Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger
zu tragen.
1
|
I. Der Kläger begehrt gemäß
§ 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) Entschädigung
wegen der von ihm als unangemessen angesehenen Dauer des ab dem
19.01.2018 beim Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg
anhängigen und am 14.09.2020 durch Zustellung des Urteils an
den Kläger beendeten Klageverfahrens 5 K 5009/18.
|
|
|
2
|
Dem Ausgangsverfahren liegt der folgende
Sachverhalt zugrunde:
|
|
|
3
|
Der Kläger war in den Streitjahren
2009 bis 2011 als Medienberater selbständig
tätig.
|
|
|
4
|
Nach einer im Jahr 2008 geschlossenen
Rahmenvereinbarung mit der in der Schweiz ansässigen G GmbH
(GmbH) sollte der Kläger für diese
Medienberatungsleistungen übernehmen. In der Folge erbrachte
der Kläger gegenüber verschiedenen deutschen Unternehmen
Beratungsleistungen, denen Vereinbarungen zwischen diesen
Unternehmen und der GmbH zugrunde lagen. Der Kläger rechnete
seine Tätigkeit gegenüber der GmbH ab, wobei er in den
Rechnungen keine Umsatzsteuer auswies, da er die Umsätze nicht
für steuerbar hielt. Nach einer Außenprüfung ging das Finanzamt (FA)
in geänderten Umsatzsteuerbescheiden davon aus, dass es sich
bei den Medienberatungsleistungen um im Inland steuerbare und
steuerpflichtige sonstige Leistungen gehandelt habe.
|
|
|
5
|
Mit seiner am 19.01.2018 erhobenen Klage
begehrte der Kläger u.a. die Herabsetzung der Umsatzsteuer
für die Streitjahre auf jeweils 0 EUR. Nach einem
Schriftsatzwechsel zwischen den Beteiligten beantragte der
Kläger mit Schriftsatz vom 23.05.2018 die Anberaumung eines
Termins zur Durchführung der Beweisaufnahme und
mündlichen Verhandlung, da die Sache ausgeschrieben
sei.
|
|
|
6
|
Am 15.01.2020 erhob der Kläger eine
Verzögerungsrüge, da Anlass zur Besorgnis bestehe, dass
das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werde, und
beantragte nachdrücklich, die Sache unverzüglich zu
laden.
|
|
|
7
|
Am 23.01.2020 forderte der Berichterstatter
die den Streitfall betreffenden Verwaltungsakten an, die das FA am
05.02.2020 vorlegte. Mit Verfügung vom 08.07.2020 bestimmte
der Vorsitzende den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den
21.08.2020.
|
|
|
8
|
Mit Urteil vom 21.08.2020 wies das FG die
Klage ab, da die GmbH lediglich als Abrechnungsstelle fungiert und
selbst keine Leistungen gegenüber den deutschen Unternehmen
erbracht habe. Für diese Einschätzung machte es sich die
zivilgerichtlichen Feststellungen über die
Leistungsbeziehungen im rechtskräftigen Urteil des
Landgerichts (LG) B vom 07.09.2011 zu eigen, gegen die der
Kläger keine substantiierten Einwendungen erhoben habe. Die
vom Kläger benannten Zeugen, den in der Schweiz
ansässigen Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH
sowie die frühere Steuerberaterin des Klägers, habe das
FG nicht laden müssen.
|
|
|
9
|
Nach Rücknahme einer vorzeitig am
02.07.2020 erhobenen Entschädigungsklage hat der Kläger
am 20.10.2020 erneut Klage wegen des von ihm als verzögert
angesehenen Rechtsstreits erhoben. Er trägt vor, sachliche
Gründe für die Dauer des frühzeitig
entscheidungsreifen Verfahrens von insgesamt 31 Monaten seien nicht
gegeben. Soweit sich der Beklagte auf Einschränkungen des
Gerichtsbetriebs infolge der Corona-Pandemie berufe, hätten
die vom Beklagten selbst verordneten sitzungsfreien Zeiten und die
Umbaumaßnahmen im Finanzgericht weder zu einem Stillstand der
Rechtspflege führen dürfen, noch könnten sie im
Rahmen des § 198 GVG zum Nachteil des Klägers gewertet
werden. Da es sich um einen sehr einfachen Fall gehandelt habe,
hätte der Senat zur Beschleunigung den Rechtsstreit einem
seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung
übertragen können. Darüber hinaus hätte das FG
jederzeit die Beteiligten zum Verzicht auf eine mündliche
Verhandlung gemäß § 90 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) auffordern oder auch selbst nach §
90a FGO durch Gerichtsbescheid entscheiden können.
|
|
|
10
|
Der Kläger beantragt,
|
|
den Beklagten zu verurteilen, an den
Kläger wegen überlanger Dauer des beim FG
Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen 5 K 5009/18
geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von
mindestens 600 EUR zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz zu zahlen.
|
|
|
11
|
Der Beklagte beantragt,
|
|
die Klage abzuweisen.
|
|
|
12
|
Bei Betrachtung der konkreten Abläufe
sei die Verfahrensdauer des Ausgangsverfahrens nicht unangemessen
gewesen. Das FG habe gut zwei Jahre nach Klageeingang mit auf eine
Verfahrensbeendigung zielenden Maßnahmen begonnen. Auf
Anforderung des Berichterstatters im Januar 2020 habe das FA die
Verwaltungsakten im Folgemonat vorgelegt. Eine denkbare
Terminierung im 2. Quartal 2020 sei aufgrund der
Einschränkungen durch die Pandemie nicht zustande gekommen.
Die im Laufe des März 2020 angeordneten Schutzmaßnahmen
für Bedienstete und Beteiligte hätten zunächst zur
Errichtung eines Notbetriebs geführt, der bis zum 20.04.2020
verlängert worden sei. Ein Sitzungsbetrieb sei während
dieses Zeitraums nicht möglich gewesen. Am 21.04.2020
hätten die zur Einhaltung von Kontaktbeschränkungen und
Abstandsregelungen notwendigen Umbaumaßnahmen begonnen. Es
sei - wie auch noch gegenwärtig - die Nutzung nur eines
Sitzungssaals pro Etage möglich gewesen. Nachdem ab dem
04.05.2020 der allgemeine Gerichtsbetrieb des FG in Stufen habe
wiederaufgenommen werden können, seien zunächst die
pandemiebedingt ausgefallenen Sitzungssachen zur mündlichen
Verhandlung geladen worden. Dementsprechend habe der 5. Senat des
FG am 19.06.2020 und am 03.07.2020 erste mündliche
Verhandlungen durchgeführt. Die im Juli 2020 erfolgte Ladung
des in Rede stehenden Klageverfahrens für den Termin am
21.08.2020 stelle sich daher als der unter Berücksichtigung
der besonderen Situation der Pandemie nächstmögliche
dar.
|
|
|
13
|
II. Die Klage ist unbegründet.
|
|
|
14
|
Nach den hierfür in der
Senatsrechtsprechung entwickelten typisierenden Grundsätzen
(dazu unten 1.), deren Anwendung nicht durch etwaige Besonderheiten
des vorliegend zu beurteilenden Falles ausgeschlossen wird (unten
2.), war die Dauer des Ausgangsverfahrens nicht unangemessen, da
die pandemiebedingten Verzögerungen dem FG nicht zurechenbar
sind (unten 3.).
|
|
|
15
|
1. Wer infolge unangemessener Dauer eines
Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil
erleidet, wird angemessen entschädigt (§ 198 Abs. 1 Satz
1 GVG). Gemäß Satz 2 der Vorschrift richtet sich die
Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des
Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des
Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und
Dritter.
|
|
|
16
|
Diese gesetzlichen Maßstäbe beruhen
auf der ständigen Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte und des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Zur Vermeidung von
Wiederholungen wird hierzu und zum Folgenden auf das Senatsurteil
vom 07.11.2013 - X K 13/12 (BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179 = SIS 13 32 59, Rz 48 ff.) Bezug genommen.
|
|
|
17
|
Nach dieser Entscheidung ist der Begriff der
„Angemessenheit“ für Wertungen offen, die
dem Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse an einem
möglichst zügigen Abschluss des Rechtsstreits einerseits
und anderen, ebenfalls hochrangigen sowie verfassungs- und
menschenrechtlich verankerten prozessualen Grundsätzen - wie
dem Anspruch auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes
durch inhaltlich möglichst zutreffende und qualitativ
möglichst hochwertige Entscheidungen, der Unabhängigkeit
der Richter und dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter -
Rechnung tragen. Danach darf die zeitliche Grenze bei der
Bestimmung der Angemessenheit der Dauer des Ausgangsverfahrens
nicht zu eng gezogen werden; dem Ausgangsgericht ist ein
erheblicher Spielraum für die Gestaltung seines Verfahrens -
auch in zeitlicher Hinsicht - einzuräumen. Zwar schließt
es die nach der Konzeption des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG
vorzunehmende Einzelfallbetrachtung aus, im Rahmen der Auslegung
der genannten Vorschrift konkrete Fristen zu bezeichnen, innerhalb
der ein Verfahren im Regelfall abschließend erledigt sein
sollte. Gleichwohl kann für ein finanzgerichtliches
Klageverfahren, das im Vergleich zu dem typischen in dieser
Gerichtsbarkeit zu bearbeitenden Verfahren keine wesentlichen
Besonderheiten aufweist, die Vermutung aufgestellt werden, dass die
Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei
Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die
das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die
damit begonnene („dritte“) Phase des
Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeiträume
unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet
lässt. Dies gilt nicht, wenn der Verfahrensbeteiligte
rechtzeitig und in nachvollziehbarer Weise auf Umstände
hinweist, aus denen eine besondere Eilbedürftigkeit des
Verfahrens folgt (vgl. Senatsurteil vom 27.06.2018 - X K 3-6/17,
BFH/NV 2019, 27 = SIS 18 16 79, Rz 48).
|
|
|
18
|
2. Im Streitfall liegen keine Besonderheiten
vor, die dazu führen könnten, von der Anwendung der
genannten Regelvermutung für die Angemessenheit der Dauer
finanzgerichtlicher Verfahren abzusehen.
|
|
|
19
|
a) Die Anwendung der in § 198 Abs. 1 Satz
2 GVG beispielhaft genannten Kriterien führt zu dem Ergebnis,
dass es sich beim Ausgangsverfahren um ein durchschnittliches
erstinstanzliches Klageverfahren handelte.
|
|
|
20
|
aa) Diese Einschätzung ergibt sich
zunächst im Hinblick auf die Schwierigkeit des Verfahrens.
|
|
|
21
|
(1) Entgegen der Behauptung des Klägers
im Schriftsatz vom 20.10.2020 (vgl. S. 22) standen nicht
ausschließlich Rechtsfragen im Streit.
|
|
|
22
|
Zwar hat sich das FG im Ausgangspunkt mit der
Frage befasst, welche Rechtsgrundsätze zur Bestimmung des
umsatzsteuerlichen Leistungserbringers bzw. -empfängers
gelten, wenn die zivilrechtlichen Vereinbarungen - durch
Zwischenschaltung eines lediglich „pro forma“
agierenden Leistungserbringers - von den tatsächlichen
Verhältnissen abweichen (vgl. S. 6 f. des Urteilsabdrucks - UA
- ). Den Kernbereich der finanzgerichtlichen Entscheidung bildet
indes die Sachverhaltsfeststellung und -würdigung durch das FG
(vgl. S. 7 bis 10 UA). Denn das Vorbringen des Klägers
richtete sich vor allem gegen die Übernahme der
zivilgerichtlichen Feststellungen im Urteil des LG B vom 07.09.2011
durch das FG. Es sollte eine hiervon abweichende
Sachverhaltsfeststellung, insbesondere durch (erneute) Vernehmung
des Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH als Zeugen,
erwirkt und damit eine Neubewertung der Leistungsbeziehungen im
Rahmen des hier in Rede stehenden Finanzgerichtsprozesses
ermöglicht werden.
|
|
|
23
|
(2) Der Einschätzung, dass allein der
„Auslandsbezug“ - wie der Beklagte annimmt -
eine wesentliche Besonderheit darstellte, die zu einer
Qualifizierung als überdurchschnittlich schwieriges Verfahren
führen würde, vermag der erkennende Senat ebenso wenig zu
folgen wie derjenigen, es habe sich - so der Kläger - um einen
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht „sehr
einfachen Fall“ gehandelt, bei der sich eine
Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter angeboten
hätte.
|
|
|
24
|
(a) Soweit der Kläger dies aus dem
(angenommenen) Umstand ableiten will, das Urteil des FG sei bereits
am Tag der mündlichen Verhandlung am 21.08.2020
vollständig abgefasst worden (vgl. S. 4 des Schriftsatzes vom
04.03.2021), ist schon die zugrundeliegende Annahme unzutreffend.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde zum Ende der
mündlichen Verhandlung am 21.08.2020 kein Urteil, sondern der
Beschluss verkündet, dass eine Entscheidung den Beteiligten
zugestellt werde. Nach der Eintragung in dem auf dem Original der
Entscheidung vorhandenen Stempel (vgl. Bl. 202 der FG-Akten) ging
das FG-Urteil erst am 28.08.2020 bei der Geschäftsstelle ein.
Danach hat die vollständige Abfassung des Urteils - bis zur
Unterschrift durch sämtliche Berufsrichter - mehrere Tage in
Anspruch genommen.
|
|
|
25
|
(b) Unabhängig von der zeitlichen Dauer
der Urteilsabfassung, die auch aufgrund eines bereits vor der
mündlichen Verhandlung vorliegenden fundierten Berichts oder
Entscheidungsentwurfs, der üblicherweise zum Zweck der
Vorberatung der Berufsrichter erstellt wird, sehr kurz ausfallen
kann, so dass allein hieraus ein Rückschluss auf den
Schwierigkeitsgrad des Verfahrens nicht möglich erscheint, hat
das FG die Entscheidung des Rechtsstreits nicht dem
Berichterstatter als Einzelrichter übertragen und dadurch
selbst zu erkennen gegeben, dass die Sache jedenfalls aus seiner
Sicht nicht ohne besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder
rechtlicher Art war (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 FGO). Diese
Einschätzung überschreitet die Grenzen des dem FG
für seine Verfahrensgestaltung zukommenden weiten
Gestaltungsraums eindeutig nicht.
|
|
|
26
|
Das FG hat zwar keine Sachaufklärung
für erforderlich gehalten. Es musste sich aber vorliegend -
dies ist anspruchsvoll - damit befassen, ob es im Hinblick auf die
gegebenen Umstände von der Möglichkeit, sich die
Feststellungen aus einer anderen Gerichtsentscheidung zu eigen zu
machen, Gebrauch machen sollte, unter welchen Voraussetzungen eine
solche Übernahme von Feststellungen verfahrensfehlerfrei
möglich wäre, ob die Voraussetzungen hier vorlägen
und ob den Beweisangeboten des Klägers im Hinblick auf die
gerichtliche Sachaufklärungspflicht noch nachzugehen
wäre.
|
|
|
27
|
bb) Die Bedeutung des Verfahrens für den
Kläger ist ebenfalls als durchschnittlich einzuschätzen.
Der Streitwert bewegte sich im mittleren Bereich. Konkrete
Darlegungen, aus denen sich eine für ihn
überdurchschnittliche Bedeutung des Falles ergeben hätte,
hat der Kläger dem FG nicht unterbreitet.
|
|
|
28
|
b) Besondere Gründe für eine
Eilbedürftigkeit hat der Kläger weder innerhalb der
zweijährigen Regelfrist noch mit seinen
Verzögerungsrügen dem FG gegenüber geltend
gemacht.
|
|
|
29
|
3. Daher ist eine Betrachtung der konkreten
Verfahrensabläufe unter Berücksichtigung der
Regelvermutung für die Angemessenheit der Dauer
finanzgerichtlicher Klageverfahren vorzunehmen. Diese führt zu
dem Ergebnis, dass die Dauer des Ausgangsverfahrens nicht
unangemessen war.
|
|
|
30
|
a) Die Zeitspanne von gut zwei Jahren,
für die in einem durchschnittlichen finanzgerichtlichen
Klageverfahren bei typisierender Betrachtung jedenfalls keine
unangemessene Verfahrensdauer anzunehmen ist, endete - ausgehend
von der Erhebung der Klage am 19.01.2018 - mit Ablauf des Monats
Januar 2020.
|
|
|
31
|
b) Nach der Verzögerungsrüge des
Klägers forderte der Berichterstatter mit Verfügung vom
23.01.2020 vom FA die den Streitfall 5 K 5009/18 betreffenden
Verwaltungsakten mit Fristsetzung bis zum 21.02.2020 an, die am
05.02.2020 beim FG eingingen. Da die Verfügung zeitlich in den
Februar 2020 hineinwirkte, ist für diesen Monat von einer
Aktivität des FG auszugehen, zumal vor Erhalt und Durchsicht
der umfangreichen Akten (drei Bände Steuerakten, zwei
Leitzordner) - auch unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen
Bearbeitungszeit - keine weitergehenden Maßnahmen erwartet
werden konnten.
|
|
|
32
|
c) Für die nachfolgenden Monate ab
März 2020 bis einschließlich Juni 2020 (dem Monat vor
der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 08.07.2020) ist von
einer pandemiebedingten Verzögerung des Klageverfahrens
auszugehen, die dem Beklagten für die Beurteilung der
Angemessenheit der Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs.
1 Satz 2 GVG nicht zuzurechnen ist.
|
|
|
33
|
aa) Diese Wertung beruht auf den
gesetzgeberischen Erwägungen, die der Gesetzeshistorie zu
§ 198 GVG zu entnehmen sind.
|
|
|
34
|
(1) Nach der im „Entwurf eines
Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen
Gerichtsverfahren und strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren“ der Bundesregierung vom 17.11.2010
(BT-Drucks. 17/3802) enthaltenen Begründung zu § 198 Abs.
1 GVG (S. 18 f.) ist der für einen Entschädigungsanspruch
maßgebliche Tatbestand die Verletzung des Anspruchs eines
Verfahrensbeteiligten aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG),
Art. 20 Abs. 3 GG und aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention auf Entscheidung eines gerichtlichen
Verfahrens in angemessener Zeit.
|
|
|
35
|
In der Gesetzesbegründung wird
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nicht entscheidend
sei, ob sich der zuständige Spruchkörper pflichtwidrig
verhalten habe. Die Feststellung unangemessener Verfahrensdauer
impliziere dementsprechend umgekehrt auch für sich allein
keinen Schuldvorwurf für die mit der Sache befassten Richter.
Der Staat könne sich zur Rechtfertigung der überlangen
Dauer des Verfahrens nicht auf Umstände innerhalb des
staatlichen Verantwortungsbereichs berufen; vielmehr müsse er
alle notwendigen Maßnahmen treffen, damit Gerichtsverfahren
innerhalb angemessener Frist beendet werden könnten. Deshalb
könne bei der Frage der angemessenen Verfahrensdauer nicht auf
eine chronische Überlastung eines Gerichts, länger
bestehende Rückstände oder eine allgemein angespannte
Personalsituation abgestellt werden. Der hier normierte Anspruch
sei ein staatshaftungsrechtlicher Anspruch sui generis auf
Ausgleich für Nachteile infolge rechtswidrigen hoheitlichen
Verhaltens und setze ein Verschulden des Gerichts nicht voraus
(vgl. BT-Drucks. 17/3802, S. 19).
|
|
|
36
|
Für die Beurteilung der Angemessenheit
der Verfahrensdauer sei aber auch das Verhalten sonstiger
Verfahrensbeteiligter sowie das Verhalten Dritter relevant. Werde
eine Verzögerung durch das Verhalten Dritter ausgelöst,
komme es darauf an, inwieweit dies dem Gericht zugerechnet werden
könne. Ein Verzögerungen auslösendes Verhalten
Dritter, auf das das Gericht keinen Einfluss habe, könne keine
Unangemessenheit der Verfahrensdauer begründen (vgl.
BT-Drucks. 17/3802, S. 18).
|
|
|
37
|
(2) Nach den vorstehenden Erwägungen des
Gesetzgebers setzt der (verschuldensunabhängige)
Entschädigungsanspruch hoheitliches Verhalten voraus, dass die
Umstände, die zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer
geführt haben, innerhalb des staatlichen bzw. des dem Staat
zurechenbaren Einflussbereichs liegen müssen.
|
|
|
38
|
Die Berücksichtigung des Verhaltens der
Verfahrensbeteiligten dient insoweit ebenfalls dazu, die
Verantwortung für eine eingetretene Verzögerung bei
wertender Betrachtung nach Verantwortungssphären zu verteilen.
Entscheidend ist, ob eine Ursache letztlich der Sphäre des
Beteiligten zugerechnet wird oder ob sie in den
Verantwortungsbereich des Gerichts fällt (vgl. Röhl in
Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGG, § 198 GVG (Stand: 10.12.2020)
Rz 45). Verlängerungen der Verfahrensdauer durch eine
Tätigkeit Dritter, die das Gericht nicht beeinflussen kann,
begründen keine dem Staat zurechenbare Verzögerung (vgl.
Röhl, a.a.O., § 198 Rz 50).
|
|
|
39
|
bb) Nach diesen Maßstäben
führt eine zu Beginn der Corona-Pandemie hierdurch verursachte
Verzögerung nicht zur Unangemessenheit der gerichtlichen
Verfahrensdauer i.S. des § 198 Abs. 1 GVG, da sie nicht dem
staatlichen Verantwortungsbereich zuzuordnen ist.
|
|
|
40
|
Nach Ansicht des erkennenden Senats sind die
zu Beginn der Corona-Pandemie eingetretenen Verzögerungen
wertungsmäßig den durch das nicht gerichtlich
beeinflussbare Verhalten eines Dritten bedingten Verzögerungen
gleichzusetzen, da sie weder in die Verantwortungssphäre der
Verfahrensbeteiligten noch des Gerichts fallen. Eine solche - dem
Staat nicht zurechenbare - Verfahrensverlängerung soll nach
den gesetzgeberischen Erwägungen keinen
Entschädigungsanspruch auslösen.
|
|
|
41
|
(1) Der weltweite Ausbruch der durch das neue
Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten Erkrankung COVID-19 wurde
am 11.03.2020 von der Weltgesundheitsorganisation zur Pandemie
erklärt.
|
|
|
42
|
Im Hinblick auf die Gefahr der Ansteckung mit
dem Coronavirus, der Erkrankung vieler Personen, der
Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der
Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des
Todes von Menschen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
des BVerfG vom 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20, juris, Rz 13) haben Bund
und Länder frühzeitig durch Verordnungen Maßnahmen
zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus und zum Schutz der
Bevölkerung ergriffen, die ab März 2020 u.a. die
Einhaltung von Abständen und Hygienevorschriften, Ausgangs-
und Kontaktbeschränkungen, eine weitgehende Untersagung von
Veranstaltungen und Versammlungen, des Betriebs von Gastronomie-
und Dienstleistungseinrichtungen sowie von Freizeit-, Kultur-,
Sport- und Vergnügungsstätten vorsahen. Dies führte
dazu, dass zahlreiche Arbeitnehmer von Präsenzaktivitäten
im jeweiligen Betrieb bzw. in der jeweiligen öffentlichen oder
privaten Einrichtung zu einer Tätigkeit im Homeoffice
übergehen mussten bzw. hierzu angehalten wurden.
|
|
|
43
|
(2) Für die Gerichte ergaben sich die vom
Beklagten beschriebenen Folgen: Insbesondere kam es zur Einrichtung
eines Notbetriebs und zur vorläufigen Einstellung des
Sitzungsbetriebs, der erst nach Erstellung von Hygiene- und
Schutzkonzepten und Umsetzung der zur Vermeidung von Infektionen
erforderlichen Maßnahmen (Einhaltung von
Mindestabständen zwischen den teilnehmenden Personen,
Vermeidung von Begegnungsverkehr durch Nutzung nur eines
Sitzungssaals pro Etage, Beschränkung auf Sitzungsräume
mit ausreichender Größe und Belüftung, (bauliche)
Anpassung der Sitzungsräume z.B. durch Ausstattung mit
Trennwänden, usw.) stufenweise wieder aufgenommen werden
konnte.
|
|
|
44
|
(3) Bei der Pandemie handelt es sich um ein
außergewöhnliches und in der Geschichte der
Bundesrepublik Deutschland beispielloses Ereignis (vgl. Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 06.04.2020 - 13 B 398/20.NE, Nordrhein-Westfälische
Verwaltungsblätter 2020, 251, Rz 61).
|
|
|
45
|
(4) Vor diesem Hintergrund kann von einem
Organisationsverschulden dergestalt, dass die Justizbehörden
im Hinblick auf eine - weder in ihrem Eintritt noch in ihren
Wirkungen vorhersehbare - pandemische Lage Vorsorge für die
Aufrechterhaltung einer stets uneingeschränkten Rechtspflege
hätten treffen müssen, nicht ausgegangen werden.
|
|
|
46
|
Bei der Corona-Pandemie und den zur
Eindämmung getroffenen Schutzmaßnahmen handelt es sich
nicht um ein spezifisch die Justiz betreffendes Problem, da sie -
was ihr Personal und die Verfahrensbeteiligten anbelangt - ebenso
betroffen ist wie andere öffentliche und private
Einrichtungen, Betriebe, usw. Die Infektionsgefahr ist zudem nicht
arbeitsplatzbezogen (vgl. LG Münster, Urteil vom 08.04.2021 -
115 O 150/20, Recht und Schaden 2021, 589, Rz 37); vielmehr
gehört ein gewisses Infektionsrisiko mit dem neuartigen
Coronavirus derzeit für die Gesamtbevölkerung zum
allgemeinen Lebensrisiko (vgl. Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats des BVerfG vom 19.05.2020 - 2 BvR 483/20, NJW
2020, 2327, Rz 9).
|
|
|
47
|
cc) Die beschriebenen Folgen der
„ersten Welle“ der Corona-Pandemie haben auch
konkret im Streitfall für die Monate ab März 2020 bis
einschließlich Juni 2020 zu einer pandemiebedingten
Verzögerung des Klageverfahrens geführt.
|
|
|
48
|
(1) Der Argumentation des Klägers, der
Beklagte habe sich selbst eine „sitzungsfreie
Zeit“ verordnet und Umbaumaßnahmen im
Finanzgerichtsgebäude veranlasst, so dass er im Rahmen des
§ 198 GVG als Verursacher der Verzögerungen anzusehen
sei, vermag der Senat nach den vorstehenden Darlegungen schon im
Ausgangspunkt nicht zu folgen.
|
|
|
49
|
Die vom Ministerium der Justiz des Landes
Brandenburg und dem Präsidenten des FG getroffenen
Einschränkungen und Vorkehrungen stellen sich lediglich als
Teil der von den staatlichen Stellen für alle Lebensbereiche
getroffenen pandemiebedingten Schutzmaßnahmen - hier für
den Gerichtsbereich - dar. Eine Bewertung solcher - unvorhersehbar
erforderlich werdender - Schutzmaßnahmen als mögliche
Ursache für eine unangemessene Dauer des Verfahrens i.S. des
§ 198 GVG verbietet sich dem erkennenden Senat daher, zumal
staatlichen Stellen bei der Erfüllung ihrer Schutzpflichten
aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein erheblicher Einschätzungs-,
Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats des BVerfG in NJW 2020, 2327, Rz 8).
|
|
|
50
|
Aus diesem Grund scheidet auch eine - an den
konkreten Verhältnissen beim jeweiligen Gericht orientierte -
ex-post-Betrachtung aus, ob der Sitzungsbetrieb im Hinblick auf den
vorstehenden Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes früher als
geschehen wieder hätte aufgenommen werden können.
|
|
|
51
|
(2) Im Streitfall waren aufgrund der
besonderen, zu Beginn der Corona-Pandemie gegebenen
Verhältnisse für die Monate März 2020 bis
einschließlich Juni 2020 keine weitergehenden als die vom FG
ergriffenen Maßnahmen erforderlich.
|
|
|
52
|
(a) Im Streitfall wäre die nächste -
auf Verfahrensbeendigung gerichtete - Aktivität des FG die
Ladung zur mündlichen Verhandlung gewesen, die zur Vermeidung
einer unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens
grundsätzlich im März 2020 hätte ergehen
müssen.
|
|
|
53
|
Im Hinblick auf die bereits im Laufe des
Monats März 2020 beginnende Pandemie kann dem FG aber nicht
angelastet werden, dass es noch in diesem Monat - soweit im Rahmen
des Notbetriebs überhaupt möglich - keine Ladung für
einen auf absehbare Zeit nicht möglichen Sitzungstermin mehr
aussprach.
|
|
|
54
|
(b) Für den Zeitraum April 2020 bis in
den Folgemonat Mai hinein war ein Sitzungsbetrieb nicht
möglich. Auch im Hinblick auf die nur stufenweise
Wiederaufnahme des Gerichtsbetriebs, insbesondere des
Sitzungsbetriebs, wäre es erst im Laufe des Mai 2020 wieder
möglich gewesen, zu mündlichen Verhandlungen zu
laden.
|
|
|
55
|
(c) Auch wenn sich mit zunehmender
Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts verdichtet, sich
nachhaltig um eine Förderung, Beschleunigung und Beendigung
des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG-Beschluss vom
27.07.2004 - 1 BvR 1196/04, NJW 2004, 3320, unter II.2.a, m.w.N.;
Senatsurteil in BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179 = SIS 13 32 59,
Rz 55), ist im Streitfall nicht zu erkennen, dass das
Ausgangsgericht den ihm - zur Auflösung des pandemiebedingt
entstandenen „Sitzungsstaus“ -
einzuräumenden Einschätzungsspielraum überschritten
hätte und daher für die Monate Mai und Juni 2020 eine
Verzögerung i.S. von § 198 Abs. 1 GVG vorläge.
|
|
|
56
|
Danach war es für diese Monate geboten,
für das Ausgangsverfahren einen Sitzungstermin jedenfalls
innerhalb des für Ladungen zur mündlichen Verhandlung
noch als angemessen anzusehenden Zeitraums von drei Monaten zu
bestimmen (vgl. Senatsurteil vom 07.05.2014 - X K 11/13, BFH/NV
2014, 1748 = SIS 14 27 19, Rz 56, zur Unbedenklichkeit eines
Terminierungsvorlaufs von drei Monaten). Der vom FG angesetzte
Termin zur mündlichen Verhandlung des in Rede stehenden
Klageverfahrens am 21.08.2020 fällt in den im Mai 2020
beginnenden Drei-Monats-Zeitraum.
|
|
|
57
|
Es war angesichts der besonderen Situation im
ersten Halbjahr 2020 nicht zwingend, das Ausgangsverfahren bereits
tatsächlich im Mai 2020 für den August 2020 zu laden.
Ebenso wenig war es notwendig, auf den nächstmöglichen
Verhandlungstermin zu laden, da die ursprünglich für
März/April 2020 anberaumten, wegen der
Pandemiebeschränkungen allerdings aufgehobenen, Sitzungen noch
nachzuholen waren und zur Ingangsetzung eines normalen
Sitzungsbetriebs in ersten mündlichen Verhandlungen am
19.06.2020 und 03.07.2020 abgearbeitet werden mussten.
|
|
|
58
|
Vor diesem Hintergrund hält sich der
unter den Bedingungen der Corona-Pandemie vom FG gewählte
Ladungsgang, von einer möglichen längerfristigen Ladung
des Ausgangsverfahrens im Mai bzw. 6.2020 abzusehen und stattdessen
im Juli 2020 kurzfristig für August 2020 einen Termin zur
mündlichen Verhandlung zu bestimmen, im Rahmen eines auch
hinsichtlich der Monate Mai und Juni 2020 nicht als
Verzögerung zu wertenden Verfahrensablaufs.
|
|
|
59
|
(3) Soweit der Kläger geltend macht, das
FG hätte eine frühere Entscheidung durch Erlass eines
Gerichtsbescheides oder - nach entsprechender Anfrage bei den
Beteiligten - durch Urteil ohne Durchführung einer
mündlichen Verhandlung herbeiführen können,
rechtfertigt dies keine andere Entscheidung.
|
|
|
60
|
Eine solche gerichtliche Aktivität kann
auch unter entschädigungsrechtlichen Aspekten nicht gefordert
werden. Denn die Entscheidung über die Durchführung oder
Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung steht im
Ermessen des FG (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
31.08.2010 - VIII R 36/08, BFHE 231, 1, BStBl II 2011, 126 = SIS 10 36 94, Rz 30). Ebenso liegt es im Ermessen des Gerichts, ob es von
der Möglichkeit Gebrauch macht, gemäß § 90a
Abs. 1 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid
zu entscheiden (vgl. BFH-Beschluss vom 31.08.2006 - II E 4/06,
BFH/NV 2007, 73 = SIS 06 48 39, unter II.2.).
|
|
|
61
|
Unabhängig davon, dass der Kläger
selbst derartige Formen der Entscheidung dem FG nicht vorgeschlagen
hatte, ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger -
durchgehend - auf die Einvernahme von Zeugen gerichtete
Beweisanträge gestellt hatte. Vor diesem Hintergrund musste
das FG von vornherein davon ausgehen, dass der Kläger einer
Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen
Verhandlung, in deren Rahmen die von ihm begehrte Beweisaufnahme
allein hätte erfolgen können, nicht zustimmen würde
bzw. es mit dem Erlass eines Gerichtsbescheides nicht sein Bewenden
haben würde. Indem das FG zur mündlichen Verhandlung
geladen hat, hat es dem Kläger Gelegenheit gegeben, den im
Ausland wohnhaften und zu einem Auslandssachverhalt benannten
Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH zum Zweck der
Zeugeneinvernahme zur Sitzung mitzubringen. Dass dem Kläger
dies ermöglicht wurde, kann dem FG in
entschädigungsrechtlicher Hinsicht daher nicht vorgehalten
werden.
|
|
|
62
|
4. Besteht kein Entschädigungsanspruch,
so scheidet auch ein Anspruch auf Prozesszinsen unter dem
Gesichtspunkt der Rechtshängigkeit (vgl. § 291 i.V.m.
§ 288 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §
66 Satz 2 FGO; Senatsurteil vom 12.07.2017 - X K 3-7/16, BFHE 259,
393, BStBl II 2018, 103 = SIS 17 22 40, Rz 58) aus.
|
|
|
63
|
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 1 FGO.
|