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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 50/15 (BFH)
§§: GewStG § 9 Nr. 3, AO § 12 Satz 2 Nr. 6, AO § 2 Abs. 1, DBA-Türkei Art. 5 Abs. 3 Buchst. d
Schlagwörter Betriebsstätte, Ausland, Gewerbeertrag, Kürzung, Völkerrecht, Doppelbesteuerung
Rechtsfrage: Ist der Begriff "nicht im Inland belegene Betriebsstätte" in § 9 Nr. 3 GewStG ausschließlich nach Maßgabe der Begriffsbestimmung in § 12 AO auszulegen oder kommt der abweichenden Begriffsbestimmung des DBA-Türkei für ein in der Türkei belegenes Einkaufsbüro Vorrang zu, sei es als lex specialis oder als vorrangige völkerrechtliche Vereinbarung i.S. des § 2 Abs. 1 AO? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 07.05.2015
Vorinstanz/AZ: 10 K 73/13
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2015 S. 1558
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 19 84
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.07.2016
Erledigungs-Az: I R 50/15
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 21 25