Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 22.10.2020 - 5 K 35/20 =
SIS 21 01 69 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) - eine GmbH - wurde durch
notariell beurkundeten Vertrag vom 05.07.2016 gegründet. Die
beiden zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschafter waren die
F-GmbH und die E-GmbH. Gesellschafter der F-GmbH waren zu gleichen
Teilen die Herren H und I. Gesellschafter der E-GmbH war Herr G.
Dieser war ab Januar 2017 mittelbar über eine GmbH & Co. KG
als deren alleiniger Kommanditist und Gesellschafter der
Komplementär-GmbH an der E-GmbH beteiligt. Zu
alleinvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des
§ 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreiten
Geschäftsführern der Klägerin waren die Herren G und
H bestellt.
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Die Klägerin erwarb als GmbH in
Gründung mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 05.07.2016
Grundbesitz zu einem Kaufpreis in Höhe von 6.330.000 EUR.
Zugunsten der Klägerin wurde eine Auflassungsvormerkung
bewilligt und im Grundbuch am 15.07.2016 eingetragen. Mit Bescheid
vom 25.08.2016 setzte das damals zuständige Finanzamt gegen
die Klägerin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
Grunderwerbsteuer in Höhe von 379.800 EUR (6.330.000 EUR x 6
%) fest.
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Mit notariell beurkundetem Vertrag vom
09.05.2017 schloss die Klägerin - vertreten durch ihre
einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer G und H -
mit der Verkäuferin auf ihre Kosten einen Vertrag über
die Aufhebung des Grundstückskaufvertrags vom 05.07.2016.
Unter § 2 des Aufhebungsvertrags wurde die seinerzeit
erklärte Auflassung aufgehoben und die Verkäuferin
verpflichtet, den bereits gezahlten Kaufpreis an die Klägerin
zurückzuzahlen. Unter § 3 des Aufhebungsvertrags
beantragten die Vertragsbeteiligten mit der Bewilligung der
Klägerin die Löschung der Auflassungsvormerkung. Unter
§ 6 des Aufhebungsvertrags wurde die Notarin beauftragt, den
Aufhebungsvertrag dem Grundbuchamt und dem Finanzamt erst
vorzulegen, sobald ihr die Rückzahlung des Kaufpreises an die
Klägerin nachgewiesen worden sei. Eine Rückzahlung des
Kaufpreises erfolgte trotz Anmahnungen der Klägerin
nicht.
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Mit notariell beurkundeten
Kaufverträgen vom 29.06.2017 wurden die ursprünglich von
der Klägerin erworbenen Grundstücke durch die Herren G
und H von der ehemaligen Verkäuferin erworben. Der Kaufpreis
betrug insgesamt 6.330.000 EUR und wurde seitens der Neuerwerber
durch Zahlung unmittelbar an die Klägerin erbracht.
Hinsichtlich dieser Grundstückserwerbe erfolgten - nicht
streitgegenständliche -
Grunderwerbsteuerfestsetzungen.
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Mit Schreiben vom 15.01.2018 wurde die
Löschung der zugunsten der Klägerin eingetragenen
Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt durch die Notarin
beantragt. Die Löschung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch
erfolgte am 18.06.2018.
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Am 09.06.2017 beantragte die Klägerin
beim seinerzeit zuständigen Finanzamt die Aufhebung der
Grunderwerbsteuerfestsetzung vom 25.08.2016 nach § 16 Abs. 1
Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG). Mit Bescheid vom
15.11.2018 lehnte der nunmehr zuständige Beklagte und
Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA - ) die Aufhebung des
Grunderwerbsteuerbescheids vom 25.08.2016 ab.
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Nach erfolglosem Einspruchsverfahren
(Einspruchsentscheidung vom 09.12.2019) wies das Finanzgericht (FG)
die Klage als unbegründet zurück. Das Urteil ist in EFG
2021, 393 = SIS 21 01 69
veröffentlicht.
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Dagegen richtet sich die Revision der
Klägerin. Sie vertritt die Auffassung, die Voraussetzungen
für eine Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung vom
25.08.2016 nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG lägen vor, da
der Erwerbsvorgang binnen zwei Jahren rückgängig gemacht
worden sei. Grund für die Rückgängigmachung sei
unter anderem gewesen, dass die Klägerin nicht in der Lage
gewesen sei, die für die intendierte Projektentwicklung
nötige Finanzierung über Fremdkapital oder Eigenkapital
durch die Gesellschafter aufzubringen.
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Die Verkäuferin habe mit Abschluss des
Aufhebungsvertrags vom 09.05.2017 wieder uneingeschränkt
über ihre Grundstücke verfügen können. Sie sei
in der Lage gewesen, bei Rückzahlung des Kaufpreises Zug um
Zug gegebenenfalls im Wege eines abgekürzten Zahlungsweges die
Löschung der Auflassungsvormerkung zu erreichen. Die
Auflassungsvormerkung selbst habe keine Rechtswirkungen mehr
entfaltet und der Klägerin keine verwertbare Rechtsposition
vermittelt. Das Grundbuch sei ab Erteilung der
Löschungsbewilligung unrichtig geworden. Die Verkäuferin
hätte es jederzeit berichtigen lassen können, eine
Mitwirkung der Klägerin sei dafür nicht erforderlich
gewesen. Zudem habe die Klägerin weder tatsächlich an den
Zweitverträgen mitgewirkt, noch daran mitwirken
müssen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Vorentscheidung aufzuheben und das FA
unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 15.11.2018 und der
Einspruchsentscheidung vom 09.12.2019 zu verpflichten, den
Grunderwerbsteuerbescheid vom 25.08.2016 aufzuheben.
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und war
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Zutreffend ist das FG davon
ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung der
Grunderwerbsteuerfestsetzung für den Grundstückserwerb
vom 05.07.2016 nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG im Streitfall
nicht erfüllt sind.
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1. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG wird
eine Steuerfestsetzung auf Antrag aufgehoben, wenn ein
Erwerbsvorgang vor dem Übergang des Eigentums am
Grundstück auf den Erwerber durch Vereinbarung der
Vertragspartner innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der
Steuer rückgängig gemacht wird.
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a) „Rückgängig
gemacht“ ist ein Erwerbsvorgang, wenn
über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand
erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus die Vertragspartner
sich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass
die Möglichkeit zur Verfügung über das
Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der
Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung
wiedererlangt (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 05.09.2013 - II R 9/12, BFHE 242, 177,
BStBl II 2014, 588 = SIS 13 29 96, Rz 11 und vom 19.09.2018 - II R
10/16, BFHE 262, 465, BStBl II 2019, 176 = SIS 18 19 20, Rz
14).
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b) Wird im Zusammenhang mit der Aufhebung
eines Kaufvertrags über ein Grundstück dieses
weiterveräußert, ist für die Anwendung des §
16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG entscheidend, ob für den früheren
Erwerber trotz der Vertragsaufhebung die Möglichkeit der
Verwertung einer aus dem „rückgängig
gemachten“ Erwerbsvorgang herzuleitenden
Rechtsposition verblieben war (vgl. BFH-Urteile vom 05.09.2013 - II
R 9/12, BFHE 242, 177, BStBl II 2014, 588 = SIS 13 29 96, Rz 12 und
vom 19.09.2018 - II R 10/16, BFHE 262, 465, BStBl II 2019, 176 =
SIS 18 19 20, Rz 15).
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2. Die tatsächliche und vollständige
Rückgängigmachung im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1
GrEStG setzt grundsätzlich die Löschung einer zugunsten
des Ersterwerbers eingetragenen Auflassungsvormerkung voraus.
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a) Die Auflassungsvormerkung
beeinträchtigt die Verkehrsfähigkeit eines
Grundstücks unabhängig vom Fortbestand des
zivilrechtlichen Übereignungsanspruchs (BFH-Urteil vom
01.07.2008 - II R 36/07, BFHE 220, 555, BStBl II 2008, 882 = SIS 08 31 41, unter II.1.). Die Beeinträchtigung der
Verkehrsfähigkeit entfällt erst dann, wenn der Erwerber
des Grundstücks dem Veräußerer eine
Löschungsbewilligung in grundbuchrechtlich gebotener Form
erteilt hat und der Veräußerer im Verhältnis zum
Erwerber darüber frei und ohne Einflussnahme seitens des
Erwerbers verfügen kann (vgl. BFH-Urteil vom 01.07.2008 - II R
36/07, BFHE 220, 555, BStBl II 2008, 882 = SIS 08 31 41, unter
II.1.). Bis dahin geht von der eingetragenen Auflassungsvormerkung
ein Rechtsschein aus, der dem Erwerber ermöglicht, auf die
Weiterveräußerung Einfluss zu nehmen.
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b) Ist die Löschungsbewilligung nach
§ 19 der Grundbuchordnung (GBO) zwar erteilt, der Antrag auf
Löschung nach § 13 GBO jedoch - wie im Rechtsverkehr
üblich - schuldrechtlich noch von der Rückzahlung des
ursprünglich gezahlten Kaufpreises abhängig, kann der
ursprüngliche Veräußerer im Verhältnis zum
Erwerber noch nicht frei über das Grundstück
verfügen. Üblicherweise wird dies im Rechtsverkehr
dadurch bewirkt, dass der Notar von beiden Vertragsparteien
beauftragt wird, die Löschungsbewilligung für die
Auflassungsvormerkung dem Grundbuchamt erst dann vorzulegen, wenn
der Kaufpreis zurückgezahlt wurde. Unerheblich ist in diesem
Zusammenhang, ob der Veräußerer das nach Erteilung der
Löschungsbewilligung für die Auflassungsvormerkung
unrichtige Grundbuch unter Missachtung dieser schuldrechtlichen
Absprache berichtigen lassen könnte. Solange er dazu im
Innenverhältnis nicht berechtigt ist und die
Auflassungsvormerkung auch tatsächlich nicht löschen
lässt, hat er seine ursprüngliche Rechtsposition noch
nicht wiedererlangt. Umgekehrt kann der Erwerber, solange die
Auflassungsvormerkung im Innenverhältnis schuldrechtlich zu
Recht besteht und noch eingetragen ist, weiter Einfluss auf die
Weiterveräußerung nehmen.
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3. Die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist
allerdings nur dann ausgeschlossen, wenn der Ersterwerber nach der
Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs die verbliebene
Rechtsposition oder den Anschein der Rechtsposition auch in seinem
eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet hat (vgl.
BFH-Urteile vom 05.09.2013 - II R 9/12, BFHE 242, 177, BStBl II
2014, 588 = SIS 13 29 96, Rz 14 und vom 19.09.2018 - II R 10/16,
BFHE 262, 465, BStBl II 2019, 176 = SIS 18 19 20, Rz 17).
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a) Übt der Ersterwerber bei der erneuten
Veräußerung eine ihm aus dem Erwerbsvorgang verbliebene
Rechtsposition oder deren Anschein tatsächlich nicht aus (so
z.B. bei der Benennung eines Ersatzkäufers allein aufgrund des
Verlangens des Verkäufers, vgl. BFH-Urteil vom 06.10.2010 - II
R 31/09 = SIS 11 01 32) oder
handelt der Ersterwerber insoweit im ausschließlichen
Interesse eines Dritten, steht dies einer
Rückgängigmachung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG
nicht entgegen. Handelt der Ersterwerber dagegen zumindest auch im
eigenen Interesse, sind die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1
Nr. 1 GrEStG nicht erfüllt (vgl. BFH-Urteil vom 06.10.2010 -
II R 31/09 = SIS 11 01 32).
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b) Eine Kapitalgesellschaft als Ersterwerberin
muss sich dabei die Interessen der für sie handelnden Personen
zurechnen lassen. Dies gilt nicht nur für das Handeln eines
Alleingesellschafters (vgl. zur Zurechnung der Interessen des
Alleingesellschafters BFH-Urteil vom 25.08.2010 - II R 35/08 =
SIS 10 36 01). Eine Verwertung im
eigenen wirtschaftlichen Interesse liegt auch dann vor, wenn die
Aufhebung des ursprünglichen Erwerbsvorgangs im Interesse des
Geschäftsführers der Kapitalgesellschaft erfolgt (vgl.
BFH-Urteil vom 21.02.2006 - II R 60/04, BFH/NV 2006, 1700 = SIS 06 34 63).
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c) Ob ein Ersterwerber die ihm verbliebene
Rechtsposition oder deren Anschein auch im eigenen
(wirtschaftlichen) Interesse verwertet hat, ist im Rahmen einer
Gesamtwürdigung aller Tatsachen festzustellen.
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4. Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen
ist das FG im Streitfall zutreffend davon ausgegangen, dass die
Klägerin trotz Aufhebung des ursprünglichen Kaufvertrags
und Erteilung der Löschungsbewilligung für die
eingetragene Auflassungsvormerkung Einfluss auf die
Weiterveräußerung nehmen konnte und diese
Einflussmöglichkeit auch in ihrem eigenen (wirtschaftlichen)
Interesse verwertet hat. Diese tatsächliche Würdigung ist
möglich, verstößt nicht gegen Denkgesetze oder
Erfahrungssätze und bindet daher den Senat im
Revisionsverfahren (§ 118 Abs. 2 FGO; vgl. BFH-Urteil vom
20.10.2021 - XI R 19/20 = SIS 22 04 70, Rz 41).
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a) Im Zeitpunkt des Erwerbs der
Grundstücke durch die Herren G und H am 29.06.2017 war
zugunsten der Klägerin noch die Auflassungsvormerkung aus dem
ursprünglichen Kaufvertrag im Grundbuch eingetragen. Sie
vermittelte zumindest den Rechtsschein, dass der Klägerin
weiterhin ein Übereignungsanspruch zustand. Damit konnte die
Klägerin Einfluss auf die Weiterveräußerung nehmen.
Die bereits erteilte Löschungsbewilligung steht - entgegen der
Auffassung der Klägerin - dem nicht entgegen, denn die
Veräußerin durfte im Verhältnis zur Klägerin
bis zur Rückzahlung des Kaufpreises davon keinen Gebrauch
machen. Die Rückzahlung des Kaufpreises an die Klägerin
war zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks durch G und H
jedoch noch nicht erfolgt. Sie wurde erst nach dem Abschluss des
Kaufvertrags vom 29.06.2017 von den Neuwerbern G und H im
abgekürzten Zahlungsweg durch die Zahlung des Kaufpreises an
die Klägerin erbracht. Erst zu diesem Zeitpunkt waren die
schuldrechtlichen Voraussetzungen für die Löschung der
Auflassungsvormerkung erfüllt.
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b) Die Klägerin hat den Anschein der ihr
verbliebenen Rechtsposition aufgrund der noch nicht gelöschten
Auflassungsvormerkung auch im eigenen wirtschaftlichen Interesse
verwertet. Das FG ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt,
dass die Veräußerung der Grundstücke an die
Geschäftsführer und mittelbaren Gesellschafter der
Klägerin letztlich der Verwirklichung des von der
Klägerin betriebenen Bauprojekts diente. Diesbezüglich
muss sich die Klägerin als Kapitalgesellschaft das Handeln
ihrer Geschäftsführer zurechnen lassen.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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