsgutes erlangt,
unverzüglich an die S-Bank herauszugeben. ... Für den
Fall der Verwertung erklärt sich der Sicherungsgeber damit
einverstanden, dass über die in der Verwertung liegende
Lieferung durch Gutschrift des Erstehers abgerechnet wird (§
14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 UStG).“
|
Im Streitjahr 1999, am 6.7.1999, teilte die
D-GmbH der Klägerin mit, dass ihre wirtschaftliche Situation
„völlig unzureichend“ sei und schlug eine
„Reduzierung“ des Warenbestandes vor, die nicht
sukzessive, sondern durch einen Ausverkauf im November unter
Zuhilfenahme des „Besten der Auflösungsbranche“
durchgeführt werden sollte, um eine Umstrukturierung
durchzuführen. Der Teppichhandel sollte nach dem Ausverkauf
über die Firma B und danach über die Firma C weiter
geführt werden. Mit Schreiben vom 22.10.1999 stimmte die
Klägerin dem Ausverkauf der ihr zur Sicherheit
übereigneten Waren wie folgt zu:
|
„Wir - als Eigentümer –
stimmen dem Ausverkauf der übereigneten Waren zu. Die Gelder
aus dem Verkaufserlös der Waren sollen zur
Rückführung der in unserem Hause bestehenden
Verbindlichkeiten der D-GmbH verwandt werden. Wir bitten Sie, die
Verkaufserlöse auf das Geschäftskonto ... bei ... [uns]
einzuzahlen.“
|
Die Verkaufserlöse sollten bei der
Klägerin „zur Rückführung der ... bestehenden
Verbindlichkeiten“ einbezahlt werden. Daraufhin führte
die D-GmbH wie gegenüber der Klägerin angekündigt
den Ausverkauf im Zeitraum vom 30.10.1999 bis 29.11.1999 durch.
Hierbei wurde auch Kommissionsware anderer Unternehmen
veräußert. Der Veräußerungserlös wurde
„an die Klägerin“ überwiesen.
Nach einem Aktenvermerk der Klägerin
vom 26.11.1999 befand sich die D-GmbH „in Liquidation“.
In einem weiteren Vermerk vom 6.1.2000 ging die Klägerin davon
aus, dass nach dem „Ausverkauf des Unternehmens“ noch
ein sicherungsübereigneter Warenbestand von 474.000 DM
bestehe, der jedoch offenkundig nicht mehr veräußert
werden könne und dass eine weitere Einzelwertberichtigung des
Darlehens vorzunehmen sei.
Die D-GmbH erklärte mit Schreiben vom
13.1.2000, dass sie aufgrund einer Pfändungs- und
Einziehungsverfügung des Beklagten und Revisionsbeklagten
(Finanzamt - FA - ) vom 7.1.2000 nicht mehr in der Lage sei, ihren
Kredit- und Zahlungsverpflichtungen gegenüber der
Klägerin nachzukommen. Am 13.1.2000 drohte die Klägerin
der D-GmbH die Kündigung des Kontokorrent-Darlehens mit einem
Schuldenstand von ca. 72.000 DM an. In einem weiteren Schreiben vom
27.1.2000 an die D-GmbH ging die Klägerin von einer
wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage aus und
kündigte die beiden Darlehen, die zu diesem Zeitpunkt einen
Schuldenstand von insgesamt 471.566 DM aufwiesen.
Am 3.2.2000 beantragte der
Geschäftsführer der D-GmbH beim Amtsgericht die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Nach einem Bericht des
vorläufigen Insolvenzverwalters vom 15.2.2000 war „nach
der Schilderung des Geschäftsführers der
Geschäftsbetrieb der Schuldnerin bereits im vergangenen Jahr
im wesentlichen eingestellt“ worden. Im November 1999 habe
„ein Totalausverkauf der vorhandenen Ware stattgefunden,
deren Erlöse der S-Bank zur Rückführung der
gewährten Kredite zugeflossen seien“. Das Warenlager
„sei bis auf geringe Restbestände bereits im vergangenen
Jahr durch einen Räumungsverkauf verwertet worden“. Es
seien „lediglich einige Restbestände geblieben, die
keinen Kaufliebhaber gefunden“ hätten. Es existiere
nichts mehr, was auch nur entfernt einem Betrieb ähnele,
über dessen Fortführung gesprochen werden
könne.
Am 29.2.2000 wies das Amtsgericht den
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen der D-GmbH mangels Masse ab.
Im Rahmen einer bei der Klägerin
durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung war der
Prüfer der Auffassung, dass der mit Zustimmung der
Klägerin erfolgte Ausverkauf aufgrund einer zu diesem
Zeitpunkt bereits eingetretenen „Verwertungsreife“ zu
Doppelumsätzen (Lieferungen der D-GmbH an Klägerin,
Lieferungen der Klägerin an Kunden) geführt habe
(Prüfungsbericht vom 7.1.2002). Das FA folgte dem und
erließ am 30.1.2002 einen Umsatzsteueränderungsbescheid
für das Streitjahr 1999, durch den die steuerpflichtigen
Umsätze der Klägerin entsprechend diesen Feststellungen
des Prüfers erhöht wurden.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) stützte die Klageabweisung darauf, dass
im Streitfall aufgrund des Räumungsverkaufs durch die D-GmbH
„Doppel- bzw. Dreifachumsätze“ vorlägen. Die
D-GmbH habe im Einvernehmen mit der Klägerin einen
Räumungsverkauf durchgeführt, als sie sich bereits in
Liquidation befand und Verwertungsreife eingetreten war. Bei dem
Räumungsverkauf habe es sich nicht nur um eine Summe
üblicher Verkäufe entsprechend der Regelung in Tz. 4.2.
der „Raumsicherungsübertragung Waren mit Abtretung der
Verkaufsforderungen“, sondern um eine „konzertierte
Aktion“ gehandelt, um die Tätigkeit der D-GmbH zu
beenden. Dies zeige bereits die Einschaltung eines Auktionators.
Dessen Einschaltung habe die D-GmbH der Klägerin am 6.7.1999
angezeigt, da der „Ausverkauf“ unter Zuhilfenahme des
„Besten der Auflösungsbranche“ durchgeführt
werden sollte, um so eine notwendig gewordene Umstrukturierung
durchzuführen und auch die Kredite komplett
zurückzuführen.
Anders als bei einem üblichen Verkauf
(entsprechend Tz. 4.2. Abs. 3 der Sicherungsabrede) sei keine
Reinvestition in neue Ware erfolgt; der gesamte
Veräußerungserlös sei vielmehr an die Klägerin
überwiesen worden, wie es die Klägerin in ihrem Schreiben
vom 22.10.1999, mit dem sie ihre Zustimmung zum Ausverkauf erteilt
habe, verlangt habe.
Mithin sei die Klägerin berechtigt
gewesen, entsprechend Tz. 9.1. der Sicherungsabrede „ihre
Rechte geltend zu machen“. Zwar läge zivilrechtlich der
Sicherungsfall analog zu § 1228 Abs. 2 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erst im Zeitpunkt der
Fälligkeit der gesicherten Forderung vor. Die Vorschrift sei
aber dispositiv, so dass abweichende Parteivereinbarungen zu
berücksichtigen seien. Danach sei im Streitfall die
Kündigung des Darlehens nicht unabdingbare Voraussetzung
für die Annahme des Sicherungsfalles gewesen. Hierauf ziele
offenkundig die Sicherungsabrede ab, nach der das „Vorliegen
eines wichtigen Grundes“, insbesondere der Fall, dass
„der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen gegenüber der
S-Bank in von ihm zu vertretender Weise nicht nachkommt“, die
Klägerin dazu berechtige, „ihre Rechte geltend zu
machen“. Die Geltendmachung dieser Rechte, wie etwa die
Verwertung des Sicherungsgutes, sei demzufolge nicht zwingend von
einer Pflichtverletzung der D-GmbH und damit nicht einer
Kündigung des Kredites abhängig gewesen, die die
Klägerin erst im Januar 2000 ausgesprochen habe. Es
genüge das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“,
der darin zu sehen sei, dass die D-GmbH ihre Aktivitäten
einstellen bzw. auf andere Unternehmen verlagern wollte. Insoweit
seien D-GmbH und Klägerin einvernehmlich davon ausgegangen,
dass der Ausverkauf die Aktivität der D-GmbH beenden und die
Kredite der D-GmbH fast vollständig zurückgeführt
werden sollten. Es habe daher der in Tz. 9.2. der Sicherungsabrede
vorgesehenen Androhung der Verwertung nicht bedurft.
Das Urteil des FG ist in EFG 2007, 795 =
SIS 07 12 52 veröffentlicht.
Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin Verletzung materiellen Rechts. Eine Lieferung an den
Sicherungsgeber liege nur vor, wenn die Verwertung von
Anlagegütern einzig und allein der Befriedigung des
Gläubigers diene. Demgegenüber habe die
Veräußerung der Waren der Reduzierung des hohen
Warenbestandes gedient, um die D-GmbH als Großhändlerin
fortzuführen. Die D-GmbH habe sich nicht in Liquidation
befunden. Auch sie, die Klägerin, sei in ihrem Vermerk vom
6.1.2000 von einer Neuordnung des bestehenden Engagements bei der
D-GmbH ausgegangen. Erst durch die durch das FA veranlasste
Kontenpfändung und die dadurch ausgelösten
Kündigungen seien die Forderungen fällig geworden, so
dass Verwertungsreife vorgelegen habe. In der Zustimmung der
Klägerin zur Verwertung vom 22.10.1999 könne keine
Verwertung infolge Verwertungsreife gesehen werden. Die
Weiterleitung der Verkaufserlöse an die Klägerin habe auf
dem Sicherungsübereignungsvertrag beruht. Es seien auch nicht
die vollständigen Veräußerungserlöse an die
Klägerin herausgegeben worden. Weiter hätten die
Voraussetzungen für eine Verwertung nach Nr. 21 Abs. 5 der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen-Pfandrecht (Fälligkeit
der Forderungen als Verwertungsreife, Mahnung, Androhung der
Verwertung mit angemessener Nachfrist) nicht vorgelegen. Der
Räumungsverkauf sei ohne Veranlassung der Klägerin
durchgeführt worden. Hätte die Klägerin ein
Verwertungsrecht ausgeübt, wäre der Auktionator
verpflichtet worden, die Erlöse nicht dem Sicherungsgeber zu
überlassen, sondern diese sofort bei der Klägerin
einzuzahlen. Es komme für den Doppelumsatz darauf an, dass
Verwertungsreife vorliege. Demgegenüber sei das Engagement
beim Ausverkauf noch ordnungsgemäß bedient
worden.
Die Klägerin beantragt
sinngemäß, das Urteil des FG sowie die
Einspruchsentscheidung vom 24.7.2003 und den
Umsatzsteueränderungsbescheid für 1999 vom 30.1.2002
aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Im November 1999 habe Verwertungsreife
vorgelegen. Die Veräußerung des Warenbestandes habe
nicht im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit
stattgefunden. Die Klägerin habe dem Räumungsverkauf
zugestimmt. Dabei sollte der komplette
Veräußerungserlös an die Klägerin
überwiesen werden. Verwertungsreife liege auch dann vor, wenn
der Kreditnehmer den ihm eingeräumten Kreditrahmen
überzogen habe. Auf eine Kündigung des Darlehens und die
Fälligkeit der Forderung komme es daher nicht an. Ein
wichtiger Grund reiche aus.
II. Die Revision ist unbegründet und war
daher abzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO
- ). Aufgrund des von der D-GmbH vereinbarungsgemäß zur
Ablösung der Kreditverbindlichkeiten gegenüber der
Klägerin durchgeführten Ausverkaufes kam es zu sog.
Dreifachumsätzen und damit (auch) zu Lieferungen der
Klägerin an die D-GmbH.
1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des
Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) unterliegen die Lieferungen, die
ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines
Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Nach § 3 Abs. 1
UStG sind Lieferungen eines Unternehmers Leistungen, durch die er
oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen
Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über
einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der
Verfügungsmacht). Nach § 3 Abs. 3 UStG liegt beim
Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs)
zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung
vor; bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär als
Abnehmer.
a) Nach der
Rechtsprechung des Senats (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
6.10.2005 V R 20/04, BStBl II 2006, 931 = SIS 06 01 77) führt
der Sicherungsgeber mit der Übereignung beweglicher
Gegenstände zu Sicherungszwecken unter Begründung eines
Besitzmittlungsverhältnisses (§ 930 BGB) noch keine
Lieferung an den Sicherungsnehmer gemäß § 1 Abs. 1
Nr. 1 UStG, § 3 Abs. 1 UStG aus. Zur Lieferung wird der
Übereignungsvorgang erst, wenn der Sicherungsnehmer das
Sicherungsgut mit dem Ziel seiner Befriedigung im eigenen Namen an
Dritte veräußert (sog. Doppelumsatz).
b) Falls der Sicherungsgeber es
übernimmt, das Sicherungsgut im eigenen Namen, aber für
Rechnung des Sicherungsnehmers zu verkaufen, führt er an den
Käufer eine entgeltliche Lieferung i.S. des § 1 Abs. 1
Nr. 1 UStG aus. Zudem greift § 3 Abs. 3 UStG ein; zwischen dem
Sicherungsnehmer (Kommittent) und dem Sicherungsgeber
(Kommissionär) liegt eine Lieferung vor, bei der der
Sicherungsgeber (Verkäufer, Kommissionär) als Abnehmer
gilt. Gleichzeitig erstarkt die Sicherungsübereignung zu einer
Lieferung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG des Sicherungsgebers
an den Sicherungsnehmer. Es liegt ein Dreifachumsatz vor
(BFH-Urteil in BStBl II 2006, 931 = SIS 06 01 77; vgl. auch BFH-Urteil vom 30.3.2006 V R 9/03, BFHE
213, 144, BStBl II 2006, 933 = SIS 06 23 06).
c) Die Rechtsprechung, wonach dem
Sicherungsnehmer nicht schon durch die Einräumung von
Sicherungseigentum i.S. des § 3 Abs. 1 UStG die
Verfügungsmacht verschafft wird, sondern erst dann, wenn er
selbst oder für seine Rechnung der Sicherungsgeber das
Sicherungsgut veräußert, beruht darauf, dass der
Sicherungsnehmer nach den Bestimmungen des Sicherungsvertrags bis
zu diesem Zeitpunkt verpflichtet ist, dem Sicherungsgeber die
Auslösung des Sicherungsgutes zu gestatten. Trotz
Eigentumsübertragung besteht zwischen Sicherungsnehmer und
Sicherungsgeber darüber Einigkeit, dass dieser von der dem
Eigentum innewohnenden Verfügungsmacht bis zum Eintritt des
Sicherungsfalles keinen Gebrauch machen dürfe und werde. Bis
zu diesem Zeitpunkt ist zugunsten des Sicherungsnehmers lediglich
eine Rechtsstellung begründet, die dem Regelpfandrecht
ähnlicher und damit schwächer ist als die
Verfügungsmacht im umsatzsteuerrechtlichen Sinne. Denn erst
mit dem Zeitpunkt, in dem der Sicherungsgeber das Sicherungsgut
nach dem Sicherungsvertrag nicht mehr auslösen kann, ist der
Sicherungsnehmer wirtschaftlich in der Lage, die dem
übertragenen Eigentum innewohnende Verfügungsmacht in
auch umsatzsteuerrechtlich relevanter Weise auszuüben (bereits
BFH-Urteil vom 20.7.1978 V R 2/75, BFHE 126, 84, BStBl II 1978, 684
= SIS 78 03 78).
Inhalt der Verwertungsbefugnis bei
Verwertungsreife ist, falls nicht zusätzliche Abreden
über eine Nutzungsbefugnis getroffen worden sind, allein das
Veräußerungsrecht. Es entsteht mit dem Eintritt der
Verwertungsreife (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.10.1979
VIII ZR 298/78, Wertpapier-Mitteilungen 1979, 1326). Verwertet der
Sicherungsnehmer - oder für dessen Rechnung der
Sicherungsgeber - schließlich in Ausübung seines
Veräußerungsrechts das Sicherungsgut, vollendet sich der
mit der Sicherungsübereignung eingeleitete Liefervorgang
(Senatsurteil vom 17.7.1980 V R 124/75, BFHE 131, 120, BStBl II
1980, 673 = SIS 80 03 50). Nach ständiger Rechtsprechung des
BFH liefert der Sicherungsgeber das Sicherungsgut dem
Sicherungsnehmer deshalb regelmäßig erst zu dem
Zeitpunkt, in dem der Sicherungsnehmer von seinem Verwertungsrecht
Gebrauch macht. Dies führt bei Lieferung des Sicherungsgutes
an einen Dritten durch den Sicherungsnehmer zu zwei, bei Lieferung
an den Dritten durch den Sicherungsgeber für Rechnung des
Sicherungsnehmers zu drei Umsätzen (vgl. zum Doppelumsatz
BFH-Urteile vom 21.7.1994 V R 114/91, BFHE 175, 164, BStBl II 1994,
878 = SIS 94 22 20, unter II.1.; vom 9.3.1995 V R 102/89, BFHE 177,
520, BStBl II 1995, 564 = SIS 95 19 20, unter II.1.a, und vom
16.4.1997 XI R 87/96, BFHE 182, 444, BStBl II 1997, 585 = SIS 97 19 39, Leitsatz 3). Aus demselben Grund stellt auch eine Vereinbarung,
nach der der Sicherungsgeber dem Sicherungsnehmer das Sicherungsgut
zur Verwertung freigibt und auf sein Auslöserecht verzichtet,
noch keine Lieferung des Sicherungsgutes an den Sicherungsnehmer
dar, solange der Sicherungsnehmer das Sicherungsgut noch nicht
für seine Rechnung verwertet (BFH-Urteil in BFHE 175, 164,
BStBl II 1994, 878 = SIS 94 22 20).
Wird daher das Sicherungsgut vor Eintritt der
Verwertungsreife vom Sicherungsgeber an einen Dritten geliefert,
liegt kein Dreifachumsatz vor. Dies gilt nicht nur für den
Fall der Auswechslung des Sicherungsnehmers unter Fortführung
des Sicherungseigentums durch den Erwerber (vgl. hierzu BFH-Urteil
in BFHE 177, 520, BStBl II 1995, 564 = SIS 95 19 20, Leitsatz 1),
sondern allgemein für Lieferungen des Sicherungsguts durch den
Sicherungsgeber vor Eintritt der Verwertungsreife. Diese
Beurteilung ist bereits aus Gründen der Rechtssicherheit
geboten, da der Sicherungsnehmer in der Lage sein muss, anhand
eindeutiger Kriterien festzustellen, ob er aus einer Verwertung des
Sicherungsguts Umsatzsteuer schuldet.
d) Eine zu einem Dreifachumsatz führende
Lieferung durch den Sicherungsgeber an Dritte aufgrund
Verwertungsreife liegt erst vor, wenn es sich - nach den zwischen
Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer bestehenden Vereinbarungen -
um ein Verwertungsgeschäft und damit um eine Lieferung zur
Rückführung des vom Sicherungsnehmer an den
Sicherungsgeber gewährten Darlehens handelt. Nicht ausreichend
ist eine Veräußerung, die der Sicherungsgeber im Rahmen
seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit vornimmt, bei der
der Sicherungsgeber berechtigt ist, den Verwertungserlös
anstelle zur Rückführung des Kredits auch anderweitig
z.B. für den Erwerb neuer Waren zu verwenden
(Veräußerung im Rahmen der ordentlichen
Geschäftstätigkeit). Soweit die bisherige Rechtsprechung
des Senats dahingehend zu verstehen sein sollte, dass ein
Dreifachumsatz auch bei einer Veräußerung im Interesse
des Sicherungsnehmers vorliegen kann und es auf den Eintritt der
Verwertungsreife nicht ankommt (BFH-Urteil in BStBl II 2006, 931 = SIS 06 01 77, und
BFH-Beschluss vom 11.8.2006 V B 23/04, BFH/NV 2007, 60 = SIS 06 48 28), hält der Senat hieran nicht fest (Änderung der
Rechtsprechung).
2. Nach diesen Grundsätzen ist das FG zu
Recht von einer Lieferung durch die Klägerin ausgegangen. Die
Sache ist spruchreif.
Zwar lag nach der zwischen der Klägerin
und der D-GmbH zunächst vereinbarten Sicherungsabrede noch
keine Verwertungsreife vor. Denn nach der ausdrücklichen
Regelung in Tz. 9.2. der Sicherungsabrede war die Klägerin
erst nach Androhung mit Nachfristsetzung zur Verwertung befugt.
Eine derartige Androhung liegt nach den Feststellungen des FG nicht
vor. Die neben der Androhung erforderliche Fristsetzung war auch
nicht nach Tz. 9.2. Satz 4 der Sicherungsabrede entbehrlich, da die
D-GmbH im Streitjahr weder ihre Zahlungen eingestellt hatte, wie
sich bereits aus der Weiterleitung der im November 1999
vereinnahmten Verkaufserlöse ergibt, noch die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens beantragt worden war.
Nach den Feststellungen des FG war die D-GmbH
aufgrund der ursprünglich vereinbarten Sicherungsabrede jedoch
nur zu Veräußerungen berechtigt, um ihren Betrieb im
bisherigen Rahmen ordnungsgemäß weiterführen zu
können. Dementsprechend konnte die D-GmbH nach Tz. 4.2. der
ursprünglichen Sicherungsabrede grundsätzlich frei
entscheiden, ob sie Verkaufserlöse an die Klägerin
abführte oder neue Waren erwarb und diese als Sicherungsgut
einbrachte. Dieses Wahlrecht bestand aufgrund der für den
Ausverkauf zwischen der D-GmbH und der Klägerin getroffenen
Vereinbarungen nicht mehr. Denn in ihrem Schreiben vom 22.10.1999
bestand die Klägerin darauf, dass der Verkaufserlös aus
dem genehmigten Sonder-Ausverkauf der Waren zur
Rückführung der Verbindlichkeiten bei der Klägerin
einzubezahlen war. Jedenfalls dadurch, dass die D-GmbH auf der
Grundlage dieses Schreibens den Ausverkauf entsprechend den
Vorgaben der Klägerin durchführte, kam es zu einer
Änderung der zwischen den Parteien ursprünglich
vereinbarten Sicherungsabrede. Somit lag im Streitfall aufgrund des
mit Zustimmung der Klägerin durchgeführten Ausverkaufes
die für die Annahme eines Dreifachumsatzes erforderliche
Verwertungsreife im Zeitpunkt der Lieferungen durch die D-GmbH an
die einzelnen Erwerber vor.