A. Dem Gerichtshof der Europäischen Union
wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist ein Unternehmer, der die förmliche
Zustellung von Schriftstücken nach öffentlich-rechtlichen
Vorschriften durchführt, ein „Anbieter von
Universaldienstleistungen“ im Sinne des Artikel 2 Nummer
13 der Richtlinie 97/67/EG vom 15.12.1997, der die Leistungen des
postalischen Universaldienstes ganz oder teilweise erbringt, und
sind diese Leistungen nach Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe a der
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem steuerfrei?
B. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des
Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.
1
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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen
der B-AG, der Insolvenzschuldnerin (nachfolgend: B). Diese ist
Unternehmerin und Organträgerin einer umsatzsteuerrechtlichen
Organschaft. Sie erbringt im Rahmen ihres Unternehmens durch
verschiedene Organgesellschaften Postdienstleistungen. Während
der Jahre 2008 und 2009 (Streitjahre) führte sie durch ein
bundesweit strukturiertes Zustellnetz im Wesentlichen
Postzustellungsaufträge im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland (Deutschland) aus, die sie als umsatzsteuerfrei
behandelte.
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2
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Auf Antrag verschiedener
Organgesellschaften der B wurden die beantragten Entgelte für
förmliche Zustellungen in Höhe von 2,50 EUR bis 3,44 EUR
(jeweils ohne die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer) durch
entsprechende Beschlüsse der Bundesnetzagentur vom Mai 2006
bis Mai 2010 genehmigt.
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3
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Anlässlich einer bei B
durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die
Zeiträume August 2008 bis Mai 2009 vertrat der Prüfer die
Ansicht, die Umsätze aus förmlichen Zustellungen seien
nicht von der Umsatzsteuer befreit. Der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) schloss sich dieser
Auffassung an und behandelte die Umsätze in geänderten
Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheiden für die Monate August
2008 bis Mai 2009 als steuerpflichtig. Die Einsprüche blieben
ohne Erfolg.
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4
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Während des anschließenden
finanzgerichtlichen Klageverfahrens erließ das FA
Umsatzsteuerjahresbescheide für 2008 und 2009.
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5
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Mit Beschluss des Amtsgerichts Y vom
6.7.2011 wurde über das Vermögen der B das
Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum
Insolvenzverwalter bestellt.
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6
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Das Finanzgericht wies die Klage ab. B habe
keinen Anspruch auf die begehrte Steuerbefreiung: Zum einen seien
die Voraussetzungen von § 4 Nummer 11b des
Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung
(Umsatzsteuergesetz alte Fassung) nicht erfüllt, da nach
dieser Bestimmung nur die unmittelbar dem Postwesen dienenden
Umsätze der Deutschen Post AG steuerfrei seien. Zum anderen
komme auch keine unmittelbare Berufung auf Artikel 132 Absatz 1
Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006
über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) in
Betracht. Denn bei der förmlichen Zustellung von
Briefsendungen handele es sich nicht um eine
Universaldienstleistung im Sinne dieser Regelung.
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7
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Hiergegen richtet sich die Revision des
Klägers, der unter anderem vorträgt, dass förmliche
Zustellungen in allen EU-Mitgliedstaaten - mit Ausnahme des
Königreichs Schweden - von der Umsatzsteuer befreit
seien.
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8
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II. Der Senat legt dem Gerichtshof der
Europäischen Union (EuGH) die im Tenor unter A. bezeichnete
Frage zur Auslegung des Unionsrechts vor und setzt das Verfahren
bis zur Entscheidung des EuGH aus.
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9
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1. Rechtlicher Rahmen
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10
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a) Unionsrecht
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11
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aa) Gemäß Artikel 132 Absatz 1
der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem befreien die Mitgliedstaaten
folgende Umsätze von der Steuer:
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“a) von öffentlichen
Posteinrichtungen erbrachte Dienstleistungen und dazugehörende
Lieferungen von Gegenständen mit Ausnahme von
Personenbeförderungs- und
Telekommunikationsdienstleistungen;“
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12
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bb) Nach Artikel 2 der Richtlinie 97/67/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.12.1997
über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des
Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung
der Dienstequalität (Amtsblatt der Europäischen Union -
ABlEU - Nummer L 15 vom 21.1.1998, Seite 14; Nummer L 23 vom
30.1.1998, Seite 39), zuletzt geändert durch die Richtlinie
2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20.2.2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf
die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft
(ABlEU Nummer L 52 vom 27.2.2008, Seite 3 - Post-Richtlinie - )
bezeichnet der Ausdruck
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“...
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Nr. [Nummer] 5 ‘Zustellung’ die
Bearbeitungsschritte vom Sortieren in den Zustellzentren bis zur
Aushändigung der Sendungen an die Empfänger;
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Nr. [Nummer] 6 ‘Postsendung’
eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie
von einem Postdiensteanbieter übernommen wird. Es handelt sich
dabei neben Briefsendungen z.B. [zum Beispiel] um Bücher,
Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die
Waren mit oder ohne Handelswert enthalten.
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...
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Nr. [Nummer] 9
‘Einschreibsendung’ eine Postsendung, die durch den
Dienstanbieter pauschal gegen Verlust, Entwendung oder
Beschädigung versichert wird und bei der dem Absender,
gegebenenfalls auf sein Verlangen, eine Bestätigung über
die Entgegennahme der Sendung und/oder ihre Aushändigung an
den Empfänger erteilt wird.
|
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...
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Nr. [Nummer] 13
‘Universaldiensteanbieter’ einen öffentlichen oder
privaten Postdienstanbieter, der in einem Mitgliedstaat die
Leistungen des Universalpostdienstes ganz oder teilweise erbringt
und dessen Identität der Kommission gemäß Artikel 4
mitgeteilt wurde.“
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13
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cc) Artikel 3 der Post-Richtlinie sieht
vor:
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“(1) Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass den Nutzern ein Universaldienst zur Verfügung
steht, der ständig flächendeckend postalische
Dienstleistungen einer bestimmten Qualität zu tragbaren
Preisen für alle Nutzer bietet.
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.....
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|
(4) Jeder Mitgliedstaat erlässt die
erforderlichen Maßnahmen, damit der Universaldienst
mindestens folgendes Angebot umfasst:
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- Abholung, Sortieren, Transport und
Zustellung von Postsendungen bis 2 kg;
|
|
- Abholung, Sortieren, Transport und
Zustellung von Postpaketen bis 10 kg;
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|
- die Dienste für Einschreib- und
Wertsendungen.
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|
.....
|
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(7) Der in diesem Artikel definierte
Universaldienst umfasst sowohl Inlandsleistungen als auch
grenzüberschreitende Leistungen.“
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14
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Nach Artikel 8 der Post-Richtlinie bleibt
das Recht der Mitgliedstaaten unberührt,
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|
“... Regelungen zu treffen für
die Aufstellung von Postbriefkästen auf öffentlichen
Wegen, für die Ausgabe von Postwertzeichen und für den
Dienst, der im Einklang mit ihren innerstaatlichen
Rechtsvorschriften die Zustellung von Einschreibsendungen im Rahmen
von Gerichts– oder Verwaltungsverfahren
ausführt“.
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15
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In den Erwägungsgründen der
Post-Richtlinie in der Fassung vom 15.12.1997 (ABlEU Nummer L 15
vom 21.1.1998 Seite 14 bis 25) heisst es:
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“...
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(13) Der Universaldienst muss sowohl
Inlandsdienste als auch grenzüberschreitende Dienste
umfassen.
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...
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(20) Die Mitgliedstaaten können aus
Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein
legitimes Interesse daran haben, die Aufstellung von
Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen einer oder
mehreren von ihnen benannten Einrichtungen zu übertragen. Aus
den gleichen Gründen sind sie berechtigt, die Einrichtung oder
Einrichtungen zu benennen, die Postwertzeichen, aus denen das
Ausgabeland hervorgeht, herausgeben dürfen, sowie die
Einrichtungen, die für den Dienst zuständig sind, der im
Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die
Zustellung von Einschreibsendungen im Rahmen von Gerichts–
oder Verwaltungsverfahren ausführt ...“
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16
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b) Nationales Recht
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17
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aa) Nach § 4 UStG alte Fassung waren
von den unter § 1 Absatz 1 Nummer 1 UStG fallenden
Umsätzen steuerfrei:
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“Nr. [Nummer] 11b die unmittelbar dem
Postwesen dienenden Umsätze der Deutsche Post
AG;“
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18
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bb) Das Postgesetz ( - PostG - vom
22.12.1997, Bundesgesetzblatt I 1997, 3294, zuletzt geändert
am 31.8.2015, Bundesgesetzblatt I 2015, 1474, 1541) enthält
unter anderem folgende Regelungen:
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Ҥ 11 Begriff und Umfang des
Universaldienstes
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(1) Universaldienstleistungen sind ein
Mindestangebot an Postdienstleistungen nach § 4 Nummer 1, die
flächendeckend in einer bestimmten Qualität und zu einem
erschwinglichen Preis erbracht werden. Der Universaldienst ist auf
lizenzpflichtige Postdienstleistungen und Postdienstleistungen, die
zumindest in Teilen beförderungstechnisch mit
lizenzpflichtigen Postdienstleistungen erbracht werden können,
beschränkt. Er umfasst nur solche Dienstleistungen, die
allgemein als unabdingbar angesehen werden.
|
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|
(2) Die Bundesregierung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundestages und des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des
Absatzes 1 Inhalt und Umfang des Universaldienstes festzulegen
...
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|
...
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§ 33 Verpflichtung zur förmlichen
Zustellung
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(1) Ein Lizenznehmer, der
Briefzustelldienstleistungen erbringt, ist verpflichtet,
Schriftstücke unabhängig von ihrem Gewicht nach den
Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die
Verwaltungszustellung regeln, förmlich zuzustellen. Im Umfang
dieser Verpflichtung ist der Lizenznehmer mit Hoheitsbefugnissen
ausgestattet (beliehener Unternehmer).
|
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|
(2) Die Regulierungsbehörde hat den
verpflichteten Lizenznehmer auf dessen Antrag von der Verpflichtung
nach Absatz 1 zu befreien, soweit der Lizenznehmer nicht
marktbeherrschend ist. Die Befreiung ist ausgeschlossen, wenn zu
besorgen ist, dass hierdurch die förmliche Zustellung nach
Absatz 1 nicht mehr flächendeckend gewährleistet
wäre. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn der
Lizenznehmer marktbeherrschend wird oder die Voraussetzung des
Satzes 2 vorliegt. Der Antrag auf Befreiung kann mit dem Antrag auf
Erteilung der Lizenz verbunden werden.
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§ 34 Entgelt für die
förmliche Zustellung
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Der verpflichtete Lizenznehmer hat Anspruch
auf ein Entgelt. Durch dieses werden alle von dem Lizenznehmer
erbrachten Leistungen einschließlich der hoheitlichen
Beurkundung und Rücksendung der Beurkundungsunterlagen an die
auftraggebende Stelle abgegolten. Das Entgelt hat den
Maßstäben des § 20 Abs. [Absatz] 1 und 2 zu
entsprechen. Es bedarf der Genehmigung durch die
Regulierungsbehörde. Das Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz und das Bundesministerium des Innern
sind unverzüglich über beabsichtigte Entgeltgenehmigungen
zu informieren.“
|
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19
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cc) § 1 der
Post-Universaldienstleistungsverordnung vom 15.12.1999
(Bundesgesetzblatt I 1999, 2418), zuletzt geändert am 7.7.2005
(Bundesgesetzblatt I 2005, 1970) enthält folgende Regelung
über den Universaldienst:
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“(1) Als Universaldienstleistungen
werden folgende Postdienstleistungen bestimmt:
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1. die Beförderung von Briefsendungen
im Sinne des § 4 Nr. [Nummer] 2 des Gesetzes, sofern deren
Gewicht 2.000 Gramm und deren Maße die im Weltpostvertrag und
den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße
nicht überschreiten,
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2. die Beförderung von adressierten
Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt und
deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden
Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht
überschreiten,
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3. die Beförderung von Zeitungen und
Zeitschriften im Sinne des § 4 Nr. [Nummer] 1 Buchstabe c des
Gesetzes. Hierzu zählen periodisch erscheinende
Druckschriften, die zu dem Zwecke herausgegeben werden, die
Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit- oder
Fachfragen durch presseübliche Berichterstattung zu
unterrichten.
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(2) Die Briefbeförderung umfasst auch
die Sendungsformen
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1. Einschreibsendung (Briefsendung, die
pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung
versichert ist und gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt
wird),
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2. Wertsendung (Briefsendung, deren Inhalt
in Höhe des vom Absender angegebenen Wertes gegen Verlust,
Entwendung oder Beschädigung versichert ist),
|
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3. Nachnahmesendung (Briefsendung, die erst
nach Einziehung eines bestimmten Geldbetrages an den Empfänger
ausgehändigt wird),
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4. Sendung mit Eilzustellung (Briefsendung,
die so bald wie möglich nach ihrem Eingang bei einer
Zustelleinrichtung durch besonderen Boten zugestellt
wird).“
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20
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dd) Die Zivilprozessordnung (ZPO)
enthält unter anderem folgende Regelungen zur förmlichen
Zustellung:
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21
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(1) Zustellungsauftrag nach § 176
ZPO:
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“(1) Wird der Post, einem
Justizbediensteten oder einem Gerichtsvollzieher ein
Zustellungsauftrag erteilt oder wird eine andere Behörde um
die Ausführung der Zustellung ersucht, übergibt die
Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem
verschlossenen Umschlag und ein vorbereitetes Formular einer
Zustellungsurkunde. ... „.
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22
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(2) Zustellungsurkunde nach § 182
ZPO:
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“(1) Zum Nachweis der Zustellung ...
ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular
anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt ...
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(3) Die Zustellungsurkunde ist der
Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument
unverzüglich zurückzuleiten.“
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23
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2. Vorbemerkung
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24
|
a) Nationales Recht
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25
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Nach nationalem Recht waren die von B
erbrachten streitbefangenen Leistungen nicht von der Steuer
befreit. Denn in § 4 Nummer 11b UStG alte Fassung ist
lediglich vorgesehen, dass von den unter § 1 Absatz 1 Nummer 1
UStG alte Fassung fallenden Umsätzen nur die unmittelbar dem
Postwesen der Deutschen Post AG dienenden Umsätze steuerfrei
sind. B erfüllt ersichtlich nicht diese personenbezogene
Voraussetzung des Steuerbefreiungstatbestandes.
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26
|
b) Unionsrecht
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27
|
B kann sich als privater Betreiber insoweit
aber ggf. unmittelbar auf die Steuerbefreiung in Artikel 132 Absatz
1 Buchstabe a MwStSystRL berufen (vgl. zu den allgemeinen
Voraussetzungen der Berufbarkeit zuletzt EuGH-Urteil British Film
Institute vom 15.2.2017 C-592/15, EU:C:2017:117, Randziffer 13, mit
weiteren Nachweisen).
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28
|
Gemäß Artikel 132 Absatz 1
Buchstabe a MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten von
öffentlichen Posteinrichtungen erbrachte Dienstleistungen und
dazugehörende Lieferungen von Gegenständen mit Ausnahme
von Personenbeförderungs- und
Telekommunikationsdienstleistungen von der Steuer. Nach der
Rechtsprechung des EuGH sind „öffentliche
Posteinrichtungen“ in diesem Sinne öffentliche oder
private Betreiber, die sich verpflichten, in einem Mitgliedstaat
den gesamten - dem Allgemeinwohl zugutekommenden -
Universalpostdienst, wie er in Artikel 3 der Post-Richtlinie
geregelt ist, oder einen Teil desselben zu gewährleisten
(EuGH-Urteil TNT Post UK vom 23.4.2009 C-357/07, EU:C:2009:248,
Leitsatz 1, Randziffern 36, 40, und Kommission/ Schweden vom
21.4.2015 C-114/14, EU:C:2015:249, Randziffer 28). Danach kommt
für B als privater Betreiber grundsätzlich eine Berufung
auf den unionsrechtlichen Steuerbefreiungstatbestand in
Betracht.
|
|
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29
|
Der Senat hat Zweifel, ob ein Unternehmer,
der - wie im Streitfall - im Wesentlichen förmliche
Zustellungen für Gerichte und Verwaltungsbehörden
ausführt, ganz oder teilweise Leistungen des
Post-Universaldienstes erbringt und deshalb als Anbieter von
steuerbefreiten Universaldienstleistungen im Sinne von Artikel 2
Nummer 13 der Post-Richtlinie gelten kann. Denn nach Artikel 3
Absatz 1 der Post-Richtlinie soll den Nutzern ein Universaldienst
zur Verfügung stehen, der ständig flächendeckend
postalische Dienstleistungen einer bestimmten Qualität zu
tragbaren Preisen für alle Nutzer bietet. Diese Voraussetzung
ist möglicherweise nicht erfüllt, wenn Auftraggeber bei
förmlichen Zustellungen nicht „alle Nutzer“ sind,
sondern Gerichte und Verwaltungsbehörden, so dass diese Form
der Zustellung den Nutzern nur mittelbar zugutekommt. Der
Klärung dieser Rechtsfrage dient die - für den Streitfall
entscheidungserhebliche - Vorlagefrage.
|
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30
|
3. Zur Vorlagefrage
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31
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Den unionsrechtlichen Vorgaben lässt sich
nicht eindeutig entnehmen, ob die von B als möglicher Anbieter
im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Post-Richtlinie erbrachten
Leistungen nach Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe a MwStSystRL von der
Umsatzsteuer befreit sind. Dies hängt davon ab, ob
Post-Universaldienstleistungen angeboten werden.
|
|
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32
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a) Zur Rechtslage nach der Post-Richtlinie
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33
|
aa) Ein
„Universaldienstanbieter“ ist nach Artikel 2
Nummer 13 der Post-Richtlinie eine öffentliche oder private
Stelle, die in einem Mitgliedstaat die Leistungen des postalischen
Universaldienstes ganz oder teilweise erbringt und der Kommission
gemäß Artikel 4 mitgeteilt wurde. Es erscheint denkbar,
dass B mit der Ausführung von förmlichen Zustellungen
Anbieter eines Teils von postalischen Universaldienstleistungen
ist.
|
|
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34
|
bb) Förmliche Zustellungen von
Postsendungen können gemäß Artikel 3 Absatz 4 der
Post-Richtlinie Universaldienstleistungen bilden. Nach Artikel 3
Absatz 4 der Post-Richtlinie gehören die Zustellung von
Postsendungen bis 2 kg (erster Spiegelstrich) und die Zustellung
von Postpaketen bis 10 kg (zweiter Spiegelstrich) zu den
Post-Universaldiensten.
|
|
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35
|
(1) Bei einer förmlichen Zustellung wird
das mit Zustellungsauftrag zuzustellende Dokument oder
Schriftstück an die Post oder einen entsprechenden
Dienstleister in einem verschlossenen Umschlag und ein
vorbereiteter Vordruck einer Zustellungsurkunde übergeben, die
nach der Zustellung wieder an die Stelle zurückgelangt, die
den Zustellungsauftrag erteilt hat (vergleiche zum Beispiel §
176 Absatz 1 ZPO und § 182 Absatz 3 ZPO).
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36
|
(2) Auch eine förmliche Zustellung ist
eine Zustellung von Postsendungen oder Postpaketen, so dass die
Voraussetzungen von Artikel 3 Absatz 4 der Post-Richtlinie erster
und zweiter Spiegelstrich dem Grunde nach erfüllt sein
können. Es kann sich bei der förmlichen Zustellung um den
„Spezialfall“ einer Zustellung von Postsendungen
oder Postpaketen handeln, der sich vom Grundtatbestand der
Postsendung nur durch das Hinzutreten der aufgezeigten weiteren
Merkmale, wie zum Beispiel die Beurkundung der Übergabe und
Rückgabe der Zustellungsurkunde, unterscheidet.
|
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37
|
(3) Dies gilt aber nicht, wenn Artikel 2
Nummer 5 der Post-Richtlinie, wonach eine
„Zustellung“ die Bearbeitungsschritte vom
Sortieren in den Zustellzentren bis zur Aushändigung der
Sendungen an die Empfänger umfasst, eine abschließende
Regelung darstellt. Die Norm würde dann dem Vorliegen einer
Universaldienstleistung entgegenstehen, weil bei einer
förmlichen Zustellung - wie aufgezeigt - weitere Anforderungen
zu erfüllen sind.
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38
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cc) Es erscheint stattdessen auch nicht als
ausgeschlossen, dass förmliche Zustellungen zu den vom
Post-Universaldienst umfassten Diensten für
Einschreibsendungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 dritter
Spiegelstrich der Post-Richtlinie gehören können.
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39
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Obschon bei förmlichen Zustellungen
anders als dies Artikel 2 Nummer 9 der Post-Richtlinie voraussetzt,
keine pauschale Versicherung durch den Dienstanbieter stattfindet,
ist eine Einbeziehung in den Anwendungsbereich dieser Regelung
denkbar, weil in Artikel 8 der Post-Richtlinie und dem 20.
Erwägungsgrund der Post-Richtlinie von der
„Zustellung von Einschreibsendungen im Rahmen von
Gerichts- oder Verwaltungsverfahren“ die Rede ist.
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|
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40
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Denn der Richtliniengeber konnte nicht
für alle in den Mitgliedstaaten vorgesehenen nationalen
Regelungen für Zustellungen „im Rahmen von Gerichts-
oder Verwaltungsverfahren“, wozu die streitbefangenen
förmlichen Zustellungen im Geltungsbereich Deutschlands,
gehören, Spezialregelungen vorsehen. Die aufgezeigte
Formulierung kann deshalb bedeuten, dass der Richtliniengeber eine
„Parallele“ zwischen
„Einschreibsendungen“ und förmlichen
Zustellungen „im Rahmen von Gerichts- oder
Verwaltungsverfahren“ erkennt. Unter
Berücksichtigung dieses Umstandes können
möglicherweise auch förmliche Zustellungen unter den
Begriff einer besonderen Einschreibsendung in diesem Sinne
fallen.
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41
|
dd) Gegen die Behandlung von förmlichen
Zustellungen als „Spezialfall“ einer Postsendung
oder als Einschreibsendung im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der
Post-Richtlinie könnte sprechen, dass die in Artikel 8 der
Post-Richtlinie vorgesehene Ermächtigung an die
Mitgliedstaaten betreffend die „Zustellung von
Einschreibsendungen im Rahmen von Gerichts- oder
Verwaltungsverfahren“ nicht zum Kapitel 2 der
Post-Richtlinie gehört, welches den Universaldienst vom
Grundsatz her regelt, sondern erst im anschließenden Kapitel
3 enthalten ist, das die „Harmonisierung der
reservierbaren Dienste“ erfasst. Dies könnte
bedeuten, dass förmliche Zustellungen von Postsendungen nach
dem Willen des Unionsgesetzgebers und des nationalen Gesetzgebers
von vornherein nicht zu den Universal-Dienstleistungen als
Mindestangebot gehören sollen.
|
|
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42
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Dem könnte entgegenstehen, dass die in
Artikel 8 der Post-Richtlinie und im 20. Erwägungsgrund der
Post-Richtlinie getroffene Regelung aufgrund der aufgezeigten
zusätzlichen Besonderheiten dieser Zustellungsart
gesetzestechnisch als sachgerechte Ergänzung erscheint und es
deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen ist, eine
förmliche Zustellung dem Grunde nach als Bestandteil des
Universaldienstes anzusehen.
|
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43
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ee) Ferner könnte gegen die Annahme eines
Universaldienstes für förmliche Zustellungen die Regelung
in Artikel 3 Absatz 7 der Post-Richtlinie angeführt werden,
wonach der Universaldienst sowohl Inlandsleistungen als auch
grenzüberschreitende Leistungen umfasst, nach dem 13.
Erwägungsgrund der Post-Richtlinie sogar umfassen muss.
|
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44
|
Für förmliche Zustellungen als
eigenständiger Teilbereich erscheint es als zweifelhaft, ob
diese Voraussetzung erfüllt ist, da öffentliche
Zustellungen jedenfalls in Deutschland ausschließlich im
Hoheitsgebiet erbracht werden.
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45
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b) Zur Rechtslage nach der MwStSystRL
|
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46
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aa) Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe a
MwStSystRL sieht eine Steuerbefreiung für von
öffentlichen Posteinrichtungen erbrachte Dienstleistungen und
dazugehörende Lieferungen von Gegenständen mit Ausnahme
von Personenbeförderungs- und
Telekommunikationsdienstleistungen von der Steuer vor.
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47
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Nach der Rechtsprechung des EuGH umfasst diese
Steuerbefreiung Dienstleistungen, welche die Posteinrichtungen als
solche ausführen, nämlich in ihrer Eigenschaft als
Betreiber, der sich verpflichtet, in einem Mitgliedstaat den
gesamten Universalpostdienst oder einen Teil davon zu
gewährleisten; nicht davon berührt sind Dienstleistungen
und die dazugehörenden Lieferungen von Gegenständen,
deren Bedingungen individuell ausgehandelt wurden (EuGH-Urteil TNT
Post UK, EU:C:2009:248, Rz 44 bis 49, Leitsatz 2). Öffentliche
Posteinrichtungen in diesem Sinne sind öffentliche oder
private Betreiber, die sich verpflichten, postalische
Dienstleistungen zu erbringen, die den grundlegenden
Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen und damit in der
Praxis den gesamten Universalpostdienst in einem Mitgliedstaat, wie
er in Artikel 3 der Post-Richtlinie beschrieben ist, oder einen
Teil davon zu gewährleisten (EuGH-Urteil TNT Post UK,
EU:C:2009:248, Randziffer 36).
|
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48
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bb) Daraus ergibt sich nicht zweifelsfrei, ob
die von B ausgeführten streitbefangenen förmlichen
Zustellungen nach Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe a MwStSystRL von
der Steuerbefreiung erfasst sind.
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49
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(1) Einerseits spricht für eine
elementare dem Gemeinwohl dienende Postdienstleistung der Umstand,
dass förmliche Zustellungen beispielsweise im
behördlichen Postverkehr der nachprüfbaren Zustellung von
amtlichen Schreiben dienen; ferner ermöglichen sie die
nachprüfbare Zustellung von Klage- und Antragsschriften oder
die Zustellung von gerichtlichen Entscheidungen, wodurch
Rechtsmittelfristen in Lauf gesetzt werden. Förmliche
Zustellungen sind zudem unabdingbar für ein geordnetes
Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren und tragen damit zu einer
verlässlichen und ordnungsgemäßen Rechtspflege
bei.
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50
|
Auch erschiene es sinnwidrig, einen
entsprechenden Dienstleister zwar einerseits - wie bei § 33
PostG - zu verpflichten, auch förmliche Zustellungen von
Briefsendungen vorzunehmen, andererseits diese Teilleistung - im
Gegensatz zu den anderen Teilleistungen - aber als steuerpflichtig
zu behandeln, obwohl gerade die förmliche Zustellung von
Briefsendungen im Besonderen seit jeher - auch wegen der dabei
gebotenen Übertragung hoheitlicher Aufgaben - als
öffentliche Postdienstleistung anerkannt ist. Ein Ausschluss
der förmlichen Zustellung von Briefsendungen vom
Anwendungsbereich der Steuerbefreiung könnte vor diesem
Hintergrund und dem gesetzlich geregelten Erfordernis eines
„einheitlichen Leistungsangebots“ der
Unternehmer dem Neutralitätsprinzip im Sinne der gebotenen
Belastungsgleichheit zuwider laufen (EuGH-Urteil TNT Post UK,
EU:C:2009:248, Randziffer 45).
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51
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Bei der förmlichen Zustellung von
Briefsendungen handelt es sich auch nicht um Dienstleistungen,
deren Bedingungen „individuell ausgehandelt“
würden, so dass der vom EuGH in seiner Rechtsprechung
ausdrücklich genannte Ausschlussgrund nicht eingreift
(EuGH-Urteil TNT Post UK, EU:C:2009:248, Randziffer 44 bis 49,
Leitsatz 2). Vielmehr sind die Maßstäbe für die
Entgelte gesetzlich geregelt und bedürfen einer Genehmigung
durch die Regulierungsbehörde (vgl. § 34 PostG).
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(2) Dieser Auslegung könnte andererseits
entgegenstehen, dass der Einzelne die förmliche Zustellung
nicht bei der Post oder einem anderen Dienstleister in Auftrag
geben kann, sondern dies regelmäßig nur mittelbar
über ein Gericht oder über eine Verwaltungsbehörde
stattfindet (vergleiche zum Beispiel § 176 Absatz 1 ZPO).
Dieser Umstand widerspricht möglicherweise entscheidend dem
Charakter einer allen Nutzern zur Verfügung stehenden
Universaldienstleistung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der
Post-Richtlinie.
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4. Zum Rechtsgrund der Vorlage
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Die Vorlage beruht auf Artikel 267 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union.
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5. Die Aussetzung des Verfahrens beruht auf
§ 121 Satz 1 in Verbindung mit § 74 der
Finanzgerichtsordnung.
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