Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 09.12.2020 - 10 K
10003/19 = SIS 21 03 80
aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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Die Lizenzverträge zwischen der
Klägerin und den Lizenzgebern (Produzenten) sind im Einzelnen
unterschiedlich ausgestaltet. Soweit es um Filme geht, deren
Untertitelung oder Synchronisation durch die Klägerin
erfolgte, ist die Grundstruktur der Verträge jedoch
ähnlich und ergibt sich aus folgendem Beispiel: Im
Vertriebslizenzvertrag zwischen A als Lizenzgeber und der
Klägerin als Vertreiber vom ...02.2014 heißt es auf
Seite 2 unter 3., dass der Lizenzgeber nicht verpflichtet ist, eine
Version in der zugelassenen Sprache zur Verfügung zu stellen
und solche Versionen auf Kosten und Verantwortung des Vertreibers
gehen und als einzubehaltende Kosten angesehen werden. Die
Lizenzierungsdauer beträgt .. Jahre und ist beschränkt
auf die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich und Versionen mit Untertitelung oder
Synchronisation in der Sprache Deutsch. Die Klägerin darf mit
der Rechtenutzung nicht beginnen bzw. diese nicht für einen
Zeitraum übertragen, der vor dem Anlaufen des Filmes in den
Kinos im Land seiner Ursprungssprache (hier: Frankreich) beginnt,
und verpflichtet sich, die Vermarktung auf einen Zeitraum innerhalb
von acht Monaten nach der dortigen Freigabe auszurichten. Die
Lizenzgebühren sind durch einen mehrstufigen Mechanismus
bestimmt: Zunächst hat die Klägerin ein garantiertes
Minimum zu entrichten. Dieses beträgt im genannten
Beispielsfall … EUR, zahlbar zu … % bei
Vertragsschluss und zu … % bei Auslieferung des
Filmmaterials an die Klägerin, und erhöht sich um je
… EUR, wenn die Kinobesucherzahlen im Land der
Ursprungssprache (hier: Frankreich) bestimmte festgelegte Grenzen
überschreiten, zahlbar bei Rechnungsstellung durch den
Lizenzgeber. Darüber hinaus werden in einem zweiten Schritt
die Bruttoeinnahmen der Klägerin nach Abzug der als abziehbar
definierten Vertriebskosten zwischen dem Lizenzgeber und der
Klägerin nach einem bestimmten Prozentsatz geteilt. Dabei wird
vom Anteil des Lizenzgebers das im ersten Schritt gezahlte Minimum
so lange abgezogen, bis es vollständig gedeckt ist. Welche
Vertriebskosten abgezogen werden dürfen, ist in einer
längeren Definition in den Geschäftsbedingungen im
Einzelnen geregelt. Dazu gehören auch die Kosten der
Untertitelung oder Synchronisation, soweit die Klägerin dazu
berechtigt ist, und nur für die berechtigte Sprache. Soweit
Kosten in den Geschäftsbedingungen nicht als abziehbar
definiert sind, trägt sie die Klägerin allein. Unter
„…“, dort unter
„…“, ist bestimmt, dass der
Lizenzgeber stets unbeschränkten und kostenlosen Zugang (u.a.)
zu allen alternativen Sprachspuren und untertitelten Versionen hat.
Der Vertreiber hat den Lizenzgeber unverzüglich zu
unterrichten über jede Person, die Untertitelungen oder
Synchronisationen herstellt, und über die Studios, in denen
sich Kopien in dieser Zeit befinden. Unverzüglich nach
Fertigstellung hat der Vertreiber dem Lizenzgeber unbegrenzten
kostenlosen Zugang zu gewähren. Der Lizenzgeber wird
Rechteinhaber aller synchronisierten oder untertitelten Fassungen,
der Vertreiber erhält jedoch ein nicht ausschließliches,
kostenloses Nutzungsrecht zur Nutzung im Rahmen des
Lizenzvertrages.
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Die anderen Verträge unterscheiden
sich nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) in der
Höhe des garantierten Minimums, dessen Fälligkeit, dem
Aufteilungsprozentsatz der Bruttoeinnahmen und der genauen
Definition der vor der Verteilung der Bruttoeinnahmen abziehbaren
Vertriebskosten. Die Kosten der Untertitelung oder Synchronisation
werden jedoch durchweg bei der Bestimmung der Höhe der
Lizenzgebühren berücksichtigt. Die Frage, ob sie
wirtschaftlich letztlich vollständig, nur teilweise oder gar
nicht vom Lizenzgeber getragen werden, hängt infolge des
garantierten Minimums und dessen Anrechnung bei der Verteilung der
Bruttoerlöse von betriebswirtschaftlichen Parametern ab, also
letztlich von dem Erfolg des Filmes in deutschen Kinos.
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In ihren Gewerbesteuererklärungen
erklärte die Klägerin für die Jahre 2014 und 2015
bei den Hinzurechnungen keine Aufwendungen für die zeitlich
befristete Überlassung von Lizenzen und wurde vom Beklagten
und Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) jeweils
erklärungsgemäß und unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung veranlagt.
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Im Rahmen einer u.a. die Gewerbesteuer 2014
und 2015 umfassenden Außenprüfung kam die Prüferin
zu dem Ergebnis, dass die Klägerin die Lizenzen (Filme)
verändert habe, indem sie Untertitel, Bonusmaterial u.Ä.
hinzugefügt habe. Durch die Übersetzung und
Synchronisation sei ein neues Produkt (Film in Landessprache)
hergestellt worden. Deshalb sei der für Durchleitungsrechte in
§ 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG vorgesehene Ausnahmetatbestand
nicht erfüllt. Das FA folgte der Auffassung der Prüferin.
Mit Gewerbesteuermessbescheiden für 2014 und 2015 vom
17.08.2018 rechnete das FA (unter Beachtung des auch für
andere - unstreitige - Hinzurechnungen insgesamt geltenden
Freibetrages von 100.000 EUR) dem Gewerbeertrag ein Viertel eines
Viertels von … EUR für 2014 und von … EUR
für 2015 hinzu und hob den Vorbehalt der Nachprüfung
auf.
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Der Einspruch vom 18.09.2018 wurde mit
Einspruchsentscheidung vom 03.12.2018 als unbegründet
zurückgewiesen.
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Im anschließenden finanzgerichtlichen
Verfahren reduzierte das FA mit Änderungsbescheiden vom
30.11.2020 die Hinzurechnung auf die Lizenzaufwendungen der
Klägerin für Filme, bei denen die Synchronisation oder
Untertitelung von der Klägerin beauftragt worden war. Für
Lizenzen, bei denen die Filme in der Originalsprache Deutsch
überlassen wurden oder die Untertitelung oder Synchronisation
vom Lizenzgeber beauftragt wurde, nahm das FA keine Hinzurechnungen
mehr vor.
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Das FG gab der im Übrigen
aufrechterhaltenen Klage in vollem Umfang statt und änderte
die Gewerbesteuermessbescheide 2014 und 2015 dahingehend ab, dass
jeweils die Hinzurechnung für „Aufwendungen für die
zeitlich befristete Überlassung von Rechten - insbesondere
Konzessionen und Lizenzen (§ 8 Nr. 1 Buchst. f
GewStG)“ entfiel.
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Mit der hiergegen gerichteten Revision
rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
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Das FA beantragt,
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das angefochtene Urteil aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF)
ist dem Verfahren beigetreten. Es unterstützt die Auffassung
des FA.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der
Klage als unbegründet (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG ist zu Unrecht davon
ausgegangen, dass eine Hinzurechnung der von der Klägerin für die
Überlassung von Filmrechten geleisteten Lizenzaufwendungen
(§ 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG) auch insoweit
ausgeschlossen ist, als die Klägerin selbst eine Untertitelung
oder Synchronisation der Filme in Auftrag gegeben hat.
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1. Nach § 8 Nr. 1 GewStG in der in den
Erhebungszeiträumen 2014 und 2015 geltenden Fassung werden dem
Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG) ein Viertel der Summe
aus den dort unter den Buchst. a bis f benannten Aufwendungen
hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt
worden sind und soweit die Summe den Betrag von 100.000 EUR
übersteigt. Dadurch soll der unabhängig von der Art und
Weise des für die Kapitalausstattung des Betriebs zu
entrichtenden Entgelts erwirtschaftete
(„objektivierte“) Ertrag des
Betriebs mittels Hinzurechnung eines
„Finanzierungsanteils“ als
Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer erfasst werden; zudem soll
die Vorschrift Gewinnverlagerungen entgegenwirken und die
gewerbesteuerrechtliche Bemessungsgrundlage verbreitern
(Senatsurteile vom 26.04.2018 - III R 25/16, BFHE 261, 549, BFH/NV
2018, 1199 = SIS 18 12 59, Rz 26, m.w.N., und vom 19.12.2019 - III
R 39/17, BFHE 267, 415, BStBl II 2020, 397 = SIS 20 05 01, Rz
32).
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Hinzugerechnet wird dabei auch ein Viertel
eines Viertels der Aufwendungen für die zeitlich befristete
Überlassung von Rechten, insbesondere Konzessionen und
Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu
berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen
(§ 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG). Denn eine
Sachkapitalüberlassung kann nicht nur durch die Vermietung und
Verpachtung von Wirtschaftsgütern, sondern auch durch die
zeitlich befristete Überlassung von Rechten erfolgen; der
einheitlich mit 25 % des zu zahlenden Entgelts pauschalierte
Nettoertrag der befristeten Überlassung wird dabei als im
nutzenden Gewerbebetrieb erwirtschaftet behandelt und mit
Gewerbesteuer belastet (Senatsurteile in BFHE 261, 549, BFH/NV
2018, 1199 = SIS 18 12 59, Rz 27, m.w.N., und in BFHE 267, 415,
BStBl II 2020, 397 = SIS 20 05 01, Rz 33).
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2. Im Streitfall hat die Klägerin
Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von
Rechten erbracht, die bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt
worden sind.
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a) Rechte i.S. des § 8 Nr. 1 Buchst. f
Satz 1 GewStG sind Immaterialgüterrechte, d.h. subjektive
Rechte an unkörperlichen Gütern mit selbständigem
Vermögenswert, die eine Nutzungsbefugnis enthalten und an
denen eine geschützte Rechtsposition - ein Abwehrrecht -
besteht (Senatsurteil in BFHE 267, 415, BStBl II 2020, 397 = SIS 20 05 01, Rz 35, m.w.N.).
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aa) Wie sich aus dem in der Vorschrift
enthaltenen Klammerzusatz ergibt, gehören zu den Rechten
insbesondere auch Lizenzen. Unter einer Lizenz ist die vom
Lizenzgeber dem Lizenznehmer privatrechtlich eingeräumte
Befugnis zu verstehen, Rechte oder Werte zu nutzen. Rechte, die
durch eine Lizenz überlassen werden, sind insbesondere auch
Urheberrechte, hinsichtlich derer der Urheber nach § 31 Abs. 1
Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes in der im Streitzeitraum geltenden
Fassung - UrhG - einem anderen das Recht einräumen kann, das
Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Rode in
Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 2. Aufl., § 8
Nr. 1 Buchst. f Rz 23, m.w.N.).
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bb) Wie sich aus dem vom FG in Bezug
genommenen Vertrag vom ...02.2014 - der nach den Feststellungen des
FG als exemplarisch für die hier strittigen
Lizenzverträge gelten kann - ergibt, hat die Klägerin vom
Lizenzgeber das Recht erhalten, einen näher bezeichneten Film
in einem näher bezeichneten Gebiet in grundsätzlich
exklusiver Weise über verschiedene Kanäle (z.B. Kino,
Pay-TV, Free-TV) zu vertreiben. Dabei wurde der Klägerin auch
das Recht eingeräumt, den Film zu untertiteln und zu
synchronisieren.
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b) Es handelte sich auch um eine zeitlich
befristete und keine hiervon abzugrenzende endgültige
Rechteüberlassung (s. dazu Senatsurteil in BFHE 267, 415,
BStBl II 2020, 397 = SIS 20 05 01, Rz 42 ff., m.w.N.). Denn die
Lizenzdauer war nach diesem Vertrag auf .. Jahre, beginnend ab
Vertragsunterzeichnung, befristet.
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c) Die betreffenden Lizenzgebühren haben
nach den Feststellungen des FG auch in Höhe der noch
streitigen Beträge in Höhe von … EUR (2014) und
… EUR (2015) den Gewinn der Klägerin gemindert.
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3. Zu Unrecht ist das FG davon ausgegangen,
dass im Streitfall die Rückausnahme des § 8 Nr. 1 Buchst.
f GewStG für Lizenzen, die ausschließlich dazu
berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen,
eingreift.
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a) Lizenzen, die ausschließlich dazu
berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen,
liegen bei sog. Vertriebslizenzen oder Durchleitungsrechten vor,
bei denen nur das Recht zum Absatz und Vertrieb bestimmter Produkte
oder Dienstleistungen an den Lizenznehmer übertragen wird.
Eine solche Vertriebslizenz ist nur dann gegeben, wenn der
Lizenznehmer die eingeräumten Rechte nicht selbst nutzt oder
verändert oder bearbeitet und er stattdessen die Rechte
unverändert weitergibt (Senatsurteil in BFHE 267, 415, BStBl
II 2020, 397 = SIS 20 05 01, Rz 52, m.w.N.). Denn nur in diesen
Fällen ist der Lizenznehmer einem Handelsvertreter
gleichzustellen (BT-Drucks. 16/4841, S. 80).
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b) Im Streitfall hat die Klägerin
hinsichtlich der noch streitigen Lizenzen für Filme, die weder
in Originalsprache Deutsch gedreht noch vom Lizenzgeber
synchronisiert oder untertitelt wurden, nicht nur das Recht zum
Vertrieb des jeweiligen Filmes erhalten. Vielmehr wurde ihr
darüber hinaus das Recht eingeräumt, bearbeitete
Vervielfältigungsstücke des urheberrechtlich
geschützten Werkes herzustellen und diese mit Zustimmung des
Lizenzgebers des Originalwerks zu verwerten.
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aa) Aus der Anknüpfung an den
Handelsvertreter wird die Vorstellung des Gesetzgebers deutlich,
dass nur solche Vertriebslizenzen eine Hinzurechnung
ausschließen sollen, welche der Steuerpflichtige nicht selbst
in seinem Gewerbebetrieb nutzen kann und welche somit auch nicht
zur Stärkung seines Betriebskapitals und damit dessen
Sollertrages beitragen können (Keß in Lenski/ Steinberg,
Gewerbesteuergesetz, § 8 Nr. 1 Buchst. f Rz 26; Staats, eKomm
Ab EZ 2015, § 8 GewStG Rz 334 - Aktualisierung v. 01.01.2015 -
; Rode in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 2. Aufl.,
§ 8 Nr. 1 Buchst. f Rz 32). Unschädlich für die
Annahme einer reinen Vertriebslizenz können daher nur
Befugnisse sein, die unmittelbar mit dem Vertrieb
zusammenhängen (z.B. Überlassung des lizenzierten Textes
als Druckversion, Installation der lizenzierten Software auf einem
PC; Brandis/Heuermann/Hofmeister, § 8 GewStG Rz 290;
Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl., § 8
Nr. 1 Buchst. f Rz 11). Im Übrigen ist aufgrund des
eindeutigen Wortlauts das Ausschließlichkeitskriterium
dahingehend zu interpretieren, dass auch Bearbeitungen und
Veränderungen von geringem Gewicht oder Umfang den
Ausnahmetatbestand ausschließen (Güroff in
Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl., § 8 Nr. 1 Buchst. f
Rz 11; Brandis/Heuermann/Hofmeister, § 8 GewStG Rz 290).
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Werden sowohl Vertriebsrechte als auch andere
Rechte in einem gemischten Vertrag übertragen und wird ein
einheitliches Entgelt entrichtet, begründet dies einen
Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot, sodass die
Ausnahmeregelung nicht mehr anwendbar ist (Güroff in
Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl., § 8 Nr. 1 Buchst. f
Rz 11; Staats, eKomm Ab EZ 2015, § 8 GewStG Rz 336 -
Aktualisierung v. 01.01.2015 - ).
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bb) Hinsichtlich der im vorliegenden
Zusammenhang zu beurteilenden Filmlizenzen ergibt sich aus dem
Urheberrecht, dass reine Vertriebslizenzen von weiter reichenden
Verwertungsrechten abzugrenzen sind.
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(1) Nach § 1 UrhG genießen die
Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst für
ihre Werke Schutz nach Maßgabe des UrhG. Zu den
geschützten Werken gehören insbesondere Filmwerke
einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke
geschaffen werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG), soweit es sich um
persönliche geistige Schöpfungen handelt (§ 2 Abs. 2
UrhG). Nach § 3 Satz 1 UrhG werden Übersetzungen und
andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige
Schöpfungen des Bearbeiters sind, unbeschadet des
Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke
geschützt. §§ 15 ff. UrhG weisen dem Urheber
verschiedene ausschließliche Rechte zu, sein Werk in
körperlicher Form zu verwerten oder in unkörperlicher
Form öffentlich wiederzugeben. Hierzu zählen etwa das
Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen,
gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem
Verfahren und in welcher Zahl (Vervielfältigungsrecht
gemäß § 16 Abs. 1 UrhG), das Recht, ein Filmwerk
durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu
machen (Vorführungsrecht gemäß § 19 Abs. 4
Satz 1 UrhG) und das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und
Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche
technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu
machen (Senderecht gemäß § 20 UrhG). Daneben
räumt § 23 Satz 1 UrhG - in der im Streitzeitraum
geltenden Fassung - dem Originalurheber das Recht ein, dass
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes nur mit seiner
Zustimmung veröffentlicht oder verwertet werden
dürfen.
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(2) Bei vertonten Filmen sind Bild- und
Tonteil eine Werkeinheit, weshalb sie als Ganzes das
Gesamtkunstwerk „Film“ i.S. des
§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG bilden (Dreyer in
Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. Aufl., § 2 Rz
275). Der in § 23 Satz 1 UrhG - in der im Streitzeitraum
geltenden Fassung - verwendete Begriff der „Bearbeitungen
eines Werkes“ erfordert Abwandlungen des
Werkes, die die notwendige Schöpfungshöhe besitzen, um
selbst als Bearbeitung gemäß § 3 Satz 1 UrhG
urheberrechtlich geschützt zu sein (Bullinger in
Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Aufl., § 23 Rz 3, m.w.N.).
Eine Bearbeitung i.S. der §§ 3 Satz 1, 23 Satz 1 UrhG
setzt daher begrifflich eine Veränderung des Originalwerks
voraus (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 28.11.1985 - I ZR
104/83, NJW 1987, 1404, unter 3.a). Sie liegt immer dann vor, wenn
ein Werk urheberrechtlich geschützte Bestandteile eines
anderen Werkes enthält und mit diesem eine innere Verbindung
eingeht (Bullinger in Wandtke/ Bullinger, Urheberrecht, 5. Aufl.,
§ 3 Rz 8). Wird die Bearbeitung körperlich festgelegt,
liegt darin zugleich auch eine Vervielfältigung i.S. des
§ 16 UrhG (BGH-Urteil vom 16.05.2013 - I ZR 28/12,
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report -
GRUR-RR - 2014, 65).
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33
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Bereits eine Übersetzung, die in § 3
Satz 1 UrhG als Beispiel einer Bearbeitung explizit genannt wird,
stellt eine Bearbeitung dar, wenn ihr Werkcharakter zuzumessen ist.
Übersetzungen geschützter Werke beinhalten in der Regel
eine eigenschöpferische Leistung des Übersetzers und
können daher auch ihrerseits Gegenstand des urheberrechtlichen
Schutzes sein. Denn die neue Sprachform erfordert im Allgemeinen
ein besonderes Einfühlungsvermögen und eine gewisse
sprachliche Ausdrucksfähigkeit. Sie lässt sich nicht
allein durch eine mechanische Übertragung der einzelnen
Begriffe bewerkstelligen, sondern muss den Sinngehalt
vollständig erfassen und auch Zwischentöne des Originals
wiederzugeben versuchen (BGH-Urteil vom 15.09.1999 - I ZR 57/97,
NJW 2000, 140, unter II.1.). Aufgrund der idiomatischen
Verschiedenheit der Sprachen führt die Übersetzung zu
einem gestalterisch veränderten Werk (Bullinger in
Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Aufl., § 3 Rz 7).
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Die Übersetzung eines geschützten
Sprach- oder Filmwerkes ist insofern auch nicht mit der
Übersetzung einfacher Texte (wie z.B. Speisekarten,
Theaterprogrammen, Geschäftsbriefen) vergleichbar. Denn bei
Letzteren genießt bereits das Original mangels
Schöpfungshöhe keinen Werkschutz und eröffnet auch
die Übersetzung keinen entsprechenden Gestaltungsspielraum
für den Übersetzer (BGH-Urteil in NJW 2000, 140, unter
II.1.; Urteil des Oberlandesgerichts - OLG - München vom
29.07.2004 - 29 U 2350/04, Zeitschrift für Urheber- und
Medienrecht 2004, 845, unter II.2.). Vielmehr handelt es sich
insoweit um routinemäßige Übersetzungen, die
mitunter bereits durch ein Übersetzungsprogramm erstellt
werden können (Schulze in Dreier/Schulze, 7. Aufl., § 3
UrhG Rz 13).
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Entsprechend stellt auch die
Nachsynchronisation eines geschützten Filmwerkes
regelmäßig eine Bearbeitung i.S. der §§ 3 Satz
1, 23 Satz 1 UrhG dar (Schulze in Dreier/Schulze, 7. Aufl., §
3 UrhG Rz 45; Dreyer in Dreyer/ Kotthoff/Meckel/Hentsch,
Urheberrecht, 4. Aufl., § 3 Rz 40; Bullinger in
Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Aufl., § 23 Rz 28, m.w.N.;
Ahlberg/ Lauber-Rönsberg in BeckOK Urheberrecht, § 3 Rz
14), wobei die Anforderungen an die eigenschöpferische
Leistung grundsätzlich niedrig sind, weil auch bei Filmwerken
bereits die sog. „kleine
Münze“ geschützt wird (OLG
München vom 13.04.2017 - 6 U 3515/12, GRUR-RR 2017, 417, Rz
32).
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36
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Der bearbeitende Urheber genießt nach
§ 3 Satz 1 UrhG ebenfalls den Schutz seines Urheberrechts am
bearbeiteten Werk. Dazu gehören sowohl das Recht auf
Anerkennung seines Urheberrechts und auf Nennung der
Urheberbezeichnung (§ 13 UrhG) als auch die Verwertungsrechte
nach §§ 15 ff. UrhG, die allerdings gemäß
§ 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG nur mit Zustimmung des
Originalurhebers ausgeübt werden dürfen.
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cc) Bei Anwendung der vorgenannten
Rechtsgrundsätze auf den Streitfall ergibt sich, dass der
Klägerin keine reinen Vertriebslizenzen eingeräumt
wurden, sondern die einheitlichen Lizenzgebühren auch für
Rechte entrichtet wurden, welche die Klägerin in ihrem eigenen
Gewerbebetrieb nutzen konnte und welche somit auch zur
Stärkung ihres Betriebskapitals und damit dessen Sollertrages
beitragen konnten.
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(1) Nach der vom FG als exemplarisch für
den hier zu beurteilenden Vertragsbestand gewerteten Vereinbarung
vom ...02.2014 ist der Lizenzgeber nicht verpflichtet, eine Version
in der zugelassenen Sprache zur Verfügung zu stellen. Vielmehr
sollten solche Versionen auf Kosten und Verantwortung des
Vertreibers - sprich der Klägerin - gehen und als
einzubehaltende Kosten angesehen werden. Damit wurde der
Klägerin das Recht eingeräumt, Bearbeitungen des
lizensierten Filmes und entsprechende
Vervielfältigungsstücke des bearbeiteten Originalwerks
herzustellen.
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39
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Eine Bearbeitung liegt hier zweifellos vor.
Das Originalwerk ist ein Spielfilm, der für sich genommen als
Filmwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) urheberrechtlichen Werkschutz
genießt, da es sich um eine persönliche geistige
Schöpfung handelt (§ 2 Abs. 2 UrhG). Ein Vergleich mit
einfachen Ausgangswerken wie Speisekarten, Theaterprogrammen oder
Geschäftsbriefen scheidet daher offenkundig aus. Das
Untertiteln oder Nachsynchronisieren eines Spielfilmes in einer
anderen Sprache erfordert im Allgemeinen ein besonderes
Einfühlungsvermögen und eine gewisse sprachliche
Ausdrucksfähigkeit. Zudem müssen der Text und die Sprache
regelmäßig an die jeweiligen kulturellen Besonderheiten
des Zielpublikums angepasst werden. Es handelt sich daher nicht um
eine rein mechanische Übertragung der einzelnen Begriffe aus
der französischen in die deutsche Sprache. Zu Recht weist das
BMF darauf hin, dass selbst beim bloßen Untertiteln eines
Spielfilmes die Besonderheiten der jeweiligen Sprache beachtet
werden und Timing und Präzision von geschriebenem Wort und
gezeigtem Bild passen müssen. Hieraus ergeben sich
eigenschöpferische Leistungen der an der Bearbeitung
beteiligten Personen, die in den vom FG zu Unrecht herangezogenen
Vergleichsfällen (z.B. Eintippen/Digitalisieren eines
handgeschriebenen Buchskriptes) gerade nicht vorliegen. Durch diese
Bearbeitungen entstanden eigenständige, ihrerseits nach §
3 Satz 1 UrhG urheberrechtlich geschützte Werke, hinsichtlich
derer der Urheber auch eine Namensnennung beanspruchen kann.
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(2) Die Klägerin nutzte die ihr durch die
Lizenzvereinbarung eingeräumten Rechte auf Herstellung von
bearbeiteten Vervielfältigungsstücken des Originalwerks
und auf Verwertung der Bearbeitungen in ihrem eigenen Betrieb.
Anders als das FG meint, ist eine Selbstnutzung der Lizenzen nicht
nur durch Aufführung der Filme möglich. Diese Sichtweise
würde die Lizenzvereinbarung auf das Originalfilmwerk
verengen. Im vorliegenden Zusammenhang geht es aber darum, dass die
Lizenzvereinbarung nicht nur die Verwertung des Originalfilmwerkes
in Kinos oder über andere Kanäle umfasste. Vielmehr
regelte sie auch die Herstellung von bearbeiteten
Vervielfältigungsstücken des Originalfilmwerkes und deren
Verwertung. Diese Rechte hat die Klägerin ausgeübt. Erst
mit der Bearbeitung schuf die Klägerin überhaupt ein
marktgängiges und damit in ihrem Betrieb mit wirtschaftlichem
Erfolg verwertbares Produkt. Es handelte sich insoweit auch nicht
um die Ausübung von Befugnissen, die unmittelbar mit dem
Vertrieb zusammenhängen. Denn die Klägerin gab nicht nur
das Originalfilmwerk unverändert weiter und beschränkte
sich auf reine Vertriebshandlungen (z.B. Aufspielen des
lizenzierten Filmes auf den jeweiligen Übertragungskanal),
sondern ließ selbst ein bearbeitetes und verändertes
Werk herstellen. Die Rechte hieran gingen nach den vertraglichen
Vereinbarungen auf den Inhaber des Rechts am Originalwerk über
und die Klägerin verwertete anschließend mit Zustimmung
des Originalurhebers dieses bearbeitete Werk. Die Lizenzen wurden
daher nicht nur zur Durchleitung von Rechten, sondern zur
Wertschöpfung im Betrieb der Klägerin genutzt. Über
die abgestuften Vergütungsregelungen trug die Klägerin
auch das unternehmerische Risiko hinsichtlich des Erfolgs der
nachsynchronisierten oder untertitelten Filmversionen in ihrem
Vertragsgebiet. Damit sind nach der Senatsrechtsprechung (Urteil in
BFHE 267, 415, BStBl II 2020, 397 = SIS 20 05 01, Rz 52 f.) die
Voraussetzungen der Rückausnahme des § 8 Nr. 1 Buchst. f
GewStG nicht gegeben.
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(3) Da nach den Feststellungen des FG die
Vertriebsrechte und die anderen Rechte in einem gemischten Vertrag
übertragen wurden und die Klägerin hierfür ein
einheitliches Entgelt entrichtet hat, ist das
Ausschließlichkeitsgebot verletzt und eine Aufteilung
ausgeschlossen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
143 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 1, § 137 Satz 1 FGO.
Der Klägerin waren die Kosten auch insoweit aufzuerlegen, als
das FA im Klageverfahren der Klage abgeholfen hat. Denn die
Klägerin hat die zur Teilabhilfe führenden Umstände
(lizensierte Filme waren teilweise in Originalsprache Deutsch
gedreht und teilweise schon vom Lizenzgeber synchronisiert oder
untertitelt worden) erst im Klageverfahren vorgetragen, obwohl sie
diese schon vor Erlass der Einspruchsentscheidung hätte
mitteilen können.
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