Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 30.01.2020 - 10 K
10135/18 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten über die
Inanspruchnahme der Klägerin und Revisionsbeklagten
(Klägerin) aus einem Duldungsbescheid.
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Der Schuldner S, Ehemann der Klägerin,
schuldete dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -
) fällige Umsatzsteuer für 1999 und 2000 sowie
steuerliche Nebenleistungen.
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Ausweislich des Gutachtens in dem
Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des S vom
xx.xx.2016 war dieser seit dem 01.09.2015 bei einem
Großhandel beschäftigt und erhielt monatliche
Lohnzahlungen in Höhe von netto 1.272,87 EUR. Außerdem
wurde in dem Gutachten ausgeführt, dass sich unter
Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber
seiner Ehefrau und seiner Tochter nach der Pfändungstabelle zu
§ 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) keine pfändbaren
Einkommensanteile ergäben. Für S werde seit dem Jahr 2009
kein Bankkonto mehr geführt, den bargeldlosen Zahlungsverkehr
wickele er über das Bankkonto seiner Ehefrau ab. Als Ergebnis
wurde im Gutachten festgehalten, dass S zahlungsunfähig im
Sinne des § 17 der Insolvenzordnung (InsO) sei. Mangels einer
die Kosten des Insolvenzverfahrens deckenden freien Masse werde
angeregt, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
abzuweisen.
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Mit Pfändungs- und
Einziehungsverfügung vom 22.11.2016 pfändete das FA wegen
der Abgabenschulden des S (zu dem Zeitpunkt in Höhe von
… EUR) alle diesem gegenwärtig und künftig gegen
die Klägerin zustehenden Ansprüche, Forderungen und
Rechte auf Auszahlung, Überweisung beziehungsweise sonstige
Verwendung von Beträgen aus den von ihr geführten
beziehungsweise mitgeführten und S zur Verfügung
gestellten Konten, insbesondere aus dem Konto X bei der
Z-Bank.
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Hierauf teilte die Klägerin dem FA am
01.12.2016 telefonisch mit, dass S ein eigenes Konto einrichten und
sich hinsichtlich des erweiterten Freibetrags nach § 850b ZPO
für die gemeinsame Tochter an eine geeignete Stelle wenden
werde.
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Mit Drittschuldnererklärung
gemäß § 316 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) vom
08.12.2016 erkannte die Klägerin die gepfändeten
Forderungen nicht als begründet an. Denn die
Netto-Lohnzahlungen von S gingen auf ihr Konto, weil dieser
über kein eigenes Bankkonto verfüge. Die Lohnbeträge
lägen unterhalb der Pfändungsfreigrenze.
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Das FA wies die Klägerin mit
Anhörungsschreiben vom 19.12.2017 darauf hin, dass die
Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO nicht
gälten, wenn der Vollstreckungsschuldner sein Arbeitseinkommen
auf das Konto eines Dritten überweisen lasse.
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Am 25.04.2018 erließ das FA
gegenüber der Klägerin einen Duldungsbescheid
gemäß § 191 Abs. 1 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 des
Anfechtungsgesetzes (AnfG). Das FA führte im Wesentlichen aus,
S habe vom 01.11.2016 bis zum 05.03.2018 Forderungen an seinen
Arbeitgeber in Höhe von insgesamt 12.363 EUR auf ihr Konto X
bei der Z-Bank überweisen lassen. Die Überweisungen seien
vorsätzlich mit dem Ziel der unmittelbaren Benachteiligung der
Gläubiger vorgenommen worden. Durch die am 22.11.2016 erfolgte
Pfändung des Anspruchs von S auf Auszahlung seien der
Klägerin die Steuerverbindlichkeiten ihres Ehemannes zum
Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlungen bekannt gewesen.
Rechtshandlung sei hier die Aufforderung an einen
Drittschuldner‚ mit schuldbefreiender Wirkung auf das
geliehene Konto eines anderen zu überweisen. Die Klägerin
sei als Kontoinhaberin nach § 11 Abs. 1 AnfG verpflichtet, die
Vollstreckung so zu dulden, als gehörten die gutgeschriebenen
Beträge noch zum Vermögen des S.
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Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hob
das Finanzgericht (FG) den Duldungsbescheid auf, weil durch die
Kontenleihe im Streitfall die Befriedigungsmöglichkeit des
Gläubigers (des FA) aus dem Schuldnervermögen nicht
beeinträchtigt worden sei. Denn das FA habe auf die
Lohnzahlungen ohnehin keinen Zugriff gehabt, da diese nach §
850 Abs. 1, § 850c ZPO unpfändbar gewesen seien. Von
Bedeutung sei insoweit, dass das FA bereits die Lohnforderungen des
S bei dessen Arbeitgeber gepfändet gehabt habe, sodass auf dem
Konto der Klägerin lediglich diejenigen Beträge
eingegangen seien, die nach den Erkenntnissen des Arbeitgebers nach
§ 850 Abs. 1, § 850c ZPO pfändungsfrei und nicht an
das FA abzuführen gewesen seien. Eine Benachteiligung des FA
sei nicht ersichtlich. Zudem fehle es an einem
Benachteiligungsvorsatz des S. Auch von einer entsprechenden
Kenntnis der Klägerin hinsichtlich einer
Gläubigerbenachteiligungsabsicht des S könne trotz
unterlassener Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos im
Hinblick auf Art und Höhe der monatlichen Lohnzahlungen nicht
ausgegangen werden.
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Hiergegen wendet sich das FA mit der
Revision. Es rügt die Verletzung von Bundesrecht und
führt aus, das FG begründe die Nichtanwendung der
Anfechtungstatbestände allein mit ihrem Sinn und Zweck,
nämlich die Wiederbeschaffung der Zugriffsmöglichkeit des
Gläubigers. Dabei komme gerade diesem Zweck in der
vorliegenden Konstellation Relevanz zu. Hätte nämlich S
den pfändungsfreien Betrag seines Lohns nicht auf ein fremdes,
sondern auf sein eigenes Konto überweisen lassen, hätten
seine Gläubiger die Ansprüche des S gegen die
kontoführende Bank auf Auszahlung pfänden können.
Der Pfändungsschutz des Arbeitseinkommens nach den
§§ 850 ff. ZPO reiche nämlich nur bis zur Auszahlung
auf ein Konto. Für den mit Gutschrift auf das Konto des S
entstehenden Anspruch gegen das Kreditinstitut greife dann allein
der Pfändungsschutz über § 850k ZPO. Zwar hätte
S ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k ZPO
einrichten können. Dies verkenne aber die Funktionsweise des
Pfändungsschutzkontos, bei dem die § 850c ZPO
entsprechenden Beträge nur bis zur dort normierten Höhe
pro Monat, aber nicht absolut geschützt seien. Spare der
Schuldner auf dem Pfändungsschutzkonto Vermögen an,
könne dieses außerhalb des Schutzbereichs des §
850k Abs. 1 Satz 3 ZPO durchaus gepfändet werden. Die
Klägerin könne sich bei der gegebenen
Sachverhaltskonstellation also nicht auf den Schutz durch §
850c oder § 850k ZPO berufen.
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Zudem greife der Einwand nicht, S habe kein
Konto eröffnen können, da es seit 2012 Bürgerkonten
gebe. Ferner hätte die Sicherung des Lebensunterhalts durch
ein Pfändungsschutzkonto erfolgen können.
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Die Klägerin habe sowohl von den
schwierigen Vermögensverhältnissen des S in der
Vergangenheit, als auch um seine aktuellen Steuerschulden, als auch
um die Vollstreckungstätigkeit gegenüber S, als auch um
die Überweisungen des Arbeitslohns von S auf ihr Konto
gewusst. Diese Beweisanzeichen genügten für die Annahme
einer Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes des S.
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Das FA beantragt, die Vorentscheidung des
FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
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Zur Begründung trägt die
Klägerin vor, es mache keinen Unterschied, ob ein
Gläubiger aufgrund eines Pfändungsschutzkontos oder
aufgrund eines Pfändungsfreibetrags nicht pfänden
könne. Der Unterschied in den Pfändungsvorschriften wirke
sich erst in einer hier nicht gegebenen Sachverhaltskonstellation
aus, nämlich wenn S einen über die
Pfändungsfreigrenze hinausgehenden Betrag erhalten hätte.
Nur dann hätte er etwas ansparen können. Zudem gehe das
FA selbst davon aus, dass S ein Pfändungsschutzkonto
hätte eröffnen können. Das FA versuche mit der
Revision lediglich, das soziale Existenzminimum zu umgehen.
Aufgrund der finanziellen Situation des S sei sowieso die
Klägerin für den Lebensunterhalt zuständig
gewesen.
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Die Beteiligten haben einer Entscheidung
ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
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II. Der Senat entscheidet gemäß
§ 121 Satz 1, § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
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Die Revision des FA ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Das FG
hat rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen für den Erlass eines
Duldungsbescheids als nicht vorliegend angesehen.
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1. Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO
erfolgt die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem
Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens
durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede
(§ 9 AnfG) geltend zu machen ist.
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2. Die Anfechtungsvoraussetzungen nach §
1 AnfG sind erfüllt.
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Gemäß § 1 AnfG können
Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger
benachteiligen, außerhalb des Insolvenzverfahrens angefochten
werden.
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a) Es liegt eine Rechtshandlung nach § 1
AnfG vor.
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aa) Eine Rechtshandlung im Sinne dieser
Vorschrift ist jedes rechtliche oder tatsächliche Handeln oder
Unterlassen, das rechtliche Folgen hat beziehungsweise rechtliche
Wirkungen auslöst. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes
genügt es für die Annahme einer Rechtshandlung, dass das
Gesetz an die konkrete Willensbetätigung eine Rechtswirkung
knüpft. Auch die Übertragung einer formellen
Rechtsposition durch Einzahlung auf ein als Eigen-, nicht als
Anderkonto geführtes Bankkonto eines anderen sowie die
Aufforderung an einen Drittschuldner, mit schuldbefreiender Wirkung
auf ein derartiges Konto zu leisten, stellen eine Rechtshandlung im
Sinne von § 1 AnfG dar (vgl. Senatsurteile vom 25.04.2017 -
VII R 31/15 = SIS 17 15 57, Rz 11
und vom 23.08.2022 - VII R 21/21, BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304 =
SIS 23 02 31, Rz 57 ff., m.w.N.; Huber, AnfG, 12. Aufl., § 1
Rz 5).
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bb) Im Streitfall hat S nach diesen
Grundsätzen Rechtshandlungen im Sinne von § 1 Abs. 1 AnfG
vorgenommen, indem er seinen Arbeitgeber angewiesen hat, die ihm
geschuldeten Beträge auf das Konto der Klägerin zu
überweisen, und damit dafür gesorgt hat, dass jedenfalls
im Außenverhältnis Forderungen des Kontoinhabers - der
Klägerin - gegen die Bank entstanden sind.
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b) Die für eine Anfechtung nach den
§§ 1 ff. AnfG erforderliche objektive
Gläubigerbenachteiligung ist - entgegen der Ansicht des FG -
ebenfalls gegeben.
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aa) Eine objektive
Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 1 Abs. 1 AnfG ist
anzunehmen, wenn durch die anfechtbare Rechtshandlung die
Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers aus dem
Schuldnervermögen verschlechtert wird, das heißt ganz
oder teilweise wegfällt, erschwert oder bloß
verzögert wird. Das Vorliegen einer objektiven
Gläubigerbenachteiligung ist isoliert mit Bezug auf die
Minderung des Aktivvermögens oder die Vermehrung der Passiva
des Schuldners zu beurteilen (Senatsurteil vom 18.04.2023 - VII R
20/20 = SIS 23 14 06, Rz 31). Eine
Vorteilsausgleichung findet dabei grundsätzlich nicht statt.
Zu berücksichtigen sind lediglich solche Folgen, die an die
angefochtene Rechtshandlung selbst anknüpfen (Senatsurteile
vom 25.04.2017 - VII R 31/15 = SIS 17 15 57, Rz 12 und vom 23.08.2022 - VII R 21/21, BFHE 278, 1,
BStBl II 2023, 304 = SIS 23 02 31, Rz 61).
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Eine solche objektive
Gläubigerbenachteiligung stellt auch die Übertragung
einer formellen Rechtsposition durch Einzahlung auf das
„geliehene“, als Eigen-, nicht als
Anderkonto geführte Bankkonto eines anderen oder die
Aufforderung an einen Drittschuldner, mit schuldbefreiender Wirkung
auf ein solches Konto zu überweisen, dar (vgl. Senatsurteil
vom 25.04.2017 - VII R 31/15 = SIS 17 15 57, Rz 11 ff.; Peters/Gravenhorst, Die Steuerberatung 2022,
227, m.w.N.). Insoweit führt diese Rechtshandlung (siehe unter
II.2.a aa) regelmäßig direkt zu einer objektiven
Gläubigerbenachteiligung.
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bb) Nach diesen Maßstäben hatten
die von S bewirkten Überweisungen der ihm zustehenden
Geldbeträge auf das Konto der Klägerin eine objektive
Gläubigerbenachteiligung zur Folge, weil seine Gläubiger
das Guthaben nicht mehr ohne Weiteres aufgrund eines gegen ihn
gerichteten Vollstreckungstitels pfänden konnten, obwohl sie
nicht dem Pfändungsschutz unterfielen. Jedenfalls im
Außenverhältnis bestanden nur noch Forderungen der
Klägerin gegen die Bank (Senatsurteile vom 25.04.2017 - VII R
31/15 = SIS 17 15 57, Rz 12 und
vom 23.08.2022 - VII R 21/21, BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304 = SIS 23 02 31, Rz 62 ff.).
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(1) Der Umstand, dass die
streitgegenständlichen Lohnbeträge theoretisch dem
Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO
hätten unterfallen können, führt - entgegen der
Ansicht des FG - zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage. Denn
hätte der Arbeitgeber des S die streitgegenständlichen
Beträge, also die dem Pfändungsschutz unterliegende
Höhe seines Lohnanspruchs, auf ein eigenes Konto des S
überwiesen, hätten die Gläubiger des S - trotz der
Vorschrift des § 850c ZPO - auf sie zugreifen können, da
der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen nach den
§§ 850 bis 850i ZPO nur bis zu seiner Auszahlung auf ein
Konto reicht; unabhängig davon, ob der Schuldner seine
Bezüge auf ein eigenes Konto oder auf das eines Dritten
überweisen lässt, greift die Schutzvorschrift des §
850c ZPO ab dem Moment der Überweisung nicht mehr (vgl.
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 29.05.2015 -
1 BvR 163/15, Rz 18; Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 850
Rz 2 und 18; MüKoZPO/Smid, § 850 Rz 13). Davon
unabhängig sind die Schuldnerschutzvorschriften der
§§ 850 ff. ZPO im Verhältnis zwischen dem FA und der
Klägerin als Drittschuldnerin gar nicht einschlägig, ist
mithin in ihrem Prozessverhältnis § 850c ZPO nicht
anwendbar (BVerfG-Beschluss vom 29.05.2015 - 1 BvR 163/15, Rz
18).
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(2) Mit Gutschrift auf einem Konto entsteht
vielmehr ein neuer Anspruch gegen das Kreditinstitut, nämlich
je nach dem der Überweisung zugrunde liegenden
Kausalgeschäft zwischen den Ehegatten ein Auszahlungsanspruch
nach § 667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), § 675
Abs. 1 BGB i.V.m. § 667 BGB oder § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB
(vgl. Benner, Zeitschrift für Kommunalfinanzen - ZKF - 2017,
49, m.w.N. auf die Zivilrechtsprechung; s.a. BVerfG-Beschluss vom
29.05.2015 - 1 BvR 163/15, Rz 18). Der Gesetzgeber hat den Schutz
des an den Schuldner bargeldlos ausbezahlten Arbeitseinkommens
grundsätzlich dem Kontopfändungsschutz des § 850k
ZPO zugeordnet, sodass für diesen Auszahlungsanspruch allein
der Pfändungsschutz über § 850k ZPO greift (vgl.
BVerfG-Beschluss vom 29.05.2015 - 1 BvR 163/15, Rz 18;
MüKoZPO/Smid, § 850 Rz 13). Folglich hätte das FA
als Gläubiger mit Überweisung auf ein schuldnereigenes
Konto eine weitere Zugriffsmöglichkeit auf die neu
entstandenen Forderungen des S gegenüber der Bank gehabt.
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Zwar hatte S die Möglichkeit, ein
Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k ZPO
einzurichten, wodurch die auf dieses Konto überwiesenen
Beträge vor dem Zugriff der Gläubiger grundsätzlich
geschützt gewesen wären. Aber dies stellt lediglich einen
hypothetischen Geschehensablauf dar. Der Gesetzgeber hat mit der
Einführung des Pfändungsschutzkontos klargestellt, dass
Pfändungsschutz nur noch auf eigenen Konten des Schuldners
gewährt werden kann und ein Pfändungsschutz für
Gutschriften auf Konten Dritter nicht gegeben ist. Der Schuldner
entzieht sich dem ihm in Gestalt des Pfändungsschutzkontos
gewährten Schutz dadurch selbst, indem er es unterlässt,
dafür Sorge zu tragen, dass die Zahlungen auf einem geeigneten
Pfändungsschutzkonto eingehen. Der Schuldner hat nach dem
Willen des Gesetzgebers selbst für den Schutz der an ihn
gerichteten Zahlungen Sorge zu tragen, indem er alles dahingehend
veranlasst, dass seine Zahlungen auf einem eigenen
Pfändungsschutzkonto statt auf dem Konto eines Dritten
eingehen. Danach greift folglich in einem Fall, in dem die
Möglichkeit für ein Pfändungsschutzkonto bestand,
aber nicht ergriffen wurde, der Pfändungsschutz nicht ein
(vgl. BVerfG-Beschluss vom 29.05.2015 - 1 BvR 163/15, Rz 18;
Landgericht Lüneburg, Urteil vom 04.05.2017 - 4 O 180/16, Rz
34). Zudem betrifft diese Frage wiederum das Verhältnis
zwischen dem FA und S und nicht das zwischen dem FA und der
Klägerin.
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(3) Auch der klägerische Einwand, S habe
kein eigenes Konto eröffnen können, trägt nicht als
Einwand gegen das Vorliegen einer objektiven
Gläubigerbenachteiligung.
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Zwar wäre S auf die Nutzung des
Drittkontos angewiesen gewesen, wenn kein Kreditinstitut bereit
gewesen wäre, ihm ein Girokonto zu eröffnen. Er
hätte dann keine Möglichkeit gehabt, selbst für den
Schutz seines unbar ausgezahlten Arbeitseinkommens zu sorgen.
Jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Zahlungskontengesetzes - ZKG
- (BGBl I 2016, 720) zum 18.06.2016 hat jedoch jeder Verbraucher
mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen
Union einen Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags (§
31 ZKG), welches als Pfändungsschutzkonto geführt werden
kann (§ 33 Abs. 1 Satz 3 ZKG). Das von der Klägerin
angeführte Argument kann das Erfordernis eines weitergehenden
Pfändungsschutzes außerhalb von § 850k ZPO daher
nicht (mehr) rechtfertigen (vgl. Benner, ZKF 2017, 49).
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(4) Auch die Behauptung, S habe kein
anderweitiges Einkommen oder Vermögen, um seinen
Lebensunterhalt zu bestreiten, führt zu keiner anderen
rechtlichen Beurteilung. Denn auch insoweit greift die
Überlegung des BVerfG ein, dass S sich seines Schutzes selbst
entzogen hat. Ihm waren die Forderungen bekannt; zudem handelt es
sich bei der Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos um eine
niedrigschwellige Schutzmöglichkeit (ebenso Benner, ZKF 2017,
49).
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(5) Aus welchen Gründen das FG im
Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der objektiven
Gläubigerbenachteiligung eine Besonderheit darin sieht, dass
das FA zuvor den nicht pfändungsfreien Teil des Lohns beim
Arbeitnehmer gepfändet hat, ist unklar. Gerade diese
Konstellation lag auch dem BVerfG-Beschluss vom 29.05.2015 - 1 BvR
163/15, Rz 3 zugrunde.
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3. Zudem war das FA anfechtungsberechtigter
Gläubiger und S Schuldner im Sinne von §§ 1 und 2
AnfG. Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des S hat nicht
zu einer vollständigen Befriedigung des FA geführt. Die
im Duldungsbescheid aufgeführten Steuerschulden waren
festgesetzt, fällig und vollstreckbar.
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4. S handelte außerdem mit
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, und die Klägerin kannte
diesen Vorsatz (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG). Die Zehn-Jahres-Frist
des § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG war nicht verstrichen.
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a) Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1
AnfG ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den
letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz vorgenommen
hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil
zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Die
Darlegung der Kenntnis des Anfechtungsgegners (des „anderen
Teils“) wird durch anerkannte Beweisanzeichen
beziehungsweise Indiztatsachen und Erfahrungssätze erleichtert
(vgl. Huber, AnfG, 12. Aufl., § 3 Rz 32; Haertlein in
Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4.
Aufl., AnfG § 3 Rz 22; HK-InsO/Thole § 133 Rz 16); die zu
§ 133 Abs. 1 InsO ergangene Rechtsprechung und Literatur ist
insoweit übertragbar (Haertlein in Kindl/Meller-Hannich,
Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., AnfG § 3 Rz
2).
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b) Im Streitfall liegen Umstände vor, aus
denen geschlossen werden muss, dass S seine Gläubiger im Sinne
von § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG benachteiligen wollte.
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aa) Die Gläubigerbenachteiligung muss
nicht das Ziel des Schuldners sein. Falls das Handeln des
Schuldners auf einen anderen Zweck gerichtet ist, genügt es
für eine entsprechende Absicht, wenn der Schuldner eine
Gläubigerbenachteiligung als mögliche Folge seines
Vorgehens erkennt und billigend in Kauf nimmt (Urteil des
Bundesgerichtshofs - BGH - vom 17.12.1998 - IX ZR 196/97, NJW 1999,
1395, unter III.2. der Entscheidungsgründe, m.w.N.). Der
Benachteiligungsvorsatz ist damit gegeben, wenn der Schuldner bei
Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger
im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als
mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge
eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt
hat. Ist dem Schuldner bekannt, dass er zahlungsunfähig ist
oder dass Zahlungsunfähigkeit droht, handelt er in aller Regel
mit Benachteiligungsvorsatz. Dies ergibt sich mittelbar aus §
3 Abs. 1 Satz 2 AnfG. Da für den anderen Teil die Kenntnis vom
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet wird,
wenn er wusste, dass dessen Zahlungsunfähigkeit drohte,
können für den Vorsatz des Schuldners selbst keine
strengeren Anforderungen gelten (vgl. BGH-Urteil vom 30.06.2011 -
IX ZR 134/10 = SIS 11 27 46, Rz 8,
m.w.N., zu § 133 InsO; FG Münster, Urteil vom 15.12.2011
- 11 K 344/08 AO = SIS 12 04 97,
Rz 34).
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41
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bb) Im vorliegenden Fall war S bewusst, dass
er Steuerschulden hatte, die er nicht begleichen konnte, und sein
Lohn auf sein Geheiß hin jeden Monat auf ein fremdes Konto
überwiesen wurde. Er nutzte das Konto der Klägerin, weil
er über andere Konten nicht verfügte. Damit hat er
zumindest billigend in Kauf genommen, dass die auf das Konto
eingezahlten Beträge dem Zugriff des FA entzogen wurden.
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c) Des Weiteren hatte die Klägerin
Kenntnis im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG von der
Gläubigerbenachteiligungsabsicht des S.
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aa) Kenntnis vom Vorsatz des Schuldners hat
der Anfechtungsgegner, wenn er hiervon sicher wusste, also sowohl
die Gläubigerbenachteiligung als auch den darauf gerichteten
Willen des Schuldners erkannt hat. Grob fahrlässige Unkenntnis
steht der Kenntnis nicht gleich (vgl. BGH-Urteil vom 10.07.2014 -
IX ZR 50/12, Rz 20; Uhlenbruck/Borries/Hirte, Insolvenzordnung, 16.
Aufl., § 133 Rz 51; Huber, AnfG, 12. Aufl., § 3 Rz
27).
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Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG wird die
Kenntnis des Anfechtungsgegners allerdings vermutet, wenn er von
der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
(gemäß § 18 Abs. 2 InsO) und der objektiven
Gläubigerbenachteiligung der Handlung wusste (vgl. BGH-Urteil
vom 10.07.2014 - IX ZR 50/12, Rz 20). Es handelt sich insoweit um
Hilfstatsachen. Die Gläubigerbenachteiligung kennt demnach,
wer weiß, dass werthaltiges haftendes Schuldnervermögen
vermindert wird sowie dass das (verbleibende)
Schuldnervermögen nicht ausreicht, um alle Verbindlichkeiten
zu befriedigen. Insoweit trifft die Feststellungslast den
Anfechtenden, doch besteht dafür ein starkes Beweisanzeichen,
wenn der Anfechtungsgegner Umstände kennt, die zwingend auf
eine drohende Zahlungsunfähigkeit hindeuten. Denn dass jeder
Abfluss werthaltigen Schuldnervermögens die
Befriedigungsaussichten der anderen Gläubiger weiter
beeinträchtigt, liegt auf der Hand. Entscheidende
Voraussetzung für eine Anwendung des zweiten Satzes des §
3 Abs. 1 AnfG ist jedenfalls die Kenntnis der drohenden
Zahlungsunfähigkeit, wenn der Schuldner Gläubiger neben
dem Anfechtungsgegner hat und der Anfechtungsgegner dies weiß
- ähnlich MüKoAnfG/Weinland, AnfG § 3 Rz 57, (2.
Aufl. 2022) - . Entsprechend der Rechtsprechung und der
herrschenden Meinung (z.B. BGH-Urteil vom 06.02.2014 - IX ZR
221/11; Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.09.2013 - 6 AZR
980/11, Rz 65; Gehrlein, DB 2013, 2843; Kayser, NJW 2014, 422; a.A.
Windel, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht - ZIP - 2014, 1823,
1826) ist in diesem Fall von der Kenntnis der (drohenden)
Zahlungsunfähigkeit auf diejenige der
Gläubigerbenachteiligung zu schließen.
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45
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Liegen die Hilfstatsachen vor, ist es am
Anfechtungsgegner, das Gegenteil nachzuweisen (FG Münster,
Urteil vom 15.12.2011 - 11 K 344/08 AO = SIS 12 04 97, Rz 41). Denn die Vermutung des
§ 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG bewirkt eine Umkehr der
Feststellungslast: Ist der Vermutungstatbestand des § 3 Abs. 1
Satz 2 AnfG gegeben, obliegt dem Anfechtungsgegner der Gegenbeweis.
Dieser hat sich auf die Vermutungsfolge zu beziehen, also die
Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des
Schuldners im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen
Rechtshandlung. Der Anfechtungsgegner muss deshalb darlegen und
beweisen, dass entweder der Schuldner nicht mit
Benachteiligungsvorsatz handelte oder dass er, der
Anfechtungsgegner, nichts von dem Benachteiligungsvorsatz des
Schuldners wusste (vgl. BGH-Urteil vom 15.03.2012 - IX ZR 239/09,
Rz 14, m.w.N., zu § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO). Die Kenntnis des
Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz könnte
hinterfragt werden, wenn er einem Rechtsirrtum hinsichtlich der
Gläubigerbenachteiligung unterlegen hätte (vgl.
Schoppmeyer, ZIP 2009, 600, unter 2.3.6 zum Rechtsirrtum des
Schuldners selbst).
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Die Kenntnis vom
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners setzt
schließlich nicht voraus, dass dem Anfechtungsgegner auch
bewusst war, dass die Rechtshandlung des Schuldners ihm
gegenüber anfechtbar ist. Wenn sich der Anfechtungsgegner
darüber in einem Rechtsirrtum befunden hätte, den die
Revision für unvermeidbar hielte, wäre dies rechtlich
unerheblich (BGH-Urteil vom 22.11.2012 - IX ZR 22/12, Rz 17).
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bb) Nach diesen Maßstäben hatte die
Klägerin Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz des S.
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Das FG hat sämtliche Voraussetzungen
für die Kenntnis von Umständen, die zwingend auf eine
Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit schließen lassen,
festgestellt. Gleichwohl hat es in einer den dargestellten
Erfahrungssatz außer Acht lassenden Art und Weise nicht den
Schluss auf eine entsprechende Kenntnis der Klägerin gezogen.
Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden. Die
Aufhebung des Vorurteils erfolgt wegen einer Rechtsverletzung bei
Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis;
nach Letzterem ist die Sache zur Entscheidung reif. So hat das FG
gemeint, weder den Benachteiligungsvorsatz des S noch die Kenntnis
der Klägerin von der Gläubigerbenachteiligung feststellen
zu können, und hierbei auf seine vorangegangenen
Ausführungen zum Pfändungsschutz Bezug genommen. Wegen
der dort unterlaufenen Rechtsfehler erweist sich auch diese
Bezugnahme nicht als tragfähig.
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So war der Klägerin jedenfalls durch die
Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 22.11.2016 die
Zahlungsunfähigkeit des S zum Zeitpunkt der Rechtshandlungen,
der Anweisungen an den Arbeitgeber, bekannt, weshalb ihre Kenntnis
des Benachteiligungsvorsatzes des Steuerschuldners gemäß
§ 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG jedenfalls vermutet wird, da es mit dem
FA mindestens einen (weiteren) Gläubiger gab.
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Auch ein möglicher Einwand, die
Klägerin habe insoweit einem Rechtsirrtum unterlegen,
führt - so er denn überhaupt maßgeblich sein
könnte - zu keinem anderen Ergebnis. Zwar trägt die
Klägerin in der Drittschuldnererklärung vom 08.12.2016
den Pfändungsschutz als Grund vor, wieso sie die
Pfändungs- und Überweisungsverfügung nicht
anerkenne. Sie hat aber nicht dargelegt, aus welchen Gründen
sie ohne Verschulden rechtsirrtümlich von einer
Unpfändbarkeit ausging (vgl. FG Münster, Urteil vom
15.12.2011 - 11 K 344/08 AO = SIS 12 04 97, Rz 40). Gegen einen unverschuldeten Rechtsirrtum spricht
zudem der Inhalt des Telefonats vom 01.12.2016 zwischen der
Klägerin und dem FA. Bereits zu diesem Zeitpunkt hat die
Klägerin ausgeführt, dass S ein eigenes Konto
eröffnen würde und sich hinsichtlich des
Pfändungsschutzes beraten lassen würde. Danach hat die
Klägerin nicht hinreichend dargelegt, geschweige denn
bewiesen, wieso sie die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG vermutete
Kenntnis von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des S
tatsächlich nicht hatte.
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d) Die S nach dem Duldungsbescheid
zuzurechnenden Einzahlungen und Überweisungen auf das Konto
der Klägerin sind innerhalb der Frist von zehn Jahren nach
§ 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG erfolgt.
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5. Der Rückgewähranspruch richtet
sich nach § 11 Abs. 1 AnfG. Dieser ist kein Anspruch aus
ungerechtfertigter Bereicherung und daher nicht von der
Prüfung abhängig, ob der Anfechtungsgegner (auf Dauer)
bereichert ist (Umkehrschluss zu § 11 Abs. 2 AnfG). Die
Klägerin ist folglich nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG i.V.m.
§ 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 292, 989 BGB zum
Wertersatz in Höhe von 12.363 EUR verpflichtet (vgl. auch
Senatsurteil vom 25.04.2017 - VII R 31/15 = SIS 17 15 57, Rz 19).
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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