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Teilwertaufholung, Gewerbesteuer

Teilwertaufholung, Gewerbesteuer: Teilwertzuschreibungen nach einer ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung sind auch dann im Gewerbeertrag zu erfassen, wenn die Teilwertabschreibung gemäß § 8 Nr. 10 Buchst. a GewStG 1991/1999 dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet worden war. - Urt.; BFH 23.9.2008, I R 19/08; SIS 08 44 43

Kapitel:
Unternehmensbereich > Gewerbesteuer
Fundstellen
  1. BFH 23.09.2008, I R 19/08
    BStBl 2010 II S. 301
    LEXinform 0179045

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 3.3.2010
    D.G. in BFH/PR 3/2009 S. 99
    K.B. in StC 3/2009 S. 13
    erl in StuB 1/2009 S. 35
    M.W. in FR 11/2009 S. 541
    KAM in Stbg 7/2009 S. M 11
Normen
[EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002] § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3
[GewStG 1991/1999] § 7, § 8 Nr. 10 Buchst. a, § 9 Nr. 2 a
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Münster, 07.12.2007, SIS 08 15 80, Wertaufholungsgebot, Teilwertabschreibung, Ausschüttung, Gewinnerhöhung, Gewerbesteuer
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 11.7.2017, SIS 17 26 08, Keine Kürzung des Hinzurechnungsbetrags gemäß § 8 Nr. 5 GewStG um Teilwertabschreibungen: Die gewerbesteu...
  • FG Hamburg 6.4.2017, SIS 17 13 42, Besteuerung von Streubesitzdividenden, Verfassungsmäßigkeit des § 8 b Abs. 4 KStG, Verfassungsmäßigkeit d...
  • BFH 7.9.2016, SIS 17 03 62, Kein gewerbesteuerrechtlicher Korrespondenzausgleich bei Teilwertaufholung: Es fehlt an einer Rechtsgrund...
  • BFH 21.5.2015, SIS 15 22 64, Wertaufholungsgebot verstößt nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG: Auch unter Berücksichtigung der Beschlüsse de...
  • FG Münster 25.3.2015, SIS 15 19 89, Wertaufholung infolge Einbringung: §§ 20, 21 UmwStG 1995 verdrängen das Gebot der Wertaufholung nach § 6 ...
  • FG Düsseldorf 3.3.2015, SIS 16 13 85, Verschmelzung, Hinzurechnung einer vorangegangenen Teilwertabschreibung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG t...
  • FG Köln 3.12.2014, SIS 15 07 17, Wertaufholung nach nicht gewerbesteuerwirksamer Teilwertabschreibung: 1. Die Wertaufholung der in einem f...
  • FG Köln 14.3.2012, SIS 12 32 29, Anschaffungskosten, Wertaufholung, Vertrauensschutz: 1. Eine Aufteilung des Kaufpreises für Kapitalgesell...
  • FG Münster 1.9.2011, SIS 11 37 84, Bestätigung des Vorlagebeschlusses v. 2.3.2007 an das BVerfG, Verfassungswidrigkeit der zur Hinzurechnung...
  • BFH 6.10.2009, SIS 10 06 07, KGaA, Hinzurechnung der an die gewerbesteuerpflichtige persönlich haftende Gesellschafterin gezahlten Ges...
  • BFH 19.8.2009, SIS 09 34 29, Ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung, Wertaufholung: Die einkommenswirksame Wertaufholung eines Bet...
  • FG Münster 17.3.2009, SIS 09 17 32, Aufholung einer Teilwertabschreibung: Die Regelung des § 8 b Abs. 2 Satz 4 KStG n.F. knüpft allein an die...

I. Die am 29.10.1998 gegründete Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, erwarb am selben Tag sämtliche Anteile an der mit einem Stammkapital von 50.000 DM ausgestatteten S-GmbH zu einem Kaufpreis von 1.067.000 DM. Die S-GmbH hatte in der Vergangenheit die von ihr erzielten Gewinne in erheblichem Umfang thesauriert. Die Klägerin beschloss am 8.12.1998 eine Vorabausschüttung in Höhe von 1.220.354 DM. Im Jahresabschluss 1998 schrieb sie die Gesamtanschaffungskosten der Beteiligung an der S-GmbH um 896.706 DM auf 286.000 DM ab.

 

In der Gewerbesteuererklärung für 1998 kürzte die Klägerin den Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 9 Nr. 2a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG 1991) um den Beteiligungsertrag. Ab dem Jahr 1999 nahm sie Wertaufholungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (StEntlG 1999/2000/ 2002) vom 24.3.1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304 - EStG 1997 n.F. - ), § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) vor. Die um diese Beträge erhöhten Gewinne legte sie als Gewerbeerträge i.S. des § 7 Satz 1 GewStG 1999 den Gewerbesteuererklärungen zu Grunde.

 

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) war der Auffassung, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb 1998 gemäß § 8 Nr. 10 Buchst. a GewStG 1991 um die ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung (896.706 DM) zu erhöhen sei. Die Klägerin machte daraufhin vergeblich geltend, die Gewerbeerträge der folgenden Jahre seien ohne die Teilwerterhöhungen der Beteiligung zu ermitteln.

 

Der gegen die Bescheide über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.1999 bis 31.12.2002 sowie die Gewerbesteuermessbescheide 2000 und 2001 erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) Münster mit Urteil vom 7.12.2007 9 K 6262/04 G, F, veröffentlicht in EFG 2008, 715 = SIS 08 15 80, statt.

 

Das FA stützt seine Revision auf Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

II. Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Abweisung der Klage. Das FG hat zu Unrecht die Teilwertaufholungen nicht im Gewerbeertrag erfasst.

 

1. Nach § 7 GewStG 1991/1999 ist Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG 1991/ 1999 bezeichneten Beträge.

 

a) Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird nach § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG 1991/1999 u.a. gekürzt um die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft i.S. des § 2 Abs. 2 GewStG 1991/1999, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens ein Zehntel des Stammkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7 GewStG 1991/1999) angesetzt worden sind. Durch die Vorschrift soll eine gewerbesteuerliche Doppelbelastung ausgeschütteter Gewinne zum einen beim Anteilseigner, zum anderen bei der Kapitalgesellschaft vermieden werden (Senatsurteil vom 25.1.2006 I R 104/04, BFHE 213, 19, BStBl II 2006, 844 = SIS 06 16 58).

 

Diese Vorschrift war, worüber zwischen den Beteiligten Einigkeit besteht, auf die im Jahr 1998 vorgenommenen Ausschüttungen aus der S-GmbH, die die Klägerin in ihrem Betriebsvermögen hielt, anzuwenden.

 

b) Der Gewinn aus Gewerbebetrieb für 1998 war jedoch gemäß § 8 Nr. 10 Buchst. a GewStG 1991 um die ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung zu erhöhen. Da der Gewinn aus Gewerbebetrieb um die Gewinnausschüttung gekürzt wird (§ 9 Nr. 2a GewStG 1991/1999), soll, so die Gesetzesbegründung (BTDrucks 11/2157, S. 175 f.), zur Vermeidung einer gewerbesteuerrechtlichen Doppelentlastung auch die durch die Gewinnausschüttung verursachte Wertminderung der Anteile erfolgsneutral behandelt werden (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8.5.2003 IV R 35/01, BFHE 202, 360, BStBl II 2004, 460 = SIS 03 36 52; Senatsurteil vom 2.2.1994 I R 10/93, BFHE 173, 426, BStBl II 1994, 768 = SIS 94 14 33).

 

2. Da die Beteiligung in den Folgejahren wieder an Wert gewonnen hat, hat die Klägerin zutreffend in ihren Bilanzen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG 1997 n.F. zu den jeweiligen Stichtagen die höheren Teilwerte angesetzt. Diese Wertaufholungen sind gemäß § 7 Satz 1 GewStG 1999 im Gewerbeertrag zu erfassen.

 

Wie aus § 7 Satz 1 GewStG 1999 ersichtlich, können sich Kürzungen des Gewinns aus Gewerbebetrieb nur aus § 9 GewStG 1999 ergeben. Diese Vorschrift enthält jedoch keine Regelung, die eine Kürzung des Gewinns aus Gewerbebetrieb um die Teilwertzuschreibungen ermöglichte (gleicher Ansicht Oberfinanzdirektion Düsseldorf, Verfügung vom 21.1.2004, FR 2004, 242 = SIS 04 05 34). Insbesondere ergibt sich eine solche Kürzungsmöglichkeit - wie vom FG zutreffend ausgeführt - nicht aus § 9 Nr. 2a GewStG 1999. Zu den Gewinnen aus Anteilen rechnen alle wirtschaftlichen Vorteile, die aus dem Besitz der Anteile gezogen werden und die beim Anteilseigner zu steuerbaren Bezügen führen (Senatsurteile in BFHE 213, 19, BStBl II 2006, 844 = SIS 06 16 58; in BFHE 173, 426, BStBl II 1994, 768 = SIS 94 14 33). In erster Linie sind dies die aus den Anteilen fließenden Dividenden. Werterhöhungen der Anteile sind indessen keine Gewinne aus Anteilen i.S. dieser Vorschrift (Blümich/Gosch, § 9 GewStG Rz 187; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 6. Aufl., § 9 Nr. 2a Rz 5). Auch im Übrigen eröffnet § 9 GewStG 1999 keine Kürzungsmöglichkeit.

 

3. Das Gesetz ist insoweit nicht lückenhaft.

 

§ 8 Nr. 10a GewStG 1991/1999 wurde durch das Steuerreformgesetz 1990 vom 25.7.1988 (BGBl I 1988, 1093, BStBl I 1988, 224) in das Gewerbesteuergesetz eingefügt. Der Gesetzgeber hat eine Regelung dahingehend, dass Teilwertaufholungen nach vorangegangener ausschüttungsbedingter Teilwertabschreibungen im Gewerbeertrag nicht zu erfassen sind, nicht getroffen. Selbst wenn er die gewerbesteuerrechtlichen Folgen der Teilwertzuschreibung nach vorangegangener ausschüttungsbedingter Teilwertabschreibung bei Einführung des Wertaufholungsgebots durch § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG 1997 n.F. nicht bedacht haben sollte, bestünde für den Senat keine Handhabe, den in § 9 GewStG 1999 detailliert und abschließend geregelten Katalog der Gewinnkürzungen richterrechtlich um einen weiteren Tatbestand zu ergänzen.

 

Dies führt zwar zu einer gewerbesteuerlichen Doppelbelastung. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, besteht jedoch im Gewerbesteuerrecht weder ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass eine Kürzung bei der Ermittlung des Gewerbeertrages durchzuführen ist, soweit es ohne diese Kürzung zu einer Doppelerfassung kommt, noch muss umgekehrt eine Kürzung unterbleiben, wenn dies zu einer doppelten Entlastung führt (Senatsurteile vom 22.2.2006 I R 120/04, BFHE 213, 25, BStBl II 2007, 321 = SIS 06 27 09; in BFHE 213, 19, BStBl II 2006, 844 = SIS 06 16 58; vom 15.9.2004 I R 16/04, BFHE 208, 277, BStBl II 2005, 297 = SIS 05 11 93; vom 23.10.1985 I R 235/81, BFHE 145, 76, BStBl II 1986, 72 = SIS 86 04 25).

 

4. Ungeachtet dessen, dass der Gewerbesteuermessbetrag 1998 nicht in Streit ist, stellen die Teilwertaufholungen auch kein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung dar, das eine Minderung des gemäß § 8 Nr. 10 Buchst. a GewStG 1991 hinzugerechneten Betrages ermöglichte (anderer Ansicht Roser in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 8 Nr. 10 Rz 17).