Die Revision des Beklagten gegen das
Zwischenurteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 17.08.2017 -
14 K 3722/13 E = SIS 17 23 65 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Streitig ist, ob der Kläger und
Revisionsbeklagte (Kläger) aufgrund gezahlter Zwischengewinne
im Rahmen des Erwerbs von Anteilen an einem Investmentfonds im
Streitjahr 2008 (Streitjahr) negative Einnahmen aus
Kapitalvermögen erzielt hat.
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Der Kläger erwarb am 22. und
24.12.2008 Anteile an dem luxemburgischen Investmentfonds A (Fonds)
zu einem Kaufpreis von ca. ... EUR. Der Fonds war im Dezember 2008
von der Investmentgesellschaft A1 als thesaurierender Teilfonds
aufgelegt worden. Sein Geschäftsjahr lief vom 01.07. bis zum
30.06. des Folgejahres. Ausweislich des Platzierungsmemorandums des
Fonds sollte ein Ertragsausgleich durchgeführt werden.
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Bis zum Eintritt des Klägers erzielte
der Fonds Erträge aufgrund eines sog. Bond Strippings. Zu
diesem Zweck erwarb der Fonds Bundesanleihen, trennte
anschließend die Zinsscheine ab und veräußerte
diese.
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Am 19.12.2008 gab der Fonds insgesamt
257.080,465 neue Anteile aus. Die auf die jeweiligen Anteile
entfallenden Zwischengewinne i.S. des § 1 Abs. 4 des
Investmentsteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden
Fassung (InvStG) beliefen sich zum 19.12.2008 auf 451,93 EUR und
zum 23.12.2008 auf 451,96 EUR je Anteil. Der Ausgabepreis je Anteil
wurde unter Einbeziehung der bisherigen Fondserträge aus dem
Bond-Stripping ermittelt.
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Der Kläger erwarb am 22.12.2008
insgesamt ... Anteile und am 24.12.2008 weitere ... Anteile an dem
Fonds. Ausweislich der Kaufabrechnung der B-Bank (Schweiz) beliefen
sich die von dem Kläger gezahlten Zwischengewinne auf ... EUR
(= ... x 451,93 EUR) und ... EUR (= ... x 451,96 EUR), d.h.
insgesamt auf ... EUR.
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Am 23.11.2009 gab der Kläger
sämtliche Fondsanteile zurück. Für das Jahr 2009
wurden ihm ausschüttungsgleiche Erträge in Höhe von
... EUR sowie erhaltene Zwischengewinne aus der Rückgabe der
Fondsanteile in Höhe von ... EUR (= ... x 457,87 EUR) als
Einnahmen aus Kapitalvermögen zugewiesen.
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Das Bundeszentralamt für Steuern
prüfte nach der Auflösung des Fonds im Juli 2010 die
Besteuerungsgrundlagen. Hierbei stellte es fest, dass bei der
Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge des
Geschäftsjahres 2008/2009 keine Ertragsausgleichsbeträge
berücksichtigt worden waren. Daraufhin wurden die
Ertragsausgleichsbeträge bei der Ermittlung der
ausschüttungsgleichen Erträge des Geschäftsjahres
2009/2010 nacherfasst.
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In ihrer Einkommensteuererklärung
für das Streitjahr machten die Kläger die bei dem Erwerb
der Fondsanteile gezahlten Zwischengewinne in Höhe von ... EUR
als negative Einnahmen bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen des Klägers geltend.
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Im Einkommensteuerbescheid für das
Streitjahr vom 12.08.2010, der gemäß § 164 Abs. 1
der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
erging, erkannte der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) die Zwischengewinne nicht als negative Einnahmen
aus Kapitalvermögen an, da sie in Zusammenhang mit einem
Steuerstundungsmodell stünden und insoweit nur eine
Verrechnung mit den im Folgejahr 2009 aus der Beteiligung erzielten
Einkünften in Betracht komme (§ 20 Abs. 2b i.V.m. §
15b des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden
Fassung - EStG - ).
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Mit Bescheid vom 25.11.2010 über die
gesonderte Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach §
15b Abs. 4 EStG stellte das FA einen verrechenbaren Verlust des
Klägers zum 31.12.2008 in Höhe von ... EUR fest.
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Den gegen den Einkommensteuerbescheid
für das Streitjahr vom 12.08.2010 eingelegten Einspruch wies
das FA mit Einspruchsentscheidung vom 25.09.2013 als
unbegründet zurück. Den Verlustfeststellungsbescheid nach
§ 15b Abs. 4 EStG vom 25.11.2010 hob das FA auf. Es war
nunmehr der Auffassung, dass der Kläger bei Zeichnung der
Fondsanteile keine negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen
erzielt habe, weil das Ertragsausgleichsverfahren auf der
Fondsebene nicht für die Ausschüttungen und
ausschüttungsgleichen Erträge, sondern nur für die
Zwischengewinne gerechnet worden sei. Damit habe der Fonds die
für die Anerkennung negativer Einnahmen formulierten
Anforderungen des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen
(BMF) vom 09.03.2010 - IV C 1 - S 1980 - 1/09/10001 (DStR 2010,
553) sowie des mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2010 vom
08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) eingefügten § 2 Abs. 5
InvStG nicht erfüllt.
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Auf die von den Klägern erhobene Klage
erließ das Finanzgericht (FG) ein Zwischenurteil, mit welchem
es die bei dem Erwerb der Fondsanteile gezahlten Zwischengewinne im
Streitjahr als negative Einnahmen bei den Einkünften des
Klägers aus Kapitalvermögen berücksichtigte.
Darüber hinaus sei zur Entscheidung der Frage, ob der
Kläger diese negativen Einnahmen im Streitjahr abziehen
könne, vorgreiflich ein gesondertes Feststellungsverfahren
gemäß § 15b Abs. 4 i.V.m. § 20 Abs. 2b Satz 1
EStG durchzuführen.
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Das FG war der Auffassung, es sei für
die Anerkennung negativer Einnahmen unschädlich, dass die
ausschüttungsgleichen Erträge der Anleger für das
Geschäftsjahr 2008/ 2009 auf der Fondsebene zunächst ohne
Ertragsausgleichsbeträge ermittelt und bekanntgemacht worden
seien. Dies führe zwar zu einem fehlerhaften Ansatz im
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009, habe jedoch
für die Anerkennung negativer Einnahmen des Klägers im
Streitjahr in der begehrten Höhe keine Auswirkung. Das Urteil
des FG ist in EFG 2018, 46 veröffentlicht.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts.
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Das FA beantragt, das Zwischenurteil des FG
Düsseldorf vom 17.08.2017 - 14 K 3722/13 E = SIS 17 23 65
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
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II. 1. Die Revision ist zulässig.
Zwischenurteile i.S. des § 99 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung
(FGO) sind selbständig mit der Revision anfechtbar (vgl.
Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 04.02.1999 - IV R 54/97,
BFHE 187, 418, BStBl II 2000, 139 = SIS 99 09 18, m.w.N.). §
115 Abs. 1 FGO, wonach die Revision gegen Urteile des FG gegeben
ist, sieht keine Einschränkung hinsichtlich der Urteilsart
vor.
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2. Die Revision ist unbegründet und daher
nach § 126 Abs. 2, Abs. 4 FGO zurückzuweisen. Das FG hat
im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die bei Erwerb der
Fondsanteile gezahlten Zwischengewinne negative Einnahmen i.S. des
§ 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG
bei den Einkünften aus Kapitalvermögen des Klägers
sind.
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a) Das FG war in Bezug auf diese Streitfrage
zum Erlass eines Zwischenurteils berechtigt.
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aa) Nach § 99 Abs. 2 FGO kann das FG
durch Zwischenurteil über eine oder mehrere (vgl. Senatsurteil
vom 19.04.1994 - VIII R 48/93, BFH/NV 1995, 84)
entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfragen vorab entscheiden,
wenn dies sachdienlich ist und weder der Kläger noch der
Beklagte widersprechen. Entscheidungserheblich sind solche
Vorfragen, ohne deren Beantwortung ein Urteil über die geltend
gemachte Rechtsbeeinträchtigung nicht möglich ist. Ein
Zwischenurteil kommt deshalb nur zu solchen Vorfragen in Betracht,
über die mit Sicherheit auch in einem Endurteil zu entscheiden
wäre (BFH-Urteil vom 01.03.2001 - IV R 90/99, BFH/NV 2001, 904
= SIS 01 66 18, m.w.N.).
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bb) Die danach erforderlichen Voraussetzungen
für den Erlass eines Zwischenurteils liegen im Streitfall vor.
Die vom FG entschiedene Rechtsfrage ist für den vorliegenden
Rechtsstreit entscheidungserheblich, weil der von den Klägern
begehrte steuermindernde Ansatz der gezahlten Zwischengewinne
voraussetzt, dass die Zwischengewinne als negative Einnahmen bei
den Einkünften aus Kapitalvermögen anzusehen sind. Die
Kläger und das FA haben dem Erlass eines Zwischenurteils zudem
nicht widersprochen. Der Erlass eines Zwischenurteils war auch
sachdienlich. Denn die mit dem Zwischenurteil entschiedene
Rechtsfrage ist logisch vorrangig gegenüber der Frage, ob die
negativen Einnahmen zu lediglich beschränkt verrechenbaren
Verlusten aus einem Steuerstundungsmodell i.S. des § 20 Abs.
2b i.V.m. § 15b Abs. 2 EStG führen. Wäre
nämlich das Vorliegen negativer Einnahmen zu verneinen,
stellte sich die Frage nach deren Ausgleichsfähigkeit bzw.
bloßer Verrechenbarkeit nicht mehr.
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b) Das FG hat in der Sache zu Recht
entschieden, dass die im Streitjahr gezahlten Zwischengewinne
negative Einnahmen des Klägers i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1
InvStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei seinen
Einkünften aus Kapitalvermögen sind.
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aa) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG
gehören die auf Investmentanteile ausgeschütteten sowie
die ausschüttungsgleichen Erträge und der Zwischengewinn
zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20
Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn es sich nicht um Betriebseinnahmen des
Anlegers, Leistungen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a
Doppelbuchst. aa i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG oder
Leistungen i.S. des § 22 Nr. 5 EStG handelt. Zwischengewinn
ist nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 4 InvStG das Entgelt
für die dem Anleger noch nicht zugeflossenen oder als
zugeflossen geltenden Zinserträge und zinsähnlichen
Erträge sowie Ansprüche des Investmentvermögens. Zu
den zwischengewinnrelevanten Erträgen zählt
gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 InvStG i.V.m. § 20 Abs.
2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG auch der Gewinn aus der
Veräußerung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch
den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn
die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht
mitveräußert werden.
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bb) Zwischengewinne führen beim privaten
Kapitalanleger, der seinen Anteil veräußert oder
zurückgibt, zu Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.
des § 1 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG. Für
Investmentanteile, deren Veräußerung oder Rückgabe
- wie im Streitfall - den Einkünften aus privaten
Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 EStG unterliegt (vgl. § 8 Abs. 5 InvStG i.d.F. des
Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht
und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.2004 - BGBl I
2004, 3310 - i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a InvStG), wird
durch die Besteuerung der Zwischengewinne gewährleistet, dass
der Anleger die seit der letzten Ausschüttung oder
Thesaurierung von dem Investmentvermögen erzielten Zinsen und
Zinssurrogate nicht über den Veräußerungs- oder
Rücknahmepreis steuerfrei vereinnahmen kann, indem er den
Investmentanteil außerhalb der Spekulationsfrist des §
23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG veräußert (vgl. BeckOK
InvStG 2004/Bödecker/Hartmann, 17. Ed. [01.09.2019], InvStG
§ 1 Rn. 286, m.w.N.).
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cc) Vom Anteilserwerber gezahlte
Zwischengewinne sind unter bestimmten Voraussetzungen im Jahr der
Verausgabung als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen zu
berücksichtigen. Dies dient insbesondere dazu, eine
Überbesteuerung beim späteren Ertragszufluss zu
vermeiden. Denn dadurch, dass der Erwerber einen Teil des
Kaufpreises aufwendet, um sich in die vom Fonds vor seinem Eintritt
erwirtschafteten Erträge „einzukaufen“,
sind die zum Geschäftsjahresende auf seinen Anteil
entfallenden ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen
Erträge in voller Höhe als Einnahmen zu versteuern,
obwohl er an den erwirtschafteten Erträgen erst ab dem
Zeitpunkt seines Anteilserwerbs partizipiert. Die Erfassung
gezahlter Zwischengewinne als negative Einnahmen erfordert, dass
der Anteilserwerber eine Vorauszahlung auf ihm später
zuzurechnende Erträge leistet, und gewährleistet durch
die Verrechnung der negativen Einnahme mit den zugeflossenen und
als zugeflossen geltenden Zwischengewinnen in der Regel am Ende des
Geschäftsjahres, dass der Erwerber wirtschaftlich betrachtet
nur solche zwischengewinnrelevanten Erträge versteuern muss,
die „besitzzeitanteilig“ auf den Zeitraum seines
Investments entfallen (vgl. Senatsurteile vom 07.05.2019 - VIII R
29/15, BStBl II 2019, 751 = SIS 19 10 36, und vom 28.06.2017 - VIII
R 57/14, BFHE 258, 421, BStBl II 2017, 1144 = SIS 17 16 24; vgl.
auch Berger in Berger/Steck/Lübbehüsen, InvStG, 1. Aufl.,
§ 1 Rz 397; Helios/ Gstädtner in Haisch/Helios,
Rechtshandbuch Finanzinstrumente, 1. Aufl., § 7 Rz 117;
Kempf/Lauterfeld, BB 2005, 631; vgl. auch BMF-Schreiben vom
18.08.2009 - IV C 1 - S 1980 - 1/08/10019, BStBl I 2009, 931 = SIS 09 27 27, Rz 21a).
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dd) Nach Maßgabe dieser Grundsätze
liegen im Streitfall, wie das FG zu Recht erkannt hat, die
Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der gezahlten
Zwischengewinne als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen
vor.
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Nach den tatsächlichen Feststellungen des
FG hatte der Fonds bis zum Anteilserwerb durch den Kläger
ausschließlich Erträge aus der Veräußerung
von Zinsscheinen im Rahmen sog. Bond Stripping-Transaktionen
erzielt, die gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 InvStG i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG in die
Zwischengewinnermittlung einflossen. Der Kläger, der die
Erträge je Anteil im Rahmen seines Anteilserwerbs zu
vergüten hatte, leistete daher wirtschaftlich betrachtet mit
einem Teil des Ausgabepreises ein Entgelt für bzw. eine
Vorauszahlung auf die ihm beim späteren Ertragszufluss
zuzurechnenden zwischengewinnrelevanten Erträge i.S. des
§ 1 Abs. 4 InvStG (s. unter aaa und bbb). Der steuerlichen
Berücksichtigung der gezahlten Zwischengewinne als negative
Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen steht
die fehlende Einbeziehung von Ertragsausgleichsbeträgen in die
Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge zum
Geschäftsjahresende 2008/2009 nicht entgegen (s. unter ccc).
Etwas anderes folgt auch nicht unter Berücksichtigung von
§ 9 InvStG (s. unter ddd).
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aaa) Nach der herrschenden Meinung im
Schrifttum, der sich der Senat anschließt, ist der Abzug
gezahlter Zwischengewinne als negative Einnahmen aus
Kapitalvermögen nicht von der Durchführung eines (auch
rein steuerlichen) Ertragsausgleichs abhängig
(Schönbach/Welzel, IStR 2009, 675, 678 f.; Ebner/Helios, BB
2010, 1565, 1575; Sradj/Schmitt/Krause, DStR 2009, 2283, 2286;
Höring, DStZ 2010, 84, 88; Helios/Gstädtner in
Haisch/Helios, a.a.O., § 7 Rz 125; Berger in
Berger/Steck/Lübbehüsen, a.a.O., § 1 Rz 398,
m.w.N.). Denn auch bei einem fehlenden Ertragsausgleich leistet der
Anleger im Rahmen des Anteilskaufpreises eine (geringere)
Vorauszahlung auf die ihm später zugerechneten Erträge,
auch wenn die Differenz zwischen geleisteter Vorauszahlung und
zugerechneten Erträgen erst in einem späteren
Veranlagungszeitraum - etwa bei Rückgabe des Investmentanteils
- der Besteuerung unterliegt (vgl. hierzu: Höring, DStZ 2010,
84, 88). Zudem wäre es nicht gerechtfertigt, wenn die
Vorteile, die durch die Nichtdurchführung eines
Ertragsausgleichs entstehen, einseitig solchen Anlegern, die
unterjährig einen Fondsanteil erwerben, verwehrt wären,
während sie den Altanlegern in Form einer verringerten
Zurechnung der auf ihre Anteile entfallenden Erträge
verblieben (vgl. z.B. Schönbach in Haase, InvStG, 1. Aufl.,
§ 9 Rz 97 f.). Ob etwas anderes aus § 2 Abs. 5 InvStG
i.d.F. des JStG 2010 folgt, wonach negative Kapitalerträge aus
Zwischengewinnen beim Anleger steuerlich nur berücksichtigt
werden dürfen, wenn das Investmentvermögen einen
Ertragsausgleich durchgeführt hat, kann im Streitfall
dahinstehen. Die Vorschrift findet im Streitjahr (vgl. § 18
Abs. 19 InvStG i.d.F. des JStG 2010) keine Anwendung.
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bbb) Für die Abzugsfähigkeit
gezahlter Zwischengewinne gilt nichts anderes, wenn der Anleger -
wie im Streitfall der Kläger - sich über in den
Zwischengewinn eingerechnete Ertragsausgleichsbeträge anteilig
in die auf Fondsebene erwirtschafteten Erträge einkauft. Denn
die Einbeziehung der Ertragsausgleichsbeträge dient im Fall
der Ausgabe neuer Fondsanteile lediglich dazu, dass der auf den
jeweiligen Anteil entfallende Ertrag trotz der Veränderung des
Anteilsbestandes konstant bleibt, so dass den einzelnen Anlegern
jeweils nur Erträge in der Höhe zugerechnet werden, in
der sie durch das von ihnen eingesetzte Kapital erwirtschaftet
wurden (vgl. Schönbach in Haase, a.a.O., § 9 Rz 52;
Ebner/Helios, BB 2010, 1565, 1573; Schönbach/Welzel, IStR
2009, 675, 676; Berger in Berger/Steck/Lübbehüsen,
a.a.O., § 9 Rz 4). Für den in den Fonds eintretenden
Anleger hat dies zur Folge, dass er den im Ausgabepreis enthaltenen
Ertragsausgleichsbetrag, der auf die im Fonds erwirtschafteten
Erträge entfällt, zum Geschäftsjahresende als
Ausschüttung oder als ausschüttungsgleichen Ertrag zu
versteuern hat, obwohl der Betrag nicht von dem Fonds
erwirtschaftet, sondern als Kapitaleinzahlung in den Fonds
eingezahlt wurde (vgl. Schönbach in Haase, a.a.O., § 9 Rz
55 f.). Auch die Ertragsausgleichsbeträge stellen daher
wirtschaftlich betrachtet Vorauszahlungen auf dem Anleger
später zuzurechnende Erträge dar.
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ccc) Die Abzugsfähigkeit gezahlter
Zwischengewinne als negative Einnahmen ist nach Auffassung des
Senats auch dann nicht ausgeschlossen, wenn ein Ertragsausgleich
lediglich in Bezug auf die Zwischengewinne, nicht aber einheitlich
in Bezug auf andere Ertragsgrößen durchgeführt
worden ist. Zwar folgt aus der Entscheidung für die
Durchführung eines Ertragsausgleichs, dass sämtliche
Besteuerungsgrundlagen i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG unter
Berücksichtigung von Ertragsausgleichsbeträgen zu
ermitteln sind (vgl. § 9 InvStG). Werden daher - wie im
Streitfall - Anteilsausgabepreise mit
Ertragsausgleichsbeträgen für zwischengewinnrelevante
Erträge ermittelt, ist diese Handhabung zum
Geschäftsjahresende auch für die ausgeschütteten und
ausschüttungsgleichen Erträge fortzuführen (vgl.
Schönbach in Haase, a.a.O., § 9 Rz 71, 78). Dies stellt
allerdings keine Voraussetzung für den Abzug gezahlter
Zwischengewinne als negative Einnahmen dar. Leistet der Anleger bei
Eintritt in den Investmentfonds über im Ausgabepreis
enthaltene Ertragsausgleichsbeträge wirtschaftlich betrachtet
eine Vorauszahlung auf Erträge, die Zwischengewinne i.S. des
§ 1 Abs. 4 InvStG sind, entfällt der Charakter der
erbrachten Vorauszahlung nicht rückwirkend dadurch, dass der
Ertragsausgleich zum Geschäftsjahresende nicht auch in Bezug
auf die ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen
Erträge durchgeführt wird und die geleisteten
Ertragsausgleichsbeträge stattdessen erst bei der Berechnung
der aus der Rückgabe der Fondsanteile vereinnahmten
Zwischengewinne berücksichtigt werden. Die fehlende
Einbeziehung der Ertragsausgleichsbeträge in die
Ausschüttungen oder ausschüttungsgleichen Erträge
führt allenfalls dazu, dass die ermittelten
Besteuerungsgrundlagen fehlerhaft sind und dementsprechend, soweit
sie bereits Eingang in eine steuerliche Veranlagung gefunden haben,
nach Maßgabe der allgemeinen steuerlichen
Korrekturvorschriften berichtigt werden müssen (vgl.
Lübbehüsen in Berger/Steck/Lübbehüsen, a.a.O.,
§ 5 Rz 172; anderer Ansicht BMF-Schreiben in DStR 2010, 553).
Dies gilt auch dann, wenn die fehlerhaften Besteuerungsgrundlagen
von der Investmentgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1
Satz 1 InvStG bekanntgemacht wurden. Insoweit sieht § 5 Abs. 1
Satz 1 Nr. 5 InvStG ein Korrekturverfahren vor. Zudem haben die
nach § 5 Abs. 1 Satz 1 InvStG bekanntgemachten
Besteuerungsgrundlagen für die Besteuerung der Anleger nicht
die rechtliche Bindungswirkung einer gesonderten und einheitlichen
Feststellung nach §§ 179 ff. AO, so dass der Nachweis der
Richtigkeit anderer als der bekanntgemachten Besteuerungsgrundlagen
möglich bleibt (Lübbehüsen in
Berger/Steck/Lübbehüsen, a.a.O., § 5 Rz 172;
Kotzbacher in Haase, a.a.O., § 5 Rz 144).
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ddd) Ein anderes Ergebnis ergibt sich, wie das
FG ebenfalls zu Recht angenommen hat, nicht aus § 9 InvStG.
Die Vorschrift bestimmt lediglich, dass ermittelte
Ertragsausgleichsbeträge das steuerliche Schicksal der ihnen
zugrunde liegenden Erträge teilen, mithin als
Ausschüttung, ausschüttungsgleicher Ertrag und bei
Veräußerung oder Rückgabe der Fondsanteile als
Zwischengewinn, d.h. als laufender Ertragsbestandteil,
zurückfließen. Weder aus dem Wortlaut noch aus der
Systematik der Vorschrift kann abgeleitet werden, dass bei der
Ermittlung von Zwischengewinnen gezahlte
Ertragsausgleichsbeträge dann keine steuerliche
Berücksichtigung finden dürfen, wenn der Ertragsausgleich
entgegen der getroffenen Grundentscheidung nicht hinsichtlich der
übrigen Besteuerungsgrundlagen i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1
InvStG durchgeführt wird.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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