Auf die Revision der Klägerin werden das
Urteil des Finanzgerichts München vom 28.09.2021 - 6 K 1458/19
= SIS 21 18 83 und die
Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 15.05.2019 aufgehoben.
Der Einkommensteuerbescheid für 2013 vom
23.02.2015 wird dahingehend geändert, dass nicht ausgeglichene
Verluste der Klägerin aus Kapitalvermögen, die dem
gesonderten Tarif gemäß § 32d Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes unterliegen, in Höhe von 277.251 EUR
zu berücksichtigen sind.
Die Einkommensteuer wird auf ... EUR
festgesetzt.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Streitig ist, in welchem
Veranlagungszeitraum gezahlte Prämien für
Glattstellungsgeschäfte im Zusammenhang mit Einnahmen aus
Stillhalterprämien bei periodenübergreifenden
Optionsgeschäften steuerlich zu berücksichtigen
sind.
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) tätigte diverse
Optionsgeschäfte. Im Streitjahr (2013) tätigte sie
folgende periodenübergreifende Stillhalter- und
Glattstellungsgeschäfte:
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Sie schloss am 06.03.2013 jeweils
Glattstellungsgeschäfte (Glattstellungsgeschäfte 1) ab,
die zu Aufwendungen in Höhe von 234.046,55 EUR und 119.065,83
EUR führten. Diese betrafen Kauf- (Zufluss der
Stillhalterprämien im Jahr 2012 in Höhe von 221.975,42
EUR) und Verkaufsoptionen (Zufluss der Stillhalterprämien im
Jahr 2012 in Höhe von 207.530,41 EUR) auf den Deutschen
Aktienindex mit unterschiedlichen Basispreisen, die sie am
18.12.2012 eingeräumt hatte.
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Am 19.12.2013 räumte sie Kauf-
(Zufluss der Stillhalterprämien im Streitjahr in Höhe von
408.688,50 EUR) und Verkaufsoptionen (Zufluss der
Stillhalterprämien im Streitjahr in Höhe von 496.390,50
EUR) ein und tätigte bezüglich dieser Kauf- und
Verkaufsoptionen am 21.01.2014 jeweils Glattstellungsgeschäfte
(Glattstellungsgeschäfte 2), die zu Aufwendungen in Höhe
von 571.490,13 EUR und 380.427,66 EUR führten.
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Kapitalertragsteuer wurde bei den
Stillhaltergeschäften nicht einbehalten, da diese bei einem
ausländischen Kreditinstitut getätigt wurden.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(Finanzamt - FA - ) erfasste im Einkommensteuerbescheid für
das Streitjahr vom 23.02.2015 erklärungsgemäß
Einkünfte aus der Differenz von Stillhalterprämien und
gezahlten Prämien aus Glattstellungsgeschäften i.S. des
§ 20 Abs. 1 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in
Höhe von 319.647 EUR. Die Differenz ergab sich aus in dem
Veranlagungszeitraum zugeflossenen Stillhalterprämien und
abgeflossenen Prämien für Glattstellungsgeschäfte.
Periodenübergreifende Glattstellungsgeschäfte wurden wie
folgt berücksichtigt: Die im Streitjahr getätigten
Aufwendungen in Höhe von 234.046,55 EUR bzw. 119.065,83 EUR
(aus den Glattstellungsgeschäften 1) waren bei den im Bescheid
angesetzten Einkünften aus Stillhalterprämien - mindernd
- enthalten, nicht aber die Aufwendungen aus dem Jahr 2014 in
Höhe von 571.490,13 EUR bzw. 380.427,66 EUR (aus den
Glattstellungsgeschäften 2). Außerdem wurden bei der
Steuerfestsetzung Kapitalerträge in Höhe von 1.907 EUR
berücksichtigt, die nicht aus Stillhaltergeschäften
resultierten. Aufgrund des Antrags der Klägerin zur
Überprüfung des Steuereinbehalts gemäß §
32d Abs. 4 EStG wurden somit im Rahmen der Veranlagung
Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 320.753
EUR nach § 32d Abs. 1 EStG der Einkommensteuerfestsetzung
zugrunde gelegt. Daraus errechnete das FA eine Einkommensteuer nach
dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG in Höhe von
78.615 EUR. Ferner erzielte die Klägerin Einkünfte aus
Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit;
diesbezüglich ermittelte das FA (laut Bescheid vom 23.02.2015)
die Einkommensteuer nach dem Grundtarif in Höhe von ... EUR.
Die Einkommensteuer für 2013 setzte es mit 82.112 EUR fest.
Die Klägerin legte am 23.03.2015 Einspruch ein, mit dem sie
begehrte, Verluste aus Stillhaltergeschäften der Jahre 2014
und 2015 im Streitjahr abzuziehen.
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Nach erfolglosem Einspruch erhob sie Klage,
mit der sie geltend machte, dass nach der gesetzlichen Regelung des
§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG die für die
Glattstellungsgeschäfte gezahlten Prämien im
Veranlagungsjahr des Bezugs der (jeweiligen)
Stillhalterprämien zu berücksichtigen seien. Danach seien
die im angefochtenen Bescheid angesetzten Einkünfte aus
Stillhaltergeschäften um die im Streitjahr getätigten
Aufwendungen in den Glattstellungsgeschäften 1 in Höhe
von 234.046,55 EUR und 119.065,83 EUR zu erhöhen, da die
diesbezüglichen Stillhalterprämien bereits im Jahr 2012
vereinnahmt worden seien, und Aufwendungen für die
Glattstellungsgeschäfte 2 in Höhe von 571.490,13 EUR und
380.427,66 EUR zu berücksichtigen, die zwar erst im Jahr 2014
gezahlt worden seien, jedoch im Zusammenhang mit den im Streitjahr
vereinnahmten Stillhalterprämien stehen würden.
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Die Klage hatte aus den in EFG 2021, 2060 =
SIS 21 18 83 mitgeteilten
Gründen keinen Erfolg.
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Dagegen richtet sich die Revision der
Klägerin, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts
rügt. Das Finanzgericht (FG) habe § 20 Abs. 1 Nr. 11
Halbsatz 2 EStG unzutreffend ausgelegt.
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Die Klägerin beantragt,
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das angefochtene Urteil der Vorinstanz und
die Einspruchsentscheidung vom 15.05.2019 aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 23.02.2015 dahingehend zu
ändern, dass negative Einkünfte aus
Stillhaltergeschäften in Höhe von 279.158 EUR als
Kapitaleinkünfte der Besteuerung zugrunde gelegt
werden.
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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Die Aufwendungen für
Glattstellungsgeschäfte seien - so zu Recht das FG - nach
§ 11 Abs. 2 EStG im Jahr des Abflusses zu
berücksichtigen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der
Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ). Das Urteil des FG verletzt § 20 Abs. 1 Nr. 11
Halbsatz 2 EStG. Schließt der Stillhalter ein
Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die jeweiligen
Einnahmen aus Stillhalterprämien - rückwirkend im Jahr
deren Bezugs - um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten
Prämien (unter II.1.). Danach sind im Streitjahr negative
Einkünfte aus Stillhaltergeschäften in Höhe von
279.158 EUR der Besteuerung zugrunde zu legen; es ergeben sich
nicht ausgeglichene Verluste i.S. des § 32d Abs. 1 EStG in
Höhe von 277.251 EUR, die nach § 20 Abs. 6 Satz 3 i.V.m.
§ 10d Abs. 4 EStG festzustellen sind (unter II.2.). Die
Einkommensteuer wird auf ... EUR festgesetzt (unter II.3.).
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1. Mit Einführung der Abgeltungsteuer zum
01.01.2009 hat der Gesetzgeber die Besteuerung der Stillhalter- und
Glattstellungsgeschäfte in § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG
erstmals gesondert geregelt. Zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG
Stillhalterprämien, die für die Einräumung von
Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein
Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den
Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft
gezahlten Prämien. Es handelt sich um einen steuerlichen
Einmaltatbestand, weshalb die Aufwendungen für die den
Stillhalterprämien zugehörigen
Glattstellungsgeschäfte dem Veranlagungszeitraum zuzuordnen
sind, in dem die Stillhalterprämie vereinnahmt wurde. Dies
gilt auch dann, wenn das Glattstellungsgeschäft in einem
anderen Veranlagungszeitraum getätigt wird als das
Stillhaltergeschäft (im Ergebnis ebenso Schmidt/Levedag, EStG,
41. Aufl., § 20 Rz 142; Bleschick in Kirchhof/Seer, EStG, 21.
Aufl., § 20 Rz 116; Haisch, DStZ 2007, 762, 764;
Haisch/Krampe, FR 2010, 311, 314; vgl. auch Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18.08.2015 - I R 38/12, BFH/NV 2016,
378 = SIS 16 02 46, Rz 22 ff., zur Rechtslage vor Einführung
der Abgeltungsteuer; anderer Ansicht Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 18.01.2016 - IV C 1-S
2252/08/10004:017, BStBl I 2016, 85 = SIS 16 02 36, Rz 25; Buge in
Hermann/ Heuer/Raupach, § 20 EStG Rz 401; BeckOK EStG/Schmidt,
13. Ed. [01.07.2022], EStG § 20 Rz 1139.3; Ronig, DB 2010,
128, 129).
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a) Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift
ergibt sich, dass die für das Glattstellungsgeschäft
gezahlten Prämien zu einer Einnahmeminderung führen. Denn
nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 Halbsatz 2 EStG „mindern sich
die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im
Glattstellungsgeschäft gezahlten
Prämien“. Der Gesetzgeber hat danach
im gesetzlichen Tatbestand die im Glattstellungsgeschäft
gezahlten Prämien mit den vereinnahmten
Stillhalterprämien verknüpft. Er hat § 20 Abs. 1 Nr.
11 EStG als punktuellen Besteuerungstatbestand normiert, der erst
abgeschlossen ist, wenn endgültig feststeht, in welcher
Höhe der Steuerpflichtige einen Überschuss aus dem
Stillhaltergeschäft erzielt hat. Dieser in § 20 Abs. 1
Nr. 11 Halbsatz 2 EStG zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische
Wille erfordert eine punktuelle Überschussermittlung. Aus
Sicht des Senats ist es daher folgerichtig, wenn die Höhe der
ursprünglich erzielten Stillhalterprämien auch bei
periodenübergreifenden Glattstellungsgeschäften um die im
Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien gemindert
werden. Allein dies trägt der Wirkungsweise des
Glattstellungsgeschäfts Rechnung. Mit diesem soll das Risiko,
das der Stillhalter mit dem Stillhaltergeschäft eingegangen
ist, Vermögenseinbußen durch ein
Ausführungsgeschäft zu erleiden, vermindert werden.
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Bei den laufend veranlagten Steuern wie der
Einkommensteuer sind zwar die aufgrund des Eintritts neuer
Ereignisse materiell-rechtlich erforderlichen steuerlichen
Anpassungen regelmäßig nicht rückwirkend, sondern
in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem sich der
maßgebliche Sachverhalt ändert; dieser Grundsatz ist
jedoch nur insoweit maßgebend, als die einschlägigen
steuerrechtlichen Regelungen nicht bestimmen, dass eine
Änderung des nach dem Steuertatbestand rechtserheblichen
Sachverhalts zu einer rückwirkenden Änderung steuerlicher
Rechtsfolgen führt (so z.B. Beschluss des Großen Senats
des BFH vom 19.07.1993 - GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897
= SIS 93 23 33, unter C.II.1.d; zur Rückwirkung bei einer
„zeitlich gestreckten
Tatbestandsverwirklichung“ BFH-Urteil vom
13.09.2000 - X R 148/97, BFHE 193, 129, BStBl II 2001, 641 = SIS 01 01 28, unter II.3.). Dies setzt eine dementsprechende
materiell-rechtliche Anordnung des Gesetzgebers voraus, wie sie
§ 20 Abs. 1 Nr. 11 Halbsatz 2 EStG vorsieht. Flankiert wird
diese materiell-rechtliche Regelung durch § 175 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 der Abgabenordnung (AO), nach dem ein Steuerbescheid bei
Eintritt eines Ereignisses zu ändern ist, das steuerliche
Wirkung für die Vergangenheit hat. Das rückwirkende
Ereignis liegt darin, dass die endgültige Höhe der
Netto-Einnahmen aus den Stillhalterprämien nach § 20 Abs.
1 Nr. 11 Halbsatz 2 EStG erst dann feststeht, wenn die Prämien
aus dem dazugehörigen Glattstellungsgeschäft von diesen
abgezogen werden; das Stillhalter- und das jeweilige
Glattstellungsgeschäft stehen insoweit in einem
wirtschaftlichen Zusammenhang (vgl. dazu BFH-Urteil vom 28.02.2018
- VIII R 53/14, BFHE 261, 223, BStBl II 2018, 687 = SIS 18 10 63,
Rz 31).
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b) Dass der Gesetzgeber eine Rückwirkung
beabsichtigt hat, ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung
(BT-Drucks. 16/4841, S. 54). Nach dieser soll nur der beim
Stillhalter nach Abschluss eines Gegengeschäfts
(Glattstellung) verbliebene Vermögenszuwachs der Besteuerung
unterworfen werden (Nettoprinzip). Der Gesetzgeber ist somit der
zur Rechtslage vor dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008
(UntStRefG 2008) vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) ergangenen
Rechtsprechung zur Besteuerung von Stillhalterprämien gefolgt.
Nach dieser war der Aufwand für das
Glattstellungsgeschäft im Jahr des Einnahmezuflusses der
Stillhalterprämie und nicht nach § 11 Abs. 2 EStG 1990 im
Jahr des Abflusses abzuziehen, da das Stillhaltergeschäft als
einmalige sonstige Leistung anzusehen gewesen ist, das erst
abgeschlossen war, wenn endgültig feststand, dass und in
welcher Höhe der Steuerpflichtige den Erlös behalten
durfte (BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 378 = SIS 16 02 46).
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c) Auch der Sinn und Zweck der Regelung
spricht dafür, dass die für das
Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien von den
Stillhalterprämien - unabhängig von dem in § 11 EStG
normierten Zu- und Abflussprinzip - abziehbar sind. Ohne
Rückwirkung wäre es beispielsweise denkbar, dass
Einnahmen aus Stillhalterprämien im Veranlagungszeitraum 01
voll besteuert werden, obgleich im Veranlagungszeitraum 02 in
derselben Höhe im Glattstellungsgeschäft gezahlte
Prämien anfallen, um das Stillhaltergeschäft wieder zu
schließen, und diese Prämien - mangels entsprechender
Einkünfte aus Kapitalvermögen - wegen des
Verlustverrechnungsverbots nach § 20 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1
EStG nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten
ausgeglichen werden dürfen und somit unberücksichtigt
blieben. Dies würde dem Gebot der Folgerichtigkeit und
Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen
Leistungsfähigkeit gemäß Art. 3 Abs. 1 des
Grundgesetzes widersprechen, denn die Leistungsfähigkeit des
Stillhalters ist um die gezahlten Prämien gemindert (vgl.
hierzu ausführlich BFH-Urteil vom 20.10.2016 - VIII R 55/13,
BFHE 256, 56, BStBl II 2017, 264 = SIS 16 27 94, Rz 20, m.w.N.).
Daher ist die steuerliche Erfassung der Aufwendungen für das
Glattstellungsgeschäft im Veranlagungszeitraum, in dem die
Stillhalterprämie vereinnahmt wurde, auch verfassungsrechtlich
geboten.
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d) Danach sind die im
Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien seit der
Neuregelung der Besteuerung von Stillhaltergeschäften in
§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG nicht mehr als Werbungskosten i.S. des
§ 9 Abs. 1, § 20 Abs. 9 EStG bei den Einkünften als
Stillhalter zu berücksichtigen (so noch die Rechtslage vor dem
UntStRefG 2008, z.B. BFH-Urteile vom 10.02.2015 - IX R 8/14, BFH/NV
2015, 830 = SIS 15 10 78; vom 17.04.2007 - IX R 23/06, BFHE 217,
562, BStBl II 2007, 606 = SIS 07 19 56), so dass das Abflussprinzip
des § 11 EStG entgegen der Auffassung des FG keine Anwendung
findet.
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e) Dieser Auslegung steht - entgegen den
Ausführungen des FG - das BFH-Urteil in BFHE 256, 56, BStBl II
2017, 264 = SIS 16 27 94 nicht entgegen. Dieses hatte die Frage zum
Gegenstand, inwieweit nach der Einführung der Abgeltungsteuer
der Barausgleich als Verlust steuerlich zu berücksichtigen
ist, und enthält keine Ausführungen zur Besteuerung von
Stillhalter- und Glattstellungsgeschäften im Sinne eines
einheitlichen, in sich geschlossenen Tatbestands i.S. des § 20
Abs. 1 Nr. 11 EStG, der eine den Veranlagungszeitraum
überschreitende Berücksichtigung der Aufwendungen
für das Glattstellungsgeschäft anordnet.
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f) Inwiefern die im BMF-Schreiben vom 19.05.2022 - IV C 1-S 2252/19/10003:009
(BStBl I 2022, 742 = SIS 22 08 12, Rz
25) für den Abzug der Kapitalertragsteuer beschriebene
Vorgehensweise mit dieser materiell-rechtlichen Anordnung des
Gesetzgebers vereinbar ist, braucht der Senat im vorliegenden Fall
nicht zu entscheiden, da für die im Ausland getätigten
Stillhaltergeschäfte der Klägerin keine
Kapitalertragsteuer einbehalten wurde. Die in dem BMF-Schreiben in
BStBl I 2022, 742 = SIS 22 08 12 vorgesehene Aufteilung der
Stillhalter-/Glattstellungsgeschäfte in einen Zu- und
Abflusstatbestand i.S. des § 11 EStG widerspricht jedoch der
vom Senat dargelegten Lösung auch für Fälle, in
denen Kapitalertragsteuer im Inland einzubehalten wäre.
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2. Die Sache ist spruchreif. Gemäß
§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO kann der BFH in der Sache selbst
entscheiden und gibt der Klage statt. Gemäß § 20
Abs. 1 Nr. 11 Halbsatz 2 EStG sind die von der Klägerin im
Streitjahr getätigten Aufwendungen in Höhe von 234.046,55
EUR und 119.065,83 EUR aus den Glattstellungsgeschäften 1
entgegen der Festsetzung im angefochtenen Einkommensteuerbescheid
nicht im Streitjahr anzusetzen, da die jeweiligen
Stillhalterprämien bereits im Jahr 2012 bezogen wurden und die
betreffenden Aufwendungen dementsprechend ebenfalls im Jahr 2012
abzuziehen sind. Dagegen sind nach dieser Vorschrift die von der
Klägerin im Jahr 2014 getätigten Aufwendungen in
Höhe von 571.490,13 EUR und 380.427,66 EUR aus den
Glattstellungsgeschäften 2 von den im Streitjahr bezogenen
Einnahmen aus Stillhalterprämien abzuziehen. Die sich danach
im Streitjahr ergebenden negativen Einkünfte aus
Stillhalterprämien in Höhe von 279.158 EUR sind mit den
(weiteren) positiven Kapitalerträgen der Klägerin von
1.907 EUR gemäß § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG zu
verrechnen. Somit ergeben sich im Streitjahr nicht ausgeglichene
Verluste der Klägerin aus Kapitalvermögen, die dem
gesonderten Tarif gemäß § 32d Abs. 1 EStG
unterliegen, in Höhe von 277.251 EUR. Diese sind nach §
20 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG gesondert
festzustellen und mindern nach § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG die
Kapitaleinkünfte, die die Klägerin in den folgenden
Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.
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3. Da Verluste aus Kapitalvermögen
gemäß § 20 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 EStG nicht mit
Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden
dürfen, wird die Einkommensteuer auf den vom FA hinsichtlich
der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger
Arbeit ermittelten Betrag in Höhe von ... EUR
festgesetzt.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 1 FGO.
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