Auf die Revision des Klägers wird das
Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 15.05.2018 - 6 K
357/15 K = SIS 18 11 40 und die
Teil-Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 06.01.2015 sowie die
Körperschaftsteuerbescheide 2009 und 2010 vom 24.05.2012
aufgehoben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger), ein eingetragener Verein, hat gemäß
§ 2 Nr. 1 seiner Satzung den Zweck, „das ihm zu treuen
Händen übertragene Treuhandvermögen der ... AG und
deutscher ... Konzerngesellschaften ... zu halten und zu
verwalten“. Das Treuhandvermögen wird in
der Satzung als der Teil des Vermögens der Unternehmen
definiert, der jeweils zur Sicherung der Pensionsverpflichtungen
der Unternehmen gegenüber ihren versorgungsberechtigten
Personen, insbesondere Mitarbeitern und deren Hinterbliebenen aus
Pensionszusagen, dient und dem Verein zu diesem Zweck
übertragen wurde, sowie alle Surrogate dieses Vermögens.
Der Kläger verfolgt gemäß § 2 Nr. 2 seiner
Satzung keine Erwerbsinteressen. Er wird unentgeltlich
tätig.
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Im Treuhandvertrag vom ... 2006 haben die
... AG (AG) als Treugeberin und der Kläger als Treuhänder
u.a. die nachfolgenden Vereinbarungen getroffen:
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„§ 1
Vermögensübertragung, Zweckbindung
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1. Die Treugeberin kann dem Treuhänder
nach Wahl der Treugeberin und in von ihr bestimmtem Umfang
Vermögensgegenstände übertragen zum Zwecke der
Verwaltung und Anlage in eigenem Namen, aber treuhänderisch
für die Treugeberin und nach deren Weisungen ... Das
Treuhandvermögen dient ausschließlich dem Zweck der
Erfüllung von Pensionsverpflichtungen der Treugeberin und
ihrer in Anlage 1 aufgeführten Konzerngesellschaften ... und
zum Zwecke der Sicherung der Pensionsansprüche der
Versorgungsberechtigten. ...
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§ 2 Verwaltungstreuhand
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1. Neben den übertragenen
Vermögensgegenständen gehören auch die durch
Vermögensumschichtungen entstandenen Surrogate sowie die
Erträge hieraus zum Treuhandvermögen. Das
Treuhandvermögen ist vom Treuhänder nach Weisung der
Treugeberin zu halten und zu verwalten. ...
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4. Verfügungen über
Vermögensgegenstände des Treuhandvermögens und
Grundsatzentscheidungen, welche die Anlage des
Treuhandvermögens betreffen, sind mit der Treugeberin
abzustimmen ...
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5. Der Treuhänder hat das
Treuhandvermögen getrennt von seinem eigenen Vermögen ...
zu halten und zu verwalten. ...
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§ 4 Aufwendungen des
Treuhänders
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Die Treugeberin ist verpflichtet, dem
Treuhänder alle Aufwendungen und Kosten zu erstatten, welche
ihm im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung entstehen.
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§ 5 Zahlungen an
Versorgungsberechtigte, echter Vertrag zu Gunsten Dritter,
Sicherungstreuhand
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1. Zahlungen an Versorgungsberechtigte
leistet die Treugeberin grundsätzlich direkt. In diesem Fall
kann die Treugeberin sofortige Erstattung der aufgewendeten Mittel
vom Treuhänder verlangen ...
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2. Die Versorgungsberechtigten haben,
vorbehaltlich S. 2, keine direkten Ansprüche auf Leistungen
aus den Pensionszusagen gegenüber dem Treuhänder. Die
jeweils betroffenen Versorgungsberechtigten erwerben hiermit
unmittelbar das Recht, bei Eintritt eines Sicherungsfalls im Sinne
des § 5 Abs. 3 vom Treuhänder Erfüllung der
Pensionsverpflichtungen bis zur Höhe des rechnerisch
verhältnismäßigen Anteils der Treugeberin bzw.
Konzerngesellschaften an dem Treuhandvermögen im Rang ihrer
Fälligkeit zu verlangen (echter Vertrag zu Gunsten Dritter im
Sinne von § 328 Abs. 1 BGB). ...
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Die durch diesen Abs. 2 begründete
Sicherungstreuhand bleibt bestehen, auch wenn die
Verwaltungstreuhand (§§ 1 und 2) entfällt.
...
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3. Ein Sicherungsfall tritt ein, wenn
...
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c. über das Vermögen der
Treugeberin oder einer Konzerngesellschaft das Insolvenzverfahren
eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird
(„Sicherungsfall“) ...
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4. Die Treugeberin darf dem Treuhänder
keine Weisungen erteilen, die dem Interesse der
Versorgungsberechtigten an einer vollständigen Erfüllung
der Pensionsverpflichtungen bei Fälligkeit
zuwiderlaufen.
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5. Treuhandvermögen kann auf Wunsch
der Treugeberin auch an die Treugeberin zurückübertragen
werden, soweit Pensionsansprüche erfüllt worden sind und
der Marktwert des Treuhandvermögens die Gesamtsumme der
Pensionsverpflichtungen übersteigt. ...
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Sofern und soweit gegen den Treuhänder
Ansprüche gemäß § 5 Abs. 2 bestehen,
verzichtet die Treugeberin auf diese
Rückübertragungsansprüche, soweit das
Treuhandvermögen benötigt wird, um die Zahlungen
gemäß § 5 Abs. 2 zu leisten.
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6. Vorbehaltlich der Bestimmungen der
§§ 5 Abs. 1 und 5, 7 Abs. 4 bleibt das
Treuhandvermögen dem Zugriff des Treugebers entzogen.
...“
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Über das Vermögen der AG wurde am
... 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet.
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Nach Aufforderung durch den Beklagten und
Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) reichte der Kläger
Körperschaftsteuererklärungen für die Jahre 2009 und
2010 (Streitjahre) ein. Er erklärte darin - entgegen seiner
eigenen Rechtsauffassung - Einkünfte aus Kapitalvermögen
in Höhe von ... EUR (2009) bzw. ... EUR (2010), wobei er eine
Kürzung gemäß § 8b Abs. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes in der für die Streitjahre
geltenden Fassung (KStG) vornahm sowie - wegen fehlender
Betriebsausgaben - eine Hinzurechnung nach § 8b Abs. 5 KStG
unterließ.
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Das FA setzte unter dem 24.05.2012 die
Körperschaftsteuer für die Streitjahre auf ... EUR (2009)
bzw. ... EUR (2010) fest. Dabei nahm es jeweils eine Hinzurechnung
gemäß § 8b Abs. 5 KStG vor.
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Die dagegen erhobene Klage hatte keinen
Erfolg (Finanzgericht - FG - Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2018
- 6 K 357/15 K, EFG 2018, 1474 = SIS 18 11 40).
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Gegen das Urteil richtet sich die Revision
des Klägers. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts
und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die
Körperschaftsteuerbescheide 2009 und 2010 vom 24.05.2012 in
Gestalt der Teil-Einspruchsentscheidung vom 06.01.2015
aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Das
FG-Urteil und die angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide
sind entsprechend dem Antrag des Klägers aufzuheben (§
126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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1. Der Kläger ist gemäß §
1 Abs. 1 Nr. 4 KStG als rechtsfähiger Verein mit Sitz und
Geschäftsleitung im Inland unbeschränkt
körperschaftsteuerpflichtig. Nach den Feststellungen des FG
ist er nicht gemäß § 5 KStG von der Steuer befreit.
Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf
sämtliche Einkünfte (§ 1 Abs. 2 KStG). Da der
Kläger als sonstige juristische Person des privaten Rechts
nicht § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG unterfällt, sind nicht
alle von ihm erzielten Einkünfte gemäß § 8
Abs. 2 KStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln;
vielmehr kann er - wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat -
auch Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 des
Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden
Fassung (EStG) erzielen.
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2. In den angefochtenen
Körperschaftsteuerbescheiden für die Streitjahre hat das
FA Einkünfte des
Klägers aus Kapitalvermögen in Höhe von ... EUR
(2009) bzw. ... EUR (2010) angenommen. Das FG hat dies als
rechtmäßig angesehen und im Wesentlichen damit
begründet, dass der Kläger bei Erzielung dieser
Einkünfte aus Kapitalvermögen mit
Einkunftserzielungsabsicht gehandelt habe. Dies ist
rechtsfehlerhaft.
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a) Der Ansatz der Dividenden als (Betriebs-)Einnahmen
setzt voraus, dass jene Einnahmen dem Kläger steuerrechtlich
zuzurechnen sind. Die persönliche Zurechnung von
Dividenden richtet sich für die Streitjahre nach § 20
Abs. 5 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG. Anteilseigner i.S.
des § 20 Abs. 5 Satz 1 EStG ist derjenige, dem nach § 39
der Abgabenordnung (AO) die Anteile an dem Kapitalvermögen
i.S. des Abs. 1 Nr. 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses
zuzurechnen sind (§ 20 Abs. 5 Satz 2 EStG; s.a. Senatsurteil
vom 02.02.2022 - I R 22/20, zur Veröffentlichung bestimmt,
BStBl II 2022, 324 = SIS 22 03 76, unter Hinweis auf
Senatsbeschluss vom 04.03.2020 - I B 57/18, BFH/NV 2020, 1236 = SIS 20 11 52).
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b) Nach § 39 Abs. 1 AO sind
Wirtschaftsgüter dem Eigentümer zuzurechnen, damit dem
zivilrechtlichen Eigentümer oder Inhaber des Wirtschaftsguts.
Abweichend davon bestimmt allerdings § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2
AO, dass bei Treuhandverhältnissen die Wirtschaftsgüter
dem Treugeber zuzurechnen sind; dies setzt im konkreten Einzelfall
ein steuerrechtlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis voraus.
Dies war in Bezug auf die in Rede stehenden Aktien in den
Streitjahren der Fall.
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aa) Die Voraussetzungen für ein
Treuhandverhältnis sind weder im Zivilrecht noch für das
Steuerrecht gesetzlich bestimmt. Nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs (BFH) erfüllt jedenfalls nicht jede als
„Treuhandvertrag“ bezeichnete
Vereinbarung die Voraussetzungen einer steuerrechtlichen
Anerkennung (vgl. z.B. Senatsurteil vom 24.11.2009 - I R 12/09,
BFHE 228, 195, BStBl II
2010, 590 = SIS 10 06 48, m.w.N. aus der Rechtsprechung).
Erforderlich ist, dass die mit der rechtlichen Eigentümer-
bzw. Inhaberstellung verbundene Verfügungsmacht in einer Weise
zu Gunsten des Treugebers eingeschränkt ist, dass das
rechtliche Eigentum bzw. die rechtliche Inhaberschaft als
„leere Hülle“ erscheint
(Senatsurteile in BFHE 228, 195, BStBl II 2010, 590 = SIS 10 06 48;
vom 26.02.2014 - I R 12/14, BFH/NV 2014, 1544 = SIS 14 24 49). Der
Treugeber muss das Treuhandverhältnis beherrschen, und zwar
nicht nur nach den mit dem Treuhänder getroffenen Absprachen,
sondern auch bei deren tatsächlichem Vollzug (z.B. BFH-Urteil
vom 15.07.1997 - VIII R 56/93, BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152 =
SIS 97 21 32). Es muss zweifelsfrei erkennbar sein, dass der
Treuhänder ausschließlich für Rechnung des
Treugebers handelt (z.B. Senatsurteil vom 28.02.2001 - I R
12/00, BFHE 194, 320, BStBl II 2001, 468 = SIS 01 09 74).
Wesentliches und im Grundsatz unverzichtbares Merkmal einer solchen
Beherrschung ist eine Weisungsbefugnis des Treugebers - und damit
korrespondierend die Weisungsgebundenheit des Treuhänders - in
Bezug auf die Behandlung des Treuguts (z.B. Senatsurteil in BFHE
228, 195, BStBl II 2010, 590 = SIS 10 06 48). Zudem muss der
Treugeber berechtigt sein, jederzeit die Rückgabe des Treuguts
zu verlangen (z.B. BFH-Urteil in BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152
= SIS 97 21 32, m.w.N.), wobei die Vereinbarung einer angemessenen
Kündigungsfrist unschädlich ist (BFH-Urteil vom
10.12.1992 - XI R 45/88, BFHE 170, 487, BStBl II 1993, 538 = SIS 93 12 25). Die Vereinbarung eines Treuhandentgelts ist nicht
notwendige Bedingung, kann aber ein Anzeichen für das
Vorliegen eines Treuhandverhältnisses sein (BFH-Urteil in BFHE
183, 518, BStBl II 1998, 152 = SIS 97 21 32). Schließlich
kommt bei der Frage nach der Durchführung einer
Treuhandvereinbarung der bilanziellen Behandlung des Treuguts
indizielle Bedeutung zu (BFH-Urteil in BFHE 183, 518, BStBl II
1998, 152 = SIS 97 21 32).
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bb) Ausgehend von diesen
Rechtsgrundsätzen liegt im Streitfall auch nach Eintritt des
Sicherungsfalles (§ 5 Ziff. 3 Buchst. c des Treuhandvertrages)
ein steuerrechtlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis i.S.
des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO vor.
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(1) Die Weisungsbefugnis des Treugebers - und
damit korrespondierend die Weisungsgebundenheit des
Treuhänders - in Bezug auf die Behandlung des Treuguts (s.a.
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom
18.01.2016, BStBl I 2016, 85 = SIS 16 02 36, Rz 157, dort
allerdings nicht zwischen Verwaltungs- und Sicherungstreuhand
differenzierend) ergibt sich im Streitfall - auch für den
Sicherungsfall - aus § 1 des Treuhandvertrages. Danach erfolgt
die Vermögensübertragung „zum Zwecke der
Verwaltung und Anlage in eigenem Namen, aber treuhänderisch
für die Treugeberin und nach deren
Weisungen“. Es ist nicht ersichtlich, dass
sich daran durch den Eintritt des Sicherungsfalles etwas
geändert hätte. In diesem Zeitpunkt endet zwar die
Verwaltungstreuhand und es gelten daher nicht mehr die in § 2
des Treuhandvertrages getroffenen Regelungen (ausdrücklich zur
Weisungsbefugnis in der Verwaltungstreuhand § 2 Ziff. 1 des
Treuhandvertrages sowie § 2 Ziff. 4 des Treuhandvertrages),
allerdings ist den für den Sicherungsfall geltenden Regelungen
in § 5 des Treuhandvertrages nicht zu entnehmen, dass die
Weisungsbefugnis der Treugeberin und korrespondierend die
Weisungsgebundenheit des Treuhänders für diesen Fall
enden würden.
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Denn § 5 Ziff. 4 des Treuhandvertrages
sieht im Sicherungsfall ausdrücklich vor, dass (lediglich)
keine Weisungen erteilt werden dürfen, die der
vollständigen Erfüllung der Pensionsverpflichtungen
zuwiderlaufen. Die vertraglichen Regelungen setzen damit ein
weiterhin bestehendes Weisungsrecht der Treugeberin nach § 1
des Treuhandvertrages voraus. § 5 Ziff. 2 Satz 5 des
Treuhandvertrages, der §§ 1 und 2 des Treuhandvertrages
als Regelungen zur Verwaltungstreuhand bezeichnet, vermag daran
angesichts des klaren Wortlauts von § 5 Ziff. 4 des
Treuhandvertrages nichts zu ändern.
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§ 5 Ziff. 2 des Treuhandvertrages steht
dem nicht entgegen. Dort wird zwar bestimmt, dass die
Versorgungsberechtigten im Sicherungsfall unmittelbar einen
Rechtsanspruch auf Erfüllung der Pensionsverpflichtungen durch
den Treuhänder erlangen (§ 5 Ziff. 2 Satz 2 des
Treuhandvertrages), eine Schlussfolgerung dahingehend, dass der
Treuhänder nicht mehr weisungsgebunden wäre und dadurch
die in § 1 Ziff. 1 des Treuhandvertrages getroffenen
Vereinbarungen außer Kraft gesetzt wären, lässt
sich daraus jedoch nicht ableiten.
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Entsprechendes ist auch der Regelung in §
5 Ziff. 6 des Treuhandvertrages, wonach das Treuhandvermögen
dem Zugriff des Treugebers vorbehaltlich bestimmter Bestimmungen
entzogen sei, nicht zu entnehmen.
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(2) Vorliegend ist - auch nach Eintritt des
Sicherungsfalles - zweifelsfrei erkennbar, dass der Kläger als
Treuhänder ausschließlich für Rechnung der AG als
Treugeberin handelt (s. allgemein zu dieser Anforderung
Senatsurteil in BFHE 194, 320, BStBl II 2001, 468 = SIS 01 09 74;
hierzu auch Hageböke, Der Konzern 2018, 383;
Stimpel/Schumacher, Steuerberater-Jahrbuch 2018/2019, 419; s.a.
BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 85 = SIS 16 02 36, Rz 157).
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Die Zweckbindung des übertragenen
Treuguts, „ausschließlich ... der Erfüllung von
Pensionsverpflichtungen der Treugeberin und ihrer ...
Konzerngesellschaften ... und ... der Sicherung der
Pensionsansprüche der
Versorgungsberechtigten“ zu dienen (§
1 Ziff. 1 Satz 2 des Treuhandvertrages), bleibt auch im
Sicherungsfall umfassend erhalten. Damit liegen sowohl die Chance
der Wertsteigerung als auch das Risiko der Wertminderung des
Treuguts (weiterhin) bei der AG als Treugeberin. Denn die
Pensionsverpflichtung der Treugeberin gegenüber den
Versorgungsberechtigten bleibt (auch) im Sicherungsfall bestehen.
§ 5 Ziff. 5 des Treuhandvertrages sieht dementsprechend vor,
dass der Treugeber für den Sicherungsfall die Herausgabe des
endgültig nicht mehr benötigten Treuhandvermögens
(sog. Übererlös) verlangen kann. Umgekehrt trifft den
Treugeber das Risiko einer Wertminderung des Treuguts, da er seinen
Versorgungsverpflichtungen gegenüber den
Versorgungsberechtigten für den Fall, dass das Treugut zur
Befriedigung aller Ansprüche nicht ausreichen sollte,
weiterhin nachkommen muss. Letztlich treffen im Streitfall damit
die wirtschaftlichen Entwicklungen des Treuhandvermögens
ausschließlich die AG als Treugeberin (vgl. auch
Ditz/Tcherveniachki, DB 2010, 632; Brandis/Heuermann/Krumm, §
5 EStG Rz 515; Stimpel/Schumacher, a.a.O.; ähnlich
Hageböke, Der Konzern 2018, 383; zur Bilanzierung von
Sicherungsgut s.a. Hennrichs in Beckmann/Mansel/Matusche-Beckmann
[Hrsg.], Weitsicht in Versicherung und Wirtschaft,
Gedächtnisschrift für Ulrich Hübner, 2012, S.
507).
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Der Direktanspruch der Versorgungsberechtigten
gegenüber dem Treuhänder im Sicherungsfall (§ 5
Ziff. 2 des Treuhandvertrages) vermag hieran ebenso wenig etwas zu
ändern wie die Möglichkeit für den Treuhänder,
die angefallenen Verwaltungskosten ab dem Sicherungsfall aus dem
Treuhandvermögen zu decken.
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(3) Den vertraglichen Vereinbarungen ist im
Streitfall nicht unmittelbar zu entnehmen, dass der Treugeber
jederzeit die Rückgabe des Treuguts verlangen kann (vgl. zu
dieser Anforderung BFH-Urteil in BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152
= SIS 97 21 32, sowie Senatsurteil in BFHE 228, 195, BStBl II 2010,
590 = SIS 10 06 48; kritisch zu dieser Anforderung Fischer, juris
PraxisReport Steuerrecht - jurisPR-SteuerR - 23/2010 Anm. 2).
Diesem Erfordernis ist im Streitfall aber trotzdem ausreichend
Rechnung getragen worden.
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Ausschlaggebend ist, dass der Kläger als
Treuhänder bei der Wahrnehmung der ihm eingeräumten
Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag allein für
Rechnung der Treugeberin handelt und an deren Weisungen gebunden
ist. Er kann damit über das Treugut nicht entsprechend seiner
rechtlichen Eigentümerstellung verfügen. In besonderer
Weise kommt dies in § 5 Ziff. 5 des Treuhandvertrages zum
Ausdruck, wonach die Treugeberin im Sicherungsfall (nach
Zweckerreichung) die Herausgabe des endgültig nicht mehr
benötigten Treuhandvermögens verlangen kann (ähnlich
Hageböke, Der Konzern 2018, 383; vgl. auch BMF-Schreiben in
BStBl I 2016, 85 = SIS 16 02 36, Rz 157). Da es bei der
streitgegenständlichen doppelnützigen Treuhand
typischerweise gerade mit dem Treugeberinteresse unvereinbar sein
kann, wenn bis zur Zweckerreichung eine jederzeitige Rückgabe
des Treuguts vereinbart würde (vgl. Fischer, jurisPR-SteuerR
23/2010 Anm. 2), ist es für die streitgegenständliche
Fallgestaltung ausreichend, wenn eine Herausgabe des
Übererlöses an den Treugeber vereinbart wird.
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Nicht zuletzt verbleibt dem Treugeber in jedem
Fall das nach Maßgabe des § 675 i.V.m. § 626 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs auch ohne besondere Vereinbarung
bestehende und vertraglich nicht ausschließbare Recht, das
Treuhandverhältnis mit einem Treuhänder aus wichtigem
Grund zu kündigen und den Ausscheidenden durch einen neuen
Treuhänder zu ersetzen (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 170,
487, BStBl II 1993, 538 = SIS 93 12 25, m.w.N. aus der
Rechtsprechung; hierzu auch Achsnick/Opp, Die doppelnützige
Treuhand in der Sanierung, 2021, Rz 620).
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(4) Weiteres Indiz für das Vorliegen
eines steuerrechtlich anzuerkennenden Treuhandverhältnisses
ist im Streitfall der Umstand, dass das eigene Vermögen des
Treuhänders und das Treuhandvermögen sowie dessen
Erträge getrennt gehalten und verwaltet werden müssen
(§ 2 Ziff. 5 und § 3 Ziff. 2 des Treuhandvertrages), so
dass eine Identifizierung der vom Treuhänder übertragenen
Vermögenswerte jederzeit gewährleistet ist (zu dieser
Anforderung vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 85 = SIS 16 02 36,
Rz 157).
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(5) Auf dieser Grundlage, muss der Senat der
Frage nach der bilanziellen Behandlung des Treuguts nicht nachgehen
(vgl. hierzu allgemein Hennrichs in
Beckmann/Mansel/Matusche-Beckmann [Hrsg.], a.a.O., S. 507), der
zudem nur eine indizielle Bedeutung für die tatsächliche
Durchführung des Treuhandverhältnisses zukäme
(BFH-Urteil in BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152 = SIS 97 21 32).
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c) Der von der Vorinstanz für
rechtmäßig erachtete Ansatz der sonstigen
Kapitalforderungen als (Betriebs-)Einnahmen setzt voraus, dass jene
Einnahmen dem Kläger steuerrechtlich zuzurechnen sind. Die
persönliche Zurechnung von sonstigen Kapitalforderungen kommt
aber nur in Betracht, wenn der Kläger Inhaber der auf einen
Geldbetrag gerichteten Forderungen ist. Eine Zurechnung von
Einkünften scheidet dabei aus, wenn die bezogenen Erträge
weitergeleitet werden müssen, ohne dass rechtlich in
irgendeiner Weise auf die Verwaltung des Vermögens Einfluss
genommen werden kann (BFH-Urteil vom
26.11.1997 - X R 114/94, BFHE 184, 554, BStBl II 1998, 190 =
SIS 98 06 01). Dies ist hier
entsprechend den unter II.2.b angeführten Maßgaben der
Fall.
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3. Die Sache ist spruchreif. Das angefochtene
Urteil, die Teil-Einspruchsentscheidung des FA und die
zugrundeliegenden Festsetzungen sind aufzuheben. Der Ansatz der
Dividenden und sonstigen Kapitalforderungen als Einkünfte des
Klägers aus Kapitalvermögen mit ... EUR bzw. ... EUR
kommt nicht in Betracht, da jene Einnahmen dem Kläger
steuerrechtlich nicht zuzurechnen sind.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 1 FGO.
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