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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 43/01
§§: EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1
Schlagwörter Betriebsaufspaltung, Sachliche Verflechtung
Rechtsfrage: Liegen bei Vermietung des Erdgeschosses eines mehrgeschossigen Wohnhauses durch Eheleute an eine ausschließlich ihnen gehörende - eine Goldschmiede- und Feinstmechanikwerkstatt betreibende- GmbH mangels sachlicher Verflechtung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und nicht aus Gewerbebetrieb vor, weil die EG-Räumlichkeiten für den Betrieb der GmbH, die auf keine bestimmten Räumlichkeiten angewiesen ist, keine wesentliche Betriebsgrundlage bilden und lediglich von untergeordneter Bedeutung sind oder liegt eine Betriebsaufspaltung immer dann vor, wenn der Betrieb des Betriebsunternehmens zwangsläufig Räumlichkeiten erfordert? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 25.01.2001
Vorinstanz/AZ: 15 K 4224/98 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 52 47
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.02.2003
Erledigungs-Az: IX R 43/01 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 32 72