Finanzunternehmen, Eigenhandel: 1. Zu den Finanzunternehmen i.S. des § 8 b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 gehören auch Holding- und Beteiligungsgesellschaften i.S. von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG. - 2. Der Begriff des Eigenhandelserfolges gemäß § 8 b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 bestimmt sich nach eigenständigen körperschaftsteuerrechtlichen Maßstäben. Er umfasst den Erfolg aus jeglichem "Umschlag" von Anteilen i.S. des § 8 b Abs. 1 KStG 2002 auf eigene Rechnung und erfordert nicht das Vorliegen eines Eigenhandels als Finanzdienstleistung i.S. von § 1 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 4 KWG. - 3. Die Absicht, einen kurzfristigen Eigenhandelserfolg i.S. von § 8 b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 zu erzielen, bezieht sich auf den Zeitpunkt des Anteilserwerbs. Spätere Maßnahmen des Erwerbers, um den Wert der Anteile bis zum Weiterverkauf zu beeinflussen, stehen einer solchen Absicht nicht entgegen. - Urt.; BFH 14.1.2009, I R 36/08; SIS 09 09 85
I. Gegenstand des Unternehmens der
Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer
GmbH, war im Streitjahr 2002 u.a. die Beteiligung an anderen
Unternehmen und die Verwaltung eigenen Vermögens. Sie erwarb
zum 31.5.2001 4 v.H. der Geschäftsanteile an der F-GmbH und
bilanzierte sie im Anlagevermögen. Die F-GmbH war auf dem
Gebiet der Immobilienentwicklung und -bebauung tätig. An ihr
waren neben der Klägerin und einer weiteren
Beteiligungsgesellschaft (C-GmbH), die ebenfalls Anteile von 4 v.H.
hielt, vor allem drei Kreditinstitute zu insgesamt 80 v.H.
beteiligt.
Die F-GmbH hatte 1997 das Eigentum an einem
Grundstück erworben und plante dessen Bebauung und
anschließende Veräußerung. Die Planungsleistung
erbrachte eine weitere Projektentwicklungsgesellschaft, die sog.
D-GmbH, im Auftrag der F-GmbH. Nach Abschluss der dreijährigen
Planungsphase entschlossen sich die beteiligten Banken aufgrund der
ungünstigen Situation auf dem Immobilienmarkt, ihre Anteile an
der F-GmbH zu veräußern. Da die Klägerin und die
C-GmbH finanziell nicht in der Lage waren, die Bauverpflichtung
insgesamt zu übernehmen, wurde das Grundstück im Wege der
Realteilung in 14 Flurstücke geteilt, und die einzelnen
Flurstücke wurden mit Ausnahme weniger Restgrundstücke
mit der Planung an Dritte veräußert.
Mit Vertrag vom 19.6.2002 erwarben die
Klägerin sowie die C-GmbH zum 30.6.2002 jeweils weitere 46
v.H. der Anteile an der F-GmbH hinzu, so dass beide
anschließend zu je 50 v.H. an der F-GmbH beteiligt waren. Die
Klägerin erfasste ihre Anteile im Umlaufvermögen auf dem
Konto „zum Weiterverkauf bestimmte
Beteiligungen“.
Die F-GmbH übertrug am 13.8.2002 zum
31.7.2002 ihre sämtlichen Verpflichtungen aus den im
Zusammenhang mit dem Objekt geschlossenen Verträgen auf die
D-GmbH, die als Gegenleistung den Betrag von rd. 3,651 Mio. EUR
erhielt.
Am 15.8.2002 veräußerten die
Klägerin und die C-GmbH sämtliche Anteile an der F-GmbH
an eine weitere GmbH, die E-GmbH, zum Preis von insgesamt rd.
10,941 Mio. EUR. Die Hälfte dieses Preises entfiel auf die
Klägerin, die aus dieser Veräußerung einen Gewinn
von rd. 1,240 Mio. EUR erzielte. Dieser Gewinn wurde von dem
Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) - bis auf
jenen Anteil in Höhe von 99.268 EUR, der aus dem im Jahre 2001
erworbenen Anteil von 4 v.H. an der F-GmbH resultierte - abweichend
von der Klägerin nicht gemäß § 8b Abs. 2 des
Körperschaftsteuergesetzes in der für das Streitjahr
maßgeblichen Fassung (KStG 2002) als steuerfrei, sondern
gemäß § 8b Abs. 7 i.V.m. Abs. 2 KStG 2002 als
steuerpflichtig behandelt. Die Klägerin sei ein
Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen
(KWG) und habe die besagten Anteile mit dem Ziel der kurzfristigen
Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben; lediglich bei den
zunächst erworbenen 4 v.H. der Anteile verhalte es sich
anders.
Die Klage gegen die hiernach ergangenen
Steuerbescheide blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) Hamburg
wies sie mit Urteil vom 26.2.2008 2 K 54/07 (abgedruckt in EFG
2008, 1142 = SIS 08 22 99) als unbegründet ab.
Ihre Revision stützt die Klägerin
auf Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt
sinngemäß, das FG-Urteil aufzuheben und die
angefochtenen Steuerbescheide dahin zu ändern, dass der
Veräußerungsgewinn insgesamt als steuerfrei behandelt
wird.
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
II. Die Revision ist unbegründet.
1. Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben
nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 2002 Gewinne aus der
Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft
oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu
Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a
EStG 2002 gehören, außer Ansatz. § 8b Abs. 1 bis 6
und damit auch Abs. 2 Satz 1 KStG 2002 ist allerdings nach §
8b Abs. 7 Satz 1 KStG 2002 nicht auf Anteile anzuwenden, die bei
Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten nach § 1 Abs. 12
KWG i.d.F. bis zur Änderung durch das Gesetz zur Umsetzung der
Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16.12.2002 -
Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz - vom 21.12.2004
(BGBl I 2004, 3610) - KWG a.F. - dem Handelsbuch zuzurechnen sind.
Gleiches gilt nach § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 für
Anteile, die von Finanzunternehmen i.S. des Gesetzes über das
Kreditwesen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines
Eigenhandelserfolges erworben werden.
2. § 8b Abs. 2 KStG 2002 ist im
Streitfall nach § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 für die
Gewinne aus der Veräußerung der Anteile an der F-GmbH
nicht anzuwenden.
a) Die Klägerin ist ein Finanzunternehmen
i.S. von § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 i.V.m. § 1 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 KWG a.F. Erfasst sind danach u.a. solche Unternehmen,
die weder Kreditinstitute i.S. des § 1 Abs. 1 KWG a.F. noch
Finanzdienstleistungsinstitute i.S. des § 1 Abs. 1a KWG a.F.
sind und deren Haupttätigkeit u.a. darin besteht,
Beteiligungen zu erwerben (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG a.F.).
Das ist bei Holding- und Beteiligungsgesellschaften der Fall.
§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG a.F. erfordert nicht, dass das
Unternehmen seinen Beteiligungsbesitz fortwährend am Markt
„umschlägt“ oder dass es sich bei jenem
Beteiligungsbesitz um seiner Art nach
„typischerweise“ handelbaren Aktienbesitz
handelt. Beteiligung in diesem Sinne ist jede beabsichtigte
Überlassung von Vermögenswerten; auf die Dauerhaftigkeit
kommt es nicht an (Schäfer in Boos/ Fischer/Schulte-Mattler,
Kreditwesengesetz, 3. Aufl., § 1 Rz 172 ff.). Durch § 1
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG in der nunmehrigen Fassung (KWG n.F.) wird
dies - letztlich klarstellend - verdeutlicht, indem dort das
„Halten“ der Beteiligung ausdrücklich
einbezogen wird (allgemeine Auffassung, vgl. Schäfer, ebenda,
m.w.N.).
Diese kreditwesenrechtliche Regelungslage ist
damit für die Tatbestandsmäßigkeit von § 8b
Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 ausschlaggebend (ebenso z.B. Hardecker, DB
2002, 2127; Dreyer/Herrmann, DStR 2002, 1837; Gosch, KStG, 1.
Aufl., § 8b Rz 577; Feyerabend in Erle/Sauter, KStG, 2. Aufl.,
§ 8b Rz 348; Otto, Die Besteuerung von
gewinnausschüttenden Körperschaften und Anteilseignern
nach dem Halbeinkünfteverfahren, 2007, S. 545 ff., 552 ff.;
Menck in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 8b KStG Rz 159;
Frotscher in Frotscher/Maas, KStG/UmwStG, § 8b Rz 108;
Kröner in Ernst & Young, KStG, § 8b Rz 257, sowie
Bundesministerium der Finanzen - BMF -, Schreiben vom 25.7.2002,
BStBl I 2002, 712 = SIS 02 85 03; anders z.B.
Stoschek/Lauermann/Peter, Neue Wirtschafts-Briefe - NWB - Fach 4,
4647; Schwedhelm/Olbing/ Binnewies, GmbHR 2002, 1157; Wagner, Die
steuerliche Betriebsprüfung - StBp - 2002, 361; Mensching, DB
2002, 2347; Jensen-Nissen, DB 2008, 2273; Knebel/Seltenreich, Die
Steuerberatung - Stbg - 2003, 63). Die tatbestandliche
Anknüpfung an das Kreditwesengesetz mag angesichts der
ursprünglichen, mit der Neuschaffung von § 8b Abs. 7 KStG
2002 verbundenen bankenspezifischen Zielsetzung
„missglückt und irreführend“ sein (so
die Klägerin unter Berufung auf Wagner, Der Konzern 2006, 609,
612). Diese Einschätzung ist für das
Regelungsverständnis indes unbeachtlich. Ein derartiger
Einwand ist rechtspolitischer Natur, er ändert an der
Einbeziehung von Finanz- und Industrieholdingunternehmen in die
Finanzunternehmen infolge der uneingeschränkten Bezugnahme auf
das Kreditwesengesetz nichts und lässt sich vor allem nicht im
Wege einer einschränkenden Auslegung der gegenwärtigen
Regelung durchsetzen (ebenso z.B. Eilers/Schmidt, GmbHR 2003, 613;
Pyszka/ Brauer, BB 2002, 1669; Bindl, DStR 2006, 1817; anders z.B.
Milatz, BB 2001, 1066; Sterner/Balmes, FR 2002, 993; Watermeyer in
Herrmann/ Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 8b KStG Rz 165).
Die Klägerin, deren Haupttätigkeit
nach den Feststellungen der Vorinstanz im Streitjahr in dem Erwerb
und dem Halten der Beteiligungen bestand, wird als
Finanzunternehmen sonach in persönlicher Hinsicht von dem
Anwendungsausschluss des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002
erfasst.
b) Sie hat mit den in Rede stehenden
GmbH-Anteilen auch i.S. von § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG 2002
Anteile mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines
Eigenhandelserfolges erworben.
aa) Bei den im Streitfall in Rede stehenden
Anteilen an der F-GmbH handelt es sich um Anteile i.S. des §
8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002. Dabei kann dahinstehen, ob der
Eigenhandel mit Geschäftsanteilen an einer GmbH den
einschlägigen Regelungen des Kreditwesengesetzes (vgl. dort
§ 1 Abs. 11 KWG a.F.) uneingeschränkt unterfällt.
Für die Anwendung von § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 ist
dies unbeachtlich, weil diese Regelung lediglich allgemein
„Anteile“ betrifft und - insoweit abweichend von
dem Begriff des Finanzunternehmens - keinen Bezug zum
Kreditwesengesetz enthält. § 8b Abs. 7 Satz 2 i.V.m. Satz
1 KStG 2002 bestimmt vielmehr allgemein die Nichtanwendung von
§ 8b Abs. 1 bis 6 KStG 2002, was es nahelegt und verdeutlicht,
dass damit jegliche Anteile an Kapitalgesellschaften i.S. von Abs.
1 der Vorschrift und damit auch GmbH-Anteile umfasst werden. Ein
Grund dafür, den aus einer Veräußerung eines
GmbH-Anteils erzielten Gewinn oder Verlust anders zu behandeln als
den aus einem Aktienverkauf, ist nicht ersichtlich. Aus
nämlichem Grund ist es auch unbeachtlich, dass die
Veräußerung von GmbH-Anteilen ggf. notariell beurkundet
werden muss und dass sie infolge gesellschaftsinterner Zustimmungs-
und Mehrheitserfordernisse eine längere Vorlaufzeit
benötigen mag (im Ergebnis ebenso z.B. Dötsch/Pung in
Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 8b
Rz 274; Gosch, a.a.O., § 8b Rz 577; Watermeyer in
Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 8b KStG Rz 165; Frotscher in
Frotscher/Maas, a.a.O., § 8b Rz 111b; Bindl, DStR 2006, 1817,
jeweils m.w.N.; anders z.B. FG Köln, Urteil vom 7.9.2005 13 K
6940/03, EFG 2006, 366 = SIS 06 09 89; Stoschek/Lauermann/Peter,
NWB, Fach 4, 4647; Schwedhelm/ Olbing/Binnewies, GmbHR 2002, 1159;
Wagner, StBp 2002, 361; Milatz, BB 2001, 1066; Eilers/Schmidt,
GmbHR 2003, 613; Kröner in Ernst & Young, a.a.O., §
8b Rz 280; Feyerabend in Erle/ Sauter, a.a.O., § 8b Rz 354;
Menck in Blümich, a.a.O., § 8b KStG Rz 160;
Pyszka/Brauer, BB 2002, 1669).
bb) Die so verstandenen Anteile wurden nach
den vom FG getroffenen und nicht mit Verfahrensrügen
angegriffenen Feststellungen mit dem Ziel des kurzfristigen
Eigenhandelserfolges erworben.
aaa) Dabei bestimmt sich der Begriff des
Eigenhandels ebenso wie derjenige des Eigenhandelserfolgs
gleichermaßen eigenständig und ohne Rückgriff auf
kreditwesenrechtliche Vorgaben. Das schließt zwar nicht von
vornherein aus, zum Verständnis jener Begriffe in den dort
gegebenen Definitionen Anleihe zu nehmen (vgl. auch die amtliche
Gesetzesbegründung zu § 8b Abs. 7 KStG i.d.F. des
Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des
Investitionszulagengesetzes 1999, BTDrucks 14/4626, S. 7): Hier wie
dort setzt der Begriff der Eigenhandelsabsicht eine Handelsabsicht
mit dem Zweck des kurzfristigen Wiederverkaufs aus dem Eigenbestand
voraus, die darauf abzielt, bestehende oder erwartete Unterschiede
zwischen Kauf- und Verkaufspreis zu nutzen und dadurch einen
Eigenhandelserfolg zu erzielen (s. zu § 1 Abs. 12 KWG a.F.,
nunmehr § 1a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KWG n.F.: Boos in
Boos/Fischer/Schulte-Mattler, a.a.O., § 1a KWG Rz 4). Im
Übrigen bestehen aus Sicht des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG
2002 indes keine Einschränkungen: Weder bedarf es des Handels
im Rahmen eines organisierten, staatlich geregelten und
überwachten Marktes noch erfordert die Ausschlussvorschrift
das Vorliegen eines Eigenhandels als Finanzdienstleistung für
Dritte i.S. von § 1 Abs. 1a Nr. 4 KWG a.F. Vielmehr umfasst
der Begriff des Eigenhandelserfolgs i.S. von § 8b Abs. 7 Satz
2 KStG 2002 den Erfolg aus jeglichem „Umschlag“
von Anteilen i.S. von § 8b Abs. 1 KStG 2002 auf eigene
Rechnung, für den das Vorhandensein einer
„abstrakten“ Marktsituation in Gestalt von
Angebot und Nachfrage genügt (vgl. aus kreditwesenrechtlicher
Sicht auch § 1 Abs. 11 Satz 2 KWG a.F./n.F.; dazu Schäfer
in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, a.a.O., § 1 KWG Rz 219:
„weiter Marktbegriff“). Ausschlaggebend ist
allein, dass die Finanzunternehmen i.S. von § 8b Abs. 7 Satz 2
KStG 2002 im Ergebnis ebenso besteuert werden wie nach § 8b
Abs. 7 Satz 1 KStG 2002 die zur Führung eines Handelsbuches
verpflichteten Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsunternehmen
i.S. von § 1 Abs. 12 KWG a.F. (vgl. BTDrucks 14/4626, S.
7).
bbb) Vor diesem Hintergrund wurden die von der
Klägerin im Umlaufvermögen erfassten Anteile an der
F-GmbH mit der erforderlichen Absicht erworben, sie alsbald zu
veräußern und einen kurzfristigen Eigenhandelserfolg zu
erzielen. Das Vorliegen einer solchen Absicht wurde vom FG bejaht,
und zwar unbeschadet dessen, dass das Marktvorgehen der
Klägerin daneben von anderen Motiven getragen gewesen sein
mag. Daran ist der Senat gebunden (vgl. § 118 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ), und diese Feststellung ist aus
revisionsrechtlicher Sicht ausschlaggebend. Denn das FG hat die
Absicht, einen kurzfristigen Eigenhandelserfolg i.S. von § 8b
Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 zu erzielen, zutreffend (nur) auf den
Zeitpunkt des Anteilserwerbs bezogen. Spätere Maßnahmen
des Erwerbers, um den Wert der Anteile bis zum Weiterverkauf zu
beeinflussen, stehen einer solchen Absicht nicht entgegen. Das gilt
auch für die im Streitfall gegebene Situation, in welcher die
Klägerin die Anteile an der F-GmbH nach deren Erwerb durch
„Entschuldung“ erst in den
„werthaltigen“ Zustand versetzt hat, um sie
anschließend veräußern zu können. Es
genügt deswegen, insofern auf die Äußerungen der
Vorinstanz zu verweisen.