Die Revision der Kläger gegen das Urteil
des Finanzgerichts Münster vom 27.02.2020 - 3 K 3593/16 F wird
als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die
Kläger zu tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin zu 3. (Klägerin zu 3.) ist eine
Stiftung & Co. KG, deren Gegenstand die Verwaltung eigenen und
fremden Vermögens ist. Alleinige Komplementärin und
allein zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und
verpflichtet ist eine nach § 80 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) anerkannte selbständige Familienstiftung.
Alleiniger Kommanditist war der Erblasser. Mit dessen Tod im Jahre
2013 wurden die Kläger und Revisionskläger zu 1. und 2.
(Kläger zu 1. und 2.) durch Sondererbfolge
Kommanditisten.
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Die Klägerin zu 3. gab bei dem
für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt eine
Feststellungserklärung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Bewertungsgesetzes (BewG) ab. Dieses forderte bei dem Beklagten und
Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ), in dessen
Zuständigkeitsbereich sich der Sitz der Klägerin zu 3.
befand, auf den Todeszeitpunkt des Erblassers eine gesonderte
Feststellung für den Wert des Anteils am Betriebsvermögen
nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG einschließlich der
Angaben zu §§ 13a, 13b des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) an. Die Klägerin zu 3. kam
der Aufforderung des FA, eine Erklärung zur gesonderten
Feststellung des Anteils am Wert von
Vermögensgegenständen und Schulden gemäß
§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG einzureichen, nicht nach. Die
Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) lägen nicht vor. Das FA nahm
gleichwohl eine Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
BewG vor und teilte dem Erbschaftsteuerfinanzamt mit, es sei kein
begünstigungsfähiger Anteil an einem
Betriebsvermögen übergegangen. Der Einspruch gegen den
Feststellungsbescheid blieb erfolglos.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.
Der Bescheid sei nicht deshalb rechtswidrig, weil die
tatsächliche Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
BewG nicht der auf § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG
gestützten Anforderung entsprochen habe. Das anfordernde
Finanzamt entscheide nach § 151 Abs. 1 Satz 2 BewG lediglich
darüber, ob überhaupt eine gesonderte Feststellung nach
§ 151 Abs. 1 Satz 1 BewG zu erfolgen habe. Die Feststellung
sei zutreffend nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG erfolgt.
Eine Stiftung & Co. KG sei keine gewerblich geprägte
Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG und
dieser auch nicht durch Analogie gleichzustellen. Der Anteil des
Erblassers an den Vermögensgegenständen und Schulden sei
zutreffend ermittelt worden. Das Urteil des FG ist in EFG 2020, 831
= SIS 20 05 60 veröffentlicht.
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Mit der Revision rügen die Kläger
die Verletzung formellen (§ 151 Abs. 1 Satz 2 BewG) und
materiellen Rechts (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG i.V.m. § 151
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 BewG). Vorliegend sei § 151 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 BewG anzuwenden.
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§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gelte auch
für die Stiftung & Co. KG, angesichts des gesetzgeberischen
Bestrebens, gewerbliche Einkünfte weit zu definieren,
zumindest analog. Die Stiftung entspreche in den für Zwecke
dieser Vorschrift entscheidenden Strukturmerkmalen dem Leitbild der
Kapitalgesellschaft in § 1 Abs. 1 Nr. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG), namentlich in der
begrenzten Kapitalausstattung (Haftungsfondsprinzip), der
alleinigen Geschäftsführungsbefugnis nach außen
(Exklusivitätsprinzip) und der Beschränkung der Haftung
auf das Vermögen des Rechtsträgers selbst
(Anonymitätsprinzip). Die Rechtsstellung von Destinatären
und GmbH-Gesellschaftern könne vergleichbar gestaltet werden.
Bei den Stiftungen gelte zwar der Grundsatz der Fremddisposition,
doch sei die Selbstdisposition bei den Kapitalgesellschaften nicht
zwingend und fehle etwa bei der Einheits-GmbH & Co. KG. Mehr noch
als durch die oft nur geringen eigenen gewerblichen Einkünfte
der Komplementärin sei die gewerblich geprägte
Personengesellschaft durch das Fehlen einer natürlichen Person
mit Vertretungsmacht gekennzeichnet. Die normative Wirkung der
Willensbildung in Gestalt rechtsbehelfsfähiger Entscheidungen
sei vergleichbar. Kapitalgesellschaft und Stiftung & Co. KG wiesen
gleichen Verkehrsschutz durch Registerpublizität und
Rechnungslegung auf.
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Das Feststellungsfinanzamt sei
außerdem an die Entscheidung des Erbschaftsteuerfinanzamts
gebunden. Dem Feststellungsfinanzamt fehle die sachliche
Zuständigkeit für eine Feststellung über einen
Gegenstand, zu dem das Festsetzungsfinanzamt keine Feststellung
angefordert habe. Letzteres könne das ihm durch § 151
Abs. 1 Satz 2 BewG eingeräumte Ermessen zur Entscheidung
über die Bedeutung einer Feststellung nur unter Einbeziehung
der Rechtsgrundlage sachgerecht ausüben und verfüge
für diese Entscheidung auch über die breiteste
Tatsachengrundlage. Eine abweichende Kompetenzverteilung führe
zu inneren Widersprüchen. Solle etwa mit dem
Erbschaftsteuerfinanzamt eine tatsächliche Verständigung
über die Zuordnung eines Sachverhalts zu § 151 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 BewG getroffen werden, müsste das
Feststellungsfinanzamt eingebunden werden, wofür es aber an
einer Zuständigkeit fehle. Zudem verfüge das
Feststellungsfinanzamt zwar über die größere
Sachnähe, soweit es um die eigentlichen Wertfeststellungen
gehe, nicht aber, soweit Typisierungsmuster zu beurteilen seien,
die nach Maßgabe des Beschlusses des
Bundesverfassungsgerichts vom 15.01.2008 - 1 BvL 2/04 (BVerfGE 120,
1 = SIS 08 25 65, BGBl I 2008, 1006, unter IV.C.II.3.c bb) die
Entscheidung über die Zuordnung zu einer Einkunftsart und
einer damit verbundenen möglichen Gewerbesteuerpflicht
prägen.
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Schließlich habe die Klägerin zu
3. stets Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt und
Gewerbesteuer entrichtet.
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Die Kläger beantragen,
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die Vorentscheidung, den Bescheid vom
15.12.2015 über die gesonderte Feststellung des Werts von
Anteilen an Vermögensgegenständen und Schulden, die
mehreren Personen zustehen, sowie die Einspruchsentscheidung vom
18.10.2016 aufzuheben.
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Das FA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und nach
§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
zurückzuweisen. Die angefochtene gesonderte Feststellung
verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
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1. § 12 ErbStG sieht für die
Bewertung bestimmter zum Erwerb gehörender
Vermögensgegenstände gesonderte Feststellungen vor.
Über deren Erfordernis dem Grunde nach entscheidet das
Erbschaftsteuerfinanzamt, über die Qualifikation des
Feststellungsgegenstands nach den Kategorien des § 151 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 bis 4 BewG das Feststellungsfinanzamt.
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a) Nach § 12 Abs. 5 ErbStG ist
inländisches Betriebsvermögen, für das ein Wert nach
§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG festzustellen ist, mit dem auf
den Bewertungsstichtag festgestellten Wert anzusetzen. Nach §
12 Abs. 6 ErbStG ist ein Anteil an Wirtschaftsgütern und
Schulden, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
BewG festzustellen ist, mit dem darauf entfallenden Teilbetrag des
auf den Bewertungsstichtag festgestellten Werts anzusetzen. §
151 Abs. 1 Satz 1 BewG seinerseits schreibt bestimmte
Wertfeststellungen i.S. von § 179 der Abgabenordnung (AO) vor,
wenn die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere
Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. Dazu
gehört nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG der Wert des
Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen
(§§ 95, 96, 97), nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG
der Anteil am Wert von anderen als in den Nr. 1 bis Nr. 3 genannten
Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren
Personen zustehen.
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b) Gemäß § 151 Abs. 1 Satz 2
BewG trifft das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder
die Feststellung nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 zuständige Finanzamt
die Entscheidung über eine Bedeutung für die Besteuerung
und damit über die Feststellung dem Grunde nach. Dazu
gehört nicht die Frage, ob die Feststellung nach § 151
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder nach Nr. 4 BewG durchzuführen ist.
Hierüber entscheidet das zur Wertfeststellung berufene
Finanzamt in eigener Zuständigkeit.
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aa) Für das Feststellungsverfahren nach
§ 151 BewG gelten nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO die
Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung
sinngemäß. Dazu gehört auch § 157 Abs. 2 AO.
Danach bildet die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen einen mit
Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des
Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert
festgestellt werden. Die sinngemäße Anwendung auf das
Feststellungsverfahren bedeutet, dass die Feststellung der
Feststellungsgrundlagen einen nicht selbständig anfechtbaren
Teil des Feststellungsbescheids bildet, soweit dessen
Feststellungsgrundlagen nicht ihrerseits gesondert festgestellt
werden.
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bb) Ob ein Vermögenswert ein
Betriebsvermögen oder einen Anteil hieran i.S. von § 151
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG darstellt oder ob es sich vielmehr um
einen Anteil am Wert von anderen Vermögensgegenständen
i.S. von § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG handelt, ist
Tatbestandsvoraussetzung und damit Feststellungsgrundlage des
Wertfeststellungsbescheids nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder
Nr. 4 BewG i.S. von § 181 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 157
Abs. 2 AO. Diese Feststellungsgrundlage bildet nach § 181 Abs.
1 Satz 1 AO i.V.m. § 157 Abs. 2 AO einen mit Rechtsbehelfen
nicht selbständig anfechtbaren Teil des
Wertfeststellungsbescheids, soweit sie ihrerseits nicht gesondert
festgestellt wird. Sie ist als
Rechtmäßigkeitsvoraussetzung im jeweiligen
Rechtsbehelfsverfahren sowie im Klageverfahren gegen den jeweiligen
Wertfeststellungsbescheid vollständig zu prüfen (§
367 Abs. 2 Satz 1 AO und § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
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cc) Nach § 179 Abs. 1 AO werden
abweichend von § 157 Abs. 2 AO die Besteuerungsgrundlagen
durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in
der AO oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist. Über
§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO gilt dies auch für die
Feststellungsgrundlagen von Feststellungsbescheiden. Die nach
§ 179 Abs. 1 AO ergehenden Feststellungsbescheide haben nach
§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO Bindungswirkung für Folgebescheide
und sind Grundlagenbescheide i.S. von § 171 Abs. 10 Satz 1 AO.
Bindende Grundlagenbescheide liegen aber nur vor, wenn die
Bindungswirkung gesetzlich angeordnet ist (vgl. Beschluss des
Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11.04.2005 -
GrS 2/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679 [Zebragesellschaft] =
SIS 05 31 02, unter C.4.a; BFH-Urteil vom 03.07.2014 - III R 30/11,
BFHE 246, 477, BStBl II 2015, 157 = SIS 14 28 38, Rz 36 bis 38).
Das bedeutet, dass die Grundlagen eines Feststellungsbescheids
ihrerseits nur dann Gegenstand einer (weiteren) gesonderten
Feststellung werden, wenn es eine gesetzliche Anordnung dafür
gibt. In einem solchen Falle ist der Feststellungsbescheid im
Verhältnis zu der letztgenannten (weiteren) gesonderten
Feststellung Folgebescheid.
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dd) Nach § 151 Abs. 1 Satz 2 BewG trifft
das Festsetzungsfinanzamt die Entscheidung über die Bedeutung
für die Besteuerung und damit die Durchführung des
Feststellungsverfahrens. Daraus folgt nicht, dass das
Festsetzungsfinanzamt auch die Entscheidung über die
Rechtsnatur des Feststellungsgegenstands trifft. Für die
Bezeichnung eines Vermögens, dessen Wert festzustellen ist,
muss dessen Rechtsnatur regelmäßig nicht benannt werden.
Vielmehr genügt eine unverwechselbare Beschreibung der
betreffenden Vermögenseinheit. Aber auch im Übrigen
ermächtigt § 151 Abs. 1 Satz 2 BewG das anfordernde
Finanzamt nicht, den Feststellungsgegenstand zu qualifizieren. Die
Vorschrift nennt die Art des Feststellungsgegenstands nicht
explizit. Diese ist auch weder notwendige Voraussetzung noch
taugliches Ermessenskriterium für die Entscheidung über
die Bedeutung der Feststellung für die Besteuerung. Eine
eigenständige Prüfungskompetenz des die Bewertung
anfordernden Festsetzungsfinanzamts, für welche Art
Vermögensgegenstand die Bewertung vorzunehmen ist,
widerspräche vielmehr dem Vereinfachungszweck der gesonderten
Feststellung und steht damit auch einer teleologischen Extension
der Vorschrift entgegen. Das Feststellungsfinanzamt besitzt
regelmäßig die größere Sachnähe, um die
Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Wertfeststellungen zu
beurteilen. Das gilt für die Werte selbst ebenso wie für
die tatsächlichen Umstände, die die Rechtsnatur der im
Bezirk dieses Finanzamts belegenen zu bewertenden Einheit
bestimmen. Dazu gehören auch die konstitutiven Merkmale der
gewerblich geprägten Personengesellschaft i.S. von § 15
Abs. 3 Nr. 2 EStG. Gerade deren gesellschaftsrechtliche
Verhältnisse, die ihr nach der gesetzgeberischen Konzeption in
typisierender Weise gewerbliche Prägung verleihen, können
sachgerecht nur durch das für die Personengesellschaft
zuständige Finanzamt beurteilt werden.
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ee) Das verfahrenspraktische Bedürfnis
nach Verständigungsvereinbarungen lässt keine andere
Beurteilung zu. Die Beteiligung des jeweils zuständigen
Amtsträgers (vgl. BFH-Urteil vom 27.06.2018 - X R 17/17,
BFH/NV 2019, 97 = SIS 18 19 25, Rz 17) orientiert sich ohne
Weiteres an den vorgehend beschriebenen und gesetzlich vorgegebenen
Zuständigkeitsabgrenzungen.
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2. Für eine vermögensverwaltende
Stiftung & Co. KG, bei der ausschließlich eine Stiftung
persönlich haftende Gesellschafterin ist, ist ein Wert nach
§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG festzustellen. § 151 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 BewG ist nicht anwendbar.
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a) Die vermögensverwaltende Stiftung &
Co. KG ist keine gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S.
von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG (ebenso - für Ertragsteuern
und zum Bewertungsrecht - Urteile des FG des Saarlandes vom
18.11.2010 - 1 K 2455/06, EFG 2011, 2067 = SIS 11 25 69, Rz 34, und
des Hessischen FG vom 14.11.2012 - 10 K 625/08, DStR 2013, 1011 =
SIS 13 18 66, Rz 85; Kraeusel/Feldgen, eKomm Fassung vom
26.06.2021, § 15 EStG Rz 346; Bodden in Korn, § 15 EStG
Rz 160.3, Rz 295; Dötsch in Stenger/Loose, Bewertungsrecht,
§ 97 BewG Rz 914; Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach,
§ 15 EStG Rz 1455; Krumm in Kirchhof/Seer, EStG, 21. Aufl.,
§ 15 Rz 138; Brandis/Heuermann/Bode, § 15 EStG Rz 277,
282; Schmidt/Wacker, EStG, 41. Aufl., § 15 Rz 216; BeckOK
EStG/Schenke, 12. Ed. 01.03.2022, EStG § 15 Rz 2430).
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b) Gegenstand der Feststellung nach § 151
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG ist der Wert des Betriebsvermögens
oder des Anteils am Betriebsvermögen. Die Vorschrift nimmt
Bezug auf §§ 95 bis 97 BewG. Nach § 95 Abs. 1 Satz 1
BewG umfasst das Betriebsvermögen alle Teile eines
Gewerbebetriebs i.S. des § 15 Abs. 1 und 2 EStG, die bei der
steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen
gehören. Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG bilden einen
Gewerbebetrieb u.a. alle Wirtschaftsgüter, die einer
Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 EStG mit
Geschäftsleitung oder Sitz im Inland gehören. Dazu
gehören auch die gewerblich geprägten
Personengesellschaften i.S. von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Andere
Unternehmensformen eines Gewerbebetriebs kommen im Streitfall
ersichtlich nicht in Betracht.
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c) Nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gilt als
Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit
Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer
Personengesellschaft, die keine Tätigkeit i.S. des § 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt und bei der
ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften
persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder
Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur
Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte
Personengesellschaft). Stiftungen sind keine Kapitalgesellschaften
i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6
KStG zählt die unbeschränkt
körperschaftsteuerpflichtigen Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen auf. Dazu
gehören nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG die
Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische
Gesellschaften, AG, KGaA, GmbH), ferner nach § 1 Abs. 1 Nr. 5
KStG die nichtrechtsfähigen Vereine, Anstalten, Stiftungen und
anderen Zweckvermögen des privaten Rechts. Zwar öffnet
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG den Begriff der Kapitalgesellschaft
(„insbesondere“). Der Gesetzgeber
meinte damit aber Gesellschaften ohne deutsches oder
europäisches Gründungsstatut, die aufgrund eines
Typenvergleichs einer Kapitalgesellschaft entsprechen (vgl.
BT-Drucks. 16/2710, S. 30). Ungeachtet der Reichweite der
Öffnungsklausel kann § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG Stiftungen
zudem schon deshalb nicht erfassen, weil Stiftungen in § 1
Abs. 1 Nr. 5 KStG anderweit ausdrücklich genannt sind.
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d) Der Kapitalgesellschaftsbegriff des §
15 Abs. 3 Nr. 2 EStG kann nicht durch normspezifische Auslegung auf
Stiftungen erweitert werden.
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aa) § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG wurde
geschaffen, um der vormaligen Geprägetheorie des BFH eine
gesetzliche Grundlage zu geben. Der BFH war in früherer Zeit
davon ausgegangen, dass die Tätigkeit einer GmbH & Co. KG
jedenfalls dann stets einen Gewerbebetrieb darstellte, wenn die
geschäftsführende GmbH der alleinige Komplementär
war (grundlegend BFH-Urteil vom 17.03.1966 - IV 233, 234/65, BFHE
84, 471, BStBl III 1966, 171 = SIS 66 00 98, Leitsatz). Er hatte
sich darauf gestützt, dass einerseits die Tätigkeit einer
Kapitalgesellschaft stets als Gewerbebetrieb galt, dass
andererseits eine Komplementärin durch persönliche
Haftung und Geschäftsführung die KG prägte. Der
Große Senat des BFH hatte in seinem Beschluss vom 25.06.1984
- GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 = SIS 84 21 08, unter
C.III.3. sowie D.3.) diese Rechtsprechung aufgegeben. Mit § 15
Abs. 3 Nr. 2 EStG sollte die vormalige Gepräge-Rechtsprechung
gesetzlich verankert werden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung
vom 19.07.1985, BT-Drucks. 10/3663, S. 6, 8, sowie Bericht des
Finanzausschusses vom 10.12.1985, BT-Drucks. 10/4513, S. 22).
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bb) Ungeachtet der Frage, ob im Rahmen von
§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ein von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG
abweichendes Begriffsverständnis dem Grunde nach
überhaupt möglich ist, weist eine Stiftung & Co. KG, bei
der die geschäftsführende Stiftung alleinige
Komplementärin ist, die konstitutiven Merkmale der
Geprägetheorie nicht auf. Deren Ausgangspunkt war der Umstand,
dass die allein unbeschränkt haftende und
geschäftsführende Komplementärin zwingend
Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, wenn sie
Kapitalgesellschaft ist. Mit dieser Eigenschaft prägt sie die
KG unter der weiteren, für sich allein aber gerade nicht
ausreichenden Voraussetzung, dass eine zur Vertretung der GmbH &
Co. berechtigte natürliche Person fehlt. Anders als eine GmbH
erzielt eine Stiftung nicht kraft Rechtsform Einkünfte aus
Gewerbebetrieb. Gemäß § 8 Abs. 2 KStG sind bei
unbeschränkt Steuerpflichtigen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 KStG alle Einkünfte als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb zu behandeln. Stiftungen sind Steuerpflichtige i.S.
des § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG und fallen nicht in den
Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 KStG. Die Qualifizierung der
Einkünfte einer Stiftung bestimmt sich demzufolge
gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG nach den
einschlägigen Bestimmungen des EStG.
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cc) Für eine analoge Anwendung des §
15 Abs. 3 Nr. 2 EStG oder des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG
i.V.m. §§ 95, 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG fehlt es nicht
nur an einer gesetzlichen Lücke, sondern auch an einer
Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Tragender Grund der
früheren Rechtsprechung und des heutigen Gesetzes sind nicht
die von den Klägern genannten Strukturmerkmale. Vielmehr ist
der Umstand entscheidend, dass die Kapitalgesellschaft von Rechts
wegen gewerbliche Einkünfte erzielt. Zwar kann eine
ausländische Gesellschaft auch dann, wenn sie nach
ausländischem Recht keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb
kraft Rechtsform erzielt, als Kapitalgesellschaft qualifiziert
werden und auf dieser Grundlage eine Personengesellschaft
gewerblich prägen (BFH-Urteil vom
14.03.2007 - XI R 15/05, BFHE 217, 438, BStBl II 2007, 924 =
SIS 07 15 01, unter II.1.a). Ist die
Komplementärin aber nicht als Kapitalgesellschaft zu
qualifizieren und erzielt sie selbst auch keine gewerblichen
Einkünfte, fehlt auch bei weiter Auslegung der
Anknüpfungspunkt für eine gewerbliche Prägung der
Personengesellschaft. Die auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG
beschränkte und Nr. 5 nicht umfassende Verweisung des § 8
Abs. 2 KStG zeigt vielmehr, dass der Wille des Gesetzgebers nicht
dahin geht, allen anonymisierten Strukturen Einkünfte aus
Gewerbebetrieb zuzuschreiben. Eine Analogie kommt daher nicht in
Betracht.
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3. Nach diesen Maßstäben verletzt
der angefochtene Bescheid die Kläger nicht in ihren
Rechten.
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Das FA war nicht daran gebunden, dass das
Erbschaftsteuerfinanzamt eine Wertfeststellung nach § 151 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 BewG angefordert hatte, sondern hatte selbst zu
entscheiden, ob die Wertfeststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 oder Nr. 4 BewG vorzunehmen ist.
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Die Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 BewG ist materiell-rechtlich zutreffend, da die Klägerin
zu 3. als Stiftung & Co. KG insbesondere keine gewerblich
geprägte Personengesellschaft ist, die eine Feststellung nach
§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG gerechtfertigt hätte.
Soweit sie bisher seitens der Finanzverwaltung
ertragsteuerrechtlich als Personengesellschaft i.S. von § 15
Abs. 3 Nr. 2 EStG behandelt worden sein sollte, bindet das im
vorliegenden Verfahren nicht.
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Im Übrigen haben sich die Kläger im
Rahmen des Revisionsverfahrens sowohl hinsichtlich der
Wertansätze als auch hinsichtlich des Anteils des Erblassers
gegen die inhaltliche Richtigkeit der Feststellung - die
Rechtsgrundlage vorausgesetzt - nicht mehr gewandt.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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