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Einbindung eines Künstlers in die Betreuung von Gefangenen im Rahmen der sozialtherapeutischen Anstalt einer Justizvollzugsanstalt, Selbstständigkeit, keine Steuerbefreiung als Heilbehandlung oder eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Umsatzsteuer-Freiheit
Fundstellen
  1. FG Berlin-Brandenburg 28.10.2015, 2 K 2070/13, rkr.
    EFG 2016 S. 945
Normen
[RL 2006/112/EG] Art. 132 Abs. 1 Buchst. c, Art. 132 Abs. 1 Buchst. g
[RL 77/388/EWG] Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g
[UStG] § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 4 Nr. 14 Buchst. a
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • nach: V R 47/15 (BFH), Steuerbefreiung, Therapie, Heilbehandlung, Künstler, Kunst, Umsatzsteuer, EG, EU
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 19.1.2017, SIS 20 09 22, "Scheinselbständigkeit" eines Kunsttherapeuten in einer JVA: 1. Bei der Beurteilung der Selbständigkeit s...
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