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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 2/14 (BFH) |
§§: | EStG § 7 g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 52 Abs. 23 |
Schlagwörter | Investitionsabzugsbetrag, Gewinn, Auflösung, Betriebseinnahme, Ansparabschreibung, Entschädigung |
Rechtsfrage: | 1. Ist die Auflösung einer in 2006 gebildeten Ansparrücklage im Rahmen einer Einnahmeüberschussrechnung als Betriebseinnahme bei der Ermittlung der für einen Investitionsabzugsbetrag maßgeblichen Gewinngrenze des § 7 g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c EStG i.d.F. des UntStRefG zu berücksichtigen? - 2. Ist die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung von der Kfz-Versicherung des Unfallgegners für die Beschädigung eines zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden Fahrzeugs als Betriebseinnahme zu erfassen, auch wenn dadurch keine Betriebsausgaben abgegolten wurden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 03.12.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 12 K 290/11 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 09 07 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.01.2016 |
Erledigungs-Az: | X R 2/14 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 09 13 |