Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Bremen vom 15.10.2015 1 K 4/15 (5)
aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist an der X-AG, Schweiz, zu 100 %
beteiligt.
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Bei den Veranlagungen der Klägerin zur
Körperschaftsteuer für die Jahre 2006 bis 2009 wurden
nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Besteuerung bei
Auslandsbeziehungen - Außensteuergesetz - (AStG)
Hinzurechnungsbeträge aus der Beteiligung an der X-AG in
Höhe von insgesamt Z EUR berücksichtigt. Im Jahr 2009
(Streitjahr) nahm die X-AG eine Ausschüttung in Höhe von
Y EUR an die Klägerin vor.
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In ihrer
Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr
behandelte die Klägerin die Ausschüttung als steuerfrei
gemäß § 8b Abs. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden
Fassung (KStG). Weiterhin erklärte sie die anteilige
Hinzurechnung gemäß § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG in
Höhe von (Y x 5 %) EUR.
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Die Klägerin wurde unter dem Vorbehalt
der Nachprüfung zunächst erklärungsgemäß
veranlagt. Im Zuge der Änderung dieses Bescheids beantragte
sie, die im Streitjahr vorgenommene Gewinnausschüttung der
X-AG in Höhe von Z EUR steuerfrei zu stellen. Dies entspreche
den in den Jahren 2006 bis 2009 bei ihr erfassten
Hinzurechnungsbeträgen. Folge hiervon sei, dass die
gegenüber § 8b Abs. 1 KStG vorrangige Steuerbefreiung
nach § 3 Nr. 41 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes in der
im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) zum Tragen komme und eine
Gewinnerhöhung gemäß § 8b Abs. 5 KStG (Fiktion
nichtabziehbarer Betriebsausgaben) unterbleiben müsse.
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Mit nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der
Abgabenordnung (AO) geändertem Bescheid wurde die
Körperschaftsteuer für das Streitjahr auf ... EUR
festgesetzt. Die Ausschüttung wurde in Höhe von Z EUR als
steuerfrei gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 3
Nr. 41 Buchst. a EStG berücksichtigt; auf die Hinzurechnung
nach § 8b Abs. 5 KStG wurde aber nicht verzichtet.
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Während des dagegen gerichteten
Einspruchsverfahrens beantragte die X-AG, den Bescheid über
die gesonderte Feststellung nach § 18 AStG für das
Wirtschaftsjahr 2008 und das Feststellungsjahr 2009 dahingehend zu
ergänzen, dass für die X-AG die Summe der
Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 41 EStG im laufenden
Feststellungsjahr mit Z EUR festgestellt werde. Mit dem erneut
geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung nach
§ 18 AStG für das Wirtschaftsjahr 2008 und das
Feststellungsjahr 2009 wurde diesem Antrag entsprochen.
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Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen
Klage hat das Finanzgericht (FG) stattgegeben (FG Bremen, Urteil
vom 15.10.2015 1 K 4/15 (5), EFG 2016, 675 = SIS 16 06 23).
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Mit der Revision beantragt der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ), das Urteil des FG
Bremen vom 15.10.2015 1 K 4/15 (5) aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision des FA ist begründet,
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Klageabweisung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG ist zu Unrecht davon
ausgegangen, dass auf den von der Klägerin im Streitjahr von
der X-AG bezogenen Teilbetrag der Gewinnausschüttung in
Höhe von Z EUR, welcher der Hinzurechnungsbesteuerung nach
§§ 7 ff. AStG unterlegen hat, § 8b Abs. 5 Satz 1
KStG keine Anwendung findet.
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1. Nach § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG gelten
von den Bezügen i.S. des Abs. 1 der Vorschrift, die bei der
Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben, 5 Prozent als
Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden
dürfen. Es steht insoweit zwischen den Beteiligten nicht im
Streit, dass es sich bei dem streitigen Teilbetrag der
Gewinnausschüttung der X-AG an die Klägerin in Höhe
von Z EUR um einen Bezug i.S. des § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG
handelte, der nach dieser Vorschrift bei der Ermittlung des
Einkommens außer Ansatz zu lassen war. § 8b Abs. 1 Satz
1 KStG erfasst insoweit u.a. Bezüge i.S. des § 20 Abs. 1
Nr. 1 EStG und damit insbesondere Dividenden; da keine
Einschränkung auf bestimmte Kapitalgesellschaften besteht,
erfasst § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG auch Gewinnausschüttungen
im Ausland ansässiger Kapitalgesellschaften (vgl. Senatsurteil
vom 22.9.2016 I R 29/15, BFH/NV 2017, 324 = SIS 17 02 01;
Watermeyer in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8b KStG Rz 41;
Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, § 8b Rz
97).
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2. Anders als das FG meint, ist das in §
8b Abs. 5 Satz 1 KStG geregelte pauschale
Betriebsausgabenabzugsverbot auch auf solche
Gewinnausschüttungen anzuwenden, die nach § 3 Nr. 41
Buchst. a EStG steuerfrei geblieben wären.
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a) Der Senat kann offen lassen, ob er der
Auffassung des FG folgen könnte, dass § 3 Nr. 41 Buchst.
a EStG, wonach Gewinnausschüttungen steuerfrei sind, soweit
u.a. für das Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in dem sie
bezogen werden, oder für die vorangegangenen sieben
Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre aus einer Beteiligung an
derselben ausländischen Gesellschaft
Hinzurechnungsbeträge (§ 10 Abs. 2 AStG) der
Einkommensteuer unterlegen haben, über § 8 Abs. 1 KStG
auch auf Kapitalgesellschaften Anwendung findet (so R 32 Abs. 1 Nr.
1 der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2004; Kollruss, GmbHR
2009, 1312, 1316; Schnitger/Rüsch, Der Konzern 2016, 381, 382;
Schönfeld, DStR 2006, 1217, und in
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht,
§ 3 Nr. 41 EStG Rz 59; Intemann in Herrmann/Heuer/Raupach,
§ 3 Nr. 41 EStG Rz 4 und 14; Blümich/Erhard, § 3 Nr.
41 EStG Rz 1) oder ob dies mit Blick auf den Normwortlaut sowie
einen systematischen Vorrang des § 8b KStG ausgeschlossen ist
(so Desens, IStR 2003, 613, 619; Watrin/Eberhardt, DStR 2013, 2601,
2604; Hagemann/Kahlenberg/Cloer, BB 2017, 534, 538; Gosch, KStG, 3.
Aufl., § 8b Rz 25b; v. Beckerath in
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3 Nr. 41 Rz B 41/76
f.; Schmidt/Levedag, EStG, 36. Aufl., § 3 Rz 147;
Blümich/Vogt, § 10 AStG Rz 56). Auszugehen ist hierbei
davon, dass mit nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AStG erlassenem und
zwischenzeitlich bestandskräftigem Feststellungsbescheid vom
1.12.2014 die Summe der im laufenden Feststellungsjahr geltend
gemachten Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 41 EStG mit Z EUR
festgestellt wurde und gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 AO
Feststellungsbescheide für Folgebescheide bindend sind, soweit
die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen
für diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Dies
schließt es aus, dass über einen Sachverhalt, über
den im Feststellungsverfahren entschieden worden ist, im
Folgeverfahren in einem damit unvereinbaren Sinne anders
entschieden wird (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22.6.2006
IV R 31, 32/05, BFHE 214, 239, BStBl II 2007, 687 = SIS 06 40 91).
Da § 18 Abs. 1 Satz 1 AStG die gesonderte Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7
ff. AStG sowie für die Anwendung von § 3 Nr. 41 EStG
vorsieht, entfalten auch diese gesonderten Feststellungen nach den
vorstehenden Erläuterungen Bindungswirkung für die hieran
anknüpfenden Folgebescheide, insbesondere die Steuerbescheide,
hier den Körperschaftsteuerbescheid (vgl. Hendricks/Engler in
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, a.a.O., § 18 AStG
Rz 100; Blümich/Vogt, § 10 AStG Rz 51; Hennigfeld, EFG
2016, 677, 678).
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b) Indes erfasst § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG
auch nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG steuerfreie
Ausschüttungen; eine teleologische Reduktion des § 8b
Abs. 5 Satz 1 KStG kommt angesichts des eindeutigen Wortlauts nicht
in Betracht (ebenso Oberfinanzdirektion - OFD - Niedersachsen vom
13.2.2014 S 2750 a-18-St 248 (VD), juris, unter 8.; OFD Frankfurt
am Main vom 7.4.2011 S 2750 a A-8-St 52, juris, unter 9.;
Thüringer Landesfinanzdirektion vom 29.5.2008 S 2750 a A-13-A
2.17., juris; Gosch, a.a.O., § 8b Rz 25a;
Blümich/Rengers, § 8b KStG Rz 168; v. Beckerath in
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 3 Nr. 41 Rz B 41/23;
Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die
Körperschaftsteuer, § 8b KStG Rz 386; a.A. Köhler,
DStR 2005, 227, 230; Kollruss/Schrey/Benten, GmbHR 2013, 684, 687;
Schnitger in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, § 8b Rz 615, 620;
Frotscher in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 8b
KStG Rz 546; Watermeyer in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8b KStG
Rz 27; Blümich/Vogt, § 10 AStG Rz 57; Gröbl/Adrian
in Erle/Sauter, KStG, 3. Aufl., § 8b KStG Rz 278;
Möller/Sterner, ebenda, § 3 Nr. 41 EStG Rz 322; für
eine Verrechnung der nach § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG
nichtabziehbaren Betriebsausgaben mit dem Hinzurechnungsbetrag
Edelmann in Kraft, AStG, § 10 Rz 392, alle m.w.N.).
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aa) § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG spricht von
„Bezügen im Sinne des Absatzes 1, die bei der
Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben“,
nicht hingegen von solchen Bezügen, die bei der Ermittlung des
Einkommens „nach Absatz 1 außer Ansatz
bleiben“. Die Norm unterscheidet nach ihrem eindeutigen
Wortlaut mithin nicht danach, aus welchem Rechtsgrund die
Bezüge i.S. des Abs. 1 bei der Ermittlung des Einkommens
außer Ansatz geblieben sind (ebenso Urteil des FG
Düsseldorf vom 16.9.2014 6 K 2018/12 K, EFG 2015, 155 = SIS 15 05 00; OFD Niedersachsen vom 13.2.2014 in juris;
Hagemann/Kahlenberg/Cloer, BB 2017, 534, 538; Pung in
Dötsch/Pung/Möhlenbrock, a.a.O., § 8b KStG Rz 384;
Watermeyer in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8b KStG Rz 189;
Geißer in Mössner/Seeger, Körperschaftsteuergesetz,
3. Aufl., § 8b Rz 471). Eine Einschränkung in dem Sinne,
dass sich die Steuerfreistellung aus § 8b Abs. 1 KStG ergeben
müsste, mag zwar nach dem Regelungszusammenhang nicht
fernliegen (so Schnitger in Schnitger/Fehrenbacher, a.a.O., §
8b Rz 615; Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/Neumann, a.a.O.,
§ 8b Rz 475), sie hat sich im Wortlaut aber nicht
niedergeschlagen; auch reicht alleine die systematische Stellung
des Abs. 5 Satz 1 innerhalb des § 8b KStG nicht aus, um eine
solche Einschränkung zu rechtfertigen (Gosch, a.a.O., §
8b Rz 474; Blümich/Rengers, § 8b KStG Rz 168).
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bb) Für die von der Klägerin
begehrte einschränkende Auslegung spricht ferner nicht die
Gesetzeshistorie des § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG. Um
Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Senat insoweit auf die
Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in seinem
Beschluss vom 12.10.2010 1 BvL 12/07 (BVerfGE 127, 224 = SIS 10 36 57). Dort ist u.a. erläutert, dass die Norm in der im
Streitfall einschlägigen Fassung (Gesetz zur Umsetzung der
Protokollerklärung der Bundesregierung zur
Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz -
Korb II-Gesetz - vom 22.12.2003, BGBl I 2003, 2840, BStBl I 2004,
14) darauf zielte, inländische und ausländische
Beteiligungserträge weitestgehend gleich zu behandeln (vgl.
BTDrucks 15/1518, S. 10). Zudem wollte der Gesetzgeber das sog.
Ballooning unterbinden (vgl. BTDrucks 15/1518, S. 15).
Vereinheitlicht wurde ebenfalls die Behandlung der
Finanzierungsaufwendungen für inländische und
ausländische Beteiligungserträge (vgl. BTDrucks 15/1518,
S. 16). Anhaltspunkte dafür, dass das
Betriebsausgabenabzugsverbot des § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG auf
die Regelungen zur Versteuerung ausgeschütteter
Hinzurechnungsbeträge abgestimmt werden sollte, enthalten die
Materialien zum Korb II-Gesetz aber nicht (vgl.
Schnitger/Rüsch, Der Konzern 2016, 381, 382).
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cc) Auch aus dem mit § 8b Abs. 5 Satz 1
KStG verfolgten Normzweck ergibt sich keine Notwendigkeit einer
einschränkenden Auslegung. § 8b Abs. 1 KStG enthält
insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers, dass im
unternehmenssteuerrechtlichen System des
Teileinkünfteverfahrens Bezüge innerhalb
gesellschaftlicher Beteiligungsstrukturen nur einmal auf der
Entstehungsebene und dann erst wieder auf der Gesellschafterebene
anteilig als Einkommen versteuert werden. Demzufolge findet bei der
Muttergesellschaft trotz eines Zuwachses an Leistungsfähigkeit
durch die von der Tochtergesellschaft zufließenden
Bezüge oder Veräußerungsgewinne keine Besteuerung
statt. Das 5 %ige Betriebsausgabenabzugsverbot des § 8b Abs. 5
Satz 1 KStG knüpft demnach an den in § 3c EStG zum
Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz an, dass Aufwendungen
für steuerfreie Einnahmen nicht in Abzug gebracht werden
dürfen. Dieser Zusammenhang ergibt sich sowohl aus der
Entstehungsgeschichte der Vorschrift und ihrem diesen Grundsatz
aufgreifenden Regelungsgehalt sowie aus dem in § 8b Abs. 5
Satz 2 KStG aufgenommenen ausdrücklichen Ausschluss der
Anwendbarkeit von § 3c Abs. 1 EStG. Lediglich um
Nachweisschwierigkeiten zu vermeiden und Gestaltungs- und
Umgehungsmöglichkeiten einzuschränken, hat der
Gesetzgeber dabei pauschalierend unterstellt, dass die
Aufwendungen, die nicht abgezogen werden dürfen, ihrer
Höhe nach 5 % der Bezüge entsprechen (BVerfG-Beschluss in
BVerfGE 127, 224 = SIS 10 36 57; vgl. auch Senatsurteil in BFH/NV
2017, 324 = SIS 17 02 01). Tragfähige Gründe dafür,
den Tatbestand der pauschalierenden Regelung des § 8b Abs. 5
Satz 1 KStG für den Sonderfall der Ausschüttung von
Hinzurechnungsbeträgen einzuschränken, sind für den
Senat nicht erkennbar.
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dd) Eine solch einschränkende Auslegung
ergibt sich auch nicht aus § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG.
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aaa) Soweit geltend gemacht wird, dass §
3 Nr. 41 Buchst. a EStG bei der Besteuerung tatsächlicher
Dividendenzahlungen ausländischer Zwischengesellschaften nach
dem systematischen Regelungskonzept der Hinzurechnungsbesteuerung
als Korrekturvorschrift und lex specialis die allgemeine Vorschrift
des § 8b KStG insgesamt verdrängen würde (z.B.
Kollruss, GmbHR 2009, 1312, 1316; Kollruss/Schrey/Benten, GmbHR
2013, 684, 687; Köhler, DStR 2005, 227, 230; Intemann in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 3 Nr. 41 EStG Rz 5, 14;
Schmidt/Levedag, a.a.O., § 3 Rz 147; Dötsch in
Dötsch/Pung/Möhlenbrock, a.a.O., § 3 Nr. 41 EStG Rz
3; Fuhrmann in Fuhrmann, Außensteuergesetz, 3. Aufl., §
10 Rz 116), ist dem nicht zu folgen. Hiergegen spricht nicht nur,
dass § 8b KStG bezogen auf Beteiligungen von
Körperschaften an anderen Körperschaften und
Personenvereinigungen gegenüber § 8 Abs. 1 KStG, der
alleine die Anwendung des § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG
ermöglichen könnte, die speziellere Vorschrift ist
(Melkonyan/Kudert, Die Unternehmensbesteuerung - Ubg - 2015, 132,
134). Hinzu kommt, dass § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG bezogen auf
die dort enthaltene Sperrfrist von sieben Jahren, die
Nachweiserfordernisse und die angesprochene Abzugsbeschränkung
des § 3c Abs. 2 EStG auf das natürliche Personen als
Anteilseigner betreffende Teileinkünfteverfahren zugeschnitten
ist (Gosch, a.a.O., § 8b Rz 25b; ähnlich Pung in
Dötsch/Pung/Möhlenbrock, a.a.O., § 8b KStG Rz 386;
auch Watrin/Eberhardt, DStR 2013, 2601, 2605; kritisch bezogen auf
die Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG Schnitger/Rüsch, Der
Konzern 2016, 381, 383; auch Gläser/Zöller, IStR 2016,
870, 872).
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bbb) Dem lässt sich nicht entgegenhalten,
dass die streitbefangenen Ausschüttungen über die
Hinzurechnungsbesteuerung bereits in vollem Umfang der Besteuerung
auf der Gesellschafterebene unterlegen haben (so
Kollruss/Schrey/Benten, GmbHR 2013, 684, 686; Gröbl/Adrian in
Erle/Sauter, a.a.O., § 8b KStG Rz 278) und hierdurch der
Regelungsgrund des § 8b KStG, nämlich die
Steuerfreistellung der Bezüge im Inland, entfalle (so
Hennigfeld, EFG 2016, 677, 678; Frotscher in Frotscher/Drüen,
a.a.O., § 8b KStG Rz 546; Gröbl/Adrian, a.a.O.). Auch
dies verkennt den typisierenden Charakter der einschlägigen
Bestimmungen des § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG einerseits sowie
des § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG andererseits (Gosch, a.a.O.,
§ 8b Rz 474).
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ccc) Soweit das FG ausgeführt hat, die
Hinzurechnungsbesteuerung solle allein die Abschirm- und
Aufschubwirkung der ausländischen Zwischengesellschaft
aufheben, aber keine Strafbesteuerung bzw. Schlechterstellung bei
der Hinzurechnungsbesteuerung in Form einer Doppelbesteuerung
bewirken, die dem Leistungsfähigkeitsgebot widerspreche (s.a.
Schönfeld, DStR 2006, 1218, und in
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, a.a.O., § 3 Nr. 41
EStG Rz 60; Weiss, Internationale Steuer-Rundschau 2016, 169, 170;
Gläser/Zöller, IStR 2016, 870, 872; Möller/Sterner
in Erle/Sauter, a.a.O., § 3 Nr. 41 EStG Rz 322;
Kollruss/Schrey/Benten, GmbHR 2013, 684, 687; Lieber, FR 2002, 139,
142; für die Anwendung des § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG im
Billigkeitswege deshalb Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 4.
Aufl., Rz 18.156), ist dem nicht beizupflichten. Anders als die
Klägerin meint, muss sich der Gesetzgeber bezogen auf §
8b Abs. 5 Satz 1 KStG nämlich gerade nicht am
„Auswechseln“ des Steuersubjektes im Bereich der
Hinzurechnungsbesteuerung festhalten lassen (so aber
Schönfeld, DStR 2006, 1216, 1218, und in
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, a.a.O., § 3 Nr. 41
EStG Rz 60; ähnlich Kollruss/Schrey/Benten, GmbHR 2013, 684,
686). Insoweit „durchbricht“ zwar die
Hinzurechnungsbesteuerung im wirtschaftlichen Ergebnis die
Steuersubjektivität der Zwischengesellschaft (vgl.
Schönfeld, DStR 2006, 1216, 1218, und in
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, a.a.O., § 3 Nr. 41
EStG Rz 60, m.w.N.); im Übrigen aber wird sie (weiter)
anerkannt und verbleibt es insoweit bei der Gewinnausschüttung
einer ausländischen Körperschaft, die angesichts des
eindeutigen Normwortlauts § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG zu
unterwerfen ist (zutreffend Gosch, a.a.O., § 8b Rz 25a; auch
Melkonyan/Kudert, Ubg 2015, 132, 135).
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ddd) Nichts anderes folgt schließlich
daraus, dass das BVerfG in seinem Beschluss in BVerfGE 127, 224 =
SIS 10 36 57 ausgeführt hat, der Gesetzgeber habe das
Betriebsausgabenabzugsverbot des § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG als
Hinzurechnung zu den Einkünften der Muttergesellschaft
ausgestaltet und treffe die damit einhergehende Erhöhung der
Körperschaftsteuer immer auf eine entsprechend erhöhte
Leistungsfähigkeit der Gesellschaft, weshalb ein Verstoß
gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip, welches
„für die Besteuerung jedenfalls einen
Leistungszuwachs voraussetzt“, damit ausgeschlossen sei.
Dies lässt sich entgegen der Vorstellung der Klägerin
auch auf den Streitfall übertragen, denn nach den vorstehenden
Erläuterungen führt die Hinzurechnungsbesteuerung
lediglich im wirtschaftlichen Ergebnis, nicht aber formal zur
„Aufhebung“ der Steuersubjektivität der
Zwischengesellschaft.
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3. Da das FG von anderen
Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, ist sein Urteil aufzuheben.
Die Sache ist spruchreif. Nach den vorstehenden Ausführungen
hat das FA auf den von der Klägerin im Streitjahr von der X-AG
bezogenen Teilbetrag der Gewinnausschüttung in Höhe von Z
EUR, welcher der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff.
AStG unterlegen hat, § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG zu Recht
angewendet. Die Klage ist hiernach abzuweisen.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 1 FGO.
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