KSt-Guthaben, Bilanzierung: Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass sowohl die Aktivierung als auch die Wertberichtigung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen bei der Einkommensermittlung zu neutralisieren sind (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 14.1.2008, BStBl 2008 I S. 280 = SIS 08 08 17). - Urt.; BFH 15.7.2008, I B 16/08; SIS 08 33 09
I. Zu Gunsten der
Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin),
einer GmbH, wurde ein Körperschaftsteuerguthaben
gemäß § 37 Abs. 5 des
Körperschaftsteuergesetzes 2002 i.d.F. des Gesetzes über
steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der
Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer
steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom 7.12.2006 (BGBl I 2006,
2782, BStBl I 2007, 4) - KStG 2002 - in Höhe von 66.315 EUR
festgestellt. Die Antragstellerin zinste diesen Anspruch auf
Auszahlung ab und aktivierte die Forderung mit dem Barwert in
Höhe von 52.229 EUR. Den Abzinsungsbetrag in Höhe von
14.086 EUR berücksichtigte sie gewinnmindernd. Dem folgte der
Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt—FA - )
nicht. Die Antragstellerin erhob gegen den
Körperschaftsteuerbescheid 2006 Einspruch und beantragte
zugleich, den Körperschaftsteuerbescheid von der Vollziehung
auszusetzen. Dies lehnten FA und das Finanzgericht (FG)
Berlin-Brandenburg ab (Beschluss vom 27.12.2007 12 V 12262/07, EFG
2008, 724 = SIS 08 12 96).
Dagegen richtet sich
die vom FG gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassene Beschwerde. Die
Antragstellerin beantragt sinngemäß, den angefochtenen
Beschluss des FG aufzuheben und die Vollziehung des Bescheides
über Körperschaftsteuer 2006 vom 26.10.2007 in Gestalt
der Einspruchsentscheidung vom 13.11.2007 in Höhe von 3.316
EUR Körperschaftsteuer auszusetzen.
Das FA beantragt, die
Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Beschwerde ist
unbegründet. Das FG hat zu Recht angenommen, dass keine
ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Körperschaftsteuerbescheides 2006 bestehen.
1.
Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO
soll die Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheides
ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an seiner
Rechtmäßigkeit bestehen oder—was im Streitfall
nicht in Betracht kommt—die Vollziehung für den
Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende
öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge
hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vor, wenn
und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage
aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen
Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird,
dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von
Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung
dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen
könnte (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 16.6.2004 I B 44/04,
BFHE 206, 284, BStBl II 2004, 882 = SIS 04 27 46).
2.
Derartige ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
angegriffenen Bescheides bestehen nicht. Das FA hat den
Abzinsungsaufwand der Antragstellerin nach summarischer
Prüfung zu Recht nicht gewinnmindernd berücksichtigt.
a)
Gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 KStG 2002 hat eine
Körperschaft innerhalb eines Auszahlungszeitraumes von 2008
bis 2017 einen Anspruch auf Auszahlung des nach § 37 Abs. 4
KStG 2002 letztmalig auf den 31.12.2006 ermittelten
Körperschaftsteuerguthabens in zehn gleichen
Jahresbeträgen. Der Anspruch entsteht bei kalendergleichem
Wirtschaftsjahr mit Ablauf des 31.12.2006. Er ist nicht
verzinslich.
b) Das
FA hat zu Gunsten der Antragstellerin ein
Körperschaftsteuerguthaben in Höhe von 66.115 EUR
festgestellt. Die Beteiligten gehen zutreffend davon aus, dass
dieser Zahlungsanspruch der Körperschaft ein
aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut ist, das sowohl in der
Handels- als auch in der Steuerbilanz zum 31.12.2006, dem Zeitpunkt
seines Entstehens, gewinnerhöhend zu erfassen ist. Da der
Anspruch unverzinslich ist, ist er jedoch auf den Barwert
abzuzinsen, da andernfalls ein noch nicht realisierter Zinsertrag
ausgewiesen und damit gegen das Realisationsprinzip verstoßen
würde. Der Barwert des festgestellten
Körperschaftsteuerguthabens beträgt zwischen den
Beteiligten unstreitig 52.229 EUR. Ob der Anspruch sogleich nur mit
dem Barwert zu aktivieren ist (so Bodden, FR 2007, 66, 70;
Förster/Felchner, Deutsches Steuerrecht—DStR - 2007,
280; Ortmann-Babel/Bolik, Betriebs-Berater—BB - 2007, 73, 75)
oder ob zunächst der Nennwert anzusetzen und dieser sodann im
Wege der Teilwertabschreibung auf den Barwert abzuschreiben ist
(Ernsting, Der Betrieb—DB - 2007, 180, 183), kann mit dem FG
offenbleiben. Denn unabhängig davon, welcher Meinung man
folgt, wirkt sich der Abzinsungsaufwand nach § 37 Abs. 7 KStG
2002 nicht gewinnmindernd aus.
c)
§ 37 Abs. 7 KStG 2002 bestimmt, dass Erträge und
Gewinnminderungen der Körperschaft, die sich aus der Anwendung
des Abs. 5 ergeben, nicht zu den Einkünften im Sinne des
Einkommensteuergesetzes gehören. Daraus folgt, dass sowohl die
Aktivierung des Körperschaftsteuererstattungsanspruchs als
auch dessen Wertberichtigung bei der Einkommensermittlung zu
neutralisieren sind (gl.A. Bundesministerium der Finanzen,
Schreiben vom 14.1.2008, BStBl I 2008, 280 = SIS 08 08 17;
Ernsting, DB 2007, 180; Ortmann-Babel/Bolik, BB 2007, 73;
Förster/Felchner, DStR 2007, 280).
Dies ist auch sachgerecht. Es handelt sich
materiell um die Rückzahlung von Körperschaftsteuer.
Diese war eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe (§ 10
Nr. 2 KStG 2002) und hat daher das Einkommen nicht gemindert. Die
Erstattung der Körperschaftsteuer darf daher das Einkommen
nicht erhöhen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B.
Senatsbeschluss vom 20.11.2007 I R 54/05, BFH/NV 2008, 617 = SIS 08 14 51; Senatsurteil vom 4.12.1991 I R 26/91, BFHE 167, 32, BStBl II
1992, 686 = SIS 92 11 27; Förster/ Felchner, DStR 2007, 280).
Entsprechend sind Gewinnminderungen, die sich aus einer Abwertung
des aktivierten Vergütungsanspruchs ergeben, steuerlich nicht
abziehbar.