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Keine Begünstigung von Sanierungsgewinnen vor Inkrafttreten des § 3 a EStG

Keine Begünstigung von Sanierungsgewinnen vor Inkrafttreten des § 3 a EStG: Wenn ein Sanierungsgewinn dadurch entstanden ist, dass die Schulden vor dem 9.2.2017 erlassen worden sind, kommt weder eine Einkommensteuerbefreiung dieses Sanierungsgewinns nach § 3 a EStG n.F. noch eine Billigkeitsmaßnahme nach den BMF-Schreiben vom 27.3.2003 (BStBl 2003 I S. 240 = SIS 03 19 23) oder vom 27.4.2017 (BStBl 2017 I S. 741 = SIS 17 07 84) in Betracht. (Hinweis aus BStBl 2018 II S. 236 auf BMF-Schreiben vom 29. März 2018 - IV C 6 - S 2140/13/10003 = SIS 18 03 07) - Urt.; BFH 23.8.2017, X R 38/15; SIS 17 18 90

Kapitel:
Verschiedenes > Billigkeitsmaßnahmen
Fundstellen
  1. BFH 23.08.2017, X R 38/15 (ECLI:DE:BFH:2017:U.230817.XR38.15.0)
    BStBl 2018 II S. 236
    BFHE 259 S. 28
    DStR 2017 S. 2326
    BFH/NV 2017 S. 1669

    Anmerkungen:
    -/- in NWB 44/2017 S. 3328
    J. Förster in BFH/PR 1/2018 S. 11
    H.-J. Kanzler in FR 1/2018 S. 21
    H.-J. Kanzler in NWB 46/2017 S. 3472
    Ch. Levedag in GmbHR 23/2017 S. R 360
    G. Rodermond in WPg 23/2017 S. 1420
    F. von Spiessen in EWIR 24/2017 S. 763
    F. Werth in DB 48/2017 S. 2834
Normen
[AO 1977] § 163
[EStG i.d.F. Ges. v. 27.6.2017] § 3 a, § 52 Abs. 4 a Satz 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Sächsisches FG, 15.07.2015, SIS 16 18 48, Sanierungsgewinn, Forderungsverzicht, Erlass, Billigkeit, Ermessen
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Rheinland-Pfalz 30.3.2021, SIS 21 07 11, Keine Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen in Altfällen aus Billigkeitsgründen: Die gesetzliche Neuregel...
  • FG Hamburg 12.6.2020, SIS 21 05 81, Kein steuerfreier Sanierungsgewinn bei Erlass einer Forderung aus ausschließlich eigennützigem Interesse ...
  • FG Berlin-Brandenburg 13.12.2018, SIS 19 02 90, Keine Berücksichtigung verlorener Gesellschafterdarlehen als Anschaffungskosten nach Wegfall des Eigenkap...
  • BFH 15.11.2018, SIS 18 21 15, Durch Insolvenzplan entstehender Gewinn als Masseverbindlichkeit: Bei der Körperschaftsteuer, die auf ein...
  • FG Düsseldorf 15.10.2018, SIS 19 02 77, Verlustabzug bei Mantelkauf, Beschwer durch Null-Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags, Anwendung der ...
  • BFH 11.7.2018, SIS 18 14 48, Keine Billigkeitsmaßnahme wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit der Mindestbesteuerung: 1. Eine für den...
  • BFH 8.5.2018, SIS 18 08 49, Keine Berücksichtigung des sog. Sanierungserlasses im finanzgerichtlichen Verfahren: 1. Die BMF-Schreiben...
  • FG Berlin-Brandenburg 18.4.2018, SIS 18 10 79, Keine nachträglichen Anschaffungskosten aufgrund verlorener Gesellschafterdarlehen nach Inkrafttreten des...
  • BFH 16.4.2018, SIS 18 08 45, Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen: 1. Die im BMF-Schreiben vom 27.4.2017 (BStBl 2017 I ...
  • OFD Frankfurt 6.4.2018, SIS 18 08 33, Sanierungsgewinne, Auswirkungen des BFH-Beschlusses vom 28.11.2016: Im Hinblick auf das BMF-Schreiben vom...
  • BMF 29.3.2018, SIS 18 03 07, Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen: Die Grundsätze der BFH-Urteile vom 23.8.2017 (SIS 17...
  • OFD Frankfurt 24.1.2018, SIS 18 02 64, Sanierungsgewinne, Auswirkungen des BFH-Beschlusses vom 28.11.2016: Der Bundesfinanzhof hat mit zwei Urte...
Fachaufsätze
  • LIT 03 77 38 M. H. Gehm, KStZ 1/2019 S. 8: Sanierungsgewinn und Gewerbesteuer - aktuelle Rechtsprechung des BFH zur Behandlung von Altfällen und Neu...
  • LIT 03 55 80 M. Hiller/M. Baschnagel, DStZ 1-2/2018 S. 17: Update zur Besteuerung von Sanierungsgewinnen - Lit.; M. Hiller/M. Baschnagel, DStZ 1-2/2018 S. 17; EStG ...
  • LIT 03 57 40 M. Weiss, StuB 3/2018 S. 85: Weiterhin Unsicherheit beim Übergang zum neuen Sanierungssteuerrecht - Lit.; M. Weiss, StuB 3/2018 S. 85;...
  • LIT 03 61 26 Ch. Uhländer, DB 15/2018 S. 854: Die Besteuerung von Sanierungsgewinnen im "Stresstest" - Lit.; Ch. Uhländer, DB 15/2018 S. 854; EStG § 3 ...
  • LIT 03 53 49 J. Weitzmann, DB 47/2017 S. M 4: BFH sorgt für Rechtsklarheit! Jetzt muss der Gesetzgeber endlich für Rechtssicherheit sorgen! - Lit.; J. ...
  • LIT 03 53 50 Ch. Uhländer, DB 47/2017 S. 2761: Die Besteuerung von Sanierungsgewinnen im Fokus der Gewaltenteilung - Lit.; Ch. Uhländer, DB 47/2017 S. 2...
  • LIT 03 53 67 J. M. Schmittmann, StuB 22/2017 S. 867: Die unendliche Geschichte der Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen: BMF und BFH erneut im offenen Schlag...
  • LIT 03 53 87 B. Binnewies, AG 23/2017 S. 853: Aktuelles zum Sanierungsgewinn - Lit.; B. Binnewies, AG 23/2017 S. 853; EStG § 3 a; BFH v. 23.8.2017 - I ...
  • LIT 03 54 54 B. Binnewies, AG 23/2017 S. 853: Aktuelles zum Sanierungsgewinn - Lit.; B. Binnewies, AG 23/2017 S. 853; EStG § 3 a; BFH v. 23.8.2017 - X ...
  • LIT 03 55 35 J. Sedlitz, DStR 51-52/2017 S. 2785: Das Ping-Pong um den Sanierungserlass - Lit.; J. Sedlitz, DStR 51-52/2017 S. 2785; EStG § 3 a; BFH v. 23....

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 15.7.2015 6 K 1145/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr 2006 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Diese Einkünfte setzten sich aus einem laufenden Verlust sowie einem außerordentlichen Ertrag aus einem Forderungsverzicht einer der Gläubigerbanken des Klägers in Höhe von 133.849,36 EUR zusammen.

 

 

2

Der Kläger beantragte unter Berufung auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 27.3.2003 (BStBl I 2003, 240 = SIS 03 19 23) den Erlass der für 2006 festgesetzten Einkommensteuer und der steuerlichen Nebenleistungen aus sachlichen Billigkeitsgründen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) lehnte den Erlassantrag mit der Begründung ab, weder habe die Gläubigerbank in Sanierungsabsicht gehandelt noch sei die Sanierungseignung des Forderungsverzichts gegeben.

 

 

3

Nach Zurückweisung des Einspruchs blieb auch die Klage ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus, das BMF-Schreiben, auf das der Kläger sein Erlassbegehren stütze, habe keine Rechtsgrundlage. Der Kläger habe auch keinen besonderen Härtefall vorgetragen, sondern sich lediglich auf die Grundsätze des BMF-Schreibens berufen. Auf die zwischen den Beteiligten umstrittenen Fragen der Sanierungsabsicht und Sanierungseignung komme es daher nicht an.

 

 

4

Mit seiner Revision hat der Kläger sich zunächst auf den Vorlagebeschluss des erkennenden Senats vom 25.3.2015 X R 23/13 (BFHE 249, 299, BStBl II 2015, 696 = SIS 15 12 88) berufen und sich dessen Inhalt zu eigen gemacht.

 

 

5

Nachdem der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) zwischenzeitlich entschieden hat, dass das genannte BMF-Schreiben gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt (Beschluss vom 28.11.2016 GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393 = SIS 16 28 03), hat der Kläger ergänzend vorgetragen, der Große Senat habe ausdrücklich zugelassen, eine Billigkeitsmaßnahme in Fällen des sanierungsbedingten Forderungsverzichts auf besondere, außerhalb des BMF-Schreibens liegende Gründe des Einzelfalls, insbesondere auf persönliche Billigkeitsgründe, zu stützen. Der Kläger habe seinen Erlassantrag nie auf den „Sanierungsgewinn“ eingeschränkt.

 

 

6

Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

 

 

7

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

8

Es hat ursprünglich vorgetragen, die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils spiegelten zwar nicht die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung wider; das Ergebnis der Entscheidung sei aber zutreffend. Nach Bekanntwerden des Beschlusses des Großen Senats des BFH hat das FA daran festgehalten, dass der Tenor der vorinstanzlichen Entscheidung als zutreffend anzusehen und diese daher zu bestätigen sei. Die Prüfung von Billigkeitsmaßnahmen aus besonderen Gründen des Einzelfalls könne nicht im anhängigen gerichtlichen Verfahren vorgenommen werden, sondern sei einem neuen Verwaltungsverfahren vorbehalten. Der Kläger könne sein Erlassbegehren im gerichtlichen Verfahren nicht mehr durch neue Billigkeitsgründe erweitern. Er habe persönliche Billigkeitsgründe niemals dargelegt.

 

 

9

II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

 

 

10

1. Der Kläger hat sich zur Begründung seines Antrags auf Vornahme einer Billigkeitsmaßnahme ursprünglich auf das BMF-Schreiben in BStBl I 2003, 240 = SIS 03 19 23 berufen.

 

 

11

Der Große Senat des BFH hat allerdings entschieden, dass das genannte BMF-Schreiben gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt und daher von den Gerichten nicht angewendet werden darf (Beschluss in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393 = SIS 16 28 03). Diese Entscheidung bindet auch den erkennenden Senat.

 

 

12

2. Der Kläger kann eine Billigkeitsmaßnahme auch nicht aufgrund von anderen, einzelfallbezogenen Gründen beanspruchen.

 

 

13

Der Große Senat des BFH hat zwar ausgesprochen, dass Billigkeitsmaßnahmen auch in Sanierungsfällen auf besondere, außerhalb des BMF-Schreibens in BStBl I 2003, 240 = SIS 03 19 23 liegende Gründe des Einzelfalls, insbesondere auf persönliche Billigkeitsgründe gestützt werden können (Beschluss in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393 = SIS 16 28 03, Rz 145).

 

 

14

Vorliegend hat aber bereits das FG - in der Sache zutreffend - festgestellt, dass der Kläger über den Verweis auf das BMF-Schreiben in BStBl I 2003, 240 = SIS 03 19 23 hinaus weder einen besonderen Härtefall noch persönliche Billigkeitsgründe vorgetragen hatte. Auch im Revisionsverfahren - in dem neue Tatsachen wegen der Bindung an die Tatsachenfeststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) ohnehin nicht mehr vorgetragen werden können - hat der Kläger sich nicht auf konkrete Billigkeitsgründe des Einzelfalls berufen.

 

 

15

3. § 3a des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.6.2017 - EStG n.F. - (BGBl I 2017, 2074) ist vorliegend nicht anwendbar.

 

 

16

Diese Vorschrift enthält eine Steuerbefreiung für bestimmte Betriebsvermögensmehrungen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung. Sie betrifft indes bereits das Steuerfestsetzungsverfahren, nicht erst das - im vorliegenden Revisionsverfahren allein streitgegenständliche und verfahrensrechtlich getrennt zu behandelnde - Billigkeitsverfahren.

 

 

17

Im Streitfall kann § 3a EStG n.F. darüber hinaus schon deshalb nicht angewendet werden, weil diese Vorschrift erstmals in den Fällen anzuwenden ist, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem 8.2.2017 erlassen wurden (§ 52 Abs. 4a Satz 1 EStG n.F.). Vorliegend ist der Schuldenerlass aber bereits im Jahr 2006 ausgesprochen worden.

 

 

18

4. Da die neue Steuerbefreiung des § 3a EStG n.F. keine Rückwirkung auf Altfälle hat, sieht die Finanzverwaltung vor, das BMF-Schreiben in BStBl I 2003, 240 = SIS 03 19 23 in Fällen, in denen der Forderungsverzicht bis zum 8.2.2017 endgültig vollzogen wurde, „weiterhin uneingeschränkt anzuwenden“ (BMF-Schreiben vom 27.4.2017, BStBl I 2017, 741 = SIS 17 07 84).

 

 

19

Für dieses BMF-Schreiben fehlt es indes an einer Rechtsgrundlage. Wenn der ursprüngliche Sanierungserlass der Finanzverwaltung gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt, gilt dasselbe auch für das nunmehrige BMF-Schreiben in BStBl I 2017, 741 = SIS 17 07 84, wonach der Sanierungserlass für die Vergangenheit weiterhin uneingeschränkt anzuwenden sein soll. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens darf dieses BMF-Schreiben daher nicht beachtet werden. Eine Übergangsregelung für Altfälle hätte nur durch den Gesetzgeber getroffen werden können; dies ist aber nicht geschehen.

 

 

20

5. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2, § 121 Satz 1 FGO).

 

 

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.