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Antrag auf mündliche Verhandlung nach Gerichtsbescheid

Antrag auf mündliche Verhandlung nach Gerichtsbescheid: Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn ein FA nach Ergehen eines Gerichtsbescheids mündliche Verhandlung beantragt und gleichzeitig den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem es einen Abhilfebescheid entsprechend dem Gerichtsbescheid erlassen hat. - Urt.; BFH 30.3.2006, V R 12/04; SIS 06 24 57

Kapitel:
Rechtsbehelfe > Klageverfahren
Fundstellen
  1. BFH 30.03.2006, V R 12/04
    BStBl 2006 II S. 542
    LEXinform 5002482

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 27.6.2006
    W.W. in INF 13/2006 S. 490
Normen
[FGO] § 90 a Abs. 1, § 90 a Abs. 2 Satz 1, § 90 a Abs. 3
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG des Saarlandes, 21.01.2004, SIS 04 13 12, mündliche Verhandlung, Rechtsmissbrauch
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 23.11.2020, SIS 21 04 54, Rechtsschutzinteresse eines Antrags auf mündliche Verhandlung gemäß § 90 a Abs. 2 Satz 1 FGO: Die Möglich...
  • BFH 8.10.2019, SIS 19 17 22, Vollverzinsung beim Bauträger, der auch Bauunternehmer ist: 1. Für § 233 a Abs. 5 Satz 4 und Abs. 3 Satz ...
  • FG des Saarlandes 16.10.2017, SIS 17 24 13, Terminsgebühr im Finanzprozess auch für nicht rechtskräftig gewordenen und daher nicht als Urteil wirkend...
  • BFH 15.2.2017, SIS 17 08 10, Steuerbarkeit der Umsätze eines selbständigen Sportwettvermittlers an einen im EU-Ausland ansässigen Wett...
  • FG München 6.10.2009, SIS 10 03 59, Erledigungserklärung im finanzgerichtlichen Verfahren: 1. Bestreitet der Kläger, dass er die erforderlich...
  • FG Köln 9.2.2009, SIS 09 11 62, Entstehung und Ansatz einer Terminsgebühr: 1. Eine Terminsgebühr entsteht auch, wenn ohne mündliche Verha...
  • BFH 13.2.2008, SIS 08 17 74, Verfahren nach inkorrekter Entscheidung des FG: 1. Macht ein Beteiligter nach Ergehen eines Hauptsachener...
  • BFH 7.11.2007, SIS 08 11 55, Kosten nach Abhilfe des FA: Erledigungserklärungen könne auch dann abgegeben werden, wenn das FA gegen ei...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) reichte beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) im Oktober 1997 eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1996 (Streitjahr) ein. Das FA lehnte durch Bescheid vom 4.9.1998 eine Umsatzsteuerfestsetzung ab, weil die Klägerin keine Unternehmerin sei.

 

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Untätigkeitsklage. Nachdem das FA im Laufe des Klageverfahrens eine Einspruchsentscheidung erlassen hatte, beantragte die Klägerin, das FA zur Durchführung der Umsatzsteuerveranlagung 1996 entsprechend den Angaben in der Steuererklärung zu verpflichten, die Umsatzsteuer auf ./. 207.847 DM festzusetzen.

 

Durch Gerichtsbescheid vom 3.11.2003 gab das Finanzgericht (FG) der Klage teilweise statt. Es verpflichtete das FA unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 4.9.1998 in Form der Einspruchsentscheidung, „die Umsatzsteuerveranlagung 1996 nicht mit der Begründung abzulehnen, die Klägerin sei nicht unternehmerisch tätig geworden“. Soweit die Klägerin beantragt hatte, das FA zur erklärungsgemäßen Festsetzung der Umsatzsteuer zu verpflichten, verwarf das FG die Klage als unzulässig.

 

Am 26.11.2003 ging beim FG folgender Schriftsatz des FA vom 25.11.2003 ein:

 

 

„Hiermit beantrage ich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gleichzeitig erkläre ich den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Der Beklagte hat mit Bescheid vom heutigen Tag den Bescheid vom 4. 9. 1998 in Form der Einspruchsentscheidung vom 15. 3. 2000 über die Ablehnung einer Umsatzsteuerveranlagung 1996 gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO aufgehoben. Eine Abschrift des Bescheides füge ich gemäß § 68 Satz 3 FGO bei. Weiterhin verpflichtet sich der Beklagte, die Umsatzsteuerveranlagung 1996 nicht mit der Begründung abzulehnen, die Klägerin sei nicht unternehmerisch tätig geworden.“

 

Eine Begründung enthielt der Schriftsatz nicht.

 

Am 27.11.2003 wies der Berichterstatter des FG darauf hin, dass Zweifel an der Wirksamkeit des Antrags des FA bestünden. Die Klägerin beantragte daraufhin festzustellen, dass der „Vorbescheid“ vom 3.11.2003 als Urteil wirkt. Das FA beantragte, die Klage als unzulässig zu verwerfen.

 

Das FG stellte in seinem in EFG 2004, 743 = SIS 04 13 12 veröffentlichten Urteil fest, der Gerichtsbescheid vom 3.11.2003 wirke als Urteil. Es vertrat die Auffassung, das FA habe den Antrag auf mündliche Verhandlung rechtsmissbräuchlich gestellt. Das Recht, einen Gerichtsbescheid durch Antrag auf mündliche Verhandlung als nicht ergangen zu behandeln, solle dem Beteiligten, der durch eine in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht unrichtige Entscheidung des Gerichts benachteiligt sei, die Möglichkeit geben, eventuelle Fehler der Entscheidung zu beseitigen. Ein berechtigtes Interesse eines Beteiligten an einem Antrag auf mündliche Verhandlung setze deshalb voraus, dass der Beteiligte den Antrag stelle, um einen für ihn günstigeren Ausgang des Verfahrens zu erreichen (Verweis auf Renz, DStZ 1986, 166). Im Streitfall habe das FA keinen günstigeren Verfahrensausgang herbeiführen wollen, sondern - einem zum wiederholten Mal von ihm gehandhabten Verfahren entsprechend - mündliche Verhandlung beantragt und gleichzeitig erklärt, dass es mit den Ausführungen des Gerichtsbescheides einverstanden sei. Dieses Verhalten sei in sich widersprüchlich und unüblich. Es sei nur vor dem Hintergrund der vom FA angestrebten kostenrechtlichen Konsequenzen plausibel. Durch den Antrag auf mündliche Verhandlung wolle das FA vermeiden, dass eine Verhandlungsgebühr (§ 117 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - BRAGO - ) anfalle. Unabhängig davon, ob das FA dadurch diese kostenrechtlichen Folgen auch tatsächlich auslösen könne, sei ein Antrag, der allein aus kostenrechtlichen Motiven erfolge, rechtsmissbräuchlich.

 

Mit seiner Revision rügt das FA Verletzung des § 90a Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Es meint, sein Antrag auf mündliche Verhandlung sei nicht rechtsmissbräuchlich. Ebenso wie ein Kläger nach einem Antrag auf mündliche Verhandlung die Klage noch zurücknehmen könne, müsse es, das FA, die Möglichkeit haben, der Klage abzuhelfen. Mit der Möglichkeit des FA, nach § 72 Abs. 1 Satz 2 FGO einer Klagerücknahme nicht zuzustimmen, korrespondiere die Möglichkeit der Klägerin, ihr Klagebegehren im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO) weiterzuverfolgen.

 

Überdies sei der Grund für dieses Vorgehen nicht rechtsmissbräuchlich. Mit der Zielrichtung einer möglichst kostengünstigen Erledigung des Rechtsstreits nehme es, das FA, ein legitimes Verfahrensinteresse wahr, das dem Gebot der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln Rechnung trage. Durch die Beantragung der mündlichen Verhandlung entstehe keine Verhandlungsgebühr i.S. des § 117 BRAGO. Für den Ansatz einer Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO seien keine Gründe ersichtlich.

 

Da der Gerichtsbescheid vom 3.11.2003 als nicht ergangen gelte und es, das FA, der Klage mit Schriftsatz vom 25.11.2003 abgeholfen habe, sei eine Erledigung der Hauptsache eingetreten. Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin sei hierdurch entfallen und die Klage unzulässig geworden, weil die Klägerin dennoch weder die Hauptsache für erledigt erklärt habe noch zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergegangen sei.

 

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage als unzulässig abzuweisen.

 

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

II. Die Revision des FA ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Die Vorentscheidung war aufzuheben, weil das FG zu Unrecht angenommen hat, das FA habe den Antrag auf mündliche Verhandlung missbräuchlich gestellt. Der Senat kann nicht selbst entscheiden, weil noch keine Erledigung der Hauptsache eingetreten und die Sache nicht spruchreif ist.

 

1. Nach § 90a Abs. 1 FGO kann das Gericht in geeigneten Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen (§ 90a Abs. 2 Satz 1 FGO). Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen (§ 90a Abs. 3 FGO). Entsteht Streit über die Frage, ob ein Antrag auf mündliche Verhandlung unzulässig ist, muss hierüber im Klageverfahren durch Urteil entschieden werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12.8.1981 I B 72/80, BFHE 134, 216, BStBl II 1982, 128 = SIS 82 25 31).

 

2. Der Gerichtsbescheid vom 3.11.2003 ist durch den Antrag des FA vom 25.11.2003 gegenstandslos geworden.

 

a) Das Schreiben des FA vom 25.11.2003 ist unmissverständlich als Antrag auf mündliche Verhandlung formuliert. Das FA ist durch den Gerichtsbescheid beschwert, weil das FG der Klage zum Teil stattgegeben hat. Der Antrag ist zudem fristgemäß gestellt worden.

 

b) Entgegen der Auffassung des FG ist der Antrag des FA nicht wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich. Das FA hat damit vielmehr ein durch § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO zuerkanntes Recht zulässigerweise ausgeübt.

 

Zwar kann die Ausübung verfahrensrechtlich zuerkannter Rechte in Ausnahmefällen rechtsmissbräuchlich sein (vgl. BFH-Beschluss vom 8.5.1992 III B 138/92, BFHE 167, 303, BStBl II 1992, 673 = SIS 92 14 54). Der BFH hat jedoch bereits entschieden, dass ein Antrag auf mündliche Verhandlung auch dann gestellt werden darf, wenn sich der Antragsteller nicht gegen die sachliche Richtigkeit des Gerichtsbescheids wehrt, sondern die Entscheidung tatsächlich annimmt (vgl. BFH-Beschluss vom 25.1.2006 IV R 14/04, BFH/NV 2006, 874 = SIS 06 12 92, m.w.N.; a.A. Renz, DStZ 1986, 166 f.; Tipke in Tipke/Kruse, Finanzgerichtsordnung, § 90a Rz. 11). Deshalb darf ein Kläger nach Ergehen eines Gerichtsbescheids mündliche Verhandlung beantragen und die Klage zurücknehmen (z.B. BFH-Urteile vom 8.5.1990 VII R 116-117/87, BFHE 160, 304, BStBl II 1990, 695 = SIS 90 16 53; vom 25.9.1991 I R 134/90, BFH/NV 1992, 564). Ebenso darf ein FA einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen, um der Klage abzuhelfen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 13.5.2004 IX R 8/02, BFH/NV 2004, 1290 = SIS 04 33 12; vom 17.12.2002 I R 87/00, BFH/NV 2003, 785 = SIS 03 24 24). Ob die Abhilfe erst im weiteren Verlauf des Verfahrens oder - wie im Streitfall - gleichzeitig mit dem Antrag auf mündliche Verhandlung erfolgt, spielt keine Rolle.

 

3. Die Sache ist nicht spruchreif.

 

a) Entgegen der Auffassung des FA ist die Klage nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin unzulässig geworden.

 

aa) Ein Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, wenn nach Rechtshängigkeit ein Ereignis eintritt, das das gesamte Klagebegehren objektiv gegenstandslos macht (BFH-Urteile vom 12.4.1996 I R 82/95, BFHE 180, 365, BStBl II 1996, 608 = SIS 96 19 51; vom 22.5.2001 VII R 71/99, BFHE 195, 19, BStBl II 2001, 683 = SIS 01 11 64, unter 2., jeweils m.w.N.). Erklärt bei Vorliegen dieser Voraussetzungen das FA die Erledigung der Hauptsache und hält der Kläger seinen Sachantrag aufrecht, hat das Gericht die Klage mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abzuweisen (vgl. BFH-Urteile vom 8.3.1996 VIII R 92/89, BFH/NV 1996, 776; vom 30.8.1994 IX R 19/92, BFH/NV 1995, 596). Voraussetzung für die Klageabweisung ist allerdings insbesondere die Gewissheit des Gerichts darüber, dass der Rechtsmittelführer seinen Sachantrag aufrechterhält; bei Ungewissheit hierüber hat nach § 76 Abs. 2 FGO der Vorsitzende darauf hinzuwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt oder unklare Anträge erläutert werden (BFH-Beschluss vom 5.3.1979 GrS 4/78, BFHE 127, 147, BStBl II 1979, 375 = SIS 79 01 83, unter II.5.a). Im Hinblick auf die Besonderheiten der Prozesslage nach Erledigung der Hauptsache ist auch zu prüfen, wie das Schweigen eines Beteiligten zu werten ist (vgl. dazu nunmehr § 138 Abs. 3 FGO n.F.).

 

bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Verpflichtungsklage (vgl. BFH-Beschluss vom 21.1.1985 GrS 1/83, BFHE 143, 112, BStBl II 1985, 303 = SIS 85 09 43) der Klägerin schon deshalb nicht unzulässig geworden, weil die Hauptsache nicht insgesamt erledigt ist. Das FA hat zwar am 25.11.2003 den Ablehnungsbescheid und die Einspruchsentscheidung aufgehoben, sich zur Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in dem nicht mehr existenten Gerichtsbescheid verpflichtet sowie die Erledigung der Hauptsache erklärt, aber dem weiter gehenden Antrag, die Umsatzsteuer erklärungsgemäß festzusetzen, nicht entsprochen.

 

b) Der Senat kann über die Begründetheit der Klage nicht selbst entscheiden. Es steht bereits nicht fest, ob die Klägerin an ihrem früheren Sachantrag noch festhält. Sie hat sich zu der Erledigungserklärung des FA noch nicht geäußert. Gegen ein solches Festhalten spricht zwar der Umstand, dass sie nach Erlass des Gerichtsbescheids nicht ihrerseits mündliche Verhandlung beantragt hat, obwohl sie mit ihrem Sachantrag teilweise unterlegen ist. Dies ist jedoch nicht eindeutig.

 

Das FG wird deshalb zunächst der Klägerin nach § 76 Abs. 2 FGO Gelegenheit geben müssen, sich zu der Erledigungserklärung des FA zu äußern. Erklärt die Klägerin den Rechtsstreit ebenfalls für erledigt, werden die Urteile des FG und des Senats gegenstandslos und das FG hat nur noch über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden (vgl. BFH-Beschluss vom 28.6.2005 I R 35/03, BFH/NV 2005, 1847 = SIS 05 41 01, m.w.N.). Sollte die Klägerin an ihrem Antrag unverändert festhalten oder zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO) übergehen, wird das FG hierüber befinden und ggf. erforderliche tatsächliche Feststellungen nachholen müssen.

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Das FA war mit dem Gerichtsbescheid sachlich einverstanden. Es hat jedoch - wie offenbar in anderen beim FG durchgeführten Verfahren - den Antrag auf mündliche Verhandlung mit gleichzeitiger Hauptsacheerledigungserklärung nur deshalb gestellt, um zu vermeiden, dass der Prozessvertreter der Klägerin die gleichen Gebühren erhält, wie in einem Verfahren mit mündlicher Verhandlung (§ 117 BRAGO). Statt dessen sollte eine Kostenbeschluss nach übereinstimmender Erledigungserklärung ergehen mit der Folge, dass eine Gebühr eingespart wird.

 

Der BFH nimmt nicht dazu Stellung, ob durch diese Verfahrensweise tatsächlich eine Gebühr eingespart werden kann. Denn im Falle der Erledigung des Rechtsstreits erhält der Bevollmächtigte, der bei der Erledigung mitgewirkt hat, ebenso eine volle Gebühr nach § 24 BRAGO. Denn eine Mitwirkung an der Erledigung des Rechtsstreits kann auch darin gesehen werden, dass der Prozessbevollmächtigte den ergangenen Gerichtsbescheid prüft und abwägt, ob er akzeptiert werden soll oder nicht.