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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 50/03
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 12 Nr. 1
Schlagwörter Arbeitsmittel, Brille, Arbeitsplatz, Computer
Rechtsfrage: Sind Aufwendungen für die Anschaffung einer "Computer-Arbeitsplatz-Brille" als Werbungskosten abziehbar, wenn die Brille ausschließlich am Arbeitsplatz getragen wird und ohne Fernteil nur mit zwei speziell für diesen Arbeitsplatz ausgemessenen Nahteilen (unterer Teil der Brechkraft zum Sehen von Tastatur und Manuskript, oberer Teil zum Scharfsehen des weiter entfernten Bildschirms) versehen ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 26.06.2003
Vorinstanz/AZ: 13 K 261/97
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 47 96
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.07.2005
Erledigungs-Az: VI R 50/03 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 48 23