KSt-Satz für Ausschüttungen in 2001, durch Personengesellschaft vermittelte Ausschüttungen: War eine Kapitalgesellschaft im Jahr 2001 an einer Personengesellschaft beteiligt und hat diese Personengesellschaft Ausschüttungen bezogen, für die bei der ausschüttenden Gesellschaft verwendbares Eigenkapital i.S. des § 30 Abs. 1 Nr. 1 KStG 1999 verwendet wurde, so unterliegt das auf diesen Ausschüttungen beruhende Einkommen der Kapitalgesellschaft einer Körperschaftsteuer von 40 %. - Urt.; BFH 7.2.2007, I R 27/06; SIS 07 23 49
I. Die Beteiligten streiten darüber,
welchem Steuersatz Beteiligungseinkünfte der Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) unterliegen.
Die Klägerin, eine AG, war im
Streitjahr (2001) Gesellschafterin der C-KG. Diese war wiederum an
der D-GmbH beteiligt. Außerdem war die C-KG Gesellschafterin
der A-KG, die ihrerseits Anteile an der M-GmbH hielt.
Die im Streitjahr erzielten Einkünfte
der C-KG wurden vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -
FA - ) gesondert und einheitlich festgestellt. Der
Feststellungsbescheid weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in
Höhe von 2.393.423 DM und anrechenbare
Körperschaftsteuern in Höhe von 836.876,71 DM aus. Nach
den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) entfällt von den
festgestellten Einkünften ein Betrag von insgesamt
2.789.588,80 DM auf Gewinnausschüttungen der D-GmbH
(2.057.134,50 DM) und der M-GmbH (732.454,30 DM). Für diese
Ausschüttungen gelten ausschließlich Teilbeträge
des verwendbaren Eigenkapitals i.S. des § 30 Abs. 1 Nr. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.d.F. des Gesetzes zur
weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom 14.7.2000
(BGBl I 2000, 1034, BStBl I 2000, 1192) als verwendet.
Bei der Veranlagung der Klägerin zur
Körperschaftsteuer unterwarf das FA von dem Gesamteinkommen
der Klägerin (3.774.200 DM) einen Teilbetrag von 70 DM einer
Steuer von 45 %. Dieser Ansatz wird von der Klägerin nicht
angegriffen. Das darüber hinausgehende Einkommen der
Klägerin besteuerte das FA in Höhe der darin enthaltenen
Gewinnausschüttungen (2.789.588 DM) mit 40 %; nur auf den
danach entfallenden Restbetrag (984.542 DM) wandte es den im
Streitjahr geltenden tariflichen Steuersatz von 25 % an.
Demgegenüber begehrt die Klägerin die Anwendung dieses
Steuersatzes auf ihr gesamtes über 70 DM hinausgehendes
Einkommen. Ihre darauf gerichtete Klage hat das FG abgewiesen (FG
Köln, Urteil vom 15.3.2006 13 K 5975/03); sein Urteil ist in
EFG 2006, 923 = SIS 06 28 18 abgedruckt.
Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin eine Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt,
das Urteil des FG aufzuheben und den angefochtenen Bescheid in der
Weise zu ändern, dass bei der Festsetzung der
Körperschaftsteuer das Einkommen in Höhe von 70 DM einem
Steuersatz von 45 % und das darüber hinausgehende Einkommen
einem Steuersatz von 25 % unterworfen werden.
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
II. Der vom FA erlassene Bescheid über
die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung ist aus
verfahrensrechtlicher Sicht ein Änderungsbescheid. Dieser
Änderungsbescheid ist gemäß § 68 Satz 1 i.V.m.
§ 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand
des Revisionsverfahrens geworden (vgl. dazu Ruban in Gräber,
Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 123 Rz 3, m.w.N.). Sein
Ergehen führt aber nicht dazu, dass der Rechtsstreit nunmehr
an das FG zurückverwiesen werden muss (§ 127 FGO). Denn
es ist davon auszugehen, dass durch die Aufhebung des
Nachprüfungsvorbehalts der bisherige Sach- und Streitstoff
nicht berührt worden ist. Daher bieten die vom FG getroffenen
tatsächlichen Feststellungen eine hinreichende Grundlage
für eine revisionsgerichtliche Entscheidung.
Jedoch führt der Erlass des
Änderungsbescheids dazu, dass das angefochtene Urteil
aufgehoben werden muss. Denn es bezieht sich auf einen
Verwaltungsakt, der inzwischen nicht mehr wirksam ist. Angesichts
dessen muss der Senat auf der Basis der vom FG getroffenen
Feststellungen in der Sache selbst entscheiden.
III. In der Sache kann die Revision keinen
Erfolg haben. Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1. Der Rechtsstreit betrifft
Gewinnausschüttungen der D-GmbH und der M-GmbH, die zum Teil
unmittelbar und zum Teil über die A-KG an die C-KG geleistet
worden sind. Das FG ist davon ausgegangen, dass die
Ausschüttungsbeträge der Klägerin in ihrer
Eigenschaft als Gesellschafterin der C-KG einkommenserhöhend
zuzurechnen sind. Diese Annahme ist zutreffend. Dem steht
insbesondere § 8b des Körperschaftsteuergesetzes (BGBl I
1999, 817, BStBl I 1999, 462) - KStG 1999 - i.d.F. des
Steuersenkungsgesetzes (StSenkG 2001/2002) vom 23.10.2000 (BGBl I
2000, 1433, BStBl I 2000, 1428) nicht entgegen.
Denn nach § 8b Abs. 1 KStG 1999 i.d.F.
des StSenkG 2001/2002 bleiben zwar bei der Besteuerung von
Kapitalgesellschaften u.a. erhaltene Gewinnausschüttungen bei
der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. das gilt nach
Abs. 6 Satz 1 der Vorschrift auch dann, wenn eine
Kapitalgesellschaft - wie im Streitfall die Klägerin -
über eine zwischengeschaltete Personengesellschaft an der
ausschüttenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Jedoch ist
§ 8b KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002 erstmals auf
Bezüge anzuwenden, auf die bei der ausschüttenden
Körperschaft das KStG 1999 i.d.F. des Gesetzes vom 14.7.2000
(BGBl I 2000, 1034, BStBl I 2000, 1192) nicht mehr anzuwenden ist
(§ 34 Abs. 6d Satz 1 Nr. 1 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG
2001/2002). Um solche Bezüge geht es im Streitfall ersichtlich
nicht, da sowohl das FG als auch die Beteiligten
übereinstimmend von einer Anrechenbarkeit von
Körperschaftsteuer ausgehen, die wiederum eine Geltung des
„alten“ Körperschaftsteuerrechts i.S. des
§ 34 Abs. 6d Satz 1 Nr. 1 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG
2001/2002 voraussetzt. Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon
aus, dass es sich bei den in Rede stehenden
Gewinnausschüttungen um „offene“
Ausschüttungen für abgelaufene Wirtschaftsjahre handelt,
für die bei der D-GmbH und der M-GmbH wegen § 34 Abs. 10a
Satz 1 Nr. 1 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002 jenes
„alte“ Recht gilt (vgl. dazu Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 28.4.2003, BStBl I
2003, 292 = SIS 03 22 94, Tz. 61; Danelsing in Blümich, EStG,
KStG, GewStG, § 34 KStG Rz 46). Daher greift § 8b KStG
1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002, dessen Anwendung einen Wegfall
der Geltung des „alten“
Körperschaftsteuerrechts für die Besteuerung der
ausschüttenden Gesellschaft voraussetzt, im Streitfall nicht
ein.
2. Die Gewinnausschüttungen der D-GmbH
und der M-GmbH erhöhen mithin das steuerpflichtige Einkommen
der Klägerin. Dieses Einkommen unterliegt im Grundsatz einer
Körperschaftsteuer von 25 % (§ 23 Abs. 1 KStG 1999 i.d.F.
des StSenkG 2001/2002). Jedoch greift im Streitfall § 34 Abs.
10a Satz 6 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002 ein mit der
Folge, dass auf die von der D-GmbH und der M-GmbH
ausgeschütteten Beträge ein Körperschaftsteuersatz
von 40 % anzuwenden ist.
a) Nach der genannten Vorschrift beträgt
die Körperschaftsteuer 40 % der dort näher bezeichneten
Einnahmen. Kennzeichnend für jene Einnahmen ist zum einen,
dass für sie ein Teilbetrag i.S. des § 30 Abs. 1 Nr. 1
KStG 1999 als verwendet gilt; diese Voraussetzung liegt nach den
revisionsrechtlich bindenden (§ 118 Abs. 2 FGO) Feststellungen
des FG im Streitfall vor. Zum anderen betrifft § 34 Abs. 10a
Satz 6 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002 nur die Besteuerung
von „Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und
2“ des Einkommensteuergesetzes in seiner im Streitfall
maßgeblichen Fassung (EStG 1997) „zuzüglich der
darauf entfallenden Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr.
3“ EStG 1997. Die Klägerin macht geltend, dass es
sich bei den Ausschüttungen der D-GmbH und der M-GmbH nicht um
solche Einnahmen handele, weil Ausschüttungsempfänger die
C-KG und die A-KG gewesen seien und die ausgeschütteten
Beträge bei diesen Gesellschaften den Einkünften aus
Gewerbebetrieb zuzuordnen seien. Dem ist das FG zu Recht nicht
gefolgt.
aa) Die Klägerin geht allerdings
zutreffend davon aus, dass die Ausschüttungen der D-GmbH und
der M-GmbH zu Einkünften der A-KG und der C-KG geführt
haben. Denn die genannten Gesellschaften waren nach den bindenden
Feststellungen des FG Gesellschafterinnen der ausschüttenden
Kapitalgesellschaften, und eine Personengesellschaft kann nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) selbst
Einkünfte erzielen (Beschluss des Großen Senats des BFH
vom 25.6.1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 761 f. =
SIS 84 21 08; BFH-Urteil vom 19.4.2005 VIII R 6/04, BFH/NV 2005,
1737, 1738 = SIS 05 40 05; Wacker in Schmidt, EStG, 25. Aufl.,
§ 15 Rz 164, m.w.N.). Zudem waren die C-KG und die A-KG
unstreitig gewerblich tätig, so dass die an sie
ausgeschütteten Beträge bei ihnen gemäß §
20 Abs. 3 EStG 1997 den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§
15 Abs. 1 EStG 1997) zuzurechnen waren.
bb) Die von einer Personengesellschaft
erzielten Einkünfte sind jedoch, da eine solche Gesellschaft
nicht Subjekt der Einkommen- oder Körperschaftsteuer sein
kann, ertragsteuerrechtlich ihren Gesellschaftern zuzurechnen.
Dasselbe gilt sinngemäß, wenn eine Personengesellschaft
(Obergesellschaft) ihrerseits an einer anderen Personengesellschaft
(Untergesellschaft) beteiligt ist; in diesem Fall werden die
Einkünfte der Untergesellschaft im Ergebnis den
Gesellschaftern der Obergesellschaft zugerechnet
(BFH-Beschlüsse vom 25.2.1991 GrS 7/89, BFHE 163, 1, 19, BStBl
II 1991, 691, 700 = SIS 91 08 21; vom 31.8.1999 VIII B 74/99, BFHE
189, 525, BStBl II 1999, 794 = SIS 99 21 53). Das ist der Grund
dafür, dass die in Rede stehenden Ausschüttungen die
Einkünfte der Klägerin erhöht haben. Darüber
besteht denn auch zwischen den Beteiligten kein Streit.
cc) Die Klägerin hat mithin, was die
Ausschüttungen der D-GmbH und der M-GmbH angeht,
Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Gleichwohl zählen
die ihr zugerechneten Ausschüttungsbeträge zu den in
§ 34 Abs. 10a Satz 6 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002
bezeichneten „Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1
und 2“ EStG 1997. Denn § 34 Abs. 10a Satz 6 KStG
1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002 erfasst alle Einnahmen, die in
den dort in Bezug genommenen Vorschriften aufgezählt sind; das
gilt auch dann, wenn jene Einnahmen nicht zu den Einkünften
aus Kapitalvermögen, sondern zu den Einkünften aus
Gewerbebetrieb gehören (ebenso BMF-Schreiben vom 6.11.2003,
BStBl I 2003, 575 = SIS 03 47 05, Tz. 12; Frotscher in
Frotscher/Maas, Körperschaftsteuergesetz,
Umwandlungssteuergesetz, § 36 KStG Rz 46; wohl auch
Olgemöller in Streck, Körperschaftsteuergesetz, 6. Aufl.,
§ 23 Rz 10). Jede andere Beurteilung wäre schon deshalb
verfehlt, weil § 34 Abs. 10a Satz 6 KStG 1999 i.d.F. des
StSenkG 2001/2002 die Besteuerung von Kapitalgesellschaften
betrifft und Kapitalgesellschaften in aller Regel nur
Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen (§ 8 Abs. 2 KStG
1999). Vor diesem Hintergrund kann, wenn die Vorschrift nicht
weitgehend gegenstandslos sein soll, die Umqualifizierung der in
§ 20 Abs. 1 EStG 1997 genannten Einkünfte in gewerbliche
die Anwendung des § 34 Abs. 10a Satz 6 KStG 1999 i.d.F. des
StSenkG 2001/2002 nicht hindern. Das muss unabhängig davon
gelten, ob eine solche Umqualifizierung - nach § 8 Abs. 2 KStG
1999 - auf der Ebene der Kapitalgesellschaft oder -
gemäß § 20 Abs. 3 EStG 1997 - auf der Ebene einer
zwischengeschalteten Personengesellschaft erfolgt.
Dieser Zusammenhang kommt, wie das FG
zutreffend ausgeführt hat, auch im Gesetzeswortlaut deutlich
zum Ausdruck. Denn indem § 34 Abs. 10a Satz 6 KStG 1999 i.d.F.
des StSenkG 2001/2002 von „Einnahmen“ i.S. des
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG 1997 spricht, stellt die
Vorschrift gerade nicht darauf ab, welcher Einkunftsart diese
Einnahmen zugehören. Die in ihr enthaltene Bezugnahme betrifft
nur die in § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG 1997 enthaltenen
Definitionen, nicht aber die in der Einleitung des § 20 Abs. 1
EStG 1997 vorgenommene Zuordnung zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen. Die in § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG 1997
genannten Vorgänge unterfallen aber unabhängig davon dem
Einnahmenkatalog jener Regelungen, welcher Einkunftsart die
Einnahmen zuzuordnen sind. Dasselbe gilt für die in § 20
Abs. 1 Nr. 3 EStG 1997 enthaltene Regelung, auf die § 34 Abs.
10a Satz 6 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002 ebenfalls Bezug
nimmt. Daher wird die Annahme der Klägerin, dass diese
Vorschrift auf den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnende
Einnahmen nicht anwendbar sei, durch den Gesetzestext nicht
gestützt.
dd) Hätte der Gesetzgeber die von ihm
getroffene Regelung in dem von der Klägerin angestrebten Sinne
verstanden wissen wollen, so hätte er dies zudem ohne
Schwierigkeiten eindeutig zum Ausdruck bringen können. Ein
solches Vorgehen hätte umso näher gelegen, als schon
§ 23 Abs. 2 Satz 1 KStG 1999 eine Bestimmung enthielt, die
derjenigen in § 34 Abs. 10a Satz 6 KStG 1999 i.d.F. des
StSenkG 2001/2002 in systematischer Hinsicht entspricht. Dazu hatte
die Finanzverwaltung die Ansicht vertreten, dass § 23 Abs. 2
Satz 1 KStG 1999 auch Dividenden erfasse, die eine
Kapitalgesellschaft über eine zwischengeschaltete
Personengesellschaft bezog (BMF-Schreiben vom 28.12.1999, BStBl I
2000, 70 = SIS 00 02 32; ebenso z.B. Eversberg in
Dötsch/Jost/Pung/ Witt, Die Körperschaftsteuer, § 23
KStG Rz 22). Vor diesem Hintergrund wird durch den Umstand, dass
der Wortlaut der im StSenkG 2001/2002 getroffenen Regelung in dem
hier interessierenden Punkt demjenigen des § 23 Abs. 2 Satz 1
KStG 1999 entspricht, eine Auslegung jener Regelung im Sinne der
damaligen Verwaltungsansicht zusätzlich gestützt.
ee) Eine abweichende Beurteilung ergibt sich
nicht aus § 8b Abs. 6 Satz 1 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG
2001/2002. Diese Vorschrift erstreckt zwar die in Abs. 1 der Norm
angeordnete Steuerfreiheit von Bezügen i.S. des § 20 Abs.
1 Nr. 1 und 2 EStG 1997 ausdrücklich auf Bezüge und
Gewinne, die einem der Körperschaftsteuer unterliegenden
Rechtssubjekt aus einer Mitunternehmerschaft i.S. des § 15
EStG 1997 zugerechnet werden. Daraus kann aber entgegen der Ansicht
der Klägerin nicht der Schluss gezogen werden, dass das Fehlen
einer solchen Anordnung in § 34 Abs. 10a Satz 6 KStG 1999
i.d.F. des StSenkG 2001/2002 auf die Absicht des Gesetzgebers
schließen lasse, über eine Personengesellschaft bezogene
Ausschüttungsbeträge von der Anwendung dieser Regelung
auszunehmen. Vielmehr beruht § 8b Abs. 6 Satz 1 KStG 1999
i.d.F. des StSenkG 2001/2002 auf dem Rechtsgedanken, dass über
eine Personengesellschaft bezogene Einkünfte nach denselben
Regeln besteuert werden sollen wie vergleichbare Einkünfte,
die eine Kapitalgesellschaft unmittelbar bezieht (vgl. dazu
Eilers/Wienands in Flick/Wassermeyer/ Baumhoff,
Außensteuerrecht, § 8b KStG Rz 364); in diesem Sinne
bewirkt die Vorschrift u.a., dass die sich aus § 8b Abs. 1
KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002 ergebende Steuerfreiheit
gewerbesteuerrechtlich auf die zwischengeschaltete
Personengesellschaft ausstrahlt (vgl. dazu Senatsurteil vom
9.8.2006 I R 95/05, BFH/NV 2006, 2379, 2380 = SIS 06 44 43).
Derselbe Rechtsgedanke greift letztlich im Zusammenhang mit §
34 Abs. 10a Satz 6 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002 ein.
ff) Die Klägerin weist allerdings zu
Recht darauf hin, dass die Finanzverwaltung für die Zeit vor
Inkrafttreten des § 8b Abs. 6 Satz 1 KStG 1999 i.d.F. des
StSenkG 2001/2002 eine Einbeziehung von durch eine
Personengesellschaft vermittelten Einkünften in den
Anwendungsbereich des § 8b Abs. 1 KStG 1999 abgelehnt hat
(z.B. Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, Erlass vom
9.5.2000, DB 2000, 1305; ebenso Buyer in Dötsch/
Jost/Pung/Witt, a.a.O., § 8b KStG Rz 35b, m.w.N. zum
Streitstand). Dieser Hinweis kann der Revision aber nicht zum
Erfolg verhelfen. Das gilt unabhängig davon, ob der genannten
Verwaltungsansicht im Ergebnis zu folgen ist. Denn jene Ansicht
bezieht sich auf die ursprüngliche Fassung des § 8b Abs.
1 KStG 1999, welche auf Bezüge abstellt, „die eine
unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft ... von einer
unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft ...
erhält“. Aus diesem Gesetzeswortlaut mag man
ableiten können, dass die Vorschrift nur auf unmittelbar von
einer Kapitalgesellschaft bezogene Ausschüttungen Anwendung
finden soll (so z.B. Buyer, ebenda). Einen vergleichbaren
Ansatzpunkt für eine solche Auslegung enthält der hier zu
beurteilende § 34 Abs. 10a Satz 6 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG
2001/2002 aber nicht. Abgesehen davon kann schon deshalb nicht
davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber sich bei der
Schaffung dieser Vorschrift an der zitierten Verwaltungsauffassung
orientiert haben könnte, weil die Verwaltung seinerzeit die
Vorgängerregelung zu § 34 Abs. 10a Satz 6 KStG 1999
i.d.F. des StSenkG 2001/2002 (§ 23 Abs. 2 Satz 1 KStG 1999) in
einem abweichenden Sinne ausgelegt hat (dazu oben dd).
gg) Schließlich entspricht die vom FG
vertretene Auslegung dem Ziel des § 34 Abs. 10a Satz 6 KStG
1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002, das nach den Vorstellungen des
Gesetzgebers darin liegt, eine Herabschleusung der
Körperschaftsteuer durch konzerninterne Ausschüttungen zu
verhindern (vgl. dazu BTDrucks 14/3366, S. 124, Begründung zu
Art. 3 Nr. 20). Dieses Ziel würde nur unvollkommen
verwirklicht, wenn Ausschüttungen im Rahmen
mitunternehmerischer Beteiligungen von der dazu getroffenen
Regelung ausgenommen werden; dass der Gesetzgeber eine solche
Einschränkung beabsichtigt oder in Kauf genommen haben
könnte, ist nicht anzunehmen. Zudem hat der Senat schon in
anderem Zusammenhang entschieden, dass der vom Gesetz verwendete
Begriff „Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3
EStG“ auch diejenigen Gewinnausschüttungen umfassen
kann, die einem Mitunternehmer auf Grund seiner Beteiligung an
einer Personengesellschaft zugerechnet werden (Senatsurteil vom
22.11.1995 I R 114/94, BFHE 179, 296, BStBl II 1996, 531 = SIS 96 07 01); darin liegt ein zusätzlicher Anhaltspunkt für die
Annahme, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 34 Abs.
10a Satz 6 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002 von demselben
Verständnis ausgegangen ist. Im Ergebnis lässt sich die
genannte Rechtsprechung deshalb uneingeschränkt auf die
Auslegung dieser Vorschrift übertragen.
b) Die Höhe derjenigen Einkünfte,
die hiernach dem Steuersatz von 40 % unterliegen, ist zwischen den
Beteiligten unstreitig. Sonstige Rechtsfehler des angefochtenen
Bescheids sind weder von der Klägerin geltend gemacht worden
noch sonst ersichtlich, weshalb der Bescheid im Ergebnis
rechtmäßig ist.
3. Der Senat kann über die Klage
entscheiden, obwohl es an einer gesonderten Feststellung dazu
fehlt, welche Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals der
D-GmbH und der M-GmbH als für die Ausschüttungen an die
Klägerin verwendet gelten. Diese Frage ist zwar für die
Anwendung des § 34 Abs. 10a Satz 6 KStG 1999 i.d.F. des
StSenkG 2001/2002 von Bedeutung, da die genannte Vorschrift eine
Verwendung von Eigenkapital i.S. des § 30 Abs. 1 Nr. 1 KStG
1999 voraussetzt. Auch geht der Senat in Übereinstimmung mit
dem FG davon aus, dass die Frage nach dem für die
Ausschüttungen verwendeten Eigenkapital eine
Besteuerungsgrundlage betrifft, die im Grundsatz dem
Regelungsbereich des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der
Abgabenordnung (AO) unterfällt. Deshalb ist, wenn eine
Kapitalgesellschaft Gewinne an eine Personengesellschaft
ausgeschüttet hat und in diesem Zusammenhang die Anwendung des
§ 34 Abs. 10a Satz 6 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002 in
Rede steht, über die Zuordnung des Ausschüttungsbetrags
zu den Teilbeträgen des verwendbaren Eigenkapitals in der
Regel durch einen Feststellungsbescheid i.S. des § 182 Abs. 1
AO zu entscheiden. Im Streitfall hat das FG jedoch zu Recht
angenommen, dass eine gesonderte Feststellung zu diesem Punkt im
Hinblick auf § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO entbehrlich ist.
Nach dieser Vorschrift gilt § 180 Abs. 1
Nr. 2 Buchst. a AO nicht, wenn es sich um einen Fall von geringer
Bedeutung handelt. Ein solcher liegt insbesondere dann vor, wenn
die Höhe des festgestellten Betrags und dessen Aufteilung
feststehen. Darüber hinaus kann eine geringe Bedeutung i.S.
des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO auch darauf beruhen, dass aus
anderen Gründen die Gefahr widersprüchlicher
Entscheidungen gegenüber den einzelnen
Feststellungsbeteiligten nahezu ausgeschlossen ist (BFH-Urteil vom
16.3.2004 IX R 58/02, BFH/NV 2004, 1211 = SIS 04 32 37; Brockmeyer
in Klein, Abgabenordnung, 9. Aufl., § 180 Rz 37, m.w.N.). Das
kann u.a. dann der Fall sein, wenn für die Gewinnfeststellung
gegenüber der Personengesellschaft und die Ertragsbesteuerung
der Gesellschafter ein und dieselbe Behörde zuständig ist
(vgl. dazu BFH-Urteil vom 20.1.1976 VIII R 253/71, BFHE 117, 437,
BStBl II 1976, 305 = SIS 76 01 63; Brandis in Tipke/Kruse,
Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 180 AO Rz 50), es
sich um einen kurzfristigen und leicht überschaubaren Vorgang
handelt (dazu BFH-Urteil vom 26.10.1971 VIII R 137/70, BFHE 104,
67, BStBl II 1972, 215 = SIS 72 01 30) und zudem die
festzustellenden Besteuerungsgrundlagen nach Art und Höhe
unstreitig sind (dazu BFH-Urteil vom 1.7.2003 VIII R 61/02, BFH/NV
2004, 27 = SIS 03 52 48; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 180
AO Rz 50). Alle diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.
Angesichts dessen bedarf es weder einer Ergänzung des die
D-GmbH betreffenden Feststellungsbescheids noch einer Aussetzung
des gerichtlichen Verfahrens (§ 74 FGO); die Klage ist
vielmehr abzuweisen.