Die Revision der Kläger gegen das Urteil
des Finanzgerichts Düsseldorf vom 02.03.2023 - 14 K 1525/19
E,F = SIS 23 05 47 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die
Kläger zu tragen.
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I. Streitig ist, ob die Überlassung
einer Wohnung an die Mutter beziehungsweise Schwiegermutter die
Voraussetzungen des Befreiungstatbestands des § 23 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
erfüllt.
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Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sind miteinander verheiratet und wurden im Streitjahr
2017 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
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Mit notariell beurkundetem Vertrag vom
xx.xx.2009 erwarben die Kläger zu jeweils hälftigem
Miteigentum eine noch zu errichtende Eigentumswohnung zum Kaufpreis
von 177.300 EUR. Die Kläger überließen die
Eigentumswohnung seit der Fertigstellung unentgeltlich an die
Mutter der Klägerin. Nach deren Tod am xx.xx.2016 verkauften
die Kläger die Eigentumswohnung mit notariell beurkundetem
Vertrag vom xx.xx.2017 für 220.000 EUR.
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Im Einkommensteuerbescheid für das
Streitjahr vom 12.02.2019 berücksichtigte der Beklagte und
Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA - ) den von den Klägern
erklärten Gewinn aus der Veräußerung der
Eigentumswohnung als privates Veräußerungsgeschäft
(Kläger: 16.388 EUR, Klägerin: 16.389 EUR). Hiervon zog
das FA Verlustvorträge aus privaten
Veräußerungsgeschäften (Kläger: 1.835 EUR,
Klägerin: 13.415 EUR) ab und berücksichtigte im Ergebnis
für die Einkommensteuerfestsetzung sonstige Einkünfte
für den Kläger in Höhe von 14.553 EUR und für
die Klägerin in Höhe von 2.974 EUR. Zugleich stellte das
FA den verbleibenden Verlustvortrag aus privaten
Veräußerungsgeschäften in Höhe von jeweils 0
EUR gesondert fest.
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Der gegen den Einkommensteuerbescheid und
den Bescheid über die gesonderte Feststellung des
Verlustvortrags eingelegte Einspruch, mit dem die Kläger eine
Steuerbefreiung des Veräußerungsgewinns nach § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG wegen einer Nutzung der
Eigentumswohnung zu eigenen Wohnzwecken begehrten, blieb ohne
Erfolg. Auch das Finanzgericht (FG) folgte diesem Begehren aus den
in EFG 2023, 754 abgedruckten Gründen nicht (Urteil vom
02.03.2023 - 14 K 1525/19 E,F = SIS 23 05 47).
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Hiergegen wenden sich die Kläger mit
der durch das FG zugelassenen Revision, mit der sie insbesondere
die Verletzung materiellen Rechts (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Satz 3 EStG) rügen.
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Die Kläger beantragen
sinngemäß,
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die Vorentscheidung aufzuheben und den
Gewinn aus der Veräußerung der Eigentumswohnung
steuerfrei zu stellen.
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Das FA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Entgegen der Ansicht der Revision
wurde die veräußerte Eigentumswohnung durch die
Kläger nicht zu eigenen Wohnzwecken im Sinne von § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG genutzt.
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1. Dass die Kläger durch die
Veräußerung der in 2009 angeschafften Eigentumswohnung
in 2017 gemäß § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG steuerbare Einkünfte aus privaten
Veräußerungsgeschäften erzielt haben, ist zwischen
den Beteiligten nicht streitig und bedarf daher keiner
weitergehenden Erörterung.
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2. Der Befreiungstatbestand des § 23 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist - entgegen der Ansicht der Revision
- nicht einschlägig.
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§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG
nimmt Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung
oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich
zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder im Jahr der
Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu
eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurden, von der
Besteuerung aus.
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a) Nach der Senatsrechtsprechung setzt der
Ausdruck „Nutzung zu eigenen
Wohnzwecken“ in beiden Alternativen des
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG voraus, dass eine
Immobilie zum Bewohnen dauerhaft geeignet ist und vom
Steuerpflichtigen auch bewohnt wird. Der Steuerpflichtige muss das
Gebäude zumindest auch selbst nutzen; unschädlich ist,
wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem
Dritten bewohnt (Senatsurteile vom 21.05.2019 - IX R 6/18 =
SIS 19 13 96, Rz 16; vom
24.05.2022 - IX R 28/21 = SIS 22 18 86, Rz 15 und vom 14.02.2023 - IX R 11/21, BFHE 280, 1,
BStBl II 2023, 642 = SIS 23 05 85, Rz 26, m.w.N.). Anders als die
Kläger meinen, genügt nicht, wenn der Steuerpflichtige
unter der Adresse der Immobilie lediglich mit seinem Wohnsitz
gemeldet ist, sich dort aber allenfalls für Besuchsaufenthalte
aufhält (vgl. Senatsbeschluss vom 29.05.2018 - IX B 106/17 =
SIS 18 10 52, Rz 6).
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b) Ein Gebäude wird nach der
Senatsrechtsprechung zwar auch zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn
der Steuerpflichtige es einem einkommensteuerlich zu
berücksichtigenden Kind unentgeltlich zu Wohnzwecken
überlässt (Senatsurteile vom 21.05.2019 - IX R 6/18 =
SIS 19 13 96, Rz 18; vom
24.05.2022 - IX R 28/21 = SIS 22 18 86, Rz 17 sowie vom 14.02.2023 - IX R 11/21, BFHE 280, 1,
BStBl II 2023, 642 = SIS 23 05 85, Rz 28). Keine Nutzung zu eigenen
Wohnzwecken im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG
liegt hingegen vor, wenn die Überlassung nicht
ausschließlich an ein einkommensteuerlich zu
berücksichtigendes Kind, sondern zugleich an einen Dritten
(zum Beispiel die Kindesmutter beziehungsweise den Kindesvater)
erfolgt (Senatsurteile vom 24.05.2022 - IX R 28/21 = SIS 22 18 86, Rz 18 sowie vom 14.02.2023 - IX
R 11/21, BFHE 280, 1, BStBl II 2023, 642 = SIS 23 05 85, Rz 29,
m.w.N.; vgl. u.a. Jachmann-Michel, juris - Die Monatszeitschrift
2023, 300; Christopeit, Familie und Recht 2023, 316; Menges, BB
2023, 279).
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Die Nutzung der Wohnung durch das Kind ist dem
Eigentümer als eigene zuzurechnen, weil es ihm obliegt,
für die Unterbringung des Kindes zu sorgen (Urteil des
Bundesfinanzhofs vom 26.01.1994 - X R 94/91, BFHE 173, 345, BStBl
II 1994, 544 = SIS 94 08 06, unter 1.b). Soweit die
höchstrichterliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem
Begriff der „eigenen Wohnzwecke“
tatbestandlich auf die Vorschrift des § 32 EStG abgestellt
hat, erfolgt dies vor dem Hintergrund der Annahme, dass der
Gesetzgeber - aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung - bei
den nach dieser Vorschrift zu berücksichtigenden Kindern
typisierend eine Unterhaltspflicht und das Entstehen von
Aufwendungen unterstellt (Senatsurteile vom 24.05.2022 - IX R 28/21
= SIS 22 18 86, Rz 24 und vom
14.02.2023 - IX R 11/21, BFHE 280, 1, BStBl II 2023, 642 = SIS 23 05 85, Rz 30). Vor welchem Hintergrund beziehungsweise in welchem
Umfang die Nutzungsüberlassung (auch) an den Dritten erfolgt,
ist demnach unbeachtlich.
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c) Entgegen der Ansicht der Revision
lässt sich die Wertung von § 4 Satz 2 des
Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG), wonach eine Nutzung zu eigenen
Wohnzwecken auch vorliegt, soweit eine Wohnung unentgeltlich an
einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung zu
Wohnzwecken überlassen wird, nicht auf § 23 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 Satz 3 EStG übertragen. Wie der Senat bereits
entschieden hat, ist das Merkmal „Nutzung zu eigenen
Wohnzwecken“ in § 23 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 Satz 3 EStG im Ausgangspunkt zwar so zu verstehen wie in
§ 10e EStG und § 4 EigZulG (Senatsurteile vom 26.10.2021
- IX R 5/21, BFHE 275, 36, BStBl II 2022, 403 = SIS 22 03 85, Rz
25; vom 18.01.2006 - IX R 18/03, BFH/NV 2006, 936 = SIS 06 17 32,
unter II.1.a sowie vom 14.02.2023 - IX R 11/21, BFHE 280, 1, BStBl
II 2023, 642 = SIS 23 05 85, Rz 31). Allerdings ist in diesem
Zusammenhang auch die unterschiedliche Zweckrichtung der
Tatbestände zu beachten (vgl. Senatsurteile vom 24.05.2022 -
IX R 28/21 = SIS 22 18 86, Rz 25
sowie vom 14.02.2023 - IX R 11/21, BFHE 280, 1, BStBl II 2023, 642
= SIS 23 05 85, Rz 31, m.w.N.).
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d) Nach diesen Maßstäben erfolgte
keine Nutzung der Immobilie zu eigenen Wohnzwecken unmittelbar
durch die Kläger. Insbesondere kann ihnen keine mittelbare
Nutzung zu Wohnzwecken durch die Überlassung der
Eigentumswohnung an die Mutter der Klägerin zugerechnet
werden.
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e) Auch Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes
verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Der allgemeine
Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches
gleich und wesentlich Ungleiches seinem Wesen entsprechend ungleich
zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch
für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher auch ein
gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine
Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen,
vergleichbaren Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. statt
vieler Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.06.2022 - 2
BvL 9/14, 2 BvL 10/14, 2 BvL 13/14, 2 BvL 14/14, BVerfGE 162, 277 =
SIS 22 12 94, Rz 68, m.w.N.). Die Anknüpfung der
Steuerbefreiung durch den Gesetzgeber in § 23 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 Satz 3 EStG an die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken durch den
Steuerpflichtigen ist jedoch nach der Überzeugung des Senats
ein hinreichendes, sachliches Differenzierungsmerkmal für die
Anwendung der Begünstigung. Entsprechendes gilt, soweit der
Senat dem Steuerpflichtigen die unentgeltliche Überlassung an
ein einkommensteuerlich zu berücksichtigendes Kind als eigene
Nutzung zurechnet. Als steuerliche Begünstigung ist der
Tatbestand der Steuerbefreiung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Satz 3 EStG eng auszulegen. Soweit der Senat für die
Begünstigung die Überlassung an einkommensteuerlich zu
berücksichtigende Kinder als unschädlich ansieht, besteht
keine Veranlassung, den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 Satz 3 EStG über diese Fälle hinaus auszuweiten.
Anders als bei einem steuerlich zu berücksichtigenden Kind,
für das bei typisierender Betrachtung eine Unterhaltspflicht
besteht und Unterhaltsaufwendungen erbracht werden, kann in den
übrigen Fällen eine Unterhaltspflicht sowie das Anfallen
entsprechender Aufwendungen nicht ohne weitere
Überprüfung im Einzelfall angenommen werden. Im
Übrigen war der Kläger seiner Schwiegermutter
gegenüber mangels Verwandtschaftsverhältnisses im Sinne
von § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nicht zum
Unterhalt verpflichtet (vgl. Staudinger/Klinkhammer (2022) BGB
§ 1601 Rz 27). Er war nur verschwägert nach § 1590
Abs. 1 BGB. Schließlich wurde eine Unterhaltspflicht der
Klägerin gegenüber ihrer Mutter durch das FG nicht
festgestellt (§ 118 Abs. 2 FGO).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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