Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Münster vom 23.05.2019 - 3 K 1007/18 E =
SIS 19 10 53 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten über die
Gewährung der Tarifermäßigung nach § 34 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Vergütung von
Überstunden.
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Die Kläger und Revisionsbeklagten
(Kläger) sind verheiratet und wurden für das Streitjahr
2016 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger war
bei der ... GmbH (GmbH) als Arbeitnehmer nichtselbständig
tätig. In den Jahren 2013 bis 2015 hatte er rund 330
Überstunden geleistet. Davon entfielen 115,75 Stunden auf das
Jahr 2013, 114,5 Stunden auf das Jahr 2014 und 99,5 Stunden auf das
Jahr 2015.
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Mit Vertrag von August 2016 vereinbarte der
Kläger mit der GmbH die Aufhebung des Arbeitsvertrags zum
30.11.2016. Der Aufhebungsvertrag sah u.a. vor, dass die GmbH mit
der Lohnabrechnung für August 2016 rückwirkend für
die Vorjahre die 330 geleisteten und bislang nicht ausgezahlten
Überstunden mit einem Betrag von insgesamt ... EUR brutto
vergütet.
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In ihrer Einkommensteuererklärung
für das Streitjahr gaben die Kläger die für die
Überstunden erhaltene Zahlung in der Anlage N unter
„Entschädigungen / Arbeitslohn für mehrere
Jahre“ an.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) gewährte die Tarifermäßigung
nach § 34 Abs. 1 EStG auch im Einspruchsverfahren
nicht.
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Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen
erhobenen Klage mit in EFG 2019, 1199 = SIS 19 10 53
veröffentlichten Gründen statt.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts.
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Es beantragt,
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das Urteil des FG Münster vom
23.05.2019 - 3 K 1007/18 E aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
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die Revision zurückzuweisen.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet.
Sie ist deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht entschieden,
dass die im Streitjahr ausgezahlten
Überstundenvergütungen nach § 34 EStG
ermäßigt zu besteuern sind.
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1. Als ermäßigt zu besteuernde
außerordentliche Einkünfte kommen insbesondere
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in
Betracht (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 1. Halbsatz EStG).
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a) Nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 2. Halbsatz
EStG ist eine Tätigkeit mehrjährig, soweit sie sich
über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und
einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst. Allerdings
reicht es nicht aus, dass der Arbeitslohn in einem anderen
Veranlagungszeitraum als dem zufließt, zu dem er
wirtschaftlich gehört, und dort mit weiteren Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit zusammentrifft. Die Entlohnung
muss vielmehr für sich betrachtet zweckbestimmtes Entgelt
für eine mehrjährige Tätigkeit sein, die
Vergütung folglich für einen Zeitraum von mehr als
zwölf Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend
geleistet werden (z.B. Senatsurteile vom 03.07.1987 - VI R 43/86,
BFHE 150, 431, BStBl II 1987, 820 = SIS 87 20 35; vom 07.08.2014 -
VI R 57/12 = SIS 14 34 43, und vom 07.05.2015 - VI R 44/13, BFHE
249, 523, BStBl II 2015, 890 = SIS 15 18 43). Die mehrjährige
Zweckbestimmung kann sich entweder aus dem Anlass der Zuwendung
oder aus den übrigen Umständen ergeben. Soweit andere
Hinweise auf den Verwendungszweck fehlen, kommt der Berechnung des
Entgelts maßgebliche Bedeutung zu (Senatsurteile vom
16.12.1996 - VI R 51/96, BFHE 182, 161, BStBl II 1997, 222 = SIS 97 08 40; in BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890 = SIS 15 18 43, und vom
31.08.2016 - VI R 53/14, BFHE 255, 120, BStBl II 2017, 322 = SIS 16 26 06).
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b) Darüber hinaus muss die Entlohnung
für eine mehrjährige Tätigkeit aus wirtschaftlich
vernünftigen Gründen in zusammengeballter Form erfolgen
(Senatsurteile in BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890 = SIS 15 18 43,
und in BFHE 255, 120, BStBl II 2017, 322 = SIS 16 26 06).
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c) Vergütung für eine
mehrjährige Tätigkeit kann insbesondere auch eine
Lohnnachzahlung für vorangegangene Veranlagungszeiträume
sein (Senatsurteile vom 10.06.1983 - VI R 106/79, BFHE 138, 454,
BStBl II 1983, 575 = SIS 83 16 38; vom 28.09.1984 - VI R 48/82,
BFHE 141, 532, BStBl II 1985, 117 = SIS 84 21 34; vom 10.06.1983 -
VI R 176/80, BFHE 138, 456, BStBl II 1983, 642 = SIS 83 17 38; vom
22.07.1993 - VI R 104/92, BFHE 171, 555, BStBl II 1993, 795 = SIS 93 19 40, und vom 14.10.2004 - VI R 46/99, BFHE 206, 573, BStBl II
2005, 289 = SIS 04 41 14). Dabei steht der Umstand, dass sich die
zugeflossene Vergütung aus mehreren Beträgen
zusammensetzt, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet
werden können, der Annahme einer Vergütung für eine
mehrjährige Tätigkeit nicht entgegen (Senatsurteile vom
11.06.1970 - VI R 338/67, BFHE 99, 306, BStBl II 1970, 639 = SIS 70 03 54, und in BFHE 206, 573, BStBl II 2005, 289 = SIS 04 41 14).
Voraussetzung ist nur, dass der Zufluss insgesamt mehrere Jahre
betrifft (Senatsurteile vom 17.07.1970
- VI R 66/67, BFHE 99, 381, BStBl II 1970, 683 = SIS 70 03 77, und in BFHE 206, 573, BStBl II 2005, 289 =
SIS 04 41 14).
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2. Die genannten Grundsätze gelten auch
für den Fall der nachträglichen Auszahlung von
Überstundenvergütungen, soweit die Vergütungen
für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten
veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden (so auch
Mellinghoff in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl., § 34 Rz 33;
Schiffers in Korn, § 34 EStG Rz 59). Umfasst der Zeitraum,
für den Überstunden veranlagungszeitraumübergreifend
vergütet werden, mehr als zwölf Monate, ist danach die
Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 2. Halbsatz
EStG zu gewähren.
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3. Im Streitjahr hat die GmbH dem Kläger
Überstundenvergütungen für die Jahre 2013 bis 2015
ausbezahlt. Mithin handelt es sich nach den angeführten
Rechtsgrundsätzen um ein zweckbestimmtes Entgelt für eine
mehrjährige Tätigkeit. Für die
veranlagungszeitraumübergreifende Vergütung der
Überstunden war daher die Tarifbegünstigung des § 34
Abs. 2 Nr. 4 EStG zu gewähren.
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4. Schließlich liegen im Streitfall auch
wirtschaftlich vernünftige Gründe für eine
Zusammenballung vor. Denn die Abgeltung der Überstunden
erfolgte aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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