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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-827/21 (EuGH)
§§: RL 2009/133/EG Art. 7
Schlagwörter EG, EU, Fusion, Kapitalgesellschaft, Einbringung
Rechtsfrage: 1. Ist ein nationales Gericht verpflichtet, die auf innerstaatliche Sachverhalte anwendbare nationale Steuerregelung, die vorsieht, dass die beim Untergang der Beteiligung der übernehmenden Gesellschaft am Kapital der einbringenden Gesellschaft möglicherweise entstehenden Wertsteigerungen keiner Besteuerung unterliegen, im Einklang mit der Richtlinie 2009/133/EG des Rates auszulegen, unter Umständen wie den in der vorliegenden Rechtssache, d.h. wenn - der nationale Gesetzgeber innerstaatliche und vergleichbare grenzüberschreitende Vorgänge durch getrennte, nicht identische Vorschriften geregelt hat; - die für innerstaatliche Vorgänge geltende nationale Regelung jedoch mit den in der Richtlinie enthaltenen Begriffen arbeitet - Fusion, Übertragung des Aktiv- und Passivvermögens, Untergang der Beteiligung; - die Begründung des nationalen Steuergesetzes dahin ausgelegt werden kann, dass der Gesetzgeber die gleiche steuerliche Lösung für innerstaatliche Vorgänge wie für grenzüberschreitende Vorgänge vorsehen wollte, die durch die Umsetzung der Richtlinie geregelt wird, um dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität der Fusion diskriminierungsfrei und ohne Wettbewerbsverzerrungen zu entsprechen? - 2. Ist Art. 7 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates dahin auszulegen, dass der Vorteil der Nichtbesteuerung von Wertsteigerungen beim Untergang der Beteiligung einer Gesellschaft an einer anderen Gesellschaft nach der Übertragung des Aktiv- und Passivvermögens dieser Gesellschaft auf die erstgenannte Gesellschaft nicht mit der Begründung versagt werden kann, der betreffende Vorgang erfülle nicht alle im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Einstufung als Fusion? - 3. Ist Art. 7 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates dahin auszulegen, dass der Vorteil der Nichtbesteuerung auf den in der Gewinn- und Verlustrechnung der übernehmenden Gesellschaft ausgewiesenen Gewinn aus einem Erwerb zu einem Preis unter dem Marktwert anwendbar ist?
Vorinstanz: Înalta Curte de Casatie si Justitie (Rumänien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2022 Nr. C 165 S. 26
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 27.04.2023
Erledigungs-Az: Rs C-827/21
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 21 92