I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union
wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind technische und administrative Schritte,
die ein Dienstleistungserbringer für eine einen Geldautomaten
betreibende Bank und deren Bargeldauszahlungen mit
Geldautomaten erbringt, nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der
Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei, wenn gleichartige technische und
administrative Schritte, die ein Dienstleistungserbringer für
Kartenzahlungen beim Verkauf von Kinokarten erbringt,
gemäß dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen
Union Bookit vom 26.5.2016 C-607/14 (EU:C:2016:355) nach dieser
Bestimmung nicht steuerfrei sind?
II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung
des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) erbringt für ihren Auftraggeber, eine Bank,
auf vertraglicher Grundlage Leistungen beim Betrieb von
Geldausgabeautomaten.
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Die Klägerin stellte
funktionsfähige Geldausgabeautomaten mit Soft- und Hardware,
die mit dem Logo der Bank versehen waren, an den vorgesehenen
Standorten auf und war für den ordnungsgemäßen
Betrieb verantwortlich. Die Klägerin transportierte das
Bargeld, das sich im Eigentum der Bank befand und das der
Klägerin zum Transport zu den Geldausgabeautomaten zur
Verfügung gestellt wurde, und übernahm die
Bargeldbefüllung der Geldausgabeautomaten. Sie installierte
und pflegte die für den ordnungsgemäßen Betrieb der
Geldausgabeautomaten notwendige Software. Sie beriet zum laufenden
Geldausgabeautomaten-Betrieb.
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Benutzte ein Kunde den Geldausgabeautomat
mit seiner Geldkarte zum Geldabheben, wurden bestimmte Daten von
dieser Karte mittels einer speziellen Software gelesen. Die
Klägerin prüfte diese Daten und versandte auf
elektronischem Weg eine Autorisierungsnachricht über die vom
Karteninhaber gewünschte Transaktion an den Bankverlag. Der
Bankverlag leitete die Autorisierungsanfrage weiter an den
betroffenen Bankenverbund, dieser dann an die Bank, die dem Kunden
die Geldkarte ausgegeben hatte. Diese Bank prüfte die Deckung
des Kundenkontos und leitete eine entsprechende Genehmigung oder
Ablehnung der Anfrage über dieselbe Kette zurück. Die
Klägerin erhielt daraufhin innerhalb von Sekunden von dem
Bankverlag das Ergebnis der Genehmigungsanfrage. Nach Erhalt dieser
Nachricht generierte die Klägerin einen Datensatz über
die Geldausgabe und führte im Genehmigungsfall die Geldausgabe
am Geldautomaten durch. Im Auszahlungsfall erzeugte die
Klägerin zudem einen Datensatz über die Geldausgabe. Den
Datensatz übersandte die Klägerin an ihren Auftraggeber,
die Bank, als Buchungsinstruktion. Diese Bank spielte die
Datensätze unverändert in das System der Deutschen
Bundesbank (BBK) ein. Ein von der Klägerin zudem generierter
unveränderbarer (Tages-)Datenträger enthielt alle
Transaktionen des jeweiligen Tages und wurde bei der BBK
eingereicht. Die „Einspielung“ in das System der BBK
erfolgte durch die Bank selbst, da nur Banken
Zahlungsverkehrskonten bei der BBK unterhalten können.
Aufgrund dieser Einspielung wurden der Erstattungsanspruch des
Auftraggebers der Klägerin, der Bank, gegenüber der
jeweiligen Bank des Geldautomatenbenutzers auf Erstattung des
ausgezahlten Geldbetrages sowie die hierfür angefallenen
Gebühren rechtlich bindend festgeschrieben. Mit der
Einspielung der Daten wurde darüber hinaus unmittelbar die
Verrechnung über die Auszahlung zuzüglich eventuell
anfallender Nutzungsgebühren des Geldautomaten zwischen dem
Auftraggeber der Klägerin, der Bank, und der die Karten
herausgebenden Bank des Kunden gebucht.
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Die Klägerin, die ihre Leistungen
zunächst als steuerpflichtig angesehen hatte, reichte am
7.2.2007 eine geänderte Umsatzsteuerjahreserklärung
für das Streitjahr 2005 ein und beantragte eine Änderung
der bestehenden Steuerfestsetzung nach § 164 der
Abgabenordnung. Sie machte geltend, dass ihre Leistungen steuerfrei
seien.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt) folgte dem nicht und lehnte den Antrag ab. Der Einspruch
hatte keinen Erfolg. Demgegenüber gab das Finanzgericht der
Klage mit seinem in EFG 2015, 588 = SIS 15 02 57
veröffentlichten Urteil statt.
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Im Revisionsverfahren hatte der erkennende
Senat das Verfahren im Hinblick auf die beim Gerichtshof der
Europäischen Union (EuGH) anhängige Rechtssache Bookit
C-607/14 entsprechend § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
ausgesetzt und das Verfahren nach dem Ergehen des EuGH-Urteils
Bookit vom 26.5.2016 C-607/14 (EU:C:2016:355)
wiederaufgenommen.
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II. 1. Rechtlicher Rahmen
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a) Unionsrecht
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Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten
Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem:
einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Amtsblatt der
Europäischen Union - ABlEU - L 145, 1, im Folgenden:
Richtlinie 77/388/EWG) ordnete eine Steuerfreiheit an
für
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die Umsätze - einschließlich der
Vermittlung - im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im
Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit
Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren, mit Ausnahme der
[Einziehung] von Forderungen.
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Diese Steuerfreiheit wurde ab 1.1.2007
durch Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006/112/EG des
Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
(ABlEU 2006, L 347, 1, im Folgenden: MwStSystRL) ersetzt.
Steuerfrei sind danach
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Umsätze - einschließlich der
Vermittlung - im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im
Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit
Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren, mit Ausnahme der
Einziehung von Forderungen.
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b) Nationales Recht
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Nach § 4 Nr. 8 Buchst. d des
Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind steuerfrei
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die Umsätze und die Vermittlung der
Umsätze im Einlagengeschäft, im Kontokorrentverkehr, im
Zahlungs- und Überweisungsverkehr und das Inkasso von
Handelspapieren.
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2. Zur Vorlagefrage
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a) EuGH-Rechtsprechung
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Der EuGH hat im Urteil Bookit (EU:C:2016:355)
entschieden:
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Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL ist dahin
auszulegen, dass die dort für Umsätze im Zahlungs- und
Überweisungsverkehr vorgesehene Befreiung von der
Mehrwertsteuer nicht für eine als „Abwicklung von
Debit- oder Kreditkartenzahlungen“ bezeichnete
Dienstleistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende gilt,
die von einem Steuerpflichtigen erbracht wird, wenn eine Person
über ihn mittels Debit- oder Kreditkarte eine Kinokarte
erwirbt, die er im Namen und für Rechnung eines anderen
Unternehmens verkauft.
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Somit gilt die Steuerfreiheit für
Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr nicht
für eine als „Abwicklung von Debit- oder
Kreditkartenzahlungen“ bezeichnete Dienstleistung, die
von einem Steuerpflichtigen erbracht wird, wenn eine Person
über ihn mittels Debit- oder Kreditkarte eine Kinokarte
erwirbt, die er im Namen und für Rechnung eines anderen
Unternehmens verkauft.
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Nach dem Urteil des EuGH reicht die
Unerlässlichkeit einer Dienstleistung für die Bewirkung
des steuerfreien Umsatzes nicht aus (EuGH-Urteil Bookit,
EU:C:2016:355, Rz 45). Der EuGH sieht zudem den Erhalt der Daten
der zu verwendenden Zahlungskarte, die Datenübermittlung durch
den Dienstleistungserbringer an die Händlerbank, die
Entgegennahme des von der ausgebenden Bank gelieferten
Autorisierungscodes und die Übermittlung der Abrechnungsdatei
mit den Autorisierungscodes weder für sich noch zusammen
genommen als hinreichend wesentlich und spezifisch an, um eine
Steuerfreiheit zu rechtfertigen (EuGH-Urteil Bookit, EU:C:2016:355,
Rz 46). Es fehle an der Vornahme von Belastungen oder Gutschriften
oder Umbuchungen auf den Konten wie auch an einer hierdurch vom
Dienstleistenden stammenden Anordnung, da diese vom Käufer der
Kinokarten getroffen werde (EuGH-Urteil Bookit, EU:C:2016:355, Rz
47). Die Abrechnungsdatei sei nur eine Zahlungsaufforderung in
elektronischer Form und diene nur Informationszwecken, so dass sie
gleichfalls weder wesentlich noch spezifisch sei (EuGH-Urteil
Bookit, EU:C:2016:355, Rz 48). Zudem gehe es nur um die
Autorisierung des Verkaufs, nicht aber um eine für die
Eigentumsübertragung an dem Geld spezifische und wesentliche
Funktion (EuGH-Urteil Bookit, EU:C:2016:355, Rz 49). Es fehle auch
an einer Übernahme der Haftung für die Vornahme der
rechtlichen und finanziellen Änderung (EuGH-Urteil Bookit,
EU:C:2016:355, Rz 50).
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b) Bedeutung der Vorlagefrage
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Mit der Vorlagefrage soll geklärt werden,
ob technische und administrative Schritte, die ein
Dienstleistungserbringer für eine einen Geldautomaten
betreibende Bank und deren Bargeldauszahlungen mit Geldautomaten
erbringt, nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie
77/388/EWG steuerfrei sind, wenn gleichartige technische und
administrative Schritte, die ein Dienstleistungserbringer für
Kartenzahlungen beim Verkauf von Kinokarten erbringt,
gemäß dem EuGH-Urteil Bookit (EU:C:2016:355) nach dieser
Bestimmung nicht steuerfrei sind.
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Die Vorlagefrage beruht darauf, dass der
erkennende Senat Zweifel hat, ob nach den Maßstäben des
EuGH-Urteils Bookit (EU:C:2016:355) Unterstützungsleistungen
für eine Bank beim Betrieb von Geldautomaten gemäß
§ 4 Nr. 8 Buchst. d UStG steuerfrei sind, wenn der Unternehmer
die in einem Autorisierungscode enthaltenen Weisungen nur technisch
umsetzt.
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c) Bedeutung für den
Streitfall
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aa) Ebenso wie in der Rechtssache Bookit
(EU:C:2016:355) erhob die Klägerin Daten von der Geldkarte des
jeweiligen Benutzers der Geldausgabeautomaten als Kunde und
veranlasste die Weiterleitung dieser Daten an die Bank, die die
Geldkarte ausgegeben hat. Ebenso wie in der Rechtssache Bookit
(EU:C:2016:355) führte die Klägerin die vom jeweiligen
Benutzer angestrebte Transaktion nur durch, wenn sie einen von der
ausgebenden Bank erteilten Autorisierungscode erhielt. Damit fehlt
es an der erforderlichen Prüfung und Freigabe einzelner
Aufträge.
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bb) Die Tätigkeit der Klägerin
unterscheidet sich nur insoweit von der, die Bookit ausübte,
als bei Bookit die angestrebte Transaktion im Erwerb einer
Kinokarte bestand, während im Streitfall Geldauszahlungen
über Geldausgabeautomaten vorgenommen wurden. Dieser
Unterschied im Hinblick auf die Verwendung der - von Bookit und von
der Klägerin - bezogenen Leistung durch den jeweiligen
Auftraggeber, bei dem es sich wie bei Bookit um einen Kinobetreiber
oder wie im Streitfall um eine Bank handeln kann, rechtfertigt aber
möglicherweise keine unterschiedliche Beurteilung der
Leistung.
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Der Gegenstand der Leistung bestand in beiden
Fällen „im Wesentlichen aus einem Austausch von
Informationen“ und genügt nicht den Voraussetzungen,
die für eine Steuerfreiheit zu erfüllen sind. Unerheblich
dürfte auch sein, dass in einem Fall Geld vom Kunden
vereinnahmt werden soll, während es im anderen Fall um eine
Auszahlung an den Kunden geht.
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Fraglich ist somit, ob sich ein wesentlicher
Unterschied daraus ergibt, dass in der Rechtssache Bookit
(EU:C:2016:355) ein gesonderter Kinokartenkaufvertrag vorliegt, an
dem es hier fehlt. Allerdings stellt der EuGH in seinem Urteil
Bookit (EU:C:2016:355, Rz 45 ff.) nicht darauf ab, ob die
technischen Unterstützungsdienstleistungen für den
Verkauf einer Sachleistung (Kinobesuch) oder für eine
steuerfreie Leistung durch eine Bank verwendet werden.
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cc) Die weiteren Umstände sprechen eher
gegen eine Steuerfreiheit.
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(1) Gegen die Steuerfreiheit könnte in
beiden Fällen die leichte Bestimmbarkeit des Entgelts
anzuführen sein (EuGH-Urteil Bookit, EU:C:2016:355, Rz
56).
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(2) Gegen eine Steuerfreiheit könnte auch
sprechen, dass die Klägerin Datensätze zum einen erstellt
und diese dann zum anderen direkt in das Bankensystem als
Buchungsbefehl überspielt. Denn dies betrifft nur die
Aufbereitung von Daten, ohne am Charakter einer bloßen
Informationsaustauschleistung mit Vollzug der von der Bank
getroffenen Freigabeentscheidung etwas zu ändern. Soweit die
Klägerin eine unterschiedliche Beurteilung daraus ableitet,
dass sie weitergehende „Aktivitäten“
übernommen hat, dürfte es sich auch insoweit nur um
Unterstützungsleistungen technischer Art handeln.
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3. Zur Rechtsgrundlage der Vorlage
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Die Einleitung des Vorabentscheidungsersuchens
an den EuGH beruht auf Art. 267 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union.
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Der erkennende Senat hält es für
angebracht, dass der EuGH die durch sein Urteil Bookit
(EU:C:2016:355) ausgelösten Zweifelfragen zur Auslegung des
Unionsrechts selbst klärt. Nationalen Gerichten ist bei
Zweifeln wie im Streitfall die „Auslegung“ und
die Bestimmung des Bedeutungsinhalts von EuGH-Urteilen
verwehrt.
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4. Zur Verfahrensaussetzung
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Die Aussetzung des Verfahrens beruht auf
§ 121 Satz 1 in Verbindung mit § 74 FGO.
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