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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 5/21 (BFH) |
§§: | ErbStG § 10 Abs. 5, AO § 165 Abs. 1, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Erbschaftsteuer, Änderung, Gerichtskosten, Prozesszinsen |
Rechtsfrage: | Änderbarkeit einer Erbschaftsteuerfestsetzung: Ist eine Erbschaftsteuerfestsetzung zur steuermindernden Berücksichtigung eines gerichtlich durchgesetzten Pflichtteilergänzungsanspruchs sowie der damit verbundenen Gerichtskosten und Prozesszinsen gem. § 10 Abs. 5 Nrn. 2 und 3 ErbStG änderbar? Kann ein vorläufig ergangener und später für endgültig erklärter Erbschaftsteuerbescheid gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO noch geändert werden, wenn das betreffende Ereignis (hier: Entstehung von Prozesszinsen und Gerichtskosten) vor Erlass der Endgültigkeitserklärung eingetreten ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 04.02.2021 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 1941/16 Erb |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 04 30 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 26.07.2023 |
Erledigungs-Az: | II R 5/21 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 17 65 |