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Betreutes Wohnen, Pflegekind, Kindergeld

Betreutes Wohnen, Pflegekind, Kindergeld: 1. Leistet ein als Betreiber einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII anerkannter Trägerverein einer Pflegeperson Zahlungen für die Erziehung und Unterbringung eines fremden Kindes, so scheidet die Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses aus, weil das Kind zu Erwerbszwecken in den Haushalt der Pflegeperson aufgenommen worden ist(§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG). - 2. Die sozialrechtliche Einordnung als sonstige betreute Wohnform hat steuerrechtliche Tatbestandswirkung. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Unterbringung des Kindes sozialrechtlich als Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII hätte behandelt werden müssen. - Urt.; BFH 2.4.2009, III R 92/06; SIS 09 22 50

Kapitel:
Privatbereich > Kinder
Fundstellen
  1. BFH 02.04.2009, III R 92/06
    BStBl 2010 II S. 345
    LEXinform 0587865

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 18.3.2010
    J.S. in DStZ 17/2009 S. 630
    R.G. in BFH/PR 11/2009 S. 424
    erl in StuB 1/2010 S. 34
Normen
[SGB VIII] § 33, § 34
[EStG] § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 63 Abs. 1 Nr. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Düsseldorf, 19.10.2006, SIS 07 18 36, Kindergeld, Pflegekind, Erwerb
  • nach: 2 BvR 2157/09 (BVerfG), Betreutes Wohnen, Familie, Kind, Haushalt, Kindergeld, Pflegekind, Sozialrecht, Unterbringung
Zitiert in... / geändert durch...
  • BZSt 26.5.2023, SIS 23 10 69, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 2.2.2023, SIS 23 11 83, Kindergeldanspruch von Pflegeeltern: 1. Ein familienähnliches Band erfordert eine Zugehörigkeit zur Famil...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 13.10.2022, SIS 23 05 99, Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG für eine in einem Privathaushalt bestehende, für...
  • BZSt 30.6.2022, SIS 22 12 76, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BZSt 17.9.2021, SIS 21 17 59, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BZSt 27.8.2020, SIS 20 12 46, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BZSt 9.7.2019, SIS 19 11 83, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • FG Baden-Württemberg 26.3.2019, SIS 19 17 92, Von Jugendwerk an eine staatlich anerkannte Jugend- und Heimerzieherin für die besonders intensive, profe...
  • BZSt 10.7.2018, SIS 18 11 88, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BFH 19.10.2017, SIS 18 02 52, Kindergeld, Streitgegenstand einer (Untätigkeits-)Klage gegen einen Kindergeld-Ablehnungsbescheid, Pflege...
  • BZSt 13.7.2017, SIS 17 14 60, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BZSt 22.8.2016, SIS 16 19 62, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • Hessisches FG 10.11.2014, SIS 16 01 54, Abgrenzung zwischen Pflegekindschaftsverhältnis und Erziehungsstelle: 1. Ein Pflegekindschaftsverhältnis ...
  • BFH 5.11.2014, SIS 15 11 09, Steuerfreie Einnahmen aus der Aufnahme von Pflegepersonen in den eigenen Haushalt: 1. Leistungen, die aus...
  • BFH 5.11.2014, SIS 15 13 38, Steuerfreie Einnahmen aus der Aufnahme von Pflegepersonen in den eigenen Haushalt: 1. Leistungen, die aus...
  • BFH 5.11.2014, SIS 15 13 39, Steuerfreie Einnahmen aus der Aufnahme von Pflegepersonen in den eigenen Haushalt: 1. Leistungen, die aus...
  • BFH 5.11.2014, SIS 15 13 40, Steuerfreie Einnahmen aus der Aufnahme von Pflegepersonen in den eigenen Haushalt: 1. Leistungen, die aus...
  • BZSt 1.7.2014, SIS 14 21 00, Familienleistungsausgleich, Erlass der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-...
  • BZSt 11.7.2013, SIS 13 19 56, DA-FamEStG, Änderung Juli 2013: Die Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs wurd...
  • Niedersächsisches FG 11.6.2013, SIS 13 29 51, Pflegekindschaftsverhältnis zwischen Pflegeeltern und Kind: 1. Zum Begriff des Pflegekindes i.S. des § 32...
  • FG München 11.10.2012, SIS 13 03 87, Familienähnliches Band zu Pflegekindern, die bei der Haushaltsaufnahme (fast) volljährig sind: 1. Ein fam...
  • BZSt 16.7.2012, SIS 12 22 19, DA-FamEStG 2012: Das Bundeszentralamt für Steuern hat die Neufassung der Dienstanweisung zur Durchführung...
  • FG Köln 30.6.2011, SIS 11 28 69, Betriebseinnahmen einer Betreuerin eines Kindes wegen Honorar- und Sachkosten steuerpflichtig: Erbringt e...
  • FG Köln 30.6.2011, SIS 11 28 70, Betriebseinnahmen einer Betreuerin eines Kindes wegen Honorar- und Sachkosten steuerpflichtig: Erbringt e...
  • Niedersächsisches FG 31.5.2011, SIS 12 07 97, Steuerfreiheit für Erziehungs- und Pflegegelder: 1. Zum Begriff der "Bezüge aus öffentlichen Mitteln" i.S...
  • FG Köln 2.3.2011, SIS 11 22 41, Kindergeldberechtigung für ein Pflegekind entfällt nach Auszug des Kindes aus der elterlichen Wohnung: Al...
  • BZSt 21.12.2010, SIS 10 42 38, DA-FamEStG, Änderung Dezember 2010: Die Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs ...
  • FG Köln 22.9.2010, SIS 10 41 74, Steuerfreie Beihilfen i.S. des § 3 Nr. 11 EStG: 1. Leistungen, die im Rahmen eines entgeltlichen Austausc...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine Ehefrau nahmen im Juli 2002 die im Jahre 1993 geborene C in ihren Haushalt auf, in dem auch die vier leiblichen Kinder lebten. Seit Oktober 2005 war die Ehefrau des Klägers für den Verein „… e.V.“ tätig. Nach dem zwischen der Ehefrau des Klägers und dem Verein abgeschlossenen „Erziehungsstellenvertrag nach § 34 SGB VIII“ vom 27.9.2005 sollte in der sog. Fachfamilie des Klägers und seiner Ehefrau eine Erziehungsstelle eingerichtet werden. Die Fachfamilie sollte C für die Dauer der Hilfe zur Erziehung nach § 1688 des Bürgerlichen Gesetzbuches vertreten. Der Verein hat ein Weisungsrecht in grundsätzlichen Fragen der Betreuung. Er bietet der Fachfamilie Beratung und Unterstützung an. Seine monatlichen Zahlungen an die Ehefrau des Klägers schlüsselte der Verein wie folgt auf:

 

Beitrag zur Erziehung

1.200 EUR

Sachkosten

700 EUR

Altersversorgung

125 EUR

Versicherung Kfz (Vollkasko)

40 EUR

Beitrag zur Haushaltskraft

125 EUR

Summe

2.190 EUR

 

Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) gewährte dem Kläger Kindergeld, da sie der Ansicht war, C befinde sich in Vollzeitpflege (§ 33 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - SGB VIII - ). Mit Bescheid vom 16.9.2005 hob sie die Festsetzung ab 1.10.2005 auf. Die Familienkasse war nunmehr der Auffassung, bei der Aufnahme von C in den Haushalt des Klägers und seiner Ehefrau handele es sich um eine sonstige betreute Wohnform nach § 34 SGB VIII, die der Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses i.S. von § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entgegenstehe.

 

Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und hob den Bescheid vom 16.9.2005 auf (Urteil vom 19.10.2006 14 K 4922/05 Kg, EFG 2007, 368 = SIS 07 18 36). Es führte im Wesentlichen aus, zwischen C sowie dem Kläger und dessen Ehefrau bestehe ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band. C sei auch nicht zu Erwerbszwecken in den Haushalt aufgenommen worden. Dies sei nicht etwa deshalb anzunehmen, weil nach dem System der Pflegekonzepte der Jugendhilfe eine Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII gewährt worden sei. Die Höhe des für die Unterbringung von C gezahlten Entgelts rechtfertige nicht den Schluss auf eine Entlohnung nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten. Der Trägerverein zahle nach Abzug der Sachkosten einen Tagessatz von ca. 44 EUR. Dieser entspreche nicht den Marktpreisen für eine vollzeitige Tagesbetreuung, die sich auf mindestens 100 EUR je Tag beliefen.

 

Zur Begründung der Revision trägt die Familienkasse im Wesentlichen vor, C sei zu marktüblichen Preisen untergebracht worden. Auch wenn ein Trägerverein zwischengeschaltet worden sei, handele es sich dennoch um eine sonstige Unterbringung i.S. von § 34 SGB VIII. Die zwischen dem Jugendamt und dem Verein festgelegte Entlohnung von täglich 110 EUR zur Deckung des Unterhalts- und Betreuungsaufwandes sei marktüblich und beruhe auf wirtschaftlichen Gesichtspunkten.

 

Die Familienkasse beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Er führt aus, der vom FG festgestellte Tagessatz von ca. 44 EUR, der auf die Betreuungsleistung der Pflegeeltern entfalle, könne nicht als marktgerechte Entlohnung für eine Vollzeitbetreuung betrachtet werden. Es dürfe nicht danach unterschieden werden, ob Pflegegelder nach § 33 SGB VIII oder nach § 34 SGB VIII geleistet würden. Beide Betreuungsformen müssten kindergeldrechtlich gleich behandelt werden. Die psychische Störung von C sei so gravierend, dass eine Unterbringung in einer normalen Pflegefamilie nach § 33 Satz 1 SGB VIII nicht möglich sei. Der Trägerverein habe zu Unrecht die Betriebserlaubnis für eine sonstige betreute Wohnform nach § 34 SGB VIII erhalten, vielmehr sei die Betreuung von C von Anfang an als Vollzeitpflege für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche nach § 33 Satz 2 SGB VIII zu beurteilen gewesen.

 

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat dem Kläger zu Unrecht einen Anspruch auf Kindergeld zuerkannt.

 

1. Nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG wird Kindergeld auch für Pflegekinder gewährt. Pflegekinder sind nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.2003 (BGBl I 2003, 2645) Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht. Die jetzige Gesetzesfassung löste die Vorgängerregelung ab, der zufolge ein Pflegekindschaftsverhältnis u.a. davon abhing, dass der Steuerpflichtige das Kind mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhielt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) war dies der Fall, wenn die Pflegeeltern nach Abzug der Erstattung ihrer Aufwendungen mindestens 20 % der tatsächlich entstandenen, angemessenen Unterhaltskosten (einschließlich der Kosten für Betreuung, Ausbildung und Erziehung) trugen (Urteil vom 29.1.2003 VIII R 71/00, BFHE 201, 292, BStBl II 2003, 469 = SIS 03 23 16). Da nach Ansicht des Gesetzgebers diese Rechtsprechung zu praktischen Schwierigkeiten und zu erheblichem Verwaltungsaufwand führte (vgl. BTDrucks 15/1945, S. 9), wurden die Tatbestandsvoraussetzungen für die Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses geändert. Entscheidend ist nach neuer Rechtslage, ob das Kind zu Erwerbszwecken in den Haushalt aufgenommen worden ist. Betreiber einer Einrichtung nach § 34 SGB VIII (Heimerziehung und sonstige betreute Wohnform) haben keinen Anspruch auf Kindergeld für Pflegekinder (vgl. BFH-Urteil vom 23.9.1998 XI R 11/98, BFHE 187, 39, BStBl II 1999, 133 = SIS 99 04 11).

 

2. Pflegegelder, die bei Aufnahme eines Kindes in eine Familie zur Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII geleistet werden, stellen den gesamten Unterhalt einschließlich der Kosten für die Erziehung sicher (§ 39 Abs. 1 SGB VIII). Die monatlichen Pauschalbeträge bemessen sich nach den tatsächlichen Kosten, soweit diese einen angemessenen Umfang nicht übersteigen (§ 39 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII). Bei der Unterbringung in einer Pflegefamilie ist im Pflegesatz kein pauschalierter Ersatz für Personal- und Sachkosten der Pflegeeinrichtung enthalten (BFH-Urteil vom 23.9.1999 VI R 106/98, BFH/NV 2000, 448 = SIS 00 53 44). Auch wenn Pflegegelder nach § 33 SGB VIII einen Anreiz zur Aufnahme fremder Kinder schaffen sollen, sind sie nach ihrem Zweck und ihrer Bemessungsgrundlage kein nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen berechnetes Entgelt für Unterbringung und Betreuung, sondern lediglich Kostenersatz. Nur wenn Pflegeeltern ein erheblich über den Pflegesätzen des zuständigen Jugendamtes liegendes Pflegegeld gezahlt wird, kann angenommen werden, dass sie nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen für die Unterbringung und Betreuung entlohnt werden (Senatsurteil vom 30.6.2005 III R 80/03, BFH/NV 2006, 262 = SIS 06 07 54).

 

3. Im Streitfall bezog die Ehefrau des Klägers nicht die pauschalen Pflegebeträge, die bei der Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie nach § 33 Satz 1 SGB VIII vorgesehen sind. Vielmehr erhielt sie Leistungen von dem Trägerverein, der mit dem Träger der Jugendhilfe ein Entgelt für die Unterbringung in einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII vereinbart hatte. Dieses Entgelt unterscheidet sich schon wegen der darin enthaltenen Erstattung von Personal- und Sachkosten von den Pauschalbeträgen, die bei einer Vollzeitpflege nach § 33 Satz 1 i.V.m. § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VIII geleistet werden. Bei der Aufnahme eines Kindes in ein Heim oder in eine sonstige betreute Wohnform nach § 34 SGB VIII sind deshalb Erwerbszwecke i.S. von § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu bejahen.

 

4. Der Einwand des Klägers, der Trägerverein habe zu Unrecht die Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII für eine sonstige betreute Wohnform erhalten, vielmehr habe von Anfang an eine Vollzeitpflege für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche nach § 33 Satz 2 SGB VIII vorgelegen, führt zu keiner anderen Betrachtung. Die Unterbringung von C in der Familie des Klägers und seiner Ehefrau ist im streitigen Zeitraum nach § 34 SGB VIII behandelt worden. Diese sozialrechtliche Tatbestandswirkung ist steuerrechtlich zu beachten. Ob der Kläger bei einer anderen sozialrechtlichen Einordnung kindergeldberechtigt gewesen wäre, braucht der Senat nicht zu entscheiden.

 

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Anders ist es bei Pflegegeldern für die Aufnahme eines Kindes in eine Familie zur Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII. Hier sind die monatlichen Pauschalbeträge kein nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen berechnetes Entgelt, sondern lediglich Kostenersatz.