Auf die Revision des Klägers wird das
Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg,
vom 18.12.2017 - 10 K 712/17 und die Einspruchsentscheidung des
Finanzamts vom 10.2.2017 insoweit aufgehoben, als festgestellt
wurde, dass die Sachpfändung vom 28.1.2016
rechtmäßig war; es wird festgestellt, dass diese
Sachpfändung rechtswidrig war.
Der Kläger und das Finanzamt tragen die Kosten des gesamten
Verfahrens je zur Hälfte.
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I. Die Staatsoberkasse X, die Zentrale
Bußgeldstelle Y sowie zwei Landratsämter richteten wegen
insgesamt zehn vom Kläger und Revisionskläger
(Kläger) trotz Zahlungsaufforderung und Mahnung nicht
beglichener Forderungen in Höhe von zusammen 1.664,22 EUR
zwischen April und Oktober 2015 zehn Vollstreckungsersuchen an den
Beklagten und Revisionsbeklagten (das Finanzamt - FA - ). Der
Kläger wurde von den Vollziehungsbeamten des FA wiederholt
aufgesucht. Versuchte Forderungspfändungen blieben
fruchtlos.
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Mit Beschluss vom 8.12.2015 erließ
das Amtsgericht (AG) auf Antrag des FA vom 2.12.2015 eine
Durchsuchungsanordnung für die Wohnung und die
Geschäftsräume des Klägers unter Auflistung der zehn
Vollstreckungsersuchen jeweils mit Angabe der Behörde, des
Datums und des Aktenzeichens. Die zu vollstreckenden Beträge
wurden nicht genannt.
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Am 28.01.2016 ließen die
Vollziehungsbeamten des FA, nachdem der Kläger erneut nicht
angetroffen wurde, wegen der Rückstände des Klägers
in Höhe von 1.664,22 EUR nebst 24 EUR Vollstreckungskosten die
Hintertüre zu dessen Einzelgarage in Gegenwart der Polizei
durch einen Schlüsseldienst öffnen. Die leitende
Vollziehungsbeamtin pfändete dort einen PKW durch Anbringung
von je einem Pfandzeichen an Heckscheibe und Tür und Wegnahme
der Kennzeichen sowie ein gleichfalls in der Garage geparktes
Motorrad durch Anbringung eines Pfandzeichens auf dem Tacho. Am
28.1.2016 wurde außerdem eine Mitteilung über diese
Maßnahmen sowie eine Kopie der Durchsuchungsanordnung mit
einer Auflistung aller offenen Forderungen in den Briefkasten des
Klägers eingeworfen.
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Mit Schreiben vom 3.2.2016 kündigte
das FA dem Kläger die Abholung der gepfändeten Fahrzeuge
zum 2.3.2016 wegen Rückständen in Höhe von nunmehr
1.718,54 EUR (1.664,22 EUR + 54,32 EUR Vollstreckungskosten)
an.
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Im Februar und März 2016 gingen beim
FA zwei weitere Vollstreckungsersuchen vom 3.2.2016 und vom
14.3.2016 über zusammen 596,50 EUR ein.
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Als die Vollziehungsbeamten am 11.4.2016 -
wegen früheren Widerstands des Klägers gegen
Gerichtsvollzieher unter Polizeischutz - den PKW mit Hilfe eines
privaten Abschleppdienstes abholen wollten, ließen sie die
Hintertüre der Garage erneut durch einen Schlüsseldienst
öffnen. PKW und Motorrad standen nicht mehr wie am 28.1.2016
nebeneinander. Vielmehr war der PKW durch Rangieren in der
Einzelgarage des Klägers verkeilt worden und blockierte auch
das hinter ihm stehende Motorrad. Ohne Autoschlüssel und ohne
Beschädigung des mit „Safelock“ zusätzlich
gesicherten PKW konnte der Abschleppdienst keines der Fahrzeuge
mitnehmen. Die am 28.1.2016 angebrachten Pfandsiegel waren nicht
mehr vorhanden. Da auf mehrmaliges Läuten niemand die
Haustür öffnete, ließ die leitende
Vollziehungsbeamtin die Hauseingangstüre und fünf durch
Sicherheitsschlösser besonders gesicherte Zimmertüren von
einem Schlüsseldienst gewaltsam öffnen. Schließlich
zeigte sich der Kläger im oberen Stockwerk, teilte mit, nach
einem Asthmaanfall geschlafen und das Klingeln und den beim
Aufbrechen der Türen entstandenen Lärm nicht gehört
zu haben. Er gab zudem an, nicht mit
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gerechnet zu haben, keine
Schreiben des FA erhalten zu haben, nichts von den Pfandsiegeln zu
wissen und bestritt, Verbindlichkeiten bei den vier Behörden
zu haben, die das FA um Amtshilfe gebeten hatten. Dem Kläger
wurde der Durchsuchungsbeschluss gezeigt, erklärt, PKW und
Motorrad seien gepfändet worden, und mitgeteilt, dass er den
Abtransport durch Zahlung von 2.400 EUR abwenden könne.
Nachdem der Kläger eine Zahlung auf die von ihm bestrittenen
Verbindlichkeiten abgelehnt und erklärte hatte, die
Autoschlüssel befänden sich nicht im Haus, wurde die
Durchsuchung fortgesetzt und die Schlüssel in einem Safe im
Keller gefunden. Anschließend wurde der PKW aus der Garage
rangiert und vom Abschleppdienst mitgenommen. Das Motorrad
ließen die Beamten nach Erneuerung des Pfandsiegels
zurück. Die leitende Vollziehungsbeamtin nahm außerdem
zwei Autoschlüssel, einen Motorradschlüssel, den
Kraftfahrzeugbrief und eine Zulassungsbescheinigung mit. Ferner
nahm sie am 11.4.2016 eine - im Revisionsverfahren nicht mehr
streitgegenständliche - Anschlusspfändung
gemäß § 307 der Abgabenordnung (AO) in den PKW und
das Motorrad zur Vollstreckung von 596,50 EUR aus den
Vollstreckungsersuchen vom 3.2.2016 und vom 14.3.2016, von 90 EUR
für die Wohnungsöffnung und von 54,32 EUR Gebühren
vor. Insgesamt dauerte der Einsatz am 11.4.2016 etwa 3 1/2 Stunden,
verursachte Kosten in Höhe von 1.446,30 EUR (= 405,05 EUR
Kosten des Schlüsseldienstes und 1.041,25 EUR
Abschleppkosten), Standgebühren für den PKW sowie
Schäden an der Haustür und den Zimmertüren des
Klägers. Zwischen dem Kläger und dem FA ist seither
streitig, wer die Kosten tragen muss und in welcher Höhe dem
Kläger eine Entschädigung für die Schäden und
den Nutzungsausfall hinsichtlich der Fahrzeuge zusteht.
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Der Kläger legte noch am 11.4.2016
beim AG sofortige Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss vom
8.12.2015 ein, weil darin die (angeblichen) Forderungen nicht
konkretisiert worden seien und deshalb nicht nachvollzogen werden
könnten, im Übrigen nicht bestünden und bestritten
würden.
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Mit einem an den Kläger adressierten
Schreiben vom 20.4.2016 ordnete das FA die Verwertung des
gepfändeten PKW durch Versteigerung ab dem 11.5.2016 an.
Außerdem wies das FA in diesem Schreiben darauf hin, dass die
Verwertung nicht weiter betrieben werde, wenn der Kläger die
Rückstände in Höhe von insgesamt 3.761,34 EUR bis
4.5.2016 begleiche, darunter 2.260,72 EUR (= 1.664,22 EUR + 596,50
EUR) aus den Vollstreckungsersuchen, 1.446,30 EUR Kosten und
Auslagen (= 405,05 EUR Wohnungsöffnungskosten + 1.041,25 EUR
Abschleppkosten) sowie 54,32 EUR Gebühren.
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Am 26.4.2016 ging beim FA ein Schreiben des
Klägers mit dem Datum 12.4.2016 ein, mit dem er die
„entsprechenden Rechtsmittel … gegen die vorgenommene
Vollstreckung“ einlegte. Das Vorbringen wurde von FA und
Finanzgericht (FG) als Einspruch gegen die Sachpfändungen vom
28.1.2016 und 11.4.2016 gedeutet.
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Am 9.5.2016 tilgte der Kläger die vom
FA geltend gemachten Forderungen.
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Mit Schreiben an den Kläger vom
12.5.2016 hob das FA die Pfändungen auf.
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Mit Beschluss vom 30.5.2016 entschied das
AG, dass der am 11.4.2016 eingelegten sofortigen Beschwerde gegen
die Durchsuchungsanordnung vom 8.12.2015 nicht abzuhelfen sei. Auf
die sofortige Beschwerde des Klägers gemäß §
793 der Zivilprozessordnung (ZPO) hob das Landgericht (LG) mit
Beschluss vom 6.6.2016 den Beschluss des AG vom 08.12.2015 auf,
weil die beizutreibenden Beträge in der Durchsuchungsanordnung
nicht bezeichnet worden seien.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 10.2.2017
wurde der Einspruch des Klägers mit Datum vom 12.4.2016 (beim
FA eingegangen am 26.4.2016) gegen die Sachpfändungen vom
28.01.2016 und 11.04.2016 als unzulässig verworfen.
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Hierauf erhob der Kläger Klage und
beantragte,
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- festzustellen, dass eine
Überpfändung vorgelegen habe/vorliege,
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- festzustellen, dass die
Vollstreckungsmaßnahmen unzulässig gewesen seien, bzw.
über das notwendige Maß hinaus ausgedehnt worden
seien,
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- festzustellen, dass die für die
Vollstreckungsmaßnahmen angefallenen Auslagen
überhöht gewesen seien.
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Das FG urteilte, die
Fortsetzungsfeststellungsklage sei zulässig, aber nur
hinsichtlich der Anschlusspfändungen an den Fahrzeugen
begründet. Im Revisionsverfahren sind die
Anschlusspfändungen mangels (Anschluss-)Revision des FA nicht
mehr streitgegenständlich. Die Entscheidung ist in den EFG
2018, 521 veröffentlicht.
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Hiergegen richtet sich die Revision des
Klägers.
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Er beantragt, die Vorentscheidung, soweit
die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der
Sachpfändungen abgewiesen worden ist, sowie die
Einspruchsentscheidung vom 10.02.2017 aufzuheben und festzustellen,
dass die Sachpfändungen vom 28.1.2016 und vom 11.4.2016
rechtswidrig waren, hilfsweise das Urteil der Vorinstanz aufzuheben
und die Sache zurückzuverweisen.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Das Urteil verstößt gegen
Bundesrecht, soweit festgestellt wurde, dass die Sachpfändung
vom 28.01.2016 rechtmäßig war.
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1. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen,
dass die Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig ist. Der
Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung,
dass die Pfändungen rechtswidrig gewesen sind.
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a) Nach § 100 Abs. 1 Satz 4 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) kann, wenn ein mit der Klage
angefochtener Verwaltungsakt sich im Verlauf des Klageverfahrens
erledigt hat, das Gericht auf Antrag die Rechtswidrigkeit des
Verwaltungsakts feststellen, wenn der Kläger ein
„berechtigtes Interesse“ an der Feststellung hat. Diese
Regelung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH)
entsprechend anzuwenden, wenn ein Verwaltungsakt sich schon vor der
Klageerhebung - im Streitfall durch Aufhebung der Pfändungen
am 12.5.2016 - erledigt hat (vgl. etwa BFH-Urteile vom 4.12.2012 -
VIII R 5/10, BFHE 239, 19, BStBl II 2014, 220 = SIS 13 02 77, und
vom 26.09.2007 - I R 43/06, BFHE 219, 13, BStBl II 2008, 134 = SIS 08 04 23, m.w.N.). Mit dem gemäß § 100 Abs. 1 Satz
4 FGO erforderlichen berechtigten Interesse ist jedes konkrete,
vernünftigerweise anzuerkennende Interesse rechtlicher,
tatsächlicher oder wirtschaftlicher Art gemeint; die begehrte
Feststellung muss geeignet sein, in einem dieser Bereiche zu einer
Positionsverbesserung des Klägers zu führen (vgl. etwa
BFH-Urteil in BFHE 239, 19, BStBl II 2014, 220 = SIS 13 02 77).
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b) Im Streitfall hat der Kläger
hinreichend substantiiert vorgetragen, Amtshaftungsansprüche
(u.a. wegen des Nutzungsausfalls hinsichtlich der gepfändeten
Fahrzeuge) geltend machen zu wollen. Außerdem ist zwischen
den Beteiligten die Kostentragung für den Einsatz streitig. Da
über diese Fragen von unterschiedlichen Gerichten zu
entscheiden wäre - über die Kostentragung vom FG,
über Amtshaftungsansprüche gemäß Art. 34 Satz
3 des Grundgesetzes (GG) von den Zivilgerichten -, hat der
Kläger auch aus Gründen der Verfahrensökonomie und
-konzentration ein berechtigtes Interesse daran, dass über die
Rechtmäßigkeit der Sachpfändungen vorab durch eine
Fortsetzungsfeststellungsklage entschieden wird.
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Im Übrigen wird zur Zulässigkeit der
Klage auf die in den EFG 2018, 521 abgedruckten Ausführungen
des FG verwiesen, denen sich der Senat anschließt.
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2. Das FG hat die Klage jedoch insoweit zu
Unrecht als unbegründet abgewiesen, als es festgestellt hat,
dass die Sachpfändung vom 28.1.2016 rechtmäßig war.
Die Aufhebung der Durchsuchungsanordnung vom 8.12.2015 mit
Beschluss vom 6.6.2016 führt zur Rechtswidrigkeit der durch
das Anbringen von Pfandsiegeln (§ 286 Abs. 2 Satz 2 AO) am
28.1.2016 ausgeführten Sachpfändungen.
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a) Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1
AO i.V.m § 250 Abs. 1 Satz 1 AO und den Grundsätzen der
Amtshilfe (Art. 35 Abs. 1 GG, § 111 AO) kann das FA
Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, auch
auf Ersuchen einer anderen Behörde im Verwaltungsweg
vollstrecken. Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die
Vollstreckung gemäß § 254 Abs. 1 Satz 1 AO
grundsätzlich (Ausnahme § 254 Abs. 2 Sätze 1 und 2
AO) erst beginnen, wenn die Leistung fällig, der
Vollstreckungsschuldner zur Leistung aufgefordert worden, seit der
Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen und - bei
Geldforderungen - gemäß § 259 Satz 1 AO eine
Mahnung erfolgt ist. In dem Vollstreckungsauftrag oder in der
Pfändungsverfügung ist der Schuldgrund anzugeben (§
260 AO).
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Diese allgemeinen Voraussetzungen für die
Vollstreckung von Geldforderungen waren im Streitfall erfüllt;
auch der Kläger erhebt insoweit keine Einwendungen mehr.
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b) Jedoch führte die Aufhebung der
Durchsuchungsanordnung vom 8.12.2015 zur Rechtswidrigkeit der von
den Vollziehungsbeamten am 28.1.2016 gemäß § 286
Abs. 2 Satz 2 AO durch das Anlegen von Siegeln vorgenommenen
Sachpfändungen.
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aa) Für das Durchsuchen der Garage des
Klägers mit dem Ziel, pfändbare Gegenstände
aufzufinden, war eine richterliche Anordnung erforderlich, da weder
eine Einwilligung des Klägers (vgl. § 287 Abs. 4 Satz 1
AO) noch Gefahr im Verzug vorlagen (§ 287 Abs. 4 Satz 2 AO);
die vorherige Einholung der Anordnung war möglich, ohne den
Durchsuchungserfolg zu gefährden.
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Auch eine in unmittelbarer Nähe zur
eigentlichen Wohnung gelegene, privat genutzte Garage fällt
unter den Begriff der „Wohnung“ i.S. des §
287 Abs. 4 Satz 1 AO (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
13.10.1971 - 1 BvR 280/66, BVerfGE 32, 54, Rz 45, zum Begriff
„räumliche Privatsphäre“; Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 17.07.2009 - V ZR 95/08 = SIS 09 33 68,
Wohnungswirtschaft und Mietrecht 2009, 539, zu § 144 Abs. 1
Satz 3 ZPO in Bezug auf als „Nebengebäude“
anzusehende Garagen; Seiler in Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung,
40. Aufl., § 758a Rz 7; Zöller/Seibel, ZPO, 32. Aufl.,
§ 758a Rz 4).
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bb) Die somit für die Durchsuchung der
verschlossenen Garage notwendige richterliche Anordnung vom
8.12.2015 ist durch das im Beschwerdeverfahren zuständige LG
mit Beschluss vom 6.6.2016 als rechtswidrig aufgehoben worden.
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Hieran sind die Beteiligten gebunden. Das FG
ist nicht befugt, die Entscheidung des LG auf ihre Richtigkeit hin
zu überprüfen, da die ordentlichen Gerichte
gemäß §§ 793, 572 ZPO i.V.m. § 72 des
Gerichtsverfassungsgesetzes für Beschwerden gegen die von
ihnen erlassenen Durchsuchungsanordnungen sachlich zuständig
sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17.7.2003 - X B 19/03, BFH/NV
2003, 1594 = SIS 03 49 86, m.w.N., und vom 29.1.2002 - VIII B
91/01, BFH/NV 2002, 749 = SIS 02 67 04, m.w.N.). Die von den
Beteiligten aufgeworfene Frage, ob und unter welchen
Voraussetzungen ein fehlerhafter Durchsuchungsbeschluss einem
fehlenden Durchsuchungsbeschluss gleichsteht, stellt sich somit im
Streitfall nicht, da aufgrund der Aufhebung feststeht, dass es
keinen rechtmäßigen Durchsuchungsbeschluss gegeben
hat.
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Wird die Durchsuchungsanordnung im
Rechtsmittelverfahren aufgehoben, wird eine bereits
durchgeführte Durchsuchung mit allen dabei vorgenommenen
Vollstreckungsmaßnahmen rechtswidrig. Die
Durchsuchungsanordnung ist Grundlage für die
Rechtmäßigkeit der in der Wohnung des
Vollstreckungsschuldners gegen dessen Willen durchgeführten
Vollstreckungsmaßnahmen; entfällt sie, bleiben auf ihrer
Grundlage getroffene Maßnahmen zwar wirksam, werden aber
anfechtbar. Dies dient dem Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung
gemäß Art. 13 GG und sichert die Rechtsstaatlichkeit des
Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Andernfalls
würde auch der nach der ZPO vorgesehene Rechtsschutz
unterlaufen (vgl. Dißars in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, §
287 Rz 19; Koenig/Fritsch, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 287 Rz
34; Klein/ Werth, AO, 14. Aufl., § 287 AO Rz 13; Loose in
Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 287 AO
Rz 36; Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, §
287 AO Rz 62; Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 15.12.2011 - 7 K
7007/08, EFG 2012, 1008 = SIS 12 18 00).
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3. Der Antrag festzustellen, dass die
Sachpfändungen vom 11.4.2016 rechtswidrig waren, geht ins
Leere, weil an diesem Tag - mit Ausnahme der im Revisionsverfahren
nicht mehr streitgegenständlichen Anschlusspfändungen -
keine Sachpfändungen vorgenommen wurden. Die Fahrzeuge waren
bereits am 28.1.2016 rechtswirksam, aber anfechtbar gepfändet
worden. Fällt das Pfandsiegel später ab oder wird es
unzulässigerweise entfernt, besteht die Pfändung fort
(Klein/Werth, a.a.O., § 287 Rz 9). Die bloße Erneuerung
der Siegelmarken ist daher keine erneute Pfändung.
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Das Aufspüren und Mitnehmen der
Schlüssel und der Fahrzeugpapiere ist gleichfalls keine
Pfändung. In Analogie zu § 952 Abs. 1 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erstreckt sich ein Pfandrecht
am Kfz automatisch auch auf den Fahrzeugschein bzw. die
Zulassungsbescheinigung Teil I und den Kraftfahrzeugbrief bzw. die
Zulassungsbescheinigung Teil II (Staudinger/Gursky/Wiegand (2017),
§ 952 BGB Rz 20, m.w.N.). Die Wegnahme der Schlüssel und
der Fahrzeugpapiere führen auch nicht zu einer Pfändung
des Kfz; sie erschweren lediglich die unberechtigte Nutzung des
Fahrzeugs, sichern das Pfandrecht und erleichtern die Verwertung
der Pfandsache.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Dabei wurde berücksichtigt, dass der
Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren, wie ausgeführt,
drei Anträge gestellt hat und hinsichtlich der
Anschlusspfändungen Erfolg hatte. Im Revisionsverfahren hat er
lediglich noch beantragt, die Vorentscheidung und die
Einspruchsentscheidung vom 10.2.2017 aufzuheben und festzustellen,
dass die Sachpfändungen vom 28.1.2016 und vom 11.4.2016
rechtswidrig waren. Die Klageabweisung durch das FG hinsichtlich
seiner weiteren Anträge wurde damit rechtskräftig. Am
11.4.2016 fand - von den Anschlusspfändungen abgesehen - keine
Sachpfändung mehr statt.
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