Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der
Revisionsbegründungsfrist gewährt.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
Niedersächsischen Finanzgerichts vom 13.06.2018 - 11 K
11054/16 = SIS 19 10 90 aufgehoben, soweit es die Feststellung der
Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns im Rahmen der
gesonderten und einheitlichen Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen 2005 und 2006 betrifft.
Die Sache wird insoweit an das Niedersächsische Finanzgericht
zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten
Verfahrens übertragen.
1
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A. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), die A-GmbH & Co. KG i.L.,
ist Gesamtrechtsnachfolgerin der mit Gesellschaftsvertrag vom
12.06.1989 errichteten A-GmbH (GmbH), deren
Geschäftsgegenstand die Fertigung und der Vertrieb von ...
insbesondere für die X-industrie sowie die Herstellung von und
der Handel mit Hilfsmitteln für die X-industrie war.
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Alleingesellschafter der GmbH war seit dem
07.02.1998 B, der zum 15.01.2001 auch zum alleinigen
Geschäftsführer bestellt wurde. Mit
Gesellschafterbeschluss vom …2005 wurde die GmbH
rückwirkend zum 30.06.2004 in die Klägerin umgewandelt.
Deren Komplementärin ist die A-Verwaltungsgesellschaft mbH mit
B als Alleingesellschafter und Geschäftsführer. B
hält das gesamte Kommanditkapital in Höhe von 50.000 EUR,
die Komplementärin ist nicht am Kapital beteiligt. Die
Eintragung ins Handelsregister erfolgte am …2005. Beide
Gesellschaften wurden bzw. werden beim Beklagten und
Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) steuerlich geführt. Die
Klägerin befindet sich in Liquidation, wobei B zum Liquidator
bestellt worden ist. Die Liquidation ist noch nicht abgeschlossen.
B ist am …2005 in die Schweiz verzogen. Die Klägerin und
auch ihre Rechtsvorgängerin ermittelten ihren Gewinn für
ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01.07. bis zum 30.06. des
Folgejahres.
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3
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Für die Streitjahre (2005 und 2006)
erließ das FA zunächst erklärungsgemäße
Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheide) für
2005 vom 06.10.2006 und für 2006 vom 13.09.2007, jeweils unter
dem Vorbehalt der Nachprüfung.
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In der Zeit vom 18.08.2009 bis zum
06.11.2013 führte das Finanzamt für
Großbetriebsprüfung X (FA X) Außenprüfungen
durch, die die steuerlichen Verhältnisse bei B, der GmbH und
der Klägerin u.a. in den Streitjahren umfassten. Das Finanzamt
für Fahndung und Strafsachen Y (FA Y) leitete gegen B am
28.11.2009 ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren u.a.
wegen des Verdachts der Hinterziehung von Gewerbesteuer für
die Streitjahre zugunsten der Klägerin ein.
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5
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Bereits im Jahr 2001 hatte das FA Y gegen B
wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung zugunsten der GmbH
für die Jahre 1995 bis 2002 ein strafrechtliches
Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Fahndungsprüfer
ermittelte dabei u.a., dass die GmbH, vertreten durch B, mit
ausländischen Abnehmern für zu liefernde ...maschinen und
... sog. Überfakturierungen vereinbart und durchgeführt
hatte. Die GmbH stellte ihren Abnehmern dabei höhere Preise
als die tatsächlich vereinbarten in Rechnung, wobei die
Abnehmer die höheren Beträge auch tatsächlich
beglichen. In Höhe der Mehrbeträge leistete die GmbH
Provisionszahlungen an die jedenfalls ab Ende der 1990er Jahre
wirtschaftlich nicht mehr aktive Firma G als angebliche
Handelsvertreterin. Die Provisionen bezogen sich dabei auf
Vermittlungsleistungen, die tatsächlich nicht erbracht wurden.
Die GmbH erfasste die jeweiligen Zahlungen in ihrer
Buchführung als Betriebsausgaben. Ein ebenfalls strafrechtlich
verfolgter H hob die Gelder in Absprache mit B in
regelmäßigen Abständen in bar vom Girokonto der G
ab. Ein Großteil der Beträge floss an die Abnehmer der
GmbH zurück. Die Restbeträge leitete H nach Abzug eines
eigenen Anteils von bis zu 15 % an B weiter, der die Gelder
wiederum auf Konten in der Schweiz und in den Niederlanden
einzahlte. U.a. auf der Grundlage dieses Sachverhalts verurteilte
das Landgericht X den B mit Urteil vom …2005 wegen
Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren,
die zur Bewährung ausgesetzt wurde.
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6
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Die GmbH und später die Klägerin
setzten ihre Geschäftsbeziehungen mit französischen
Abnehmerfirmen über das Jahr 2001 hinaus in unveränderter
Form fort. Wie B in einer Stellungnahme vom 21.01.2013 über
seine damaligen steuerlichen Berater gegenüber dem
Großbetriebsprüfer eingeräumt hatte, wurden
für die Lieferungen von ... weiterhin Preisabsprachen
getroffen.
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7
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Nach den vom Finanzgericht (FG)
wiedergegebenen, von der Großbetriebsprüfung
hinsichtlich der Klägerin getroffenen, auch die Streitjahre
betreffenden Feststellungen lieferte die GmbH bzw.
(sinngemäß) die Klägerin die ... zum verhandelten
Marktpreis, der um einen Zuschlag pro Quadratmeter erhöht
wurde. Den abnehmenden Firmen seien deshalb deutlich
überhöhte Preise in Rechnung gestellt worden, die diese
dann gezahlt hätten. Dieser sog. „Up-Lift“ sei in
den Rechnungen der GmbH bzw. später der Klägerin nicht
erkennbar gewesen. Ab April 2002 habe die GmbH den
„Up-Lift“ an die Schweizer C AG (C) als
„Provision“ auf der Grundlage eines zwischen der C und
der GmbH geschlossenen Agenturvertrags vom 10.12.2001 gezahlt, der
für die GmbH von B und für die C von K, einem gelernten
Koch, der fachfremd in der X-industrie gewesen sei, unterschrieben
worden sei. In der Buchführung der GmbH seien die Abrechnungen
fortlaufend mit „…“ verbucht worden. Nach einer
weiteren Vereinbarung zwischen beiden Gesellschaften, die den
Agenturvertrag habe ersetzen sollen, habe die C die eingehenden
Provisionen an Unteragenten oder Unterkommissionäre
weiterleiten sollen. Der C hätten 10 % der eingehenden
Provisionen als Honorar zugestanden. Die verbleibenden 90 % seien
nach der Schweizer „50/50-Regel“ besteuert und dann
gemäß den Anweisungen der GmbH bzw.
(sinngemäß) der Klägerin weitergeleitet worden. Die
Unteragenten hätten nach der Vereinbarung möglichst ein
Konto in der Schweiz errichten oder einen Anwalt als
Treuhänder beauftragen sollen.
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8
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Die C war im Handelsregister des Kantons Z
eingetragen. Danach wurde sie am …1997 zunächst als V AG
gegründet. Geschäftszweck war ursprünglich in erster
Linie die Führung eines Unternehmens der Reisebranche. Nach
mehreren Sitzverlegungen innerhalb der Schweiz wurden am
…2002 die Statuten der Gesellschaft geändert. Der neue
Unternehmenszweck bestand in erster Linie aus Beratungen und
Gestionen in- und ausländischer Gesellschaften insbesondere im
Y-Bereich. Seit dem 21.03.2003 befand sich der Sitz der C in R
(Schweiz), c/o K. Nach eigenen Angaben unterhielt die C keine
eigenen Geschäftsräume; Alleingesellschafter und einziger
Verwaltungsrat war K. Nach einer Auskunft der Informationszentrale
Ausland des Bundeszentralamts für Steuern handelte es sich bei
der C um eine Domizilgesellschaft. Auch die Anwendung der genannten
Schweizer Steuerregel sei nur möglich, wenn die C eine
Domizilgesellschaft sei, wobei die wesentlichen Elemente ihres
Geschäfts durch ausländische Personen bestimmt werden
müssten.
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9
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Bei einer vom FA X über die Schweizer
Behörden veranlassten Hausdurchsuchung bei K fand sich eine
eidesstattliche Versicherung des Schweizer Rechtsanwalts Dr. M vom
…2012. Sie enthält die Erklärung des Dr. M, dass
die C im fraglichen Zeitraum verschiedene Beträge auf ein
Treuhandkonto überwiesen habe, das im Interesse und
gemäß Instruktion seiner französischen Klientschaft
geführt worden sei, die Gutschriften per Überweisungen
der C und nicht in bar erfolgt, die Auszahlungen immer
gemäß Instruktion der französischen Klienten
durchgeführt und keine Überweisungen zugunsten des B oder
dessen Familie getätigt worden seien.
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10
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Der Großbetriebsprüfer gelangte
zu der Feststellung, dass der zwischen der GmbH und der C
ursprünglich geschlossene Agenturvertrag tatsächlich
nicht durchgeführt worden sei, weil die C keinen eigenen
Geschäftsbetrieb unterhalten habe. Maßgeblich sei
ausschließlich die dem Agenturvertrag folgende Vereinbarung
gewesen. Der Großbetriebsprüfer forderte die GmbH und
auch die Klägerin, beide jeweils vertreten durch B, auf, die
tatsächlichen Empfänger der einzelnen Provisionszahlungen
in der Schweiz nach § 160 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung
(AO) zu benennen. Anschließend kam er zu dem Ergebnis, dass
die Zahlungen an die C nicht als Betriebsausgaben abziehbar seien,
weil B dem Benennungsverlangen nicht nachgekommen sei.
Außerdem hätten die Zahlungen als Handlungen im
ausländischen Wettbewerb der Bestechung im geschäftlichen
Verkehr gedient (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren gültigen
Fassung - EStG - i.V.m. § 299 Abs. 2 und Abs. 3 des
Strafgesetzbuchs i.d.F. des Gesetzes zur Ausführung des
Zweiten Protokolls vom 19.06.1997 zum Übereinkommen über
den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen
Gemeinschaften, der Gemeinsamen Maßnahme betreffend die
Bestechung im privaten Sektor vom 22.12.1998 und des
Rahmenbeschlusses vom 29.05.2000 über die Verstärkung des
mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes
gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des
Euro vom 22.08.2002, BGBl I 2002, 3387 - StGB - ).
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11
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Von den insgesamt nicht anerkannten
Aufwendungen in den Jahren 2003 bis 2007 in Höhe von …
EUR entfielen auf die beiden Streitjahre 797.022,01 EUR (2005) und
193.742,69 EUR (2006).
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12
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In seinen nach § 164 Abs. 2 AO
geänderten Gewinnfeststellungsbescheiden 2005 und 2006 vom
05.08.2014 vertrat auch das FA (u.a.) die Auffassung, dass die
Zahlungen an die C den Gewinn nicht mindern dürften. Der
Einspruch der Klägerin hatte (auch) hinsichtlich der Zahlungen
an die C keinen Erfolg (Einspruchsentscheidungen vom 22.02.2016
für 2005 und vom 12.02.2016 für 2006).
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13
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Das Niedersächsische FG wies mit
Urteil vom 13.06.2018 - 11 K 11054/16 die Klage (u.a.) insoweit ab,
als sie die als Betriebsausgaben geltend gemachten Zahlungen an die
C in den Streitjahren betraf.
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14
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Zur Begründung führte das FG u.a.
aus, zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass die Zahlungen
der Klägerin in Höhe von 797.022,01 EUR (2005) und
193.742,69 EUR (2006) an die C mit dem Auftrag der Weiterleitung
von Teilbeträgen an ihre französischen Abnehmer als
Betriebsausgaben i.S. von § 4 Abs. 4 EStG anzusehen seien.
Diese seien jedoch nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 1 EStG
nicht abzugsfähig. Ein Betriebsausgabenabzug scheide
insbesondere aus, wenn mit einer Zahlung der Straftatbestand des
§ 299 Abs. 2 StGB verwirklicht werde. Dabei genüge die
abstrakte Strafbarkeit nach deutschem Recht unabhängig vom
Verschulden des Zuwendenden. In der Literatur sei umstritten, ob
für die Anwendbarkeit der steuerrechtlichen Vorschrift neben
der Verwirklichung des objektiven Tatbestands auch der Vorsatz des
Täters erforderlich sei. Nach Auffassung des FG sei allein auf
die Verwirklichung des objektiven Tatbestands abzustellen, um den
Gesetzeszweck der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen
durchzusetzen. Die Klägerin habe mit den Zahlungen an die C
und der Weiterleitung eines Großteils dieser Gelder an ihre
französischen Abnehmer den objektiven Tatbestand des §
299 Abs. 2 und Abs. 3 StGB erfüllt. Die über die C an
Mitglieder der Familie der Inhaber einer französischen Firma
(Familie T) zurückfließenden Gelder seien Zuwendungen im
Rahmen einer Unrechtsvereinbarung mit der GmbH und später der
Klägerin als Gegenleistung für die unlautere Bevorzugung
durch ihre französischen Abnehmer gegenüber anderen
Anbietern am Markt, die sich auf derartige Konditionen nicht
eingelassen hätten. Die Zahlungen seien nicht an die
Alleingesellschafter der betroffenen Kapitalgesellschaften erfolgt.
Lediglich ergänzend wies das FG darauf hin, dass es davon
überzeugt sei, dass der ehemalige Geschäftsführer
und heutige Liquidator der Klägerin (B) hinsichtlich des
streitbefangenen Sachverhalts zumindest mit bedingtem Vorsatz
gehandelt habe.
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15
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Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§ 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 10 Satz 1 EStG i.V.m. § 299 Abs. 2 StGB) sowie als
Verfahrensfehler einen Verstoß gegen den klaren Inhalt der
Akten (§ 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - )
und Verstöße gegen die Sachaufklärungspflicht
(§ 76 FGO).
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16
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Die auf den 28.01.2019 datierte
Begründung der Revision ist per Fax beim Bundesfinanzhof (BFH)
am 13.02.2019 erst nach Ablauf der (zuletzt) bis zum 31.01.2019
verlängerten Revisionsbegründungsfrist eingegangen.
Ausweislich eines von den Bevollmächtigten der Klägerin
mit Schreiben vom 11.02.2019 vorgelegten
Übersendungsprotokolls ist die Revisionsbegründung jedoch
bereits am 28.01.2019 über das „besondere elektronische
Anwaltspostfach“ an den BFH übermittelt worden.
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17
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Zur Begründung ihrer Revision
trägt sie u.a. vor, ihre in den Streitjahren als
Betriebsausgaben abzuziehenden Zahlungen an die C habe diese an die
Inhaber der französischen Firmen weitergeleitet, mit denen sie
- die Klägerin - Geschäfte gemacht habe. Die
Weiterleitung sei über den Rechtsanwalt Dr. M erfolgt, der
dies mit beurkundeter eidesstattlicher Versicherung vom …2012
ausdrücklich bestätigt habe. Das FG habe zu Unrecht den
Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG
versagt. Dazu müsse festgestellt werden, dass ein Straf- oder
Bußgeldtatbestand durch eine rechtswidrige Handlung i.S. des
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG erfüllt sei. Das FA treffe
insoweit die Feststellungslast. Das FG habe jedoch keine Tatsachen
festgestellt, nach denen eine rechtswidrige Tat i.S. des § 11
Abs. 1 Nr. 5 StGB, im Streitfall eine solche, die den Tatbestand
des § 299 Abs. 2 StGB verwirkliche, gegeben sei. Es müsse
sowohl der objektive als auch - entgegen der Ansicht des FG - der
subjektive Tatbestand der Vorschrift erfüllt sein. Bei
Zahlungen an den Geschäftsinhaber sei der objektive Tatbestand
der Vorschrift ausgeschlossen, denn von ihr würden nur
Zuwendungen an Angestellte oder Beauftragte eines
geschäftlichen Betriebs erfasst. Zu den
Zuwendungsempfängern habe das FG jedoch keine Feststellungen
getroffen, vielmehr habe es nur zwei französische
Abnehmerfirmen festgestellt, mit denen die Klägerin
Geschäfte gemacht haben solle. Rechtsirrig gehe das FG wohl
davon aus, dass § 299 Abs. 2 StGB nur dann nicht
einschlägig sei, wenn eine Zuwendung an den
Alleingesellschafter des betreffenden Unternehmens erfolge. Dabei
habe es aber auch nicht festgestellt, dass es sich bei den
Geldempfängern um die Alleingesellschafter der beiden
französischen Abnehmerfirmen gehandelt habe. Des Weiteren habe
das FG keine Unrechtsvereinbarung festgestellt, die zu einer
unlauteren Bevorzugung gegenüber Konkurrenten führe.
Nachdem der objektive Tatbestand des § 299 Abs. 2 StGB nicht
erfüllt sei, sei das FG auch zu Unrecht ohne weitere - nach
Auffassung des FG ohnehin entbehrliche - Feststellungen zum
subjektiven Tatbestand davon ausgegangen, dass zumindest bedingter
Vorsatz des Geschäftsführers der Klägerin vorliege.
FG-Urteil und Akteninhalt lasse sich nur entnehmen, dass der
Geschäftsführer immer in dem Glauben gewesen sei, mit den
Inhabern der französischen Unternehmen zu tun zu haben, und
dass die gelieferten Produkte nicht von anderen Unternehmen
hätten geliefert werden können. Statt den objektiven und
subjektiven Tatbestand des § 299 Abs. 2 StGB zu prüfen,
habe das FG eine Beweislastentscheidung zulasten der Klägerin
getroffen. Es habe einen Sachverhalt zugrunde gelegt, der dem
Akteninhalt widerspreche. Während dem Tatbestand des Urteils
die Empfänger der Zahlungen nicht zu entnehmen seien,
ergäben sich die Geldempfänger aus einer vom FA mit
Schriftsatz vom 15.07.2016 vorgelegten Anlage. Zudem seien in der
mündlichen Verhandlung vor dem FG weitere Unterlagen zu den
Geldempfängern eingereicht worden. Dass es sich dabei um
Arbeitnehmer oder Beauftragte der französischen Unternehmen
handele, mit denen die Klägerin Geschäfte gemacht habe,
ergebe sich weder aus dem FG-Urteil noch aus dem Inhalt der Akten.
Dem klaren Inhalt der Akten widerspreche auch, wenn sich danach ein
Geldempfänger (E) ergebe, der Alleingesellschafter von zwei
Firmen gewesen sei, mit denen die Klägerin Geschäfte
gemacht habe. Insoweit habe das FG von seinem Rechtsstandpunkt aus
die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG nicht
als erfüllt ansehen dürfen. Auch habe das FG nicht
aufgeklärt, ob es sich bei den Mitgliedern der Familie T um
Inhaber der Geschäftspartnerunternehmen der Klägerin
gehandelt habe.
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18
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Die Klägerin beantragt,
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1. ihr Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist
zu gewähren,
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2. unter teilweiser Aufhebung der
vorinstanzlichen Entscheidung den Gewinnfeststellungsbescheid 2005
vom 05.08.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.02.2016
und den Gewinnfeststellungsbescheid 2006 vom 05.08.2014 in Gestalt
der Einspruchsentscheidung vom 12.02.2016 dahin zu ändern,
dass bei der Feststellung der Höhe des laufenden
Gesamthandsgewinns Zahlungen an die C in Höhe von 797.022,01
EUR (2005) und 193.742,69 EUR (2006) als Betriebsausgaben
gewinnmindernd berücksichtigt werden.
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19
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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20
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Es trägt u.a. vor, nachdem B
während der Betriebsprüfung Erläuterungen zu den
französischen Abnehmern abgegeben und im Einspruchsverfahren
mit Schriftsatz vom 23.03.2015 die Geldempfänger benannt habe,
habe das FA die über die C zurückgeführten Gelder
als betrieblich veranlasste Aufwendungen anerkannt, jedoch deren
Abzug nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG versagt. Die
Staatsanwaltschaft Y habe den Verdacht bestätigt, dass die
Klägerin über die C als Provisionen gezahlte
Schmiergelder an Entscheidungsträger der französischen
Firmen gezahlt habe, eine auf den Verdacht der Bestechung im
geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 Abs. 2 StGB
gestützte Strafverfolgung jedoch wegen Verjährung
ausgeschlossen. Es seien überfakturierte Beträge
unstreitig an die Firmen L 1, L 2, L 3 und L 4 in bar
zurückgeführt worden, die alle in der Rechtsform einer
(z.T. vereinfachten) Aktiengesellschaft nach französischem
Recht geführt worden seien. Mitglieder der Familie T und E
seien Beauftragte der Firmengruppe L 1 bzw. L 4 gewesen. Es stehe
aber nicht fest, in welchen rechtlichen Beziehungen die in einem
Schreiben des Rechtsanwalts Dr. M vom …2006 benannten
Empfänger zu den belieferten Gesellschaften gestanden
hätten; es sei keinesfalls sicher, dass die Zahlungen an
Firmeninhaber geflossen seien. Dass dies nicht aufgeklärt sei,
gehe zulasten der Klägerin, weil B die Zahlungswege über
die C und Dr. M bewusst verschleiert habe. Zweifelsfrei hätten
auch Konkurrenzunternehmen als Lieferanten neben der Klägerin
existiert. B habe als Geschäftsführer der Klägerin
auch vorsätzlich gehandelt, indem er die geforderten
Überfakturierungen akzeptiert und damit Konkurrenzunternehmen
wirtschaftlich benachteiligt habe.
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21
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B. I. Die Revision ist zulässig, weil der
Klägerin auf ihren Antrag hin nach § 56 Abs. 1 FGO
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Revisionsbegründungsfrist zu gewähren ist.
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22
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1. Die Revision ist grundsätzlich
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen
Urteils zu begründen (§ 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1
FGO). Die Frist kann - wie vorliegend geschehen - auf einen vor
ihrem Ablauf gestellten Antrag verlängert werden (§ 120
Abs. 2 Satz 3 FGO), hier bis zum 31.01.2019. Per Fax ist die
Revisionsbegründung erst am 13.02.2019, mithin nach
Fristablauf, beim BFH eingegangen.
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23
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2. War jemand ohne Verschulden verhindert,
eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm gemäß
§ 56 Abs. 1 FGO nach Maßgabe von § 56 Abs. 2 bis
Abs. 5 FGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren. Jedes Verschulden - also auch einfache
Fahrlässigkeit - schließt die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand aus. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten
ist dem Kläger nach § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der
Zivilprozessordnung zuzurechnen (z.B. BFH-Beschluss vom 28.04.2020
- II R 33/18 = SIS 20 09 14, Rz 12).
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24
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3. Die Klägerin hat die gesetzliche Frist
des § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO nicht schuldhaft
versäumt. Nachdem die Klägerin mit Vorsitzendenschreiben
vom 07.02.2019 darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass eine
Revisionsbegründung noch nicht beim BFH eingegangen sei, hat
die Klägerin mit Schriftsatz vom 11.02.2019 ein
Übermittlungsprotokoll vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass
sie am 28.01.2019, also vor Ablauf der Frist zur Begründung
der Revision, eine Revisionsbegründung unter Nutzung der
dafür von der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfügung
gestellten Webanwendung aus dem „besonderen elektronischen
Anwaltspostfach“ ihrer Bevollmächtigten an den BFH
gesendet hat (vgl. zum damaligen technischen Ablauf BFH-Beschluss
vom 05.06.2019 - IX B 121/18, BFHE 264, 409, BStBl II 2019, 554 =
SIS 19 10 38, Rz 1). In dem Protokoll wird auch der Zugang am
gleichen Tag ausgewiesen. Zur Bezeichnung der versandten Datei
haben die Bevollmächtigten der Klägerin ausweislich des
Protokolls (damals) technisch nicht zulässige Zeichen (Umlaute
und Sonderzeichen) verwendet
(„Revisionsbegründung“). Die Nachricht wurde
deshalb - jedenfalls nach dem am 28.01.2019 gültigen
technischen Stand - vom zentralen Intermediär-Server des
Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs nicht dem BFH
zugestellt, sondern in ein Verzeichnis für
„korrupte“ Nachrichten verschoben. Auf diesen Server
hatte der BFH keinen Zugriff; der BFH war von dem Vorgang auch
nicht benachrichtigt worden, so dass ein Hinweis nach § 52a
Abs. 6 FGO nicht erteilt werden konnte. Die Bevollmächtigten
der Klägerin erhielten die Mitteilung, ihre Nachricht sei
erfolgreich versandt und zugegangen. Auch sie konnten nicht
erkennen, dass die Nachricht angehalten worden und dem BFH nicht
zugegangen war (vgl. auch BFH-Beschluss in BFHE 264, 409, BStBl II
2019, 554 = SIS 19 10 38, Rz 1).
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25
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4. Die Klägerin hat die versäumte
Handlung auch innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO
nachgeholt, indem sie im Anschluss an das ihr am 11.02.2019
zugestellte Vorsitzendenschreiben vom 07.02.2019 ihre
Revisionsbegründung am 13.02.2019 per Fax an den BFH
übermittelt hat.
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26
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des angegriffenen FG-Urteils, soweit es
die Feststellung der Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns im
Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen 2005 und 2006 betrifft. Insoweit ist die
Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Denn
der Senat kann aufgrund der bisherigen Feststellungen des FG nicht
beurteilen, ob bzw. inwieweit das FG zu Recht davon ausgegangen
ist, dass die streitbefangenen Aufwendungen als Betriebsausgaben
gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 1 EStG i.V.m.
§ 299 Abs. 2 und Abs. 3 StGB den Gewinn der Klägerin in
den Streitjahren nicht mindern dürfen (dazu B.II.1.). Die
Entscheidung des FG stellt sich auch nicht ganz oder teilweise aus
anderen Gründen als richtig dar (§ 126 Abs. 4 FGO), denn
aufgrund der bisherigen Feststellungen des FG vermag der Senat auch
nicht zu beurteilen, ob bzw. inwieweit der Abzug der
streitbefangenen Aufwendungen - soweit diese als Betriebsausgaben
anzusehen sind - nach § 160 Abs. 1 Satz 1 AO versagt werden
könnte (dazu B.II.2.). Es kommt deshalb nicht mehr darauf an,
ob bzw. inwieweit die von der Klägerin geltend gemachten
Verfahrensrügen durchgreifen.
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27
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1. Die bisherigen Feststellungen des FG tragen
nicht dessen Entscheidung, dass die streitbefangenen Aufwendungen
als Betriebsausgaben dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 10 Satz 1 EStG i.V.m. § 299 Abs. 2 und Abs. 3 StGB
unterliegen.
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28
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Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 1 EStG
dürfen die folgenden Betriebsausgaben den Gewinn nicht
mindern: die Zuwendung von Vorteilen sowie damit
zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile
eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines
Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit
einer Geldbuße zulässt.
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29
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a) Die Vorschrift wurde durch das
Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 (BGBl I 1999,
402) mit dem Ziel neu gefasst, das darin schon zuvor formulierte
Abzugsverbot zur wirksameren Bekämpfung von Korruption
unabhängig von der Ahndung einer Bestechungshandlung
auszugestalten (vgl. BT-Drucks. 14/23, S. 169). Es genügt
seither (auch in den Streitjahren) eine rechtswidrige Tat i.S. des
§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB (vgl. auch BT-Drucks. 14/23, S. 169).
Weil nach § 15 StGB nur vorsätzliches Handeln strafbar
ist, wenn nicht das Gesetz ausdrücklich fahrlässiges
Handeln mit Strafe bedroht, muss allerdings - anders als das FG
meint - auch der subjektive Tatbestand eines Strafgesetzes
erfüllt sein (vgl. BFH-Urteil vom 14.05.2014 - X R 23/12, BFHE
245, 536, BStBl II 2014, 684 = SIS 14 21 63, Rz 55). Soweit die
Neufassung nach dem Gesetzentwurf (BT-Drucks. 14/23, S. 5 und S.
169) einen Katalog von Tatbeständen des Straf- und
Ordnungswidrigkeitenrechts enthalten sollte, wurde auf Empfehlung
des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags (BT-Drucks. 14/443,
S. 21) davon abgesehen, um einen dauernden gesetzlichen
Anpassungsbedarf zu vermeiden. Die Feststellungslast für das
Vorliegen der Voraussetzungen des Abzugsverbots trifft das FA; dies
entspricht auch der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung (vgl.
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10.10.2002 - IV A
6 - S 2145 - 35/02, BStBl I 2002, 1031 = SIS 03 01 57, Rz 28).
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b) Die Voraussetzungen des Abzugsverbots nach
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 1 EStG können auch
vorliegen, wenn eine rechtswidrige Handlung den Tatbestand eines
Strafgesetzes in Gestalt des § 299 Abs. 2 und Abs. 3 StGB
verwirklicht (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 245, 536, BStBl II 2014,
684 = SIS 14 21 63, Rz 31). Nach der in den Streitjahren geltenden
Fassung der Vorschrift wird wie nach Abs. 1 der Norm bestraft, wer
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem
Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebs
einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung
dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er ihn oder
einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen
in unlauterer Weise bevorzuge. § 299 StGB setzt eine
Unrechtsvereinbarung dergestalt voraus, dass der Vorteil als
Gegenleistung für eine künftige unlautere Bevorzugung
gefordert, angeboten, versprochen oder angenommen wird (z.B.
Beschluss des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 14.07.2010 - 2 StR
200/10, Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht -
wistra - 2010, 447, unter 2.a; BGH-Urteil vom 22.01.2020 - 5 StR
385/19, Rz 18, m.w.N.). Bevorzugung bedeutet dabei die sachfremde
Entscheidung zwischen zumindest zwei Bewerbern, setzt also
Wettbewerb und Benachteiligung eines Konkurrenten voraus; hierbei
genügt es, wenn die zum Zwecke des Wettbewerbs vorgenommenen
Handlungen nach der Vorstellung des Täters geeignet sind,
seine eigene Bevorzugung oder die eines Dritten im Wettbewerb zu
veranlassen (z.B. BGH-Urteile vom 16.07.2004 - 2 StR 486/03, BGHSt
49, 214, unter II.; vom 22.01.2020 - 5 StR 385/19, Rz 18;
BGH-Beschluss vom 29.04.2015 - 1 StR 235/14, wistra 2015, 435, Rz
55). Nach § 299 Abs. 3 StGB gilt Abs. 2 der Vorschrift auch
für Handlungen im ausländischen Wettbewerb.
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Angestellter i.S. des § 299 Abs. 2 StGB
ist, wer in einem mindestens faktischen Dienstverhältnis zum
Geschäftsherrn steht und dessen Weisungen unterworfen ist,
sofern er im Rahmen der Tätigkeit Einfluss auf die
geschäftliche Betätigung des Betriebs nehmen kann.
Beauftragter ist, wer, ohne Angestellter oder Inhaber eines
Betriebs zu sein, aufgrund seiner Stellung im Betrieb berechtigt
und verpflichtet ist, auf Entscheidungen dieses Betriebs, die den
Waren- oder Leistungsaustausch betreffen, unmittelbar oder
mittelbar Einfluss zu nehmen (BFH-Urteil in BFHE 245, 536, BStBl II
2014, 684 = SIS 14 21 63, Rz 34 f., m.w.N.). Dabei kommt es nicht
darauf an, ob dem Verhältnis zwischen dem Beauftragten und dem
Betrieb eine Rechtsbeziehung zugrunde liegt oder ob der Beauftragte
lediglich durch seine faktische Stellung in der Lage ist, Einfluss
auf geschäftliche Entscheidungen auszuüben (BFH-Urteil in
BFHE 245, 536, BStBl II 2014, 684 = SIS 14 21 63, Rz 35). Weil der
Tatbestand des § 299 Abs. 2 StGB ausdrücklich auf
Angestellte und Beauftragte eines geschäftlichen Betriebs
beschränkt ist, wird der Betriebsinhaber hinsichtlich seines
eigenen Betriebs vom Tatbestand nicht erfasst (vgl. z.B. BGH-Urteil
vom 10.07.2013 - 1 StR 532/12, NJW 2013, 3590, Rz 30, m.w.N., zu
§ 266 StGB; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 299 Rz 12;
Wollschläger in: Leipold/Tsambikakis/Zöller,
Anwaltkommentar StGB, 3. Aufl., § 299 Rz 12; Tiedemann in:
Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 299 Rz 10).
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c) Nach diesen Maßstäben tragen die
bisherigen Feststellungen des FG nicht dessen Würdigung, dass
die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 1 EStG
i.V.m. § 299 Abs. 2 und Abs. 3 StGB im Streitfall gegeben
seien.
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aa) Aufgrund der bisherigen Feststellungen des
FG lässt sich schon der Schluss des FG nicht
uneingeschränkt nachvollziehen, dass die streitbefangenen
Aufwendungen vollständig als Betriebsausgaben anzusehen
seien.
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Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 10 Satz 1 EStG kommt nur zur Anwendung, soweit es sich bei den
betroffenen Aufwendungen um Betriebsausgaben i.S. von § 4 Abs.
4 EStG handelt, denn nach ihrem eindeutigen Wortlaut bestimmt die
Vorschrift, dass „Betriebsausgaben“ den Gewinn
nicht mindern dürfen. Das FG hat insoweit ausgeführt,
dass die betriebliche Veranlassung der „Zahlungen der
GmbH“ in den Streitjahren „an die [C] mit dem
Auftrag der Weiterleitung von Teilbeträgen an die
französischen Abnehmer“ zwischen den Beteiligten
nicht streitig sei. Ob Aufwendungen i.S. von § 4 Abs. 4 EStG
betrieblich veranlasst sind, obliegt jedoch einer rechtlichen
Beurteilung; eine Verständigung über Rechtsfragen bzw.
-folgen wäre unbeachtlich (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12.03.1998
- V R 17/96, BFH/NV 1998, 1067 = SIS 98 15 36, unter II.2.d,
m.w.N.). Soweit sich das FG die Würdigung des FA zu eigen
gemacht hat, lässt sich der angefochtenen Entscheidung nicht
entnehmen, aufgrund welcher Tatsachen das FG die rechtliche
Beurteilung der betrieblichen Veranlassung durch das FA teilt.
Sollte der Vortrag der Klägerin - was sich aufgrund der
bisherigen Feststellungen des FG nicht beurteilen lässt -
zutreffen, dass es sich bei den streitbefangenen Aufwendungen um
die Weiterleitung von Geldern über die C an die Inhaber der
französischen Firmen gehandelt habe, mit denen sie - die
Klägerin - Geschäfte gemacht habe, so wären zwar
sowohl diese „Rückzahlungen“ von Geldern,
die die Klägerin von ihren Kunden vereinnahmt hat, als auch
das für deren Abwicklung an die C gezahlte Honorar (nach
Feststellungen der Großbetriebsprüfung 10 % der
angeblichen „Provisionen“) betrieblich
veranlasst. Eine betriebliche Veranlassung fehlte hingegen, soweit
Gelder dem B verblieben wären. Dem FG-Urteil lässt sich
nicht entnehmen, wie die vom FG festgestellte eidesstattliche
Versicherung des Dr. M vom …2012 zu bewerten ist, wonach dem
B oder dessen Familie (jedenfalls in den Streitjahren) keine Gelder
verblieben seien. Nach den Feststellungen von Fahndungsprüfern
für die Jahre 1995 bis 2002 waren zu jener Zeit im Rahmen
eines ähnlichen Überfakturierungsmodells
„Restbeträge“ an B weitergeleitet
worden.
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bb) Die Feststellungen des FG lassen auch
keine Beurteilung zu, ob im Streitfall eine Bevorzugung der
Klägerin durch ihre Kunden, d.h. eine sachfremde Entscheidung
zwischen der Klägerin als Lieferant und zumindest einem
Mitbewerber, möglich war. Sollte der Vortrag der Klägerin
zutreffen, dass die von ihr gelieferten Produkte (nach den
Feststellungen des FG ...) nicht von anderen Unternehmen
hätten geliefert werden können, hätte insoweit kein
Wettbewerb bestanden und damit auch kein Konkurrent benachteiligt
werden können. Damit lägen die Voraussetzungen des §
299 Abs. 2 StGB nicht vor.
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cc) Aufgrund der bisherigen Feststellungen des
FG vermag der Senat auch nicht zu beurteilen, ob die angeblichen
tatsächlichen Empfänger, an die die C die
streitbefangenen Gelder weitergeleitet haben soll, als Angestellte
oder Beauftragte eines geschäftlichen Betriebs i.S. des §
299 Abs. 2 StGB anzusehen sind. Soweit das FG von der
„wirtschaftliche[n] Herrschaft der Familie [T] über
die beteiligten vier Abnehmerfirmen“ ausgegangen ist, hat
das FG abgesehen davon, dass dabei die Rolle des von den
Beteiligten erwähnten E im Dunkeln bleibt, keine
Feststellungen dazu getroffen, welche Funktion die insoweit
handelnden Personen in diesen Firmen gehabt haben und inwieweit
diese als Betriebsinhaber anzusehen sind. Soweit das FG davon
ausgegangen ist, dass die Unsicherheit, ob diese Personen
Alleingesellschafter der vier Abnehmerfirmen gewesen sind, der
Klägerin anzulasten sei, hat es nicht berücksichtigt,
dass ungeachtet der Streitfrage, ob beim
geschäftsführenden Alleingesellschafter einer GmbH wie
bei § 266 StGB auf die rechtliche Selbständigkeit der
juristischen Person abzustellen ist (dazu Fischer, a.a.O., §
299 Rz 13, m.w.N.), die Feststellungslast hinsichtlich der
Voraussetzungen des Abzugsverbots des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10
Satz 1 EStG - wie dargelegt - dem FA obliegt.
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dd) Soweit das FG fälschlich davon
ausgegangen ist, dass der subjektive Tatbestand des § 299 Abs.
2 StGB nicht erfüllt sein müsse, es gleichwohl aber einen
bedingten Vorsatz des B bejaht hat, tragen seine bisherigen
Feststellungen ebenfalls nicht seine Würdigung, dass der B
jedenfalls mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Zum einen liegen -
wie ausgeführt - keine Feststellungen des FG zur
Wettbewerbssituation vor, in der sich die Klägerin in den
Streitjahren befunden hat. Insoweit ist nicht erkennbar, inwieweit
die Vereinbarungen der Klägerin mit ihren Kunden nach der
Vorstellung des B geeignet gewesen sind, eine Bevorzugung der
Klägerin im Wettbewerb zu veranlassen. Des Weiteren ergibt
sich auch nicht, warum der B davon ausgegangen ist, dass die auf
Seiten der Abnehmerfirmen als angebliche Geldempfänger
handelnden Personen als Angestellte oder Beauftragte i.S. des
§ 299 Abs. 2 StGB anzusehen waren.
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2. Das angefochtene FG-Urteil stellt sich auch
nicht ganz oder teilweise aus anderen Gründen als richtig dar
(§ 126 Abs. 4 FGO). Aufgrund der bisherigen Feststellungen des
FG kann der Senat - soweit bei den streitbefangenen Aufwendungen
von Betriebsausgaben auszugehen ist (dazu bereits B.II.1.c aa) -
auch nicht beurteilen, ob bzw. inwieweit die
Nichtberücksichtigung dieser Aufwendungen auf § 160 Abs.
1 Satz 1 AO gestützt werden könnte.
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a) Nach § 160 Abs. 1 Satz 1 AO sind
Betriebsausgaben regelmäßig nicht zu
berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der
Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die
Empfänger genau zu benennen. Das nach dieser Vorschrift vom FA
auszuübende Ermessen vollzieht sich nach ständiger
Rechtsprechung des BFH auf zwei Stufen (hierzu und zum Folgenden
BFH-Urteil vom 11.07.2013 - IV R 27/09, BFHE 242, 1, BStBl II 2013,
989 = SIS 13 27 38, Rz 27 bis 32, m.w.N.).
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aa) Auf der ersten Stufe entscheidet das FA
nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 5 AO), ob es das
Benennungsverlangen an den Steuerpflichtigen richten soll. Ein
Benennungsverlangen als erste Stufe der Ermessensausübung ist
grundsätzlich rechtmäßig, wenn aufgrund der
Lebenserfahrung die Vermutung naheliegt, dass der Empfänger
einer Zahlung den Bezug zu Unrecht nicht versteuert hat.
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bb) Auf der zweiten Stufe trifft das FA eine
Ermessensentscheidung darüber, ob und inwieweit es die in
§ 160 Abs. 1 Satz 1 AO genannten Ausgaben, bei denen der
Empfänger nicht genau benannt ist, zum Abzug zulässt.
Kommt ein Steuerpflichtiger einem (rechtmäßigen)
Benennungsverlangen nicht nach, ist jedoch der Abzug der Ausgaben
gemäß § 160 Abs. 1 Satz 1 AO
„regelmäßig“ zu versagen. Deshalb
kann von der Rechtsfolge des § 160 AO nur ausnahmsweise
abgesehen werden bzw. die Versagung des Abzugs nur im Ausnahmefall
gleichwohl ermessensfehlerhaft sein.
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cc) Diese Ermessensentscheidungen sind
unselbständige Bestandteile der Verfahren der gesonderten
Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (wie hier die
Gewinnfeststellung 2005 und 2006) oder der Steuerfestsetzung - z.B.
des Gewerbesteuermessbetrags - und können nur mit
Rechtsbehelfen gegen die betreffenden Bescheide angegriffen
werden.
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Das Benennungsverlangen steht in besonderem
Maße unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Deshalb
dürfen das Verlangen nicht unverhältnismäßig
sein und die für den Steuerpflichtigen zu befürchtenden
Nachteile (z.B. wirtschaftliche Existenzgefährdung) nicht
außer Verhältnis zum beabsichtigten
Aufklärungserfolg (z.B. geringfügige Steuernachholung bei
den Empfängern) stehen. Die Entscheidung über die
Zumutbarkeit des Benennungsverlangens hängt jedoch von den
jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Das Verlangen darf
auch dann gestellt werden, wenn der Steuerpflichtige den
Empfänger nicht bezeichnen kann, weil ihm bei Auszahlung des
Geldes dessen Name und Anschrift unbekannt waren. Dies gilt - wie
im Streitfall - umso mehr für Auslandssachverhalte, in denen
der Steuerpflichtige nach § 90 Abs. 2 AO in erhöhtem
Maße zur Erbringung von Nachweisen und zur Beschaffung und
Vorlage von Beweismitteln verpflichtet ist. Vor allem bei
Domizilgesellschaften, die selbst niemals wirtschaftlicher
Empfänger der Zahlungen sein können, besteht für den
Steuerpflichtigen ein hinreichender Anlass, sich bei Aufnahme der
Geschäftsbeziehungen über den Vertragspartner oder bei
Zahlung der Gelder über den wahren Zahlungsempfänger zu
erkundigen. Aus § 90 Abs. 2 AO ergibt sich, dass bei
Sachverhalten mit Auslandsberührung die
Informationsbeschaffung Sache des Steuerpflichtigen ist, der die
Verhältnisse gestaltet.
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dd) Empfänger der in § 160 Abs. 1
Satz 1 AO bezeichneten Ausgaben ist derjenige, dem der in der
(Betriebs-)Ausgabe enthaltene wirtschaftliche Wert übertragen
worden ist. Ist eine natürliche oder juristische Person, die
die Zahlungen des Steuerpflichtigen entgegengenommen hat, lediglich
zwischengeschaltet, weil sie entweder mangels eigener
wirtschaftlicher Betätigung die vertraglich bedungenen
Leistungen gar nicht erbringen konnte oder weil sie aus anderen
Gründen die ihr erteilten Aufträge und die empfangenen
Gelder an Dritte weitergeleitet hat, so ist sie nicht
Empfänger i.S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO; die hinter ihr
stehenden Personen, an die die Gelder letztlich gelangt sind, sind
in einem solchen Fall zu benennen. Dies folgt aus dem Sinn der
Vorschrift, mögliche Steuerausfälle zu verhindern, die
dadurch eintreten können, dass der Empfänger geltend
gemachter (Betriebs-)Ausgaben die Einnahmen bei sich nicht
steuererhöhend erfasst. Empfänger kann mithin nur
derjenige sein, bei dem sich - wenn auch neben anderen Personen -
die Geldzahlung steuerrechtlich auswirkt. Insoweit reicht es auch
nicht aus, dass die in das Leistungsverhältnis
zwischengeschaltete Domizilgesellschaft benannt wird; eine
Domizilgesellschaft kann selbst niemals wirtschaftlicher
Empfänger der Zahlungen sein. Es genügt auch nicht, dass
die Anteilseigner einer Domizilgesellschaft oder die in deren Namen
auftretenden Personen benannt werden; zu benennen sind die
Auftragnehmer der Domizilgesellschaft, die die vertraglich
ausbedungenen Leistungen ausführen und deshalb die
hierfür geschuldete Gegenleistung beanspruchen können.
Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass der
Steuerpflichtige - bei Sachverhalten mit Auslandsberührung in
besonderem Maße (§ 90 Abs. 2 AO) - verpflichtet ist, von
sich aus die erforderlichen Nachforschungen über diese
Auftragnehmer und weitere Zahlungsempfänger anzustellen.
Benannt ist ein Empfänger, wenn er (nach Namen und Adresse)
ohne Schwierigkeiten und eigene Ermittlungen der Finanzbehörde
bestimmt und ermittelt werden kann. Bei ausländischen
Domizilgesellschaften ist der Zweck des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO
erst erreicht, wenn sichergestellt ist, dass der wirkliche
Empfänger der Zahlungen entweder im Inland nicht
steuerpflichtig ist oder im Inland seine steuerlichen Pflichten
erfüllt hat. Gleiches gilt bei Zahlungen an eine
ausländische Gesellschaft, die selbst nicht in nennenswertem
Umfang wirtschaftlich tätig ist (ausländische
Basisgesellschaft). Auch dann muss der wirkliche Empfänger der
Zahlungen benannt sein und die Finanzbehörde
überprüfen können, ob dieser seine steuerlichen
Pflichten im Inland entweder erfüllt hat oder mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Inland nicht
steuerpflichtig ist. Die Behörde ihrerseits ist zwar
berechtigt (§ 160 Abs. 1 Satz 2 AO), nicht aber verpflichtet,
aufzuklären, wer wirklich hinter der Basisgesellschaft
steht.
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ee) Die Aufforderung, den
Zahlungsempfänger zu benennen und bei unterlassener
Empfängerbenennung den Betriebsausgabenabzug zu versagen, ist
auch dann rechtmäßig, wenn die geltend gemachten
Betriebsausgaben dem Steuerpflichtigen mit Sicherheit entstanden
sind.
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b) Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1
Halbsatz 2 FGO gilt § 160 AO im finanzgerichtlichen Verfahren
entsprechend (vgl. auch BFH-Urteil vom 25.01.2006 - I R 39/05,
BFH/NV 2006, 1618 = SIS 06 33 85, unter II.3.). Ein vom FA
unterlassenes oder fehlerhaftes Benennungsverlangen kann und muss
vom FG im Klageverfahren nachgeholt werden, sofern ein hinreichend
bestimmtes Benennungsverlangen möglich und dessen
Erfüllung auch zumutbar ist; das FG hat auch dann ein neues
Benennungsverlangen an den Steuerpflichtigen zu richten, wenn es
sein Ermessen in anderer Weise ausüben will als das FA
(BFH-Urteile vom 25.11.1986 - VIII R 350/82, BFHE 148, 406, BStBl
II 1987, 286 = SIS 87 05 13; in BFH/NV 2006, 1618 = SIS 06 33 85,
unter II.4.; Seer in Tipke/Kruse, § 96 FGO Rz 55; Schuster in
Hübschmann/Hepp/Spitaler - HHSp -, § 160 AO Rz 15; vgl.
auch BFH-Urteil vom 04.04.1996 - IV R
55/94, BFH/NV 1996, 801 = SIS 96 21 15, unter II.1.). Hat das FG es versäumt, ein (gebotenes)
erneutes Benennungsverlangen an den Steuerpflichtigen zu richten,
so führt dieser Mangel im Revisionsverfahren
regelmäßig zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur
Zurückverweisung nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO
(Lange in HHSp, § 96 FGO Rz 139).
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c) Inwieweit das FA von seinem Ermessen
insbesondere auf der zweiten Stufe der Ermessensausübung
fehlerfrei Gebrauch gemacht hat und ob es das FG fehlerhaft
versäumt hat, selbst ein neues Benennungsverlangen an die
Klägerin zu richten, vermag der Senat aufgrund der bisherigen
Feststellungen des FG nicht zu beurteilen. Insoweit kann der Senat
auch nicht entscheiden, ob sich das angefochtene FG-Urteil aus
anderen Gründen als richtig erweist.
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aa) Nach den Feststellungen des FG hat die
Großbetriebsprüfung die Klägerin nach § 160
Abs. 1 Satz 1 AO aufgefordert, die tatsächlichen
Empfänger der Zahlungen an die Schweizer C - nach den vom FG
wiedergegebenen Feststellungen der Großbetriebsprüfung
eine Gesellschaft, die in den Streitjahren selbst nicht
wirtschaftlich tätig war - zu benennen. Diesem Verlangen sei
der B nicht nachgekommen. Der Großbetriebsprüfer hat
nach den Feststellungen des FG die streitbefangenen Aufwendungen
schon deshalb nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt. Nach
der vom FG inhaltlich wiedergegebenen Einspruchsentscheidung des FA
soll B mit Schreiben vom 05.09.2014 umfangreiche Ausführungen
zu an französische Kunden der Klägerin gezahlten
Überprovisionen gemacht haben; den genauen Inhalt dieses
Schreibens hat das FG aber nicht festgestellt. Mit einem Schreiben
vom 23.03.2015 soll die Klägerin dem FA nach dessen Vortrag im
Revisionsverfahren ein Schriftstück vom …2006 - offenbar
das in den Entscheidungsgründen des FG-Urteils erwähnte
Schreiben des Dr. M vom …2006 - vorgelegt haben, dessen
genauen Inhalt das FG ebenfalls nicht festgestellt hat; es hat
lediglich als Inhalt der Einspruchsentscheidung wiedergegeben, dass
in dem Schriftstück nochmals bestätigt worden sei, dass
die Klägerin Gelder an die C geleistet habe, die dann
über Dr. M die „darin benannten Empfänger
bedient“ habe. In seiner Revisionserwiderung hat das FA
u.a. ausgeführt, es stehe nicht fest, in welchen rechtlichen
Beziehungen die in einem Schreiben des Dr. M vom …2006
benannten Empfänger zu den belieferten Gesellschaften
gestanden hätten.
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bb) Das FG ist - von seinem bisherigen,
allerdings fehlerhaften Rechtsstandpunkt aus zu Recht - weder
diesen Widersprüchen nachgegangen noch der Frage, ob das FA
von seinem ihm im Rahmen des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO
eingeräumten Ermessen insbesondere auf der zweiten
Prüfungsstufe pflichtgemäß Gebrauch gemacht hat.
Der Senat vermag aufgrund der fehlenden Feststellungen zu dem
Umfang, in dem die Klägerin bzw. ihr Geschäftsführer
(B) dem Benennungsverlangen der Großbetriebsprüfung
nachgekommen ist, nicht selbst zu beurteilen, ob bzw. inwieweit die
Klägerin nach den vorgenannten Maßstäben die
tatsächlichen Empfänger der streitbefangenen Zahlungen
ordnungsgemäß benannt hat. Das FG hat in den
Entscheidungsgründen seiner angegriffenen Entscheidung
ausgeführt, dass dem (inhaltlich nicht näher
festgestellten) Schreiben des Dr. M vom …2006 „an
die … AG“ nur ein geringer Beweiswert zukomme, weil
dem FG schon nicht klar sei, wer Adressat dieses Schreibens war und
warum dieses gefertigt wurde. Auch hat es ausgeführt, dass die
verbleibende Unsicherheit hinsichtlich der weitergeleiteten
Zahlungen zulasten der Klägerin gehe. Beides könnte gegen
eine ordnungsgemäße Benennung der tatsächlichen
Empfänger der streitbefangenen Zahlungen sprechen. Soweit eine
betriebliche Veranlassung der streitbefangenen Aufwendungen in
Betracht kommt und ein Abzugsverbot nicht - wie in dem
angefochtenen FG-Urteil vertreten wird - auf § 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 10 Satz 1 EStG gestützt werden könnte (B.II.1.), wird
das FG deshalb zu prüfen haben, ob das FA - anders als noch
die Großbetriebsprüfung - zu Recht davon abgesehen hat,
die Versagung des Abzugs der streitbefangenen Aufwendungen auf
§ 160 Abs. 1 Satz 1 AO zu stützen. Sollte dies zu
verneinen sein, wird das FG zu prüfen haben, ob es selbst nach
§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO i.V.m. § 160 Abs. 1
Satz 1 AO ein Benennungsverlangen an die Klägerin zu richten
hat.
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3. Aufgrund der Zurückverweisung
erhält das FG schließlich auch noch Gelegenheit, dem von
der Klägerin im Rahmen der Rüge einer Verletzung der
Sachaufklärungspflicht erhobenen Einwand nachzugehen, dass die
Kürzungen des Betriebsausgabenabzugs für Zahlungen an die
C über das hinausgegangen seien, was die Klägerin in den
Streitjahren an Betriebsausgaben geltend gemacht habe.
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4. Die Übertragung der Kostenentscheidung
beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. Auch bei nur teilweiser
Zurückverweisung der Sache muss dem FG die Entscheidung
über die gesamten Kosten des Verfahrens übertragen werden
(z.B. BFH-Urteil vom 17.11.2011 - IV R 2/09 = SIS 12 19 04, Rz
50).
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