Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts München vom 11.09.2019 - 7 K 2605/17 =
SIS 19 21 51 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin), eine GmbH, und X waren Aktionäre der Y-AG;
deren Grundkapital (… EUR) war in … Stückaktien
aufgeteilt, die als Namensaktien nur mit Zustimmung der Y-AG
übertragbar waren. Die Klägerin hielt hiervon …
Stückaktien (9,898 %); Hauptaktionär war X mit …
Stückaktien (85,1 %).
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Am 16.12.2013 schloss die Klägerin mit
X einen Kauf- und
Übertragungsvertrag (Vertrag) über … nicht
verbriefte Stückaktien. Der von der Klägerin als
Käuferin zu zahlende Kaufpreis betrug insgesamt … EUR
und war am 16.12.2013 fällig. Unter der aufschiebenden
Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises trat X
nach § 3 Abs. 1 des Vertrags sämtliche
Mitgliedschaftsrechte aus den verkauften Aktien nach §§
413, 398 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) an die
Klägerin ab. Der auf die Aktien entfallene Gewinn des
laufenden Geschäftsjahres und etwaige noch nicht verteilte
Gewinne früherer Geschäftsjahre sollten nach § 1
Abs. 2 des Vertrags allein der Klägerin zustehen.
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Die Überweisung des Kaufpreises am
16.12.2013 schlug fehl, da sie bei der Klägerin zu einer
Gutschrift statt zu einer Belastung führte. In der Folge kam
es erst nach dem 01.01.2014 zu einer Überweisung des
Kaufpreises an X. Die Y-AG stimmte der Übertragung der Aktien
am 19.12.2013 zu.
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Die Klägerin bezog im Jahr 2014
(Streitjahr) von der Y-AG Dividenden in Höhe von … EUR
(für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012) und … EUR
(für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013). In der für
das Streitjahr eingereichten Körperschaftsteuererklärung
erklärte sie insoweit steuerfreie Bezüge im Sinne des
§ 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der
für das Streitjahr geltenden Fassung (KStG) und nicht
abziehbare Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG in Höhe
von … EUR.
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Der Beklagte und Revisionskläger
(Finanzamt - FA - ) lehnte eine Anwendung des § 8b Abs. 1 KStG
ab und berücksichtigte die Dividenden in voller Höhe bei
der Ermittlung des Einkommens der Klägerin. Die Klägerin
habe zu Beginn des Jahres 2014 noch nicht die nach § 8b Abs. 4
KStG erforderliche Beteiligungsschwelle von 10 % erreicht. Ein
Einspruch blieb erfolglos.
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Das Finanzgericht (FG) München gab der
hiergegen gerichteten Klage mit Urteil vom 11.09.2019 - 7 K 2605/17
(EFG 2020, 476 = SIS 19 21 51) statt. Die Beteiligungsschwelle des
§ 8b Abs. 4 KStG sei bereits zu Beginn des Streitjahres
erreicht, da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt zwar noch nicht
zivilrechtliche, aber wirtschaftliche Eigentümerin der am
16.12.2013 erworbenen Anteile geworden sei (§ 39 Abs. 2 Nr. 1
der Abgabenordnung - AO - ).
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Das FA macht mit seiner Revision die
Verletzung materiellen Rechts geltend und beantragt, die
Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet
und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht entschieden,
dass die von der Klägerin im Streitjahr erzielten Dividenden
der Y-AG nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG bei der Ermittlung des
Einkommens außer Ansatz bleiben. Es liegen keine sogenannten
Streubesitzdividenden nach § 8b Abs. 4 KStG vor, da die
Klägerin durch den Übergang des wirtschaftlichen
Eigentums an den mit Vertrag vom 16.12.2013 erworbenen Aktien
bereits am 01.01.2014 die Beteiligungsschwelle von 10 % erreicht
hatte.
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1. Nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG bleiben
Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10
Buchst. a des Einkommensteuergesetzes in der für das
Streitjahr geltenden Fassung (EStG) bei der Ermittlung des
Einkommens außer Ansatz. In diesem Fall gelten 5 % dieser
Bezüge als nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 5
Satz 1 KStG).
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Die Steuerfreistellung gilt nach § 8b
Abs. 4 Satz 1 KStG allerdings dann nicht, wenn die Beteiligung zu
Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 % des Grund-
oder Stammkapitals betragen hat (zur Frage der Vereinbarkeit dieser
Regelung mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes s. Senatsurteil vom
18.12.2019 - I R 29/17, BFHE 268, 21, BStBl II 2020, 690 = SIS 20 11 32; die Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos, s. Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 08.03.2022 - 2 BvR 1832/20, nicht
veröffentlicht). Die Höhe der Beteiligung ist dabei ohne
Anwendung des § 13 Abs. 2 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes
zu ermitteln (§ 8b Abs. 4 Satz 2 KStG). Überlässt
eine Körperschaft Anteile an einen anderen und hat der andere
diese oder gleichartige Anteile zurückzugeben, bleiben die
Anteile der überlassenden Körperschaft zugerechnet
(§ 8b Abs. 4 Satz 3 KStG). Im Übrigen gilt ein strenges
Stichtagsprinzip (Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8b Rz 288d);
maßgebend ist die Höhe der Beteiligung zu Beginn eines
Kalenderjahres. Allerdings gilt nach § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG
der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 % als zu Beginn des
Kalenderjahres erfolgt.
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2. Die von der Klägerin erzielten
Dividenden aus ihrer Beteiligung an der Y-AG erfüllen
grundsätzlich die Voraussetzungen des § 8b Abs. 1 Satz 1
KStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Dies ist zwischen den
Beteiligten nicht im Streit. Der Senat sieht deshalb von weiteren
Ausführungen ab.
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3. Das FG hat ohne Rechtsfehler dahin erkannt,
dass die Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG im
Streitfall nicht durch § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG ausgeschlossen
wird. Die Klägerin hatte die hierfür erforderliche
Beteiligungsschwelle von 10 % bereits am 01.01.2014
überschritten.
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a) § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG stellt auf die
Beteiligung am Grund- oder Stammkapital ab. Hieraus folgt
zunächst, dass inkongruente Gewinn- oder
Stimmrechtsverteilungen nicht entscheidend sind (Gosch, KStG, 4.
Aufl., § 8b Rz 288a; Herlinghaus in
Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 8b Rz 445;
Watermeyer in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8b KStG Rz 128; zu der
vergleichbaren Formulierung der gewerbesteuerrechtlichen
sogenannten Schachtelgrenze in § 9 Nr. 2a des
Gewerbesteuergesetzes s. Senatsbeschluss vom 30.05.2014 - I R
12/13, BFH/NV 2014, 1402 = SIS 14 21 37).
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b) Entgegen der Auffassung der Revision kommt
es für die Ermittlung der Höhe der Beteiligung nicht
allein auf das zivilrechtliche Eigentum an. Vielmehr ist die
steuerrechtliche Zurechnung der Kapitalanteile nach § 39 AO
maßgebend (so auch Herlinghaus in
Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 8b Rz 438;
Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die
Körperschaftsteuer, § 8b KStG Rz 281; Brühl/Weiss,
Die Unternehmensbesteuerung - Ubg - 2020, 339, 346; Loritz, DStR
2020, 1287, 1289 f.; zum „Erwerb“ einer
Beteiligung im Sinne des § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG auch
Watermeyer in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8b KStG Rz 137; s.a. -
zu § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG - Senatsurteil vom 23.11.2022 - I R
36/19, GmbHR 2023, 624 = SIS 23 03 62).
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aa) Dies folgt bereits daraus, dass sich
§ 8b Abs. 4 Satz 1 KStG auf „Bezüge im Sinne des
Absatzes 1“ bezieht und als Rechtsfolge
anordnet, diese Bezüge „abweichend von Absatz 1 Satz
1“ bei der Ermittlung des Einkommens zu
berücksichtigen. Aus dieser Bezugnahme ist zu schließen,
dass es auch bei der Beteiligungsschwelle im Sinne des § 8b
Abs. 4 Satz 1 KStG nur um diejenigen Anteile gehen kann, die zu
Bezügen im Sinne des § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG führen
können (vgl. auch Herlinghaus in
Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 8b Rz 438).
Für die im Streitfall maßgeblichen Einkünfte aus
Dividenden im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG setzt dies nach
der Maßgabe des § 20 Abs. 5 EStG eine Zurechnung der
Anteile nach § 39 AO voraus. Die damit verbindliche Anwendung
des steuerrechtlichen Konzepts des sogenannten wirtschaftlichen
Eigentums nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO (z.B. Senatsurteile vom
02.02.2022 - I R 22/20, BFHE 276, 20, BStBl II 2022, 324 = SIS 22 03 76; vom 04.05.2022 - I R 19/18, BFHE 276, 508 = SIS 22 15 85)
ist auch nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Tatbestand
des § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG an zivilrechtliche Begriffe
(Grund- oder Stammkapital) anknüpft (zutreffend Loritz, DStR
2020, 1287, 1291).
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bb) Der Verweis des FA auf das Urteil des FG
Köln vom 09.06.2016 - 10 K 1128/15 (EFG 2016, 1542 = SIS 16 18 10) führt zu keinem anderen Ergebnis (ebenso Tiedchen, EFG
2020, 478, 479; Brühl/Weiss, Ubg 2020, 339, 346). Zwar hat das
FG Köln in dieser Entscheidung auf die zivilrechtliche
Rechtslage abgestellt. Allerdings ging es dort nicht um die
Übertragung bereits bestehender Anteile, sondern um eine
rückwirkende Zurechnung von Anteilen, die infolge einer
Kapitalerhöhung zeitlich erst nach dem für § 8b Abs.
4 Satz 1 KStG maßgeblichen Stichtag rechtlich entstanden
waren. Im Übrigen ist der allgemeinen und nicht mit weiteren
Substantiierungen verbundenen Einschätzung des FG, die
Maßgeblichkeit der zivilrechtlichen Rechtslage sei zur
Missbrauchsvermeidung erforderlich, nicht zu folgen. Zumindest die
streitgegenständliche Konstellation der Übertragung von
Anteilen wäre für missbräuchliche Gestaltungen
anfälliger, wenn es allein auf die formal zivilrechtliche
Übertragung und nicht auf eine wirtschaftliche
Betrachtungsweise ankäme, was sich zum Beispiel an § 8b
Abs. 10 KStG erweist (s.a. Brühl/Weiss, Ubg 2020, 339, 346).
Im Übrigen wäre der Gesetzgeber - soweit er
Missbrauchsgefahren identifizieren könnte - gehalten, wie in
§ 8b Abs. 4 Satz 4 KStG besondere Missbrauchsvermeidungsnormen
zu schaffen, oder es ist bei der Rechtsanwendung auf § 42 AO
zurückzugreifen. Nicht zuletzt ist der zur Entscheidung
stehende Sachverhalt durch den Umstand gekennzeichnet, dass das
zivilrechtliche Fehlgehen des Erwerbs Ende 2013 gerade nicht im
(steuerrechtlich induzierten) Interesse der Klägerin lag, da
sie die Beteiligungsschwelle infolge eines (erfolgreichen) Erwerbs
gerade überschreiten wollte, um dadurch die Steuerfreiheit der
im Streitjahr anfallenden Dividenden sicherzustellen.
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c) Auf der Grundlage des § 39 AO hat das
FG die mit Vertrag vom 16.12.2003 erworbenen Anteile zu Recht schon
vor dem 01.01.2014 der Klägerin zugerechnet, so dass sie zu
diesem Zeitpunkt die Beteiligungsschwelle von 10 %
überschritten hatte.
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aa) Nach § 39 Abs. 1 AO kommt es für
die steuerrechtliche Zurechnung von Wirtschaftsgütern
zunächst auf das zivilrechtliche Eigentum an. Zum Stichtag
01.01.2014 war die Klägerin aber noch nicht zivilrechtliche
Eigentümerin der … Stückaktien geworden, die sie
mit Vertrag vom 16.12.2013 von X erworben hatte und die ihre
Beteiligungsquote an der Y-AG von 9,898 % auf 10,00425 % anheben
sollte. Denn die Eigentumsübertragung stand nach § 3 Abs.
1 des Vertrags unter der aufschiebenden Bedingung der
vollständigen Kaufpreiszahlung, die aufgrund einer
zunächst fehlgeschlagenen Überweisung erst nach dem
01.01.2014 erfolgte.
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bb) Allerdings war die Klägerin am
01.01.2014 nach den Maßgaben des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz
1 AO bereits wirtschaftliche Eigentümerin dieser Anteile. Nach
dieser Vorschrift ist ein Wirtschaftsgut demjenigen zuzurechnen,
der die tatsächliche Herrschaft über dieses
Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den
(zivilrechtlichen) Eigentümer im Regelfall für die
gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das
Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann.
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(1) Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) kommt es beim Erwerb von Aktien darauf an,
ob der Erwerber eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des
Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen
Willen nicht mehr entzogen werden kann, und ob die mit dem Anteil
verbundenen wesentlichen (Verwaltungs- und Vermögens-)Rechte
(insbesondere Gewinnbezugs- und Stimmrecht) sowie die mit
Wertpapieren gemeinhin verbundenen Kursrisiken und -chancen auf ihn
übergegangen sind (s. nur Senatsurteil vom 02.02.2022 - I R
22/20, BFHE 276, 20, BStBl II 2022, 324 = SIS 22 03 76, m.w.N.).
Maßgebend sind aber letztlich nicht einzelne
Strukturelemente, sondern wem nach dem Gesamtbild der
tatsächlichen Verhältnisse die wirtschaftliche
Dispositionsbefugnis zusteht. Dabei ist für den Fall des
Erwerbs von Wertpapieren zu berücksichtigen, dass die
„Rechtsmacht“ des Erwerbers vom Inhaber
des Wertpapiers (als Verkäufer) abgeleitet sein muss und somit
der konkrete Ausschluss der (wirtschaftlichen) Inhaberschaft des
Verkäufers erforderlich ist (vgl. Senatsurteil vom 02.02.2022
- I R 22/20, BFHE 276, 20, BStBl II 2022, 324 = SIS 22 03 76,
m.w.N.).
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(2) Die Würdigung des FG, dass diese
Voraussetzungen im Streitfall noch vor dem 01.01.2014 zu einem
Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an den mit Vertrag vom
16.12.2013 erworbenen Aktien geführt haben, ist
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das FG hat seiner
Würdigung zutreffend die vom BFH entwickelten Kriterien
zugrunde gelegt. Auch sind die rechtlichen Erwägungen des FG
zu den einzelnen Kriterien frei von Rechtsfehlern. Dies gilt
insbesondere für die Annahme eines Anwartschaftsrechts aus
§ 161 Abs. 1 BGB sowie die weitere Annahme, dass bei nicht
verbrieften, vinkulierten Namensaktien grundsätzlich kein
gutgläubiger Erwerb nach § 161 Abs. 3 BGB in Betracht
kommt (vgl. auch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.09.2011 -
II ZB 17/10, BGHZ 191, 84 zu § 16 Abs. 3 des Gesetzes
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung).
Darüber hinaus hätte X nicht ohne Setzung einer Nachfrist
vom Vertrag zurücktreten können (§ 323 Abs. 1 BGB),
da das FG einen Ausnahmetatbestand nach § 323 Abs. 2 BGB
rechtsfehlerfrei abgelehnt hat.
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Insbesondere ist es revisionsrechtlich nicht
zu beanstanden, dass das FG dem fehlenden Übergang der mit den
Aktien verbundenen Verwaltungsrechte (insbesondere der Stimmrechte)
keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Dies hat das FG im
Wesentlichen daraus abgeleitet, dass es auf Grundlage des Vertrags
allein in der Hand der Klägerin (Erwerberin) lag, die
aufschiebende Bedingung durch Zahlung des bereits fälligen
Kaufpreises eintreten zu lassen und dadurch die entsprechenden
Verwaltungsrechte (einschließlich der Stimmrechte)
vollständig an sich zu ziehen. Soweit das FA in der
mündlichen Verhandlung eingewandt hat, die Übertragung
der Stimmrechte werde nicht von der aufschiebenden Bedingung nach
§ 161 Abs. 1 BGB erfasst, steht dies im Widerspruch zur
Auslegung von § 3 Abs. 1 des Vertrags durch das FG. Die
Auslegung des Vertrags ist eine tatsächliche Würdigung
des FG, an die der Senat nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist
(zur ständigen Rechtsprechung des BFH über die
Bindungswirkung einer Vertragsauslegung z.B. Senatsurteil vom
23.11.2022 - I R 36/19, GmbHR 2023, 624 = SIS 23 03 62, m.w.N.).
Entsprechendes gilt für die abschließende
Gesamtwürdigung des FG, welche Bedeutung den fehlenden
Stimmrechten im Vergleich zu den anderen Kriterien beizumessen ist
(zur Reichweite der Bindungswirkung des § 118 Abs. 2 FGO im
Rahmen der steuerrechtlichen Zurechnung nach § 39 AO vgl. auch
Brandis, Steuerberater-Jahrbuch 2016/2017, 299, 308 f., m.w.N.).
Ein Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine
Erfahrungssätze ist insoweit nicht erkennbar.
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Darüber hinaus ist die Struktur des
Streitfalls nicht mit der Konstellation einer Unterbeteiligung wie
im Senatsurteil vom 23.11.2022 - I R 36/19 (GmbHR 2023, 624 = SIS 23 03 62) vergleichbar. Deshalb ist es für den vorliegenden
Fall unerheblich, dass der Übergang des wirtschaftlichen
Eigentums dort vom Übergang der Stimmrechte abhängig
gewesen ist.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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