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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 44/04
§§: StEntlG 1999/2000/2002, EStG § 34 Abs. 1 Satz 2, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3
Schlagwörter Fünftelregelung, Veräußerungsgewinn, Tarif, Verfassungsmäßigkeit, Rückwirkung, Gleichheit
Rechtsfrage: Verfassungsmäßigkeit der Anwendung der Fünftel-Regelung (§ 34 Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002) auf Veräußerungsgewinne, die durch Betriebsaufgabe zum 31.3.1999 entstanden sind und auf notariellen Kaufverträgen vom 5.2.1999 beruhen, wobei diesen Verträgen handschriftliche Verträge vom 30.11.1998 vorausgegangen sind. Liegt eine echte Rückwirkung und/oder ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil ab dem Veranlagungszeitraum 2001 grundsätzlich der halbe Steuersatz für außerordentliche Einkünfte wieder möglich ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 30.06.2004
Vorinstanz/AZ: 8 K 4932/01
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 01 01
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.05.2011
Erledigungs-Az: X R 63/04 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Das Verfahren ist bis zur Entscheidung des BVerfG in den Verfahren 2 BvL 57/06 und 2 BvL 58/06 ausgesetzt (Beschluss vom 7.12.2006). Abgegeben an X. Senat - neues Aktenzeichen: X R 63/04 - Erledigung der Hauptsache
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 29 36