Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Münster vom 12.04.2019 - 10 K 2859/15 K =
SIS 19 10 57 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin), eine GmbH, war alleinige Anteilseignerin der
B-GmbH. Zwischen der Klägerin und der B-GmbH bestand eine
körperschaft- und gewerbesteuerrechtliche Organschaft mit der
Klägerin als Organträgerin.
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Die Klägerin und die B-GmbH nahmen im
Jahr 2011 ein Darlehen im Umfang von … Mio. EUR als
Konsortialkredit auf. Ursprünglich war ein Darlehen in
Höhe von … Mio. EUR vereinbart, hiervon wurde
später der genannte Betrag abgerufen. Darlehensgeber waren die
C-Bank, die einen Darlehensanteil von rund … Mio. EUR
übernahm, sowie vier weitere Kreditinstitute.
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Der Konsortialkredit wurde als sogenanntes
offenes Innenkonsortium abgeschlossen. Hierbei war die C-Bank
Konsortialführerin. Als solche trat ausschließlich sie
nach außen gegenüber der Klägerin beziehungsweise
der B-GmbH auf, handelte hierbei im Innenverhältnis aber
teilweise (im Umfang der jeweiligen Darlehensanteile) für
Rechnung der anderen Konsorten.
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Die C-Bank und die B-GmbH schlossen des
Weiteren einen „mandate and syndication
letter“ und einen „arrangement fee
letter“. Außerdem kam ein ebenfalls in
englischer Sprache verfasstes „term
sheet“ als Anlage zu einem „commitment
letter“ zustande. Nach dem „term
sheet“ hatte die C-Bank als
Konsortialführer die folgenden Funktionen:
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„agent“
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- „security
agent“
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- „mandated lead
arranger“
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„underwriter“
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„bookrunner“
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- „initial
lender“
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Nach dem „mandate and syndication
letter“ hatte die C-Bank alle Aspekte der
Kreditsyndizierung zu organisieren, unter anderem die Zeitschiene,
die Auswahl möglicher Kreditgeber, die Akzeptanz und
Aufteilung der Kreditvereinbarungen und die Verteilung der
Gebühren an die Kreditgeber. Im „arrangement fee
letter“ war die Vereinbarung enthalten, dass
als „arrangement fee“ ein Betrag in
Höhe von 4,25 % der vereinbarten Darlehenssumme (… EUR)
an die C-Bank zu zahlen sei. Die „arrangement
fee“ war eine einmalige Zahlung, welche nicht
zurückzahlbar war. Sie fiel allerdings nicht an, wenn es nicht
zum Abschluss des Darlehensvertrags kam.
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Die B-GmbH verbuchte unter anderem die im
Jahr 2011 angefallene „arrangement fee“
als Aufwand.
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Der Beklagte und Revisionskläger
(Finanzamt - FA - ) ging im Zuge einer Außenprüfung
davon aus, dass im Rahmen der Anwendung der Zinsschranke nach
§ 8a des Körperschaftsteuergesetzes in der im Streitjahr
geltenden Fassung (KStG) in Verbindung mit § 4h des
Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung
(EStG) auch die „arrangement fee“ als
Zinsaufwendung im Sinne von § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG anzusehen
sei.
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Dagegen wandte sich die Klägerin mit
ihrem Einspruch, den sie zunächst ausschließlich darauf
stützte, dass § 4h EStG verfassungswidrig sei. Das FA
erließ sodann eine Teileinspruchsentscheidung nach § 367
Abs. 2a der Abgabenordnung in der im Streitjahr geltenden Fassung
(AO). Darin wird ausgeführt, dass über den folgenden Teil
des Einspruchs nicht entschieden werde:
„Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des
Betriebsausgabenabzugs gemäß § 4h EStG
(Zinsschranke)“. Das FA wies darauf hin, dass
dieser Teil des Einspruchsverfahrens aufgrund des Antrags der
Klägerin nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes ruhe.
In der Teileinspruchsentscheidung heißt es des Weiteren, dass
der Einspruch, soweit über ihn entschieden werde,
unbegründet sei. Diese Vorgehensweise sei auch sachdienlich im
Sinne von § 367 Abs. 2a Satz 1 AO.
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Die Klage war überwiegend erfolgreich.
Das Finanzgericht (FG) vertrat, soweit hier von Interesse, die
Auffassung, dass die „arrangement fee“
nicht zu den Zinsaufwendungen im Sinne von § 4h Abs. 3 Satz 2
EStG gehöre. Das Urteil ist in EFG 2019, 1211 = SIS 19 10 57 veröffentlicht.
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Dagegen wendet sich das FA mit seiner
Revision. Es rügt eine Verletzung des § 4h Abs. 3 Satz 2
EStG.
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Das FA beantragt, das Urteil der Vorinstanz
aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Zuständigkeit des erkennenden
Senats für die Entscheidung des Streitfalls ergibt sich aus
Teil A XI. Senat Nr. 2 des Geschäftsverteilungsplans des
Bundesfinanzhofs (BFH). Die Regelungen in Teil A I. Senat Nr. 1 bis
Nr. 3 sind nicht einschlägig.
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III. Die Entscheidung ergeht gemäß
§ 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält
einstimmig die Revision für unbegründet und eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die
Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit
zur Stellungnahme. Das FG-Urteil weist keinen Rechtsfehler auf.
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1. Der Erlass einer Teileinspruchsentscheidung
war zulässig.
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a) Nach § 367 Abs. 2a Satz 1 AO kann die
Finanzbehörde vorab über Teile des Einspruchs
entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Die Frage der
Sachdienlichkeit der teilweisen Entscheidung über den
Einspruch im Sinne des § 367 Abs. 2a AO ist gerichtlich voll
überprüfbar (vgl. BFH-Beschluss vom 21.12.2016 - I B
57/16, BFH/NV 2017, 881 = SIS 17 10 27; kritisch Steinhauff,
AO-Steuerberater 2017, 170). Bei teilweiser Entscheidungsreife
eines Einspruchs ist der Erlass einer Teileinspruchsentscheidung im
Allgemeinen sachdienlich, soweit dem keine besonderen Umstände
entgegenstehen (vgl. BFH-Urteile vom 17.03.2022 - XI R 39/19, BFHE
275, 526, BStBl II 2023, 295 = SIS 22 12 52, Rz 16; vom 12.05.2022
- V R 31/20 = SIS 22 14 58, Rz
26).
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b) Nach diesen Maßstäben war der
Erlass einer Teileinspruchsentscheidung zulässig. Die Frage,
ob § 4h EStG verfassungsgemäß ist, ist nicht
spruchreif, während die weitere streitige Frage, ob die
„arrangement fee“ von der
Abzugsbeschränkung des § 4h EStG erfasst wird,
entscheidungsreif ist. Daher war es sachdienlich, eine
Teileinspruchsentscheidung über die entscheidungsreifen Teile
zu erlassen, aber über die Verfassungsmäßigkeit des
§ 4h EStG noch nicht zu entscheiden. Nach der Entscheidung im
Verfahren 2 BvL 1/16 ist mit einer einvernehmlichen Erledigung des
beim FA noch ruhenden Teil des Rechtsstreits (bezüglich der
hier nicht streitigen, einfachrechtlich unter § 4h EStG
fallenden Aufwendungen) zu rechnen.
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2. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen,
dass die „arrangement fee“ keine
Zinsaufwendung im Sinne des § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG ist.
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a) Zinsaufwendungen, die der
Abzugsbeschränkung der sogenannten Zinsschranke
gemäß § 4h EStG in Verbindung mit §§ 8a,
15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG unterliegen, werden in § 4h Abs. 3
Satz 2 EStG definiert als Vergütungen für Fremdkapital,
die den maßgeblichen Gewinn gemindert haben.
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aa) Da Zinsen „genau
genommen“ nicht „für
Fremdkapital“, sondern für die
Überlassung von Fremdkapital und für die Einräumung
einer zeitlich begrenzten Möglichkeit der Nutzung dieses
Kapitals geleistet werden, kommt es darauf an, dass sich die
Vergütung als Entgelt für die zeitlich begrenzte
Zurverfügungstellung von Fremdkapital darstellt (vgl.
BT-Drucks. 16/4841, S. 49 „Entgelt für die
Überlassung des Fremdkapitals zur
Nutzung“). Für das Vorliegen von
Zinsaufwendungen spricht regelmäßig, dass sich das
Entgelt an der Höhe des zur Nutzung überlassenen
Fremdkapitals und an der Dauer der eingeräumten
Kapitalnutzungsmöglichkeit (Laufzeit) orientiert (vgl.
BFH-Urteil vom 09.08.2000 - I R 92/99, BFHE 193, 141, BStBl II
2001, 609 = SIS 01 02 85; Förster in Gosch KStG, 4. Aufl.,
§ 8a Rz 268).
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bb) Die Regelung in § 4h Abs. 3 Satz 2
EStG betrifft ihrem Wortlaut nach „Vergütungen
für Fremdkapital“, der
Hinzurechnungstatbestand des § 8 Nr. 1 Buchst. a des
Gewerbesteuergesetzes (GewStG) erfasst die „Entgelte
für Schulden“. Jene Bestimmung
versteht die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung
dahin, dass Gegenleistungen für die Zurverfügungstellung
(Überlassung und Nutzung) von Fremdkapital erfasst werden
(vgl. BFH-Urteile vom 10.07.1996 - I R 12/96, BFHE 181, 86, BStBl
II 1997, 253 = SIS 96 23 51; in BFHE 193, 141, BStBl II 2001, 609 =
SIS 01 02 85). Der sehr ähnliche Wortlaut der beiden
Vorschriften legt ein übereinstimmendes Verständnis nahe
(gl.A. Seiler in Kirchhof/Seer, EStG, 21. Aufl., § 4h Rz 17),
jedenfalls für die von Kreditinstituten üblicherweise
verlangten Entgelte (vgl. Haase/Geils, DStR 2016, 273).
Gründe, die für eine unterschiedliche, also
normspezifische Interpretation sprechen könnten, vermag der
Senat insoweit nicht zu erkennen. Deshalb spricht auch nichts
dagegen, die zu § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG ergangene
Rechtsprechung zu einzelnen vom Steuerpflichtigen getätigten
Aufwendungen für die Auslegung des § 4h Abs. 3 Satz 2
EStG heranzuziehen.
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cc) Danach kommt es für die Einstufung
als Zinsaufwendung darauf an, dass sich das Entgelt bei
wirtschaftlicher Betrachtung als Gegenleistung für die
Fremdkapitalnutzungsmöglichkeit darstellt; die Bezeichnung des
Entgelts, zum Beispiel als Zins oder Gebühr, ist nicht
maßgeblich (vgl. R 8.1 Abs. 1 Satz 2 der
Gewerbesteuer-Richtlinien - GewStR - 2009; Seiler in Kirchhof/Seer,
EStG, 21. Aufl., § 4h Rz 17; Förster in Gosch KStG, 4.
Aufl., § 8a Rz 268; Haase/Geils, DStR 2016, 273). Entgelte,
die für eine andere Leistung oder aus einem anderen
Rechtsgrund erbracht werden, stellen keine Zinsaufwendungen dar
(vgl. BFH-Urteil vom 07.10.2021 - III R 15/18, BFHE 274, 567, BStBl
II 2022, 625 = SIS 22 05 89, Rz 27; in diesem Sinne auch Loschelder
in Schmidt, EStG, 41. Aufl., § 4h Rz 24; Loewens in
Brandis/Heuermann, § 4h EStG Rz 35; Haase/Geils, DStR 2016,
273; wohl auch Seiler in Kirchhof/Seer, EStG, 21. Aufl., § 4h
Rz 17). Denn solche speziellen Entgelte werden nicht, wie vom
Gesetz gefordert, „für“ die
Zurverfügungstellung des Fremdkapitals, sondern aus anderem
Rechtsgrund, etwa einer Bürgschaft, oder
„für“ etwas anderes gezahlt
(BFH-Urteile in BFHE 193, 141, BStBl II 2001, 609 = SIS 01 02 85;
vom 29.03.2007 - IV R 55/05, BFHE 217, 103, BStBl II 2007, 655 =
SIS 07 23 54, zur Avalgebühr).
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dd) Soweit die Finanzverwaltung - im
Unterschied zum Gewerbesteuerrecht (vgl. R 8.1 Abs. 1 Satz 8 GewStR
2009) - auch Vergütungen, die „zwar nicht als Zins
berechnet werden, aber Vergütungscharakter haben (z.B.
… Provisionen und Gebühren, die an den Geber des
Fremdkapitals gezahlt werden)“, zu den
Zinsaufwendungen rechnet (Schreiben des Bundesministeriums der
Finanzen vom 04.07.2008, BStBl I 2008, 718 = SIS 08 27 85, Rz 15)
und sich dies möglicherweise auch auf Entgelte für eine
andere Leistung oder aus anderem Rechtsgrund beziehen könnte,
vermag der Senat dem aus den genannten Gründen nicht zu
folgen.
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b) Nach diesen Maßstäben ist das FG
in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon
ausgegangen, dass die „arrangement
fee“ keine Zinsaufwendung im Sinne des
§ 4h Abs. 3 Satz 2 EStG darstellt.
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aa) Das FG hat für den Senat bindend
(§ 118 Abs. 2 FGO) in tatsächlicher Hinsicht
festgestellt, dass es sich bei der im Streitfall gezahlten
„arrangement fee“ um eine
einmalige Gebühr für die bis zum Abschluss des
Kreditvertrags erfolgten Vermittlungstätigkeiten des
Konsortialführers handelte (unter anderem Erarbeitung eines
Finanzierungskonzepts und eines Informationsmemorandums,
Organisation und Dokumentation des Signings). Die Gebühr war
dafür zu zahlen, dass die C-Bank als Konsortialführer den
Konsortialkredit mit mehreren anderen Banken vermittelt und
zustande gebracht hat. Die „arrangement
fee“ wurde außerdem nicht nach dem
tatsächlich abgerufenen Fremdkapital, sondern nach der
vertraglich vereinbarten Darlehenssumme bemessen. Eine - anteilige
- Rückerstattung bei vorzeitiger Beendigung des
Darlehensverhältnisses war nicht vereinbart (vgl. zur
„arrangement fee“ und anderen
Gebühren auch Hahn, Die Unternehmensbesteuerung 2014,
106).
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bb) In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz
ihrem Urteil die zutreffende Auslegung des § 4h Abs. 3 Satz 2
EStG zugrunde gelegt, wonach Entgelte, mit denen andere Leistungen
des Kreditgebers als die Einräumung der
Fremdkapitalnutzungsmöglichkeit vergütet werden, keine
Zinsaufwendungen im Sinne des Gesetzes darstellen. Sie ist der
Sache nach auch davon ausgegangen, dass der Anwendung des § 4h
Abs. 3 Satz 2 EStG kein rein kausales Verständnis zugrunde zu
legen ist.
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cc) Auf dieser Grundlage hat die Vorinstanz
die streitgegenständliche „arrangement
fee“ dahingehend gewürdigt, dass mit
ihr gesonderte, über die Kapitalüberlassung hinausgehende
Leistungen der C-Bank als Konsortialführerin vergütet
wurden. In diese Würdigung hat das FG die rechtlich
maßgeblichen Gesichtspunkte einbezogen, wie zum Beispiel die
fehlende Bemessung an der Höhe des zur Nutzung
überlassenen Fremdkapitals, die fehlende
Laufzeitabhängigkeit und die Art der von der C-Bank erbrachten
Leistungen. An diese im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet
liegende Würdigung der Vorinstanz ist der Senat gebunden.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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