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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-493/14 (EuGH)
§§: AEUV Art. 108, VO (EG) Nr. 800/2008 Art. 25, VO (EG) Nr. 800/2008 Art. 17, EG Art. 87, EG Art. 88
Schlagwörter EG, EU, Umweltschutzbeihilfe, Energiesteuervergütung, Österreich, Freistellung
Rechtsfrage: 1. Verstößt es gegen Unionsrecht, wenn eine Beihilferegelung das besondere Verfahren der AGVO nach Art. 25 in Anspruch nimmt, um damit von der Anmeldeverpflichtung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV freigestellt zu werden, aber verschiedene Verpflichtungen des Kapitel I AGVO nicht einhält und überdies auch keinen Hinweis auf die AGVO aufweist? - 2. Verstößt es gegen Unionsrecht, wenn eine Beihilferegelung auf das für Umweltschutzbeihilfen geltende besondere Verfahren der AGVO nach Art. 25 gestützt wird, aber in Kapitel II geregelte Voraussetzungen - nämlich die Förderung von Umweltschutzmaßnahmen bzw. Energiesparmaßnahmen nach Art. 17 Z 1 AGVO - nicht vorliegen? - 3. Steht das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegen, die keine zeitliche Einschränkung und auch keinen Hinweis auf den in der Freistellungsanzeige angeführten Zeitraum enthält, sodass die in Art. 25 Abs. 3 AGVO geforderte Begrenzung der Energiesteuervergütung auf 10 Jahre nur der Freistellungsanzeige zu entnehmen ist?
Vorinstanz: BundesFG - Außenstelle Linz (Österreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2015 Nr. C 46 S. 21
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 21.07.2016
Erledigungs-Az: Rs C-493/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 19 39