Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Münster vom 14.11.2019 - 8 K 168/19 GrE =
SIS 19 19 53 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) erwarb im Jahr 2018 zwei Grundstücke von zwei
Verkäufern zu einem Gesamtkaufpreis von 341.364,35 EUR. Nach
den Vertragsbestimmungen setzte sich der für eines der
Grundstücke vereinbarte Kaufpreis von 321.364,35 EUR aus einem
Anteil von 225.000 EUR für den Grundbesitz und einem Anteil
von 87.050 EUR zuzüglich Umsatzsteuer (10,7 %) für den
Aufwuchs in Gestalt von angepflanzten Weihnachtsbaumkulturen
(Nordmanntanne und Blaufichte) zusammen. Wurden die Bäume
bestimmungsgemäß zu gegebener Zeit gefällt und
veräußert, pflegte der Kläger die Wurzelballen mit
einer Fräsmaschine zu zerkleinern und zu mulchen.
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Der Beklagte und Revisionskläger
(Finanzamt - FA - ) setzte mit Bescheid vom 11.06.2018
Grunderwerbsteuer in Höhe von 22.188 EUR fest (6,5 % auf den
gesamten Kaufpreis von 341.364 EUR) und bezog dabei den Anteil
für den Aufwuchs in die Bemessungsgrundlage ein.
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Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren
erhobene Klage, mit der sich der Kläger gegen die Einbeziehung
des Kaufpreisanteils für den Aufwuchs in die
Bemessungsgrundlage wandte, hatte Erfolg. Nach Auffassung des
Finanzgerichts (FG) sind die Bäume Scheinbestandteile des
Grundstücks i.S. von § 95 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB), da sie von Beginn an zum Verkauf als
Weihnachtsbäume bestimmt gewesen seien.
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Mit der Revision rügt das FA eine
Verletzung der §§ 94, 95 BGB. Die Weihnachtsbaumkulturen
seien Erzeugnisse des Grundstücks und könnten deshalb,
solange sie mit dem Boden zusammenhingen, nicht Gegenstand
besonderer Rechte sein. So könne auch Holz auf dem Stamm nicht
selbständig übereignet werden. Abweichendes gelte nur
für Baumschulen und Gärtnereien, in denen ein lebender
Organismus vom Grundstück getrennt und die Pflanze selbst in
intaktem Zustand veräußert werde. Weihnachtsbäume
seien hingegen von vornherein dazu bestimmt, bis zum Erreichen
einer bestimmten Größe und damit ihrer gesetzten
Lebenserwartung auf dem Grundstück zu verbleiben, bis sie
unter Zerstörung der Pflanzen als deren Produkt geerntet
würden.
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Das FA beantragt,
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die Vorentscheidung aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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Die Beteiligten haben auf die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung
verzichtet.
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II. Die Revision ist unbegründet. Sie war daher
zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ). Das FG hat zu Recht entschieden, dass der angefochtene
Grunderwerbsteuerbescheid insoweit rechtswidrig war, als das FA den
auf die Weihnachtsbaumkulturen entfallenden Kaufpreisanteil in die
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbezogen
hat.
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1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des
Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) unterliegt der Grunderwerbsteuer
u.a. ein Kaufvertrag, der den Anspruch auf Übereignung eines
inländischen Grundstücks begründet.
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist gemäß
§ 8 Abs. 1 GrEStG die Gegenleistung für das
Grundstück. Bei einem Grundstückskauf gilt nach § 9
Abs. 1 Nr. 1 GrEStG als Gegenleistung der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen
sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen. Danach gehören zur grunderwerbsteuerrechtlichen
Gegenleistung (Bemessungsgrundlage) alle Leistungen des Erwerbers,
die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen gewährt, um
das Grundstück zu erwerben (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH
- vom 25.04.2018 - II R 50/15, BFHE 262, 169, BStBl II 2018, 602 =
SIS 18 10 60, Rz 13, m.w.N.). Soweit sich ein Kaufvertrag auch auf
Gegenstände bezieht, die nicht Grundstück sind,
gehören die hierauf entfallenden Teile des Kaufpreises nicht
zur grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage, denn es
können nur solche Leistungsverpflichtungen des Erwerbers
Gegenleistung sein, die er um des Grundstückserwerbs willen zu
erbringen hat (BFH-Urteil vom 08.09.2010 - II R 28/09, BFHE 231,
244, BStBl II 2011, 227 = SIS 10 33 57, Rz 10, m.w.N.).
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2. Unter Grundstück im Sinne des GrEStG
ist das Grundstück im Sinne des bürgerlichen Rechts zu
verstehen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GrEStG). Ob Gehölze zum
Grundstück zählen, hängt davon ab, zu welchem Zweck
die Aussaat bzw. das Einpflanzen des Gehölzes erfolgt ist.
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a) Grundstück im bürgerlichen
Rechtssinne ist der räumlich abgegrenzte Teil der
Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines
Grundbuchblatts ohne Rücksicht auf die Art seiner Nutzung
unter einer besonderen Nummer eingetragen ist (vgl. Beschluss des
Bundesgerichtshofs - BGH - vom 19.12.1967 - V BLw 24/67, BGHZ 49,
145; BFH-Urteil vom 22.07.2010 - IV R 62/07, BFH/NV 2010, 2261 =
SIS 10 35 70, Rz 29; Grüneberg/Herrler, Bürgerliches
Gesetzbuch, 81. Aufl., Überbl v § 873 Rz 1, m.w.N.). Es
umfasst nach §§ 94, 95 BGB auch seine wesentlichen
Bestandteile, soweit es sich nicht um Scheinbestandteile
handelt.
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b) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines
Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest
verbundenen Sachen, darunter auch die Erzeugnisse des
Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen
(§ 94 Abs. 1 Satz 1 BGB). Samen wird mit dem Aussäen,
eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des
Grundstücks (§ 94 Abs. 1 Satz 2 BGB). Aufstehende
Gehölze sind deshalb im Ausgangspunkt wesentliche Bestandteile
des Grundstücks, gleich, ob sie durch Selbst- oder
Fremdaussaat unmittelbar am Standort gewachsen oder anderweit
vorgezogen und eingepflanzt sind (vgl. BGH-Urteil vom 04.11.2010 - III ZR 45/10, NJW
2011, 852 = SIS 11 00 24, Rz 14; BGH-Beschlüsse vom 17.03.2016
- V ZR 185/15, NJW - Rechtsprechungsreport 2016, 587, Rz 4, und vom
26.11.2020 - V ZB 151/19, NJW 2021, 2121 = SIS 22 04 93, Rz
8).
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c) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks
gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem
vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind
(§ 95 Abs. 1 Satz 1 BGB), die sog. Scheinbestandteile. Die
Vorschrift schränkt den Anwendungsbereich des § 94 BGB
ein (vgl. Grüneberg/ Ellenberger, a.a.O., § 95 Rz 1).
Weihnachtsbaumkulturen sind Scheinbestandteile des Grundstücks
(so ausdrücklich auch Urteil des Oberlandesgerichts - OLG -
Hamm vom 28.02.1992 - 9 U 206/90, MDR 1992, 1034; Urteil des OLG
München vom 28.04.1994 - 1 U 6995/93, Versicherungsrecht 1995,
843; Beschluss des
Brandenburgischen OLG vom 24.08.2021 - 5 W 74/21, juris, Rz
10).
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aa) Eine Verbindung erfolgt zu einem
vorübergehenden Zweck, wenn ihre spätere Aufhebung von
Anfang an beabsichtigt ist. Maßgeblich ist der innere Wille
des Einfügenden im Zeitpunkt der Verbindung der Sache. Dieser
muss allerdings mit dem nach außen in Erscheinung tretenden
Sachverhalt in Einklang zu bringen sein (BGH-Urteil vom 07.04.2017
- V ZR 52/16, NJW 2017, 2099, Rz 7). Einem vorübergehenden
Zweck steht es weder entgegen, wenn die spätere Wiedertrennung
erst nach langer Dauer zu erwarten ist (BGH-Urteil vom 16.11.1973 -
V ZR 1/72, MDR 1974, 298, unter II.B.) noch, wenn sie wegen der Art
der eingefügten Sachen zwangsläufig zu deren
Zerstörung führt (BGH-Urteil vom 22.12.1995 - V ZR
334/94, BGHZ 131, 368, NJW 1996, 916, unter II.1.a; BFH-Urteil vom
09.04.1997 - II R 95/94, BFHE 182, 373, BStBl II 1997, 452 = SIS 97 15 10, unter II.4.; beide betreffend massiv errichtete
Gebäude). Deshalb ist es ebenso wenig wie im Falle eines nur
zu vorübergehendem Zweck errichteten massiven Gebäudes
erforderlich, dass die Scheinbestandteileigenschaft auf den ersten
Blick sichtbar ist (a.A. Beschluss des Brandenburgischen OLG vom
24.08.2021 - 5 W 74/21, juris, Rz 12). Es reicht aus, wenn der
äußere Anschein damit vereinbar ist.
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bb) Bei Verkaufspflanzen in Baumschulen ist
von vornherein die vollständige Entfernung von dem
Grundstück beabsichtigt. Es handelt sich um Scheinbestandteile
(vgl. bereits Urteile des Reichsgerichts vom 27.04.1907 - V 459/06,
Reichsgericht in Zivilsachen - RGZ - 66, 88, und vom 04.10.1922 - V
611/21, RGZ 105, 213; BFH-Urteil vom 14.08.1986 - IV R 341/84, BFHE
147, 449, BStBl II 1987, 23 = SIS 87 01 23, unter 2.).
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cc) Scheinbestandteile können aber auch
vorliegen, wenn aufstehende Bäume gefällt werden sollen
(vgl. BGH-Urteil in NJW 2011, 852 = SIS 11 00 24, Rz 15; Viskorf/
Viskorf, GrEStG, 20. Aufl., § 2 Rz 41), sofern dies von Anfang
an beabsichtigt war. Wie viel Zeit bis zur planmäßigen
Entfernung der Bäume verstreicht, ist unbeachtlich. Werden
anders als bei Baumschulgewächsen die Bäume beim
Entfernen als lebende Organismen zerstört, steht dies der
Eigenschaft als Scheinbestandteil nicht entgegen. Unerheblich ist
ferner, ob ein nicht mehr lebensfähiger Rest (Wurzeln mit
Baumstumpf) weiter mit dem Grundstück verbunden ist. Die
umgekehrte Frage, wie es zu beurteilen wäre, wenn trotz Kappen
des aufstehenden Holzes der Baum als lebensfähiger Organismus
bestehen bleibt und planmäßig wieder ausschlägt,
bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.
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dd) Aus dem BFH-Urteil vom 11.05.1966 - II
171/63 (BFHE 86, 252, BStBl III 1966, 400 = SIS 66 02 49), auf das
sich das FA beruft, folgt nichts anderes. Es setzt sich nicht mit
den §§ 94, 95 BGB auseinander und hat auch keine
Feststellungen dahin getroffen, dass der Baumbestand bereits zum
Zwecke der späteren Abholzung gesät oder gepflanzt war.
Die Überlegung des FA, das Holz auf dem Stamm könne nicht
gesondert übereignet werden (Staudinger/Stieper (2021) zu
§ 94 BGB Rz 17), ist nur zutreffend, soweit das Holz nicht
Scheinbestandteil ist (explizit wie hier Staudinger/Stieper (2021)
zu § 95 BGB Rz 13). Das BFH-Urteil vom 05.06.2008 - IV R 67/05
(BFHE 222, 265, BStBl II 2008, 960 = SIS 08 33 39), das das FA
weiter heranzieht, befasst sich lediglich mit der - getrennt vom
Grund und Boden vorzunehmenden - Bewertung des stehenden Holzes in
der Gewinnermittlung, während das Urteil des Brandenburgischen
OLG vom 24.03.2009 - 2 U 17/08
(juris) ohne allgemeingültige
Aussage auf die konkreten Umstände abgestellt hat.
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3. Nach diesen Grundsätzen hat das FG
zutreffend entschieden, dass als Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer nur die auf den Grund und Boden entfallenden
Anteile des Kaufpreises berücksichtigt werden. Der
Kaufpreisanteil für die Weihnachtsbaumkulturen wurde nicht
für den Erwerb des Grundstücks geleistet, da die
Bäume als Scheinbestandteile nicht Teile des Grundstücks
waren. Sie waren bereits bei Pflanzung dazu bestimmt, als
Weihnachtsbäume geschnitten und damit wieder von dem
Grundstück entfernt zu werden.
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Es bedarf keiner weiteren
Tatsachenfeststellungen zur Beurteilung der Frage, ob dies mit dem
nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt in Einklang
zu bringen ist. Wenn nicht die Weihnachtsbaumkultur als solche
schon durch eine Reihenpflanzung der als Weihnachtsbäume
bekannten Baumarten unmittelbar erkennbar sein sollte,
widerspräche auch eine äußerlich ungeordnetere
Anpflanzung der Zweckbestimmung des Weihnachtsbaumeinschlags nicht.
Auf die Verweildauer der Bäume kommt es nicht an. Soweit die
Bäume als lebende Organismen anders als Baumschulpflanzen
durch das Fällen sowie die Zerkleinerung der Wurzeln
zerstört werden, steht dies der Scheinbestandteileigenschaft
nicht entgegen.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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5. Der Senat entscheidet im
Einverständnis der Beteiligten nach § 121 Satz 1 i.V.m.
§ 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung.
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