Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 22.02.2019 - 4 K 53/18 =
SIS 19 07 66 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. … im Dezember 2011 berechnete die
Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) in ihrer
Steueranmeldung vom 14.12.2011 …Steuer in Höhe von
insgesamt … EUR und erhob hiergegen Sprungklage zum
Finanzgericht - FG - (Aktenzeichen 4 K 296/11). Am 22.12.2011
zahlte die Klägerin auf die …Steuerforderung
entsprechend ihrem Anteil … EUR.
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Am 06.12.2013 stellte die Klägerin
beim FG einen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung (AdV) nach
§ 69 der Finanzgerichtsordnung (FGO), dem das FG mit Beschluss
vom … stattgab. Aufgrund dessen erstattete der Beklagte und
Revisionsbeklagte (Beklagte) im Mai 2014 der Klägerin die
gezahlte …Steuer. Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) mit
Beschluss vom … den Beschluss des FG vom … aufgehoben
und den Antrag auf AdV abgelehnt hatte, zahlte die Klägerin
die ihr erstattete Steuer am 24.12.2014 zurück.
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Mit Beschluss vom … erklärte
das Bundesverfassungsgericht das …Steuergesetz …
für mit Art. … des Grundgesetzes (GG) unvereinbar und
nichtig. Daraufhin hob der Beklagte die angefochtene
Steueranmeldung auf und zahlte am 19.06.2017 die entrichtete Steuer
zurück.
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Mit Bescheid vom 16.08.2017 setzte der
Beklagte Prozesszinsen in Höhe von insgesamt … EUR
fest. Diese Festsetzung bezog sich auf den Zeitraum vom 22.12.2011
bis zum 19.06.2017 abzüglich der Zeitspanne vom 19.05.2014 bis
zum 24.12.2014, innerhalb derer die von der Klägerin
entrichtete Steuer aufgrund der AdV erstattet worden war.
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Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob
die Klägerin Klage, mit der sie die Gewährung weiterer
Zinsen in Höhe von … EUR begehrte. Das FG urteilte, die
Versagung von weiteren Prozesszinsen sei rechtmäßig.
§ 236 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) liege die Erwägung
des Normgebers zugrunde, dem Gläubiger eines
Erstattungsanspruchs für die Vorenthaltung des Kapitals und
der damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten zumindest für
die Zeit ab Rechtshängigkeit eine Entschädigung zu
gewähren. § 236 AO sei auf einen Ausgleich zwischen den
Zinsvorteilen des Steuergläubigers und dem Zinsverlust des
Steuerpflichtigen ausgerichtet. Im Streitfall wäre eigentlich
der Zeitraum vom 22.12.2011 (Entrichtung der Steuer) bis zum
19.06.2017 (Rückzahlung der Steuer) zu verzinsen. Bei dieser
Betrachtung bliebe allerdings unberücksichtigt, dass die
Klägerin die angemeldete Steuer während dieses Zeitraums
nicht durchgängig gezahlt hatte. Auch wenn die
Rückzahlung durch den Beklagten aufgrund der AdV keine
Erstattung i.S. von § 236 Abs. 1 AO sei, liege dieser
Vorschrift doch die Erwägung zugrunde, dem Steuerpflichtigen
einen Zinsanspruch nur für Zeiträume einzuräumen, in
denen er die streitige Steuerforderung auch tatsächlich
entrichtet gehabt habe. Der Zweck der Vorschrift, einen Ausgleich
für das vorenthaltene Kapital zu gewähren, entfalle mit
der Rückerstattung der Steuer. Würde die Steuer erst nach
Rechtshängigkeit gezahlt, würde die Verzinsung nach
§ 236 Abs. 1 Satz 2 AO auch erst mit dem Tag dieser Zahlung
beginnen.
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Die Klägerin begründet ihre - vom
BFH zugelassene - Revision unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im
Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision (Aktenzeichen …)
und ergänzt, das FG habe § 236 AO verfehlt angewendet und
damit ihren Zinsanspruch unzutreffend verkürzt. § 236
Abs. 1 Satz 1 AO nehme hinsichtlich des Beginns der Zinsperiode nur
einen möglichen Anknüpfungszeitpunkt in Bezug,
nämlich den Tag der Rechtshängigkeit. Weder diese
Regelung noch § 236 Abs. 1 Satz 2 AO knüpften daran an,
welche Partei die Mittel tatsächlich in Besitz habe. Die
Rechtshängigkeit der Klage bleibe von einer Zahlung bzw.
Erstattung der gezahlten (vermeintlichen) Steuer unberührt.
Der Gesetzgeber habe eine die Berechnung erschwerende Unterbrechung
der Zinsperiode nicht vorgesehen. Zudem könne der
Steuerpflichtige bei mehrfacher Gewährung einer AdV Zinsmonate
„verlieren“, indem jede Erstattung kurz
vor Vollendung eines weiteren vollen Zinsmonats (§ 238 AO)
vollzogen würde. Somit habe die zwischenzeitliche
Rückzahlung der …Steuer aufgrund der
vorübergehenden AdV bereits nach dem Wortlaut des § 236
Abs. 1 AO keine Auswirkungen auf den Zinslauf. Aufgrund des
abschließenden Katalogs der Zinstatbestände seien
Analogien im Zinsrecht der AO ausgeschlossen. Darüber hinaus
habe § 236 AO ein Begünstigungsziel, während eine
analoge Heranziehung des § 236 Abs. 1 Satz 2 AO zu Lasten des
Steuerpflichtigen gehe. Die Entstehungsgeschichte des § 236
Abs. 1 Satz 1 AO spreche gegen eine teleologische Reduktion, weil
der Gesetzgeber eine pauschalierende und einfach umzusetzende
Entschädigung für den Steuerpflichtigen habe normieren
wollen. Darüber hinaus lägen die Fälle des §
236 Abs. 1 Satz 2 AO und der zwischenzeitlichen Rückzahlung
ohne Erfüllungswirkung nicht gleich, weil die
zwischenzeitliche Erstattung nicht zum Erlöschen des
Steuerschuldverhältnisses führe. Ferner hätte das FG
darlegen müssen, dass der Fall der Gewährung von AdV
durch die Verwaltung, anders als der in § 236 Abs. 1 Satz 2 AO
geregelte Fall, dass der Steuerpflichtige die Steuer freiwillig mit
Tilgungswirkung bezahle, habe ungeregelt bleiben können.
§ 69 Abs. 6 Satz 1 FGO eröffne dem Gericht jederzeit die
Möglichkeit, auf Basis einer neuen Würdigung der Zweifel
an der Rechtslage eine AdV zu gewähren oder im gegenteiligen
Fall aufzuheben. In Ansehung dieser Vorschrift erscheine eine
ausdrückliche gesetzliche Regelung geboten, wenn der
Gesetzgeber eine Reduktion in „Hin- und
Herzahlkonstellationen“ hätte regeln
wollen. Auch die Tatsache, dass der Steuerbürger damit
belastet sei, die Mittel liquide vorzuhalten für den Fall,
dass eine erneute Einforderung durch den Staat erfolge, lasse eine
Verzinsung über den Zeitraum der vorübergehenden
AdV-Gewährung hinaus nicht unbillig erscheinen. Außerdem
spreche das bisherige Verständnis der Rechtsprechung in Bezug
auf das Zinssystem der AO gegen die vom FG vorgenommene
einschränkende Auslegung von § 236 Abs. 1 AO. Die
Verkürzung des Zinslaufs stelle darüber hinaus bei einem
nichtigen Steuergesetz einen Verstoß gegen Art. 14 GG dar.
Denn mit den zwischenzeitlich aufgrund der gewährten AdV
ausgekehrten Mitteln habe nicht im üblichen Maße
gewirtschaftet werden können. Der Beklagte differenziere nicht
hinreichend zwischen der vom Gesetzgeber angeordneten
Soll-Verzinsung und einer grundsätzlich denkbaren, aber nicht
vom Gesetzgeber normierten Ist-Verzinsung. In einem
Soll-Verzinsungssystem komme es gerade nicht auf die
Verfügbarkeit der Mittel an.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung der
Vorentscheidung und Änderung des Bescheids vom 16.08.2017 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.04.2018 zu verpflichten,
ihr weitere Prozesszinsen in Höhe von … EUR zu
gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Er nimmt ebenfalls auf sein Vorbringen im
Beschwerdeverfahren Bezug und ergänzt, Regelungsinhalt des
§ 236 AO sei, dem Gläubiger eines Erstattungsanspruchs
für die Vorenthaltung des Kapitals und die damit entgangenen
Nutzungsmöglichkeiten zumindest für die Zeit ab
Rechtshängigkeit eine Entschädigung als
Nachteilsausgleich zu gewähren. Eine solche Situation liege im
Fall der Zahlung an den Steuerpflichtigen nicht vor. Im Ergebnis
sei die Klägerin so zu stellen, als hätte sie auf die
Steuerschuld nicht gezahlt. Würden Zeiträume, in denen
der Steuerpflichtige die faktische Überlassung des Kapitals
erstreite, nicht aus der Prozesszinsberechnung herausgerechnet,
dränge sich die Frage auf, ob die lediglich auf einen
Nachteilsausgleich angelegte Begünstigungsvorschrift dadurch
zu ungewollten Bereicherungseffekten führte.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Die
Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1
FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin kein
Anspruch auf Prozesszinsen gemäß § 236 Abs. 1 AO
für den Zeitraum zusteht, in dem ihr die …Steuer
aufgrund einer AdV (vorübergehend) erstattet worden war.
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1. Wird durch eine rechtskräftige
gerichtliche Entscheidung oder aufgrund einer solchen Entscheidung
eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine
Steuervergütung gewährt, so ist gemäß §
236 Abs. 1 Satz 1 AO der zu erstattende oder zu vergütende
Betrag vorbehaltlich § 236 Abs. 3 AO vom Tag der
Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist
der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der
Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung
gemäß § 236 Abs. 1 Satz 2 AO mit dem Tag der
Zahlung.
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a) Eine Verzinsungspflicht für zu
erstattende Beträge aufgrund einer Aufhebung, Rücknahme
oder Änderung des Bescheids oder aufgrund einer
unrechtmäßigen Beitreibung war bereits in § 132
i.V.m. §§ 128, 129 der Reichsabgabenordnung (RAO) i.d.F.
vom 13.12.1919 - RAO 1919 - geregelt. Eine spezielle Regelung
für Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge war noch nicht
vorgesehen (vgl. RGBl 1919, 1993, 2021 ff.). § 132 RAO 1919
entsprach einem „vielfach geäußerten
Bedürfnis und der Billigkeit“. In den
Fällen der §§ 128 und 129 RAO 1919 sollten die
Zinsen von der Entrichtung an gerechnet werden (Begründung zum
Entwurf der Reichsabgabenordnung, Drucks Nr. 759 der Deutschen
Nationalversammlung, S. 110).
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13
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Die in § 132 RAO 1919 getroffene Regelung
wurde im Wesentlichen unverändert in § 155 RAO i.d.F. vom
22.05.1931 übernommen (vgl. RGBl I 1931, 161, 182) und durch
§ 21 Nr. 1 des Steueranpassungsgesetzes vom 16.10.1934
gestrichen (vgl. RGBl I 1934, 925, 929).
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In dem Entwurf eines
Steueränderungsgesetzes vom 04.03.1961 (BT-Drucks. III/2573),
der u.a. das Steuersäumnisgesetz (StSäumG) und
Änderungen zur RAO enthielt, waren Regelungen zu Prozesszinsen
enthalten, die im Gesetzgebungsverfahren angenommen wurden. In
§ 4 StSäumG wurde lediglich allgemein geregelt, dass
Erstattungsansprüche nur dann zu verzinsen sind, wenn dies in
den Steuergesetzen vorgeschrieben ist - entsprechend § 233 AO
- (vgl. BT-Drucks. 2573, S. 11; Art. 16 des
Steueränderungsgesetzes 1961 - StÄndG 1961 - vom
13.07.1961, BGBl I 1961, 981, 993). Allerdings wurde zugleich ein
geänderter § 155 RAO eingefügt (vgl. BT-Drucks.
III/2573, S. 12 f.; Art. 17 StÄndG 1961 vom 13.07.1961, BGBl I
1961, 981, 995). Die Vorschrift entsprach im Wesentlichen dem heute
gültigen § 236 AO, wobei § 155 RAO die
Überlegung zugrunde lag, dass eine allgemeine Verzinsung von
Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen wegen der
damit verbundenen Verwaltungserschwerung zur damaligen Zeit nicht
durchführbar war. Die Einführung einer Regelung für
Prozesszinsen erschien lediglich gerechtfertigt und als ohne
erheblichen Verwaltungsaufwand durchführbar für
Fälle, in denen sich eine Steuererstattung infolge eines vor
den Gerichten schwebenden Rechtsmittelverfahrens längere Zeit
hinauszog. Umgekehrt wurde auch eine Regelung für den Fall
für angemessen erachtet, dass infolge eines
Rechtsmittelverfahrens der geschuldete Betrag der Finanzverwaltung
längere Zeit vorenthalten wurde. Durch die Einführung
einer Art von Prozesszinsen sollte diesen Härten abgeholfen
werden (vgl. Begründung zu Art. 11 StÄndG 1961,
BT-Drucks. III/2573, S. 33, 35 und 36 f.). Die Zahlung von
Prozesszinsen bezog sich auf etwaig zu viel entrichtete
Steuerbeträge, wenn die Steuerschuld nach
Rechtshängigkeit herabgesetzt wurde (vgl. Begründung zu
§ 66 des Entwurfs einer Finanzgerichtsordnung vom 02.08.1963,
BT-Drucks. IV/1446, S. 51, der § 155 RAO entsprach).
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15
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§ 155 RAO wurde durch § 162 Nr. 24
FGO i.d.F. vom 06.10.1965 aufgehoben (vgl. BGBl I 1965, 1477, 1499)
und anstelle dieser Vorschrift § 111 FGO geschaffen (vgl. BGBl
I 1965, 1477, 1491). Eine inhaltliche Änderung erfolgte
nicht.
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Wenige Jahre später sollte nach §
218 des Entwurfs einer Abgabenordnung vom 08.01.1971 die materielle
Vorschrift des § 111 FGO ohne sachliche Änderungen in die
AO übernommen werden (BR-Drucks. 23/71, S. 57 und 172; vgl.
auch bereits Begründung zum Gesetzentwurf einer
Abgabenordnung, BT-Drucks. VI/1982, S. 172, Gesetzentwurf der
Fraktionen SPD, FDP vom 25.01.1973, BT-Drucks. 7/79, S. 58, und
Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Dritten Gesetzes zur
Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 27.11.1974,
BT-Drucks. 7/2852, S. 27, 48). Die Gewährung von Prozesszinsen
bezog sich - auch hier - auf Überzahlungen (vgl. BR-Drucks.
23/71, S. 171). Die endgültige Normierung erfolgte - nach
einer zwischenzeitlichen Regelung der Prozesszinsen in § 4b
StSäumG (Art. 3 und Art. 4 Nr. 3 des Dritten Gesetzes zur
Änderung des Steuerberatungsgesetzes, BGBl I 1975, 1509 ff.,
1532, 1533) - durch § 236 AO i.d.F. vom 16.03.1976 - AO 1977 -
(vgl. BR-Drucks. 726/75, S. 64). Mit dem Inkrafttreten der AO 1977
am 01.01.1977 wurde § 236 Abs. 1 bis 3 AO 1977 in der noch
heute in § 236 Abs. 1 bis 3 AO enthaltenen Fassung
eingeführt (vgl. BGBl I 1976, 613, 667; vgl. auch BR-Drucks.
726/75, S. 64). Für die Zeit nach dem 31.12.1976 entstehen
Prozesszinsen somit nach dieser Vorschrift (vgl. Art. 97 § 15
des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14.12.1976,
BGBl I 1976, 3341, 3383).
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Zusammenfassend ergibt sich aus den
Materialien zur Entstehungsgeschichte und Entwicklung des §
236 AO, dass der Gesetzgeber von Anfang an die Verzinsung auf
gezahlte Beträge beschränken und die Gewährung von
Prozesszinsen als eine Billigkeitsregelung für die Fälle
vorsehen wollte, in denen dem Steuerpflichtigen während eines
gerichtlichen Verfahrens ein entrichteter Betrag -
möglicherweise für einen längeren Zeitraum -
vorenthalten bleibt, weil die Erhebung der Klage gemäß
§ 69 Abs. 1 FGO keinen Suspensiveffekt hat. Demzufolge besteht
die Pflicht zur Verzinsung gemäß § 236 Abs. 1 Satz
1 AO bis zum Auszahlungstag.
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b) Auch in der Literatur ist § 236 AO von
Anfang an als eine Regelung verstanden worden, die einen geldwerten
Ausgleich für den Vermögensschaden gewährt, der dem
obsiegenden Kläger dadurch erwachsen ist, dass er den Anspruch
des Steuergläubigers ohne Rücksicht auf die von ihm im
Rechtsbehelfsverfahren gegen die Rechtmäßigkeit seiner
Festsetzung erhobenen Einwendungen erfüllen muss
(Kühn/Kutter/Hofmann, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung,
12. Aufl., § 236 AO, S. 622). Die Ursache der Verzinsung ist
die Zahlung der festgesetzten Steuer, die unabhängig von der
Einlegung des Rechtsbehelfs gefordert werden kann.
Folgenbeseitigungs- oder Schadensersatzansprüche werden durch
die Verzinsungsregelung in § 236 AO nicht ausgeschlossen (zu
§ 4b StSäumG: Hübschmann/Hepp/Spitaler - HHSp -,
Kommentar zur Reichsabgabenordnung, 1.-6. Aufl., § 4b
StSäumG Rz 3; Klein/ Rüsken, AO, 15. Aufl., § 236 Rz
2; vgl. auch Pahlke in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 236 Rz 1 f.;
Heuermann in HHSp, § 236 AO Rz 5). Durch die Gewährung
von Prozesszinsen sollen somit Härten ausgeglichen werden, die
sich durch die Verzögerung der Erstattung bei gerichtlichen
Verfahren ergeben (Koch, DStZ 1961, 194, 200). Der Normzweck des
§ 236 AO wird darin gesehen, dem Gläubiger eines
Erstattungsanspruchs für die Vorenthaltung des Kapitals und
der damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten für die Zeit
ab Rechtshängigkeit eine Entschädigung zu gewähren
(Koenig/Koenig, Abgabenordnung, 4. Aufl., § 236 Rz 1, m.w.N.;
Schneider in eKomm [01.01.2015], § 236 AO, Rz 1, m.w.N.;
Kögel in Gosch, AO § 236 Rz 5, mit Verweis auf die
BFH-Urteile vom 16.05.2013 - II R 20/11, BFHE 241, 320, BStBl II
2013, 770 = SIS 13 23 06, und vom 25.01.2007 - III R 85/06, BFHE
216, 405, BStBl II 2007, 598 = SIS 07 61 23, m.w.N.).
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Die Verzinsung läuft bis zum
Auszahlungstag, d.h. bis zu dem Tag, an dem die Zahlungsmittel beim
Steuerpflichtigen eingehen (zu § 4b StSäumG: HHSp,
Kommentar zur Reichsabgabenordnung, 1.-6. Aufl., § 4b
StSäumG Rz 12; Koch, DStZ 1961, 194, 201; Klein/Rüsken,
AO, 15. Aufl., § 236 Rz 23; Schneider in eKomm [01.01.2015],
§ 236 AO, Rz 14; Kögel in Gosch, AO § 236 Rz 33).
Ein Anspruch nach § 236 AO entsteht nur dann, wenn der
Steuerpflichtige Leistungen erbracht hat, die die Erfüllung
der Steuer bewirken sollten (Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl.,
§ 236 Rz 23). Da nach dem Wortlaut des § 236 Abs. 1 Satz
1 AO nur der zu erstattende Betrag zu verzinsen ist, kommt die
Anwendung der Vorschrift in den Fällen nicht in Betracht, in
denen die festgesetzte Steuer vor ihrer Herabsetzung aufgrund einer
AdV (§ 69 Abs. 3 Satz 4 FGO, § 361 Abs. 2 Satz 4 AO)
zurückgezahlt worden ist (Loose in Tipke/Kruse, § 236 AO
Rz 23) und aus diesem Grund nicht mehr erstattet werden kann.
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c) Schließlich spricht auch die bisher
zu § 236 AO ergangene Rechtsprechung dafür, die
Vorschrift dahingehend einschränkend auszulegen, dass
Prozesszinsen nicht für einen Zeitraum zu gewähren sind,
in dem der gezahlte Steuerbetrag vorübergehend erstattet
worden ist.
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Denn die Rechtsprechung sieht den Zweck der
Vorschrift ebenfalls darin, dem Gläubiger eines
Erstattungsanspruchs für die Vorenthaltung des Kapitals und
der damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten zumindest für
die Zeit ab Rechtshängigkeit eine Entschädigung zu
gewähren (vgl. BFH-Urteile vom 16.11.2000 - XI R 31/00, BFHE
196, 1, BStBl II 2002, 119 = SIS 01 14 43, unter II.1.; in BFHE
216, 405, BStBl II 2007, 598 = SIS 07 61 23, und in BFHE 241, 320,
BStBl 2013, 770 = SIS 13 23 06, Rz
17). Zu § 111 FGO a.F. hatte der erkennende Senat in einem
obiter dictum ausgeführt, dass die Ursache einer Verzinsung
die Zahlung von Abgaben ist, die unabhängig von der Einlegung
eines Rechtsbehelfs gefordert werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom
08.02.1972 - VII B 170/69, BFHE 104, 508, BStBl II 1972, 429 = SIS 72 02 50).
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22
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Die Rechtsprechung des BFH zu § 233a AO
steht dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Zwar sollen nach dem
Urteil des VIII. Senats vom 19.04.2005 - VIII R 12/04 (BFHE 209,
409, BStBl II 2005, 683 = SIS 05 31 29) auch Beträge, die dem
Steuerpflichtigen aufgrund einer AdV erstattet worden sind, als
„zu erstattende Beträge“
i.S. des § 233a Abs. 3 Satz 3 AO anzusehen sein. Doch ist
diese Entscheidung zu § 233a AO ergangen und kann daher nicht
ohne weiteres auf § 236 AO übertragen werden. …
Vor allem aber geht der BFH auch für den Anwendungsbereich des
§ 233a AO davon aus, dass die Zinsen nur für solche
Zeiten gezahlt werden sollen, in denen der Steuergläubiger
tatsächlich einen Liquiditätsvorteil erlangt hat und der
Steuerschuldner tatsächlich nicht über das Geld
verfügen konnte.
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23
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d) Der Sinn und Zweck des § 236 AO
besteht also darin, dem Steuerpflichtigen einen Ausgleich
dafür zu gewähren, dass er über den gezahlten Betrag
nicht verfügen kann, weil er diesen aufgrund des fehlenden
Suspensiveffekts der Klage zu zahlen hat (vgl. § 69 Abs. 1
Satz 1 FGO). Wird dem Steuerpflichtigen der gezahlte Betrag jedoch
aufgrund der AdV des Abgabenbescheids zumindest vorübergehend
zurückgezahlt, wird er dadurch in die Lage versetzt, über
das Geld zu verfügen und damit zu wirtschaften, weshalb sich
die vorübergehende Erstattung einer Steuer positiv auf die
Liquidität des Steuerpflichtigen auswirkt. Eine Verzinsung
auch für diesen Zeitraum würde demnach zu einer
Überkompensation führen und stünde daher im
Widerspruch zum Sinn und Zweck der Regelung und zu den Motiven des
Gesetzgebers. Dass der Steuerpflichtige damit rechnen muss, nach
Abschluss des Klageverfahrens die Abgaben möglicherweise
wieder - endgültig - zahlen zu müssen, führt zwar
dazu, dass er das Geld nicht langfristig anlegen bzw. völlig
frei darüber verfügen kann. Allerdings zielt § 236
AO nicht darauf ab, einen Schaden vollständig zu ersetzen,
sondern aus Billigkeitsgründen Härten abzumildern. Sofern
dem Steuerschuldner ein darüber hinaus gehender Schaden
entsteht, muss er diesen auf dem Zivilrechtsweg geltend machen.
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2. Ausgehend von diesen rechtlichen Grundlagen
hat die Klägerin keinen weiteren Anspruch auf die
Gewährung von Prozesszinsen gemäß § 236 AO,
weil ihr die entrichtete …Steuer aufgrund der AdV für
den streitgegenständlichen Zeitraum vom 19.05.2014 bis zum
24.12.2014 erstattet worden war.
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a) Der zu verzinsende Zeitraum begann im
Streitfall gemäß § 236 Abs. 1 Satz 2 AO mit dem
22.12.2011, dem Tag der Zahlung. Nachdem die …Steuer am
24.12.2014 erneut gezahlt worden war, begann der Lauf des zu
verzinsenden Zeitraums erneut.
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Die Berechnung des Zinsbetrags durch den
Beklagten ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 238
Abs. 1 Satz 1 AO betragen die Zinsen für jeden Monat einhalb
Prozent. Der zu verzinsende Betrag wird gemäß § 238
Abs. 2 AO auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag
abgerundet. Ausgehend von einem entrichteten Betrag in Höhe
von … EUR ergibt sich somit ein zu verzinsender Betrag von
… EUR. Der zu verzinsende Zeitraum beträgt insgesamt 65
volle Monate (Zeitraum vom 22.12.2011 bis zum 19.06.2017)
abzüglich 7 volle Monate (Zeitraum der AdV vom 19.05.2014 bis
zum 24.12.2014), insgesamt also 58 Monate. Unter Zugrundelegung
eines Zinssatzes von 0,5 % pro zu verzinsendem vollem Monat ergibt
sich somit ein Zinsanspruch in Höhe von … EUR.
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b) Dass dadurch der zu verzinsende Zeitraum im
Streitfall in zwei Teile geteilt worden ist, und zweimal
gemäß § 238 Abs. 1 Satz 2 AO angefangene Monate
außer Ansatz geblieben sind, führt nicht zu einem
anderen Ergebnis. Wie unter 1. ausgeführt, dient die
Gewährung von Prozesszinsen nicht einem vollständigen
Ersatz des dem Steuerschuldner entstanden Schadens, sondern soll
nur die Härten ausgleichen, die durch die Zahlung trotz
Rechtshängigkeit der Klage entstehen. Einer Billigkeitsregel
ist eine gewisse Pauschalierung immanent.
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c) Schließlich kann die Klägerin
auch nicht mit ihrem Einwand durchdringen, die Verkürzung des
Zinslaufs stelle bei einem nichtigen Steuergesetz einen
Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG dar. Die
Klägerin stellt maßgeblich darauf ab, dass sie mit den
aufgrund der gewährten AdV ausgekehrten Mitteln nicht in dem
üblichen Maße habe wirtschaften können. Diese -
behauptete - Einschränkung betrifft allerdings lediglich das
Vermögen, welches an sich nicht in den Eigentumsschutz
einbezogen ist (vgl. Papier/Shirvani in Dürig/Herzog/Scholz,
Komm. z. GG, Art. 14 Rz 277).
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29
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Darüber, ob der Klägerin
möglicherweise Amtshaftungsansprüche zustehen
können, hat der Senat nicht zu entscheiden. Hierfür sind
die ordentlichen Gerichte zuständig (Art. 34 Satz 3 GG, §
839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 71 Abs. 2 Nr. 2 des
Gerichtsverfassungsgesetzes).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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