Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13.12.2018 - 12 K
12116/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) veräußerte mit notarieller Urkunde vom
06./07.08.2014 ein in X gelegenes Grundstück an die
A-Gesellschaft (Erwerberin).
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Nach Abschn. III.2. des Vertrags
vereinbarten die Vertragsparteien zur Rückabwicklung
Folgendes:
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“Der Käufer verpflichtet sich,
die Auflassungsvormerkung am Kaufgegenstand wieder löschen zu
lassen, wenn der Verkäufer von diesem Kaufvertrag
zurückgetreten ist. Zu diesem Zweck wird der Notar vom
Käufer unwiderruflich bevollmächtigt, ermächtigt und
beauftragt, die am Kaufgegenstand einzutragende
Auflassungsvormerkung wieder löschen zu lassen und im Namen
des Käufers die Löschung der Auflassungsvormerkung zu
bewilligen und zu beantragen und dem Grundbuchamt zum Vollzug
vorzulegen, wenn (kumulativ)
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a) ...
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b) der Verkäufer dem Notar schriftlich
mitgeteilt hat, dass er wegen ... der nicht rechtzeitigen Zahlung
des Kaufpreises ... vom Kaufvertrag zurückgetreten ist
und
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c) der Käufer dem Notar auf
schriftliche Anforderung hin nicht innerhalb von 10 Werktagen die
Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorlegt, wonach dem
Verkäufer die Mitwirkung an der Löschung der
Auflassungsvormerkung untersagt und/oder ihm aufgegeben wird, den
Notar anzuweisen, die Löschung der Auflassungsvormerkung des
Käufers nicht zu bewilligen und zu beantragen.“
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Mit Bescheid vom 02.09.2014 setzte der
Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - )
gegenüber der Erwerberin Grunderwerbsteuer in Höhe von
1.552.200 EUR fest, die diese am 05. und 20.02.2015 zahlte. Den
Kaufpreis zahlte die Erwerberin nicht.
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Mit einfachem Schreiben vom 23.03.2015
zeigte die B-Gesellschaft an, dass die Erwerberin einen
möglichen Anspruch auf Erstattung der Grunderwerbsteuer mit
Vertrag vom 04.02.2015 an sie abgetreten habe und dieser damit ihr
zustehe. Das FA forderte daraufhin eine den Formvoraussetzungen des
§ 46 der Abgabenordnung (AO) entsprechende Abtretungsanzeige
an.
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Die Klägerin trat am 02.04.2015 vom
Kaufvertrag zurück. Der Notar zeigte dies der Erwerberin mit
E-Mail vom 07.04.2015 an, in der er auf Abschn. III.2. des
Kaufvertrags hinwies und avisierte, nach Ablauf der im Vertrag
genannten Frist die Löschung der Auflassungsvormerkung zu
veranlassen.
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Am 16.04.2015 zeigte die Erwerberin dem FA
per Fax den Rücktritt der Klägerin vom Kaufvertrag und
die Abtretung des Erstattungsanspruchs auf dem vom FA geforderten
und am 15.04.2015 unterschriebenen Formular an. Ferner beantragte
sie die Erstattung der Grunderwerbsteuer. Das Original dieses
Schreibens wurde am 21.04.2015 abgesandt und ging am 23.04.2015
beim FA ein.
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Der Notar erstellte am 24.04.2015 die
Löschungsbewilligung, versendete den Antrag auf Löschung
der Auflassungsvormerkung am selben Tag an das Grundbuchamt und
unterrichtete hiervon die Klägerin ebenfalls am selben Tag per
E-Mail. Die Löschung der Auflassungsvormerkung erfolgte am
07.05.2015.
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Am 18.05.2015 erließ das Amtsgericht
Y einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugunsten
der Klägerin zur Einziehung über einen Betrag von knapp
840.000 EUR gegen die Erwerberin, der dem FA am 20.05.2015
zugestellt wurde. Diesen leitete das FA zunächst an ein
anderes Finanzamt weiter, so dass er dem zuständigen
Bearbeiter des FA erst am 03.06.2015 vorlag.
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Das FA hob den Grunderwerbsteuerbescheid am
22.05.2015 auf. Gegen den Erstattungsanspruch rechnete das FA mit
Säumniszuschlägen in Höhe von etwa 67.000 EUR auf.
Den Restbetrag in Höhe von rund 1.485.000 EUR erstattete das
FA am 02.06.2015 an den Abtretungsempfänger, die
B-Gesellschaft. Dies teilte das FA der Klägerin am 03.06.2015
mit.
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In der Folgezeit reduzierte die
Klägerin ihre durch den Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss gepfändete Forderung auf 107.262,19
EUR.
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Auf Antrag der Klägerin erließ
das FA am 15.02.2016 einen Abrechnungsbescheid. Das FA führte
aus, der Anspruch aus § 16 Abs. 1 des
Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) sei nach den Vereinbarungen im
Kaufvertrag am 21.04.2015 entstanden, nämlich zehn Werktage
nach der Rücktrittsmitteilung des Notars an die Erwerberin. Ab
diesem Zeitpunkt habe die Klägerin eine gesicherte
Rechtsposition zur Veräußerung des Grundstücks
gehabt, da sie unbeeinflusst von der Erwerberin die Löschung
der Auflassungsvormerkung habe herbeiführen können. Damit
sei die am 16.04.2015 per Fax übermittelte Abtretungsanzeige
zwar verfrüht erfolgt und damit unwirksam, die am 23.04.2015
erfolgte hingegen als bewusste Wiederholung der Anzeige nach §
46 Abs. 2 AO wirksam. Der Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss der Klägerin sei dem FA dagegen
erst am 20.05.2015 zugestellt worden. Der Erstattungsbetrag sei
mithin zu Recht an die Abtretungsempfängerin gezahlt
worden.
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Nach erfolglosem Einspruch erhob die
Klägerin Klage vor dem Finanzgericht (FG), das der Klage
stattgab und den Abrechnungsbescheid und die Einspruchsentscheidung
dahin änderte, dass ein auszuzahlender Betrag in Höhe von
107.262,19 EUR zugunsten der Klägerin ausgewiesen wurde. Das
FG führte aus, der Rückforderungsanspruch hinsichtlich
der Grunderwerbsteuer sei erst mit Eingang der
Löschungsbewilligung im Grundbuchamt nach dem 24.04.2015
entstanden.
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Eine Verpflichtung des Erwerbers, die
Auflassungsvormerkung am Kaufgegenstand wieder löschen zu
lassen, etwa weil der insoweit unwiderruflich bevollmächtigte
Notar die Löschung der Auflassungsvormerkung bewirken
müsse, reiche für § 16 Abs. 1 GrEStG nicht aus.
Dabei sei unerheblich, dass der Erwerber mit Ablauf der im
Kaufvertrag festgelegten Frist von zehn Werktagen alles in seiner
Macht Stehende getan habe, um die Rückabwicklung zu
vollziehen. Es komme vielmehr darauf an, ob der Verkäufer aus
seiner Sicht seine ursprüngliche Rechtsposition wiedererlangt
habe. Dies setze zumindest voraus, dass er eine
Löschungsbewilligung erhalten habe. Die Erstellung einer
Löschungsbewilligung durch den Erwerber reiche nicht aus. Der
Veräußerer müsse diese auch in Händen halten.
Zumindest müsse sie dem Grundbuchamt vorliegen. Dies sei hier
vor dem 24.04.2015 nicht der Fall gewesen. Das Urteil ist in EFG
2019, 1160 veröffentlicht.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts. Es trägt vor, entgegen der
Ansicht des FG könne es für die Frage nach dem
Entstehungszeitpunkt des Anspruchs auf Erstattung der gezahlten
Grunderwerbsteuer nicht auf formelle Abwicklungshandlungen des
Notars wie die Absendung der Löschungsbewilligung ankommen.
Denn die Erwerberin habe bereits mit Abschluss des Kaufvertrags die
Bewilligung zur Löschung im Falle des (wirksamen)
Rücktritts der Klägerin vom Vertrag erteilt. Sie
hätte die Löschung nur durch eine gerichtliche
Entscheidung oder Anweisung an den Notar verhindern können.
Damit sei die Bewilligung zur Löschung der Vormerkung
spätestens am 21.04.2015 erteilt gewesen.
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Das FA verweist auf den Beschluss des
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 09.09.2015 - II B 28/15 (BFH/NV 2015,
1668 = SIS 15 25 96) sowie auf das Urteil des Sächsischen FG
vom 17.05.2017 - 2 K 408/16 (EFG 2017, 1465 = SIS 17 13 15).
Insbesondere unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung zum
Billigkeitserlass und zur Aufrechnung im Insolvenzverfahren sei ein
nach dem 21.04.2015 liegender Zeitpunkt der Entstehung des
Anspruchs nach § 16 Abs. 1 GrEStG nicht einsichtig.
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Das FA beantragt, das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Entscheidung ergeht gemäß
§ 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält
einstimmig die Revision für unbegründet und eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die
Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit
zur Stellungnahme.
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Die Revision des FA ist unbegründet und
war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat
zu Recht angenommen, dass der Klägerin ein Erstattungsanspruch
in Höhe von 107.262,19 EUR zusteht und der angefochtene
Abrechnungsbescheid insoweit rechtswidrig ist, da die
Abtretungsanzeige vor Entstehung des Anspruchs aus § 16 Abs. 1
GrEStG beim FA eingegangen war und damit nach § 46 Abs. 2 AO
verfrüht erfolgte.
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1. Gemäß § 218 Abs. 2 AO
entscheidet die Finanzbehörde über Streitigkeiten, die
die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem
Steuerschuldverhältnis nach § 37 AO betreffen, durch
Abrechnungsbescheid. Bei einem mit der Aufhebung des
Grunderwerbsteuerbescheids nach § 16 Abs. 1 GrEStG
entstehenden Anspruch des Steuerpflichtigen auf Rückzahlung
der bereits entrichteten Grunderwerbsteuer handelt es sich nach
ständiger Rechtsprechung um einen eigenständigen Anspruch
aus dem Steuerschuldverhältnis i.S. von § 37 Abs. 1 AO
(Senatsurteil vom 15.01.2019 - VII R 23/17, BFHE 263, 305, BStBl II
2019, 329 = SIS 19 01 83, Rz 15, m.w.N.).
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Durch einen Abrechnungsbescheid entscheidet
die Behörde auch, wenn unentschieden und zwischen den
Beteiligten streitig ist, ob und inwieweit die Pfändung eines
Erstattungsanspruchs des Steuerpflichtigen zugunsten eines Dritten
wegen vorgehender Rechte weiterer Dritter bzw. anderer
Pfändungsgläubiger und etwaiger Aufrechnungen durch das
FA zum Erfolg geführt hat. Bescheide nach § 218 Abs. 2 AO
können demnach nicht nur bei Streitigkeiten im unmittelbaren
Verhältnis zwischen dem FA und dem Steuerpflichtigen
(Erstattungsgläubiger), sondern auch bei Streitigkeiten
über die Verwirklichung eines Erstattungsanspruchs im
Verhältnis zwischen dem FA und einem Dritten, wie z.B. dem
Pfändungsgläubiger, ergehen (Senatsurteil vom 30.11.1999
- VII R 97/98, BFH/NV 2000, 412 = SIS 00 53 04). In einem solchen
Bescheid kann dann zu klären sein, ob eine vor Zugang der
Pfändungs- und Überweisungsverfügung erfolgte
Abtretung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis - wie
vorliegend ein Anspruch aus § 16 GrEStG - wirksam war oder die
gepfändete Geldforderung dem Pfändungsgläubiger nach
§ 835 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) zur Einziehung oder
an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen ist.
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2. Nach § 46 Abs. 1 AO können
Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen,
steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen u.a.
abgetreten werden. Die Abtretung wird nach § 46 Abs. 2 AO
jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger der
zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs
anzeigt. Damit ist für eine wirksame Abtretung eines Anspruchs
auf Erstattung von Grunderwerbsteuer nach § 16 Abs. 1 GrEStG
maßgeblich, ob dieser Anspruch vor oder nach Anzeige der
Abtretung entstanden ist. Im Streitfall ist die Abtretungsanzeige
vor Entstehung des Anspruchs aus § 16 Abs. 1 GrEStG beim FA
eingegangen, so dass die Abtretung nicht nach § 46 Abs. 2 AO
wirksam geworden ist und damit der nach Entstehung des
Erstattungsanspruchs erlassene Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss der Klägerin vom FA zu beachten
war.
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a) Nach § 16 Abs. 1 GrEStG wird eine
Steuerfestsetzung auf Antrag aufgehoben, wenn ein Erwerbsvorgang
unter den in Nr. 1 oder Nr. 2 aufgestellten - im vorliegenden Fall
unstreitig gegebenen - Voraussetzungen rückgängig gemacht
wird, bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber
übergegangen ist.
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b) Zur Erfüllung des Tatbestands des
§ 16 Abs. 1 GrEStG reicht allein die zivilrechtliche (formale)
Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden
Rechtsgeschäfts nicht aus (BFH-Urteil vom 21.02.2006 - II R
60/04, BFH/NV 2006, 1700 = SIS 06 34 63, unter II.1.a).
„Rückgängig gemacht“ i.S. des §
16 Abs. 1 GrEStG ist ein Erwerbsvorgang vielmehr erst dann, wenn
sich die Vertragspartner über die zivilrechtliche Aufhebung
des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts
hinaus derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben,
dass die Möglichkeit zur Verfügung über das
Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der
Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung
wiedererlangt (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil in
BFHE 263, 305, BStBl II 2019, 329 = SIS 19 01 83, Rz 17; BFH-Urteil
vom 01.07.2008 - II R 36/07, BFHE 220, 555, BStBl II 2008, 882 =
SIS 08 31 41, unter II.1.; jeweils m.w.N.).
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aa) Die tatsächliche und
vollständige Rückgängigmachung i.S. des § 16
Abs. 1 GrEStG setzt demnach voraus, dass die Vertragsparteien
sämtliche Wirkungen aus dem Erwerbsvorgang aufheben und sich
gegenseitig so stellen, als wäre dieser nicht zustande
gekommen. Eine dem Erwerber verbliebene Rechtsposition kann auch
unabhängig von dem zivilrechtlich beseitigten Anspruch auf
Grundstücksübereignung bestehen geblieben sein, so etwa
im Zusammenhang mit einer fehlenden vollständigen
Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts. Diese erfordert
grundsätzlich die Löschung einer zugunsten des Erwerbers
eingetragenen Auflassungsvormerkung (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV
2006, 1700 = SIS 06 34 63, unter II.1.b). Denn eine
Auflassungsvormerkung beeinträchtigt die
Verkehrsfähigkeit eines Grundstücks unabhängig vom
Fortbestand des zivilrechtlichen Übereignungsanspruchs
(BFH-Urteil in BFHE 220, 555, BStBl II 2008, 882 = SIS 08 31 41,
unter II.1., m.w.N.). Diese Rechtsprechung hat das FA nicht in den
Blick genommen.
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bb) Nach der BFH-Rechtsprechung entfällt
die durch die Auflassungsvormerkung bestehende
Beeinträchtigung, wenn der Erwerber des Grundstücks dem
Veräußerer eine Löschungsbewilligung
gemäß § 19 der Grundbuchordnung (GBO) in
grundbuchrechtlich gebotener Form erteilt hat und der
Veräußerer frei und ohne Einflussnahme seitens des
Erwerbers über sie verfügen kann. Der Erwerber hat dann
keine Rechtsposition mehr, die es ihm ermöglichte, auf die
nachfolgende Veräußerung des Grundstücks
einzuwirken (BFH-Urteil in BFHE 220, 555, BStBl II 2008, 882 = SIS 08 31 41, unter II.1.). Denn vor Eintragung des
Löschungsvermerks im Grundbuch ist der Berechtigte an seine
Aufgabeerklärung gemäß § 875 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nur gebunden, wenn er die
Erklärung dem Grundbuchamt gegenüber abgegeben oder der
Erklärende dem Begünstigten eine
Löschungsbewilligung in einer den Vorschriften der GBO
entsprechenden Form ausgehändigt hat. Damit erlangt die
Löschungsbewilligung Wirksamkeit, wenn die Ausfertigung der
sie enthaltenden Urkunde mit dem Willen des Erklärenden dem
Adressaten, also dem Grundbuchamt, oder demjenigen, zu dessen
Gunsten auf ihrer Grundlage eine Eintragung vorgenommen werden
soll, in der in § 29 GBO festgelegten Form zugeht (vgl.
Beschluss des Oberlandesgerichts - OLG - Celle vom 18.05.2018 - 18
W 18/18, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report -
NJW-RR - 2018, 980; Vieweg/Egger in: jurisPK-BGB, Aufl. 2020,
§ 875 BGB Rz 24, m.w.N.).
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cc) Eine solche Sachlage ist nicht gegeben,
wenn der Erwerber dem Notar eine unwiderrufliche Vollmacht zur
Bewilligung und Beantragung der Löschung einer
Auflassungsvormerkung erteilt hat, gegen die innerhalb einer
bestimmten Frist Einwendungen erhoben werden können.
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Die zivilrechtliche Rechtsprechung und
Literatur unterscheiden hierbei klar zwischen der Bewilligung, die
der Erwerber bereits im Zeitpunkt der notariellen Beurkundung des
Kaufvertrags mitbeurkunden lässt (so z.B. Beschluss des OLG
Celle in NJW-RR 2018, 980, m.w.N.), und der - unwiderruflichen -
Vollmachtserteilung an den Notar, die Löschung bei Vorliegen
bestimmter Voraussetzungen selbst zu bewilligen (vgl.
Böttcher, Zeitschrift für Immobilienrecht - ZfIR - 2020,
1; Bomhard/Voßwinkel, ZfIR 2009, 529). Lediglich im ersten
Fall der Beurkundung der Löschungsbewilligung durch den
Erwerber bereits im notariellen Kaufvertrag liegt danach eine
Bewilligung entsprechend der §§ 19, 29 GBO vor. Im
zweiten Fall hingegen erklärt der Notar die
Löschungsbewilligung im Namen des Käufers erst durch die
Eigenurkunde, nachdem die vertraglich geregelten Voraussetzungen
vorliegen.
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dd) Die vom FA angeführten Entscheidungen
führen zu keiner anderen Einschätzung.
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Im BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 1668 = SIS 15 25 96 ging es um den Billigkeitserlass von
Säumniszuschlägen und die Frage, ab welchem Zeitpunkt die
Verwirkung von Säumniszuschlägen sachlich unbillig sein
kann, wenn die Festsetzung der Grunderwerbsteuer später nach
§ 16 Abs. 1 GrEStG aufgehoben wird. Der BFH führte dazu
aus, dass dem Steuerpflichtigen mit dem wirksam erklärten
Rücktritt ein Anspruch auf Aufhebung der
Grunderwerbsteuerfestsetzung zusteht; der Antrag auf Aufhebung der
Steuerfestsetzung ist nicht Voraussetzung für das Entstehen
des Anspruchs, sondern lediglich Verfahrensvoraussetzung für
dessen Realisierung. Ab der wirksamen Erklärung des
Rücktritts vom Kaufvertrag war im dortigen Fall die Einziehung
der verwirkten Säumniszuschläge unbillig (BFH-Beschluss
in BFH/NV 2015, 1668 = SIS 15 25 96, Rz 6). In dieser Entscheidung
war jedoch unstreitig, wann die Voraussetzung des § 16 Abs. 1
GrEStG „Rückgängigmachung des
Erwerbsvorgangs“ vorlag und damit der Rücktritt
erfolgt war. Im Tatbestand des dem BFH-Beschluss zugrunde liegenden
finanzgerichtlichen Urteils heißt es dazu dementsprechend
lediglich, der Notar habe mitgeteilt, dass der Rücktritt vom
Vertrag wirksam erklärt worden sei (FG Berlin-Brandenburg,
Urteil vom 23.01.2015 - 11 K 4059/12, juris, Rz 2). Um die
Aufhebung einer Auflassungsvormerkung oder andere Modalitäten
der Rückgängigmachung ging es nicht. Folglich kam es
lediglich auf das zeitliche Verhältnis von wirksamem
Rücktritt und Antragstellung auf Aufhebung der
Steuerfestsetzung nach § 16 Abs. 1 GrEStG an, nicht aber auf
die Frage, ob für eine Rückgängigmachung nach §
16 Abs. 1 GrEStG die Löschung einer Auflassungsvormerkung
erforderlich ist. Die Ausführungen des II. Senats des BFH
können daher für die im Streitfall entscheidende Frage
nicht herangezogen werden.
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Das Urteil des Sächsischen FG in EFG
2017, 1465 = SIS 17 13 15 betraf die Frage, ob ein
Grunderwerbsteuererstattungsanspruch, gegen den das dort beklagte
Finanzamt aufgerechnet hatte, vor oder nach Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens entstanden war. Anders als das FA meint, ging
das Sächsische FG dabei von den hier dargelegten
Grundsätzen aus und führte aus, für den Anspruch auf
Erstattung der Grunderwerbsteuer gemäß § 16 GrEStG
sei entscheidend, ob bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
sämtliche materiell-rechtlichen Voraussetzungen dieser
Vorschrift vollständig verwirklicht waren. Die Vorschrift
setze sowohl die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand
erfüllenden Rechtsgeschäfts als auch die
Wiederherstellung der ursprünglichen Rechtsstellung des
Veräußerers voraus (Sächsisches FG, Urteil in EFG
2017, 1465 = SIS 17 13 15, Rz 28 f.). Damit äußerte sich
das Sächsische FG gerade nicht dahingehend - und damit anders
als vom FA dargelegt (BFH-Akte, Bl. 27) -, dass nur entscheidend
wäre, wann der zugrunde liegende zivilrechtliche Sachverhalt,
der zur Entstehung des Steueranspruchs geführt habe,
verwirklicht worden sei.
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3. Nach diesen Maßstäben war der
Anspruch auf Erstattung der Grunderwerbsteuer am 23.04.2015, dem
Tag des Eingangs der Abtretungsanzeige im Original, noch nicht
entstanden, weil der Notar die Löschung der
Auflassungsvormerkung erst am 24.04.2015 beantragt hatte. Damit war
der streitgegenständliche Abrechnungsbescheid des FA
rechtsfehlerbehaftet. Das FA hätte dem Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss der Klägerin nachkommen
müssen.
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a) Rechtsgrund für die Auszahlung einer
an sich der Erwerberin zustehenden Steuererstattung an die
Klägerin ist der von dieser erwirkte Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss vom 18.05.2015. Der Beschluss ist dem FA
am 20.05.2015 zugestellt worden, so dass die Pfändung als
bewirkt anzusehen ist (§ 829 Abs. 3 ZPO, vgl. auch
Senatsbeschluss vom 28.09.1999 - VII B 35/99, BFH/NV 2000, 305 =
SIS 00 52 08, unter 2.a). Die Klägerin ist damit u.a.
berechtigt, die Überweisung der gepfändeten Forderung zur
Einziehung zu verlangen (§ 835 ZPO).
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b) Die Abtretung steht der Pfändung und
Überweisung an die Klägerin nicht entgegen, da sie
verfrüht, nämlich vor Entstehung des Erstattungsanspruchs
mit vollständiger Rückabwicklung des Erwerbsvorgangs
erfolgt ist: Die Löschungsbewilligung existierte am Tag des
Eingangs der Abtretungsanzeige beim FA deshalb noch nicht, weil der
Notar im Kaufvertrag lediglich bevollmächtigt worden ist, die
Löschungsbewilligung unter bestimmten Voraussetzungen zu
erteilen, nicht hingegen enthält der Kaufvertrag - anders als
das FA ausführt - selbst die Löschungsbewilligung. Auf
die im Kaufvertrag genannte Frist von zehn Werktagen, innerhalb
derer der Käufer dem Notar die Ausfertigung einer
gerichtlichen Entscheidung in Bezug auf die Löschung der
Auflassungsvormerkung vorzulegen hatte, kommt es daher ebenso wenig
an wie auf die Frage, ob die Übersendung der Abtretungsanzeige
im Original eine - nach dem Zugang dieser Anzeige per Fax -
Wiederholung der Abtretungsanzeige darstellt.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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