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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V B 170/00 |
§§: | AO § 152 Abs. 1, UStG § 18 Abs. 1, 2, UStDV § 46, UStDV § 48 Abs. 1, 2 |
Schlagwörter | Verspätungszuschlag, Dauerfristverlängerung, Umsatzsteuervoranmeldung |
Rechtsfrage: | Ist das FA bei verspäteter Abgabe eines Antrags auf Dauerfristverlängerung (§ 48 Abs. 1 UStDV) befugt, einen Verspätungszuschlag festzusetzen? |
Vorinstanz: | FG Bremen |
Vorinstanz/Datum: | 06.07.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 2 00 241 K 2 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2000 S. 1106 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 57 03 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.11.2000 |
Erledigungs-Az: | V B 170/00 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision zurückgenommen - neues Aktenzeichen V R 9/01 - erledigt durch BFH-Urteil vom 26.4.2001 V R 9/01 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 64 04 |