Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Münster vom 04.02.2021 - 3 K 1941/16 Erb =
SIS 21 04 30 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist Alleinerbin ihres 2005 verstorbenen
Großvaters (Erblasser). Sie gab am 31.05.2007 eine
Erbschaftsteuererklärung ab.
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Der Erblasser hatte zu seinen Lebzeiten
eine Liechtensteiner Stiftung errichtet und dieser Vermögen
übertragen. In einem Reglement betreffend die
Begünstigungen aus dem Stiftungsvermögen wurde unter
anderem festgelegt, dass der Erblasser zu seinen Lebzeiten
Erstbegünstigter bezüglich des gesamten
Stiftungsvermögens und -einkommens sein sollte, was
insbesondere das freie Verfügungsrecht über das ganze
Vermögen und jegliche Einkünfte der Stiftung umfasste. In
Bezug auf den Betrag sowie den Zeitpunkt jeglicher Zahlung oder
Zuweisung von Stiftungsvermögen hatte der Stiftungsrat
ausschließlich gemäß den Weisungen des Erblassers
zu handeln.
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Der Erblasser hatte testamentarisch seinen
Sohn, den Vater der Klägerin, zum alleinigen Vorerben
eingesetzt und die Klägerin zur alleinigen Nacherbin. Der
Vater der Klägerin schlug die Erbschaft aus. Im Hinblick auf
die Vermögensausstattung der Liechtensteiner Stiftung machte
er gegenüber der Stiftung
Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2329 des
Bürgerlichen Gesetzbuches geltend. In einem nachfolgenden
Rechtsstreit durch sämtliche Liechtensteiner Gerichtsinstanzen
wurde die Stiftung vom Liechtensteiner Fürstlichen Obersten
Gerichtshof am 05.07.2013 verurteilt, einen Betrag in Höhe von
X EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2006 an
den Vater der Klägerin zu zahlen sowie über die Instanzen
hinweg entstandene Verfahrenskosten zu erstatten. Ein unmittelbar
nachfolgendes im Jahr 2013 abgeschlossenes Beschwerdeverfahren der
Stiftung vor dem Liechtensteiner Staatsgerichtshof hatte keinen
Erfolg. Es erfolgte im Nachgang eine Zwangsvollstreckung in das bei
einer Schweizer Bank befindliche Konto der Stiftung. Der Vater der
Klägerin erhielt hieraus rund Y EUR. Dieser Betrag entsprach
dem verbliebenen Stiftungsvermögen.
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Der Beklagte und Revisionskläger
(Finanzamt - FA - ) setzte mit Bescheid vom 05.11.2010
Erbschaftsteuer gegen die Klägerin fest. Dabei erfasste das FA
die Liechtensteiner Stiftung als sonstigen Vermögenswert des
Nachlasses und den Pflichtteilsergänzungsanspruch des Vaters
der Klägerin als Erbfallschuld. Der Bescheid ließ einen
bereits durch einen früheren Bescheid angeordneten
Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 der
Abgabenordnung (AO) wegen der Höhe des Pflichtteilsanspruchs
bestehen.
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Mit Schreiben vom 16.05.2014 fragte das FA
bei der Klägerin nach, ob sich unter anderem die Höhe des
Pflichtteilsergänzungsanspruchs des Vaters geändert habe.
Da von Seiten der Klägerin keine Reaktion auf diese Nachfrage
erfolgte, erklärte das FA mit Bescheid vom 04.08.2014 den
Erbschaftsteuerbescheid vom 05.11.2010 für
endgültig.
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Mit Schreiben vom 29.07.2015 informierte
die Klägerin das FA über die Beendigung der
Rechtsstreitigkeiten in Liechtenstein bezüglich des
Pflichtteilsergänzungsanspruchs des Vaters und beantragte eine
Korrektur des Erbschaftsteuerbescheids dahingehend, den von den
Liechtensteiner Gerichten dem Vater der Klägerin zuerkannten
Betrag und die Prozesskosten in voller Höhe als
Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen.
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Mit Bescheid vom 09.11.2015 lehnte das FA
einen Antrag auf Änderung des Erbschaftsteuerbescheids mit der
Begründung ab, dass die Festsetzungsfrist abgelaufen sei. Den
dagegen eingelegten Einspruch wies das FA als unbegründet
zurück.
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Die nachfolgende Klage hatte teilweise
Erfolg. Das Finanzgericht (FG) kam zu dem Ergebnis, dass das FA
zwar nicht verpflichtet sei, eine Änderung der
Erbschaftsteuerfestsetzung im Hinblick auf den
Pflichtteilsergänzungsanspruch des Vaters der Klägerin
vorzunehmen, weil die Festsetzungsfrist insoweit im Zeitpunkt der
Beantragung der Änderung bereits abgelaufen gewesen sei. Etwas
anderes gelte jedoch für die Prozesszinsen und Gerichtskosten,
die bei den Rechtsstreitigkeiten der Stiftung mit dem Vater der
Klägerin angefallen seien, da insoweit ein rückwirkendes
Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vorliege.
Die Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks stehe dem nicht
entgegen. Das Urteil ist veröffentlicht in EFG 2021, 775 =
SIS 21 04 30.
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Dagegen richtet sich die Revision des FA.
Seiner Ansicht nach stellt die Verpflichtung zur Zahlung der
Prozesszinsen und der Gerichtskosten kein rückwirkendes
Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. Zum
Zeitpunkt der Endgültigkeitserklärung der
Erbschaftsteuerfestsetzung durch Bescheid vom 04.08.2014 sei die
Zahlungsverpflichtung bereits entstanden gewesen.
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Das FA beantragt,
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die Vorentscheidung aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Ihrer Ansicht nach hat das FG zutreffend
entschieden, dass die nach der Steuerfestsetzung entstandenen
Prozess- und Gerichtskosten als rückwirkendes Ereignis nach
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO bei der Festsetzung der
Erbschaftsteuer zu berücksichtigen seien. Maßgeblich
für die Frage, ob ein rückwirkendes Ereignis vorliege,
sei der Zeitpunkt des Erlasses des Erbschaftsteuerbescheids und
nicht der des Bescheids über die Aufhebung des
Vorläufigkeitsvermerks.
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II. Die Revision ist begründet (§
126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Zwar
ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den Kosten
der Liechtensteiner Gerichtsverfahren und Zinsen um
Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz
1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG)
handelt, auch wenn die Gerichtskosten und Zinsen nicht unmittelbar
von der Klägerin, sondern von der Stiftung getragen worden
sind. Die Kosten konnten jedoch bei der Festsetzung der
Erbschaftsteuer nicht mehr berücksichtigt werden, weil
aufgrund des Eintritts der Festsetzungsverjährung eine
Änderung der Steuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO
gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ausgeschlossen war und
die Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht
erfüllt waren.
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1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3
Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt der Erwerb durch Erbanfall als
Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer. Als steuerpflichtiger
Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht
steuerfrei ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Nach § 10
Abs. 1 Satz 2 ErbStG gilt in den Fällen des § 3 ErbStG
unbeschadet § 10 Abs. 10 ErbStG als Bereicherung der Betrag,
der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 ErbStG zu ermittelnden
Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung
nach diesem Gesetz unterliegt, die nach § 10 Abs. 3 bis 9
ErbStG abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach
§ 12 ErbStG zu ermittelnden Wert abgezogen werden.
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a) § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sieht
vor, dass von dem Erwerb unter anderem die Kosten als
Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind, die dem Erwerber
unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder
Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs
entstehen. Der Begriff „Kosten der Regelung des
Nachlasses“ ist weit auszulegen. Er umfasst
die Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des
Nachlasses einschließlich von Bewertungskosten, aber auch
alle Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Erben in
den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu
setzen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14.10.2020 -
II R 30/19, BFHE 272, 93, BStBl II 2022, 216 = SIS 21 04 57, Rz 13,
m.w.N.). Die Kosten müssen in einem engen zeitlichen und
sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen und
dürfen nicht erst durch die spätere Verwaltung des
Nachlasses (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG) anfallen (vgl.
BFH-Urteil vom 14.10.2020 - II R 30/19, BFHE 272, 93, BStBl II
2022, 216 = SIS 21 04 57, Rz 15, m.w.N.).
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b) Kosten von Gerichtsverfahren oder
behördlichen Verfahren können Nachlassregelungskosten
sein, wenn sie dazu dienen, das Bestehen wirklich oder vermeintlich
zum Nachlass gehörender Verbindlichkeiten des Erblassers und
damit den Umfang des Nachlasses zu klären oder Ansprüche
Dritter abzuwehren. Herrscht hingegen Gewissheit über Umfang
und Zusammensetzung des Nachlasses einschließlich des Umfangs
der Verbindlichkeiten, endet der sachliche Zusammenhang mit dem
Erwerb. Kosten, die dem Erben in der Folgezeit zum Zwecke der
Tilgung der Verbindlichkeiten entstehen, sind ihrerseits keine
Nachlassverbindlichkeiten (vgl. BFH-Urteil vom 14.10.2020 - II R
30/19, BFHE 272, 93, BStBl II 2022, 216 = SIS 21 04 57, Rz 20).
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c) Nach diesen Grundsätzen handelt es
sich bei den von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen
für die Prozessführung in Liechtenstein (Kosten und
Zinsen) um berücksichtigungsfähige
Nachlassregelungskosten der Klägerin im Sinne des § 10
Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG. Sie sind unmittelbar im Zusammenhang
mit der Regelung des Nachlasses entstanden. Das FG hat die Stiftung
zutreffend als transparente Stiftung behandelt, deren Vermögen
erbschaftsteuerrechtlich unmittelbar dem Nachlass zuzuordnen ist.
Danach sind die von der Stiftung getragenen Aufwendungen für
die Prozessführung wegen der
Pflichtteilsergänzungsansprüche des Vaters
grundsätzlich als Nachlassverbindlichkeiten der Klägerin
als Erbin zuzurechnen.
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2. Der Berücksichtigung dieser von der
Klägerin mit Schreiben vom 29.07.2015 geltend gemachten
höheren Aufwendungen durch eine Korrektur der Festsetzung der
Erbschaftsteuer nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO steht jedoch die
Festsetzungsverjährung entgegen.
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a) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung
oder Änderung sind nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO nicht mehr
zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die
Festsetzungsfrist beträgt für die Erbschaft- und
Schenkungsteuer nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO
grundsätzlich vier Jahre und beginnt nach § 170 Abs. 1 AO
in dem Kalenderjahr, in dem die Steuer entstanden ist, oder nach
§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in
dem die Steuererklärung oder Anzeige eingereicht wird, jedoch
nach § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO bei einem Erwerb von Todes wegen
nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis
von dem Erwerb erlangt hat. Die Klägerin hat die
Erbschaftsteuererklärung am 31.05.2007 abgegeben. Damit endete
die Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuererklärung
regulär mit Ablauf des 31.12.2011.
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b) Der Ablauf der Festsetzungsfrist war jedoch
zunächst nach § 171 Abs. 8 Satz 1 AO gehemmt, da die
Erbschaftsteuer mit Bescheid vom 05.11.2010, das heißt vor
Ablauf der Frist, in Bezug auf den
Pflichtteilsergänzungsanspruch des Vaters der Klägerin
weiterhin vorläufig festgesetzt worden ist. Ist die Festsetzung einer Steuer
nach § 165 AO vorläufig festgesetzt, endet die
Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 8 Satz 1 AO nicht vor dem
Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die
Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat.
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c) Die Ablaufhemmung wird jedoch auch dann
beendet, wenn der Vorläufigkeitsvermerk vom FA aufgehoben wird
(vgl. Drüen in Tipke/Kruse, § 171 AO Rz 81a; Paetsch in
Gosch, AO § 171 Rz 139). Unabhängig von der Frage, ob in
der Endgültigkeitserklärung nach § 165 Abs. 2 Satz 2
AO ein Steuerbescheid (§ 155 AO) zu sehen ist (vgl. Seer in
Tipke/Kruse, § 165 AO Rz 44; Heuermann in
Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 165 AO Rz 147; a.A. Oellerich
in Gosch, AO § 165 Rz 158), handelt es sich bei der Aufhebung
des Vorläufigkeitsvermerks jedenfalls um einen Verwaltungsakt,
dem eine nochmalige Prüfung der Steuerfestsetzung durch das FA
zugrunde liegt. Auf den Wegfall der Ungewissheit und die Kenntnis
des FA von den Tatsachen, wegen derer die Steuerfestsetzung nach
§ 165 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig erging, kommt es in
diesem Fall für die Beendigung der Ablaufhemmung der
Festsetzungsfrist nicht an.
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d) Das FA hat im vorliegenden Fall den
Vorläufigkeitsvermerk in Bezug auf die
Pflichtteilsergänzungsansprüche des Vaters der
Klägerin mit Bescheid vom 04.08.2014 aufgehoben. Zu diesem
Zeitpunkt war die Festsetzungsfrist abgelaufen und somit die
Festsetzungsverjährung eingetreten. Der Streitfall
unterscheidet sich daher von dem Fall, in dem die Bestandskraft der
Steuerfestsetzung durch Ablauf der Frist nach § 171 Abs. 8
Satz 1 AO eintritt.
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e) Eine Änderung des
Erbschaftsteuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO aufgrund
des Schreibens der Klägerin vom 29.07.2015 war danach aufgrund
des Eintritts der Festsetzungsverjährung nach § 169 Abs.
1 Satz 1 AO nicht möglich. Es kann somit dahinstehen, ob im
Streitfall die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO
für eine Korrektur des Steuerbescheids aufgrund
nachträglich bekannt gewordener Tatsachen, die zu einer
niedrigeren Steuer führen, überhaupt vorlagen.
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3. Auch die Voraussetzungen einer
Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sind nicht
erfüllt. Die Höhe der aufgrund der Geltendmachung der
Pflichtteilsergänzungsansprüche durch den Vater der
Klägerin verursachten Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des
§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG stand bereits mit der
Beendigung der Liechtensteiner Prozesse im Jahr 2013 fest, somit
vor der endgültigen Festsetzung der Erbschaftsteuer mit
Bescheid vom 04.08.2014, sodass kein rückwirkendes Ereignis
vorliegt.
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a) Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist
ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die
Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). In diesem Fall
beginnt die Festsetzungsfrist nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO mit
Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt. Zu den
rückwirkenden Ereignissen zählen alle rechtlich
bedeutsamen Vorgänge, aber auch tatsächliche
Lebensvorgänge, die steuerrechtlich - ungeachtet der
zivilrechtlichen Wirkungen - in der Weise Rückwirkung
entfalten, dass nunmehr der veränderte anstelle des zuvor
verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist.
Ein nachträgliches Ereignis mit steuerrechtlicher
Rückwirkung muss demgemäß zu einer Änderung
des Sachverhalts führen, den die Finanzbehörde bei der
Steuerfestsetzung zugrunde gelegt hat, und nicht nur zu einer
veränderten (rechtlichen) Beurteilung des nämlichen
Sachverhalts (vgl. BFH-Urteil vom 22.07.2020 - II R 15/18, BFHE
270, 262, BStBl II 2021, 165 = SIS 20 17 26, Rz 11, m.w.N.).
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b) Ob einer nachträglichen Änderung
eines Sachverhalts rückwirkende steuerrechtliche Bedeutung
zukommt, ob mithin eine solche Änderung dazu führt, dass
bereits eingetretene steuerrechtliche Rechtsfolgen mit Wirkung
für die Vergangenheit sich ändern oder vollständig
entfallen, bestimmt sich allein nach dem jeweils einschlägigen
materiellen Recht. Nach diesem ist zu beurteilen, ob eine
Änderung des ursprünglich gegebenen Sachverhalts den
Steuertatbestand überhaupt betrifft und ob darüber hinaus
der nach § 38 AO bereits entstandene materielle Steueranspruch
mit steuerrechtlicher Rückwirkung noch geändert werden
oder entfallen kann (vgl. BFH-Urteil vom 22.07.2020 - II R 15/18,
BFHE 270, 262, BStBl II 2021, 165 = SIS 20 17 26, Rz 13,
m.w.N.).
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c) Aus der sprachlichen Bedeutung des Begriffs
„eintritt“ und aus dem
Bedeutungszusammenhang mit § 173 Abs. 1 AO folgt, dass sich
der Vorgang ereignen muss, nachdem der Steueranspruch entstanden
ist und bei Änderung eines Steuerbescheids, nachdem dieser
Steuerbescheid ergangen ist. Die Voraussetzungen des § 175
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO liegen dagegen nicht vor, wenn das Finanzamt
- wie im Fall des § 173 Abs. 1 AO - lediglich
nachträglich Kenntnis von einem im Zeitpunkt der
Steuerfestsetzung des zu ändernden Bescheids bereits gegebenen
Sachverhalt erlangt (ständige Rechtsprechung seit Beschluss
des Großen Senats des BFH vom 19.07.1993 - GrS 2/92, BFHE
172, 66, BStBl II 1993, 897 = SIS 93 23 33, unter C.II.1.a).
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d) Die Voraussetzungen einer Änderung
nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO lagen danach nicht vor. Das
FA erlangte zwar erst nachträglich Kenntnis von der Höhe
der Verfahrenskosten und Prozesszinsen, die bei den
Rechtsstreitigkeiten der Stiftung mit dem Vater der Klägerin
angefallen waren. Diese waren aber nicht nachträglich
eingetreten. Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist -
entgegen der Ansicht des FG - nicht der Erlass des in Bezug auf den
Pflichtteilsergänzungsanspruch für vorläufig
erklärten Erbschaftsteuerbescheids vom 05.11.2010, sondern die
Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks im Bescheid vom
04.08.2014. Zu diesem Zeitpunkt waren die Zinsen und Kosten des im
Jahr 2013 beendeten Rechtsstreits bereits entstanden, sodass kein
rückwirkendes Ereignis vorliegt, das nach § 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 AO zur Änderung des Bescheids vom 04.08.2014
führen kann.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 1 FGO.
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