Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien, geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, Kindergeld

Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien, geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, Kindergeld: Aus dem früheren Jugoslawien stammende, geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber pauschale Sozialversicherungsbeiträge abführt, haben keinen Anspruch auf Kindergeld nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 (BGBl 1969 II, 1438) i.d.F. des Änderungsabkommens vom 30.9.1974 (BGBl 1975 II S. 390). - Urt.; BFH 21.2.2008, III R 79/03; SIS 08 20 28

Kapitel:
Privatbereich > Kinder
Fundstellen
  1. BFH 21.02.2008, III R 79/03
    BStBl 2009 II S. 916
    LEXinform 0586264

    Anmerkungen:
    erl in StuB 10/2008 S. 402
    U.D. in BFH/PR 8/2008 S. 349
Normen
[GG] Art. 3 Abs. 1
[AufenthG] § 60 a
[SGB III] § 27 Abs. 2 Satz 1
[SGB IV] § 8 Abs. 1 Nr. 1 a.F.
[SGB V] § 7 Abs. 1
[SGB VI] § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2,
[EStG] § 52 Abs. 2, § 52 Abs. 61 a Satz 2, § 62 Abs. 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Niedersächsisches FG, 26.11.2002, SIS 03 26 16, Kindergeld, Ausländer, Jugoslawien
  • vor: Niedersächsisches FG, 26.11.2002, SIS 03 26 16, Kindergeld, Ausländer, Jugoslawien
Zitiert in... / geändert durch...
  • BZSt 26.5.2023, SIS 23 10 69, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BZSt 30.6.2022, SIS 22 12 76, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BZSt 17.9.2021, SIS 21 17 59, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BZSt 27.8.2020, SIS 20 12 46, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BZSt 9.7.2019, SIS 19 11 83, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BZSt 10.7.2018, SIS 18 11 88, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BZSt 13.7.2017, SIS 17 14 60, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BZSt 22.8.2016, SIS 16 19 62, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • FG Münster 10.12.2014, SIS 15 06 63, Kein Kindergeldanspruch für einen nur bei einer bestimmten Bildungsstätte angestellten türkischen Lehrer,...
  • BZSt 1.7.2014, SIS 14 21 00, Familienleistungsausgleich, Erlass der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-...
  • FG Berlin-Brandenburg 3.4.2014, SIS 14 17 43, Vorschriften über die Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer sind verfassungsg...
  • BFH 23.12.2013, SIS 14 07 13, Keine Kindergeldberechtigung geduldeter Ausländer: 1. Es ist durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend...
  • BFH 7.3.2013, SIS 13 11 93, Kindergeld nach Sozialsicherungsabkommen: Ein Werkstudent, für den aufgrund eines sog. Werkstudentenprivi...
  • BZSt 16.7.2012, SIS 12 22 19, DA-FamEStG 2012: Das Bundeszentralamt für Steuern hat die Neufassung der Dienstanweisung zur Durchführung...
  • FG Köln 26.7.2011, SIS 11 35 17, Kindergeldberechtigung eines sowohl in Deutschland als auch den Niederlanden beschäftigten, in Deutschlan...
  • BZSt 21.12.2010, SIS 10 42 38, DA-FamEStG, Änderung Dezember 2010: Die Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs ...
  • Niedersächsisches FG 9.12.2009, SIS 10 23 95, Kindergeld, Festsetzung für die Vergangenheit: 1. Ein Kindergeldantrag, der keine ausdrückliche zeitliche...
  • FG München 17.9.2009, SIS 09 39 48, Anspruch auf Kindergeld für eine erwerbsunfähige äthiopische Staatsangehörige: 1. Nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 ...
  • BFH 23.4.2009, SIS 09 40 46, Prozesskostenhilfe, Kindergeld, Türkei: Anspruch auf Kindergeld für in der Türkei lebende Kinder. - Urt.;...
  • BFH 28.1.2009, SIS 09 40 44, Kindergeld, Türkei: Kindergeld für in der Türkei lebende Kinder. - Urt.; BFH 28.1.2009, III B 41/08 (NV);...
  • FG Münster 1.12.2008, SIS 09 07 24, Kindergeldanspruch eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers: 1. Ein nicht freizügigkeitsberechti...
  • FG Münster 1.12.2008, SIS 09 07 25, Kindergeldanspruch für die Dauer des Asylverfahrens: 1. Der Sozialleistungsträger i.S. von § 67 Abs. 2 ES...
  • FG Hamburg 31.10.2008, SIS 09 14 34, Zweifel an Klägerwohnsitz, Kinder in der Türkei: 1. Erscheint der Kläger trotz Ladung an drei Terminen ni...
  • FG Münster 23.10.2008, SIS 09 01 77, Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld: Aus Art. 28 der Richtlinie 2004/83/EG ergibt s...
  • FG München 4.6.2008, SIS 08 34 74, Kindergeld für nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländer, dem eine Ausreiseaufforderung und Grenzübertri...
  • FG Münster 16.5.2008, SIS 08 36 39, Kinder, § 62 Abs. 2 EStG n.F. verfassungsgemäß: § 62 Abs. 2 EStG n.F. hält sich innerhalb des verfassungs...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

I. Die aus dem früheren Jugoslawien stammende Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hielt sich seit 1991 aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung (§ 55 Abs. 2 des Ausländergesetzes - AuslG - 1990) in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) auf. Vom 1.10.1998 bis zum 30.4.2001 war sie für einen Monatslohn von 200 DM geringfügig beschäftigt. Ab April 1999 führte ihr Arbeitgeber für sie pauschale Rentenversicherungsbeiträge ab.

 

Im November 2001 beantragte die Klägerin Kindergeld für ihren im Jahr 1997 geborenen Sohn. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) lehnte dies ab, der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.

 

Im anschließenden Klageverfahren verpflichtete das Finanzgericht (FG) die Familienkasse zur Leistung von Kindergeld für die Zeit von April 1999 bis April 2001 (Urteil vom 26.11.2002 1 K 3/02, EFG 2003, 786 = SIS 03 26 16). Das FG war der Ansicht, die Klägerin habe einen Anspruch auf Kindergeld aufgrund des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 (BGBl II 1969, 1438) i.d.F. des Änderungsabkommens vom 30.9.1974 (BGBl II 1975, 390) - SozSichAbk YUG - . Die Klägerin sei Arbeitnehmerin im Sinne des Abkommens. Maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung der Arbeitnehmereigenschaft sei, ob durch eine nichtselbständige Tätigkeit Ansprüche gegen die sozialen Sicherungssysteme des jeweiligen Vertragsstaates begründet worden seien. Dies sei seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.3.1999 (BGBl I 1999, 388) zum 1.4.1999 der Fall. Seither habe der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.

 

Zur Begründung der Revision trägt die Familienkasse u.a. vor, das SozSichAbk YUG beziehe sich nur auf solche Arbeitnehmer, die einer voll sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung unterlägen, wie sich aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12.4.2000 B 14 KG 3/99 R (BSGE 86, 115) ergebe. Aus der Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse zum 1.4.1999 könne keine Veränderung des SozSichABk YUG und des darin enthaltenen historisch vorgeprägten Arbeitnehmerbegriffs hergeleitet werden. Nach Art. 28 des Abkommens erhielten Arbeitslose nur dann Kindergeld, wenn sie Arbeitslosengeld bezögen. Voraussetzung hierfür sei eine vorherige arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung gewesen, d.h. eine solche mit Beitragspflicht zur Bundesagentur für Arbeit. Dies treffe jedoch auf die Klägerin nicht zu. Ein Kindergeldanspruch sei nur dann gegeben, wenn Versicherungspflicht in allen Zweigen der deutschen Sozialversicherung bestehe.

 

Die Familienkasse beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Unrecht einen Anspruch auf Kindergeld für die Zeit von April 1999 bis April 2001 bejaht.

 

1. Der Klägerin, die im streitigen Zeitraum lediglich ausländerrechtlich geduldet war, steht kein Kindergeld nach § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) n.F. zu. Die Neuregelung ist mit Wirkung vom 1.1.2006 in Kraft getreten und erfasst gemäß § 52 Abs. 61a Satz 2 EStG alle Sachverhalte, bei denen - wie im Streitfall - das Kindergeld noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist (Art. 2 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.2006, BGBl I 2006, 2915, BStBl I 2007, 62). Ausländer, die nach §§ 55, 56 AuslG 1990 bzw. nach § 60a des ab 1.1.2005 geltenden Aufenthaltsgesetzes geduldet sind, haben auch nach der Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG keinen Anspruch auf Kindergeld. Der Senat hat mit Urteilen vom 15.3.2007 III R 93/03 (BFHE 217, 443, BFH/NV 2007, 1234 = SIS 07 15 05) sowie vom 22.11.2007 III R 54/02 (BFH/NV 2008, 457 = SIS 08 08 53, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) zur Kindergeldberechtigung geduldeter Ausländer entschieden, dass die vom Gesetzgeber getroffene Differenzierung sachlich gerechtfertigt und mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vereinbar ist, da keine langfristige Integration geduldeter Ausländer und ihrer Familien in der Bundesrepublik beabsichtigt ist. An diesen Grundsätzen hält der Senat fest. Der Senat teilt auch nicht die im Vorlagebeschluss des FG Köln vom 9.5.2007 10 K 1690/07 (EFG 2007, 1247 = SIS 07 23 05) geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Neufassung. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf das Urteil in BFH/NV 2008, 457 = SIS 08 08 53.

 

2. Entgegen der Ansicht des FG begründet auch das SozSichAbk YUG keinen Anspruch auf Kindergeld, da die Klägerin im streitigen Zeitraum nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand.

 

a) Nach Art. 28 Abs. 1 SozSichAbk YUG erhalten Personen Kindergeld, die in der Bundesrepublik beschäftigt sind und den in der Bundesrepublik geltenden Rechtsvorschriften unterliegen oder nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses Geldleistungen aus der Krankenversicherung wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhalten. Art. 2 Abs. 1 Buchst. d SozSichAbk YUG bezieht sich auf die deutschen Vorschriften über das Kindergeld für Arbeitnehmer. Abkommensrechtlich sind dies Personen, die einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen (s. BSG-Urteil in BSGE 86, 115, sowie FG Düsseldorf vom 20.3.2007 10 K 805/05 Kg, EFG 2007, 1531 = SIS 08 02 88).

 

b) Dies trifft auf die Klägerin nicht zu. Sie war lediglich geringfügig beschäftigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IV - a.F.) und damit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB V bzw. § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III), ebenso in der Rentenversicherung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), da sie nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI auf die Versicherungsfreiheit verzichtet hat.

 

c) An der Versicherungsfreiheit ändert auch der Umstand nichts, dass der Arbeitgeber der Klägerin ab April 1999 nach § 172 Abs. 3 SGB VI i.d.F. des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.3.1999 (BGBl I 1999, 388) pauschale Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen hatte. Dies hatte lediglich zur Folge, dass für die Monate, für die die Beiträge entrichtet wurden, Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt werden (vgl. § 63, § 76b SGB VI) und diese Monate nach Maßgabe des § 52 Abs. 2 SGB VI auf die für den Bezug einer Rente erforderliche Wartezeit angerechnet werden. Hat ein Arbeitgeber für einen geringfügig Beschäftigten pauschale Beiträge zur Krankenversicherung abzuführen, weil dieser bereits anderweitig gesetzlich krankenversichert ist (§ 249b SGB V), so führt dies zu keinen zusätzlichen Leistungsansprüchen des Arbeitnehmers. Für ein Sozialversicherungsverhältnis, das einen Kindergeldanspruch nach dem SozSichAbk YUG begründet, genügt die Abführung pauschaler Arbeitgeberbeiträge nicht.

 

d) Ob ein Kindergeldanspruch nach dem SozSichAbk YUG grundsätzlich ein Versicherungsverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit (früher Bundesanstalt für Arbeit) voraussetzt (so Rz 26 ff. der Anlage 2 zum Rundbrief der Bundesanstalt für Arbeit vom 3.12.2002, abgedruckt bei Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach D III Nr. 3, sowie Fach D II Kommentierung SozSichAbk YUG Rz 7), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Ebenso wenig braucht er auf die Frage der Fortgeltung des Abkommens einzugehen (vgl. den Vorlagebeschluss des BSG an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 2 GG vom 23.5.2006 B 13 RJ 17/05 R, Die Sozialgerichtsbarkeit 2007, 227, betreffend das Verhältnis zu Bosnien und Herzegowina).

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Der BFH hält damit an seiner Rechtsprechung fest, dass eine bloße Duldung nicht zu einer Kindergeldberechtigung führt. Er teilt damit nicht die vom FG Köln in dem Vorlagebeschluss v. 9.5.2007, 10 K 1690/07 (EFG 2007 S. 1247) = SIS 07 23 05 geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken (Az. BVerfG: 2 BvL 4/07).

 

Nach wie vor offen ist die Frage der Weitergeltung des SozSichAbk YUG. Außerdem ist offen, ob bei einem Mini-Job, wenn der Arbeitnehmer auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet, die dadurch ausgelöste Rentenversicherungspflicht für die Arbeitnehmereigenschaft i.S. des SozSichAbk YUG ausreicht.