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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 33/20 (BFH) |
§§: | EStG § 68, AO § 227, AO § 16, FVG § 5 Abs. 1 Nr. 11, AO § 127 |
Schlagwörter | Kindergeld, Rückforderung, Erlass, Zuständigkeit, Mitwirkungspflicht |
Rechtsfrage: | 1. Ist dem Kläger die Kindergeldrückforderung zu erlassen, obwohl er seinen Mitwirkungspflichten nicht ausreichend nachgekommen ist? - 2. Fehlte dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit die Befugnis, die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen der "Regionalen Inkasso Services" bei der Familienkasse Nordrhein-Westfalen durch Ermächtigungsbeschluss gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG zu zentralisieren? Ist die Entscheidung der unzuständigen Behörde deshalb aufzuheben? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 20.09.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 5255/17 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 13 07 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 07.04.2022 |
Erledigungs-Az: | III R 33/20 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 10 52 |