Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts München vom 7.7.2014 5 K 1206/14
aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu
tragen.
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I. Die Kläger und Revisionsbeklagten
(Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr (2009) zur
Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Der Kläger betrieb
im Streitjahr einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, dessen
Gewinn er durch Bestandsvergleich gemäß § 4 Abs. 1
des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr
gültigen Fassung (EStG) ermittelte. Zu diesem Betrieb, den er
zum 1.7.2006 von seinen Eltern unentgeltlich übernommen hatte,
gehörte eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG aus der
Veräußerung eines Grundstücks im Wirtschaftsjahr
2005/2006 in Höhe von 173.450 EUR.
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Außerdem beteiligte sich der
Kläger am 15.6.2010 als Kommanditist zu 50 % an der
ungarischen R-KG, die einer deutschen Kommanditgesellschaft
entspricht. Dieses Unternehmen, das in Ungarn Land- und
Forstwirtschaft betreibt, erwarb am 24.6.2010 ein
landwirtschaftliches Grundstück zum Preis von umgerechnet
1.827,37 EUR.
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Im Wirtschaftsjahr 2009/2010 übertrug
der Kläger 900 EUR aus der - noch mit 160.400 EUR in der
Bilanz ausgewiesenen - Rücklage auf das Grundstück in
Ungarn. 158.400 EUR zog er von den Anschaffungskosten
begünstigter Wirtschaftsgüter i.S. des § 6b Abs. 1
Satz 2 EStG einer inländischen Betriebsstätte ab. Den
restlichen Betrag der Rücklage in Höhe von 1.100 EUR
löste er gewinnerhöhend auf.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) folgte dieser Sachbehandlung bezüglich des
Grundstücks in Ungarn nicht und löste die Rücklage
nach § 6b Abs. 3 Satz 5 EStG in Höhe von 900 EUR zum
30.6.2010 erfolgswirksam und unter Berücksichtigung eines
Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG auf. Er war der
Auffassung, die Voraussetzung des § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
EStG sei nicht erfüllt, da das Grundstück in Ungarn nicht
zu einer inländischen Betriebsstätte des Klägers
gehöre.
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Der dagegen nach erfolglosem
Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) aus
den in EFG 2014, 1775 = SIS 14 23 76 veröffentlichten
Gründen statt.
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Mit seiner Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts.
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Es beantragt, das Urteil des FG
München vom 7.7.2014 5 K 1206/14 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Die Kläger beantragen, die Revision
zurückzuweisen, hilfsweise, dem Gerichtshof der
Europäischen Union (EuGH) die Frage vorzulegen, ob § 6b
Abs. 2a EStG mit der Niederlassungsfreiheit des Art. 49 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV) zu vereinbaren ist, soweit es um die Übertragung
stiller Reserven auf Grundstücke im Ausland der
Europäischen Union (EU) geht.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der
Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ). Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass die
gewinnerhöhende Auflösung der § 6b-Rücklage in
Höhe von 900 EUR durch Bildung eines passiven Postens
auszugleichen sei.
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1. Gemäß § 6b Abs. 3 EStG
können Steuerpflichtige, wenn sie bei Veräußerung
in § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG aufgeführter
Wirtschaftsgüter eine gewinnmindernde Rücklage gebildet
haben, von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter in
§ 6b Abs. 1 Satz 2 EStG genannter Wirtschaftsgüter, die
in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafft oder
hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe der
Rücklage abziehen. Im Gegenzug ist die Rücklage insoweit
aufzulösen. Sind keine Reinvestitionsobjekte angeschafft oder
hergestellt worden und ist die Rücklage am Schluss des vierten
auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs noch vorhanden, so ist
sie nach § 6b Abs. 3 Satz 5 EStG in diesem Zeitpunkt
gewinnerhöhend aufzulösen.
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a) Wird ein Betrieb im Wege der
vorweggenommenen Erbfolge übertragen (§ 6 Abs. 3 EStG),
tritt der Betriebsübernehmer in die Rechte und Pflichten des
Betriebsübergebers ein. Eine vom Betriebsübergeber
gebildete Rücklage ist deshalb vom Nachfolger zu
übernehmen und entsprechend fortzuführen. Dies hat zur
Folge, dass eine Übertragung der Rücklage auf
Reinvestitionsobjekte oder eine gewinnerhöhende Auflösung
der Rücklage ausschließlich beim Betriebsübernehmer
zu erfassen ist (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.4.2009 IV R
9/06, BFHE 225, 15, BStBl II 2010, 664 = SIS 09 21 17).
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b) Die Übertragung der Rücklage
kommt nur dann in Betracht, wenn ein Reinvestitionsobjekt i.S. des
§ 6b Abs. 1 Satz 2 EStG bis zum Ablauf der vierjährigen
Reinvestitionsfrist angeschafft oder hergestellt wird (§ 6b
Abs. 3 Satz 2 EStG). Voraussetzung ist ferner u.a., dass die
angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zum
Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte des
Steuerpflichtigen gehören (§ 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
EStG).
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2. Das FA hat hiernach zu Recht den - hier
allein streitigen - Betrag von 900 EUR zum 30.6.2010 erfolgswirksam
erfasst.
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Die Eltern des Klägers konnten
gemäß § 6b Abs. 3 Satz 1 EStG als dessen
Rechtsvorgänger den Gewinn aus der Veräußerung des
dem Anlagevermögen zugehörigen landwirtschaftlichen
Grundstücks (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG) im Wirtschaftsjahr
2005/2006 in der Bilanz zum 30.6.2006 in eine §
6b-Rücklage einstellen, die der Kläger als
Betriebsübernehmer fortführen musste. Der
Reinvestitionszeitraum von vier Jahren endete mit Ablauf des
30.6.2010, ohne dass der Kläger hinsichtlich des Betrags von
900 EUR nach § 6b Abs. 1 Satz 2 EStG begünstigte
Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt hatte, die zu
einer ihm zuzurechnenden Betriebsstätte im Inland
gehörten. Das Grundstück in Ungarn, das ihm bei Anwendung
des § 6b EStG grundsätzlich entsprechend seiner
Beteiligungsquote anteilig zuzurechnen war, diente dem Betrieb der
R-KG und war damit - was zwischen den Beteiligten nicht im Streit
ist - keiner inländischen Betriebsstätte des Klägers
zuzuordnen. Da weder § 6b EStG noch eine andere Vorschrift bei
Reinvestitionen in eine Betriebsstätte des Steuerpflichtigen
innerhalb der EU die Bildung eines passiven Ausgleichspostens
vorsieht, war der Betrag von 900 EUR zum 30.6.2010 gewinnwirksam
aufzulösen und zur Hälfte bei den Einkünften aus
Land- und Forstwirtschaft nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG im
Streitjahr zu erfassen (§ 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 EStG).
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3. An diesem Ergebnis hat die
rückwirkende Einfügung des § 6b Abs. 2a EStG durch
das Steueränderungsgesetz 2015 (StÄndG 2015) vom
2.11.2015 (BGBl I 2015, 1834, BStBl I 2015, 846) nichts
geändert.
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a) Der EuGH hat mit Urteil
Kommission/Deutschland vom 16.4.2015 C-591/13 (EU:C:2015:230 = SIS 15 08 46) entschieden, dass § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG
gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) verstoße.
Zwar dürfe die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) die
auf den Veräußerungsgewinn entstandene Steuer
festsetzen, bevor die im Rahmen seiner Steuerhoheit erzielten
Gewinne ins Ausland transferiert würden. Es spiele auch keine
Rolle, ob es sich um realisierte oder nicht realisierte Gewinne
handle. Die sofortige Erhebung der Steuer sei jedoch
unverhältnismäßig, da sie über das hinausgehe,
was erforderlich sei, um die Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse
zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren. Die festgesetzte Steuer sei
auf Antrag des Steuerpflichtigen wahlweise zu stunden.
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Der Gesetzgeber hat daraufhin § 6b Abs.
2a EStG i.d.F. des StÄndG 2015 geschaffen, der
gemäß § 52 Abs. 14 EStG i.d.F. des StÄndG 2015
auch auf Veräußerungsgewinne anzuwenden ist, die vor
Gesetzesverkündung (6.11.2015) entstanden sind.
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b) Nach § 6b Abs. 2a Satz 1 EStG i.d.F.
des StÄndG 2015 kann die festgesetzte Steuer, die auf einen
Gewinn i.S. des Abs. 2 entfällt, auf Antrag des
Steuerpflichtigen in fünf gleichen Jahresraten entrichtet
werden. Voraussetzung ist, dass im Jahr der Veräußerung
eines nach Abs. 1 Satz 1 begünstigten Wirtschaftsguts oder in
den folgenden vier Jahren ein in Abs. 1 Satz 2 bezeichnetes
Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird, das einem
Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen
Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums
(EWR) zuzuordnen ist. § 36 Abs. 5 Satz 2 bis 5 EStG ist
sinngemäß anzuwenden (§ 6b Abs. 2a Satz 3 EStG
i.d.F. des StÄndG 2015).
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c) Der Kläger hat demnach auch nach
§ 6b Abs. 2a EStG i.d.F. des StÄndG 2015 weder einen
Anspruch darauf, dass er die § 6b-Rücklage gewinnmindernd
von den Anschaffungskosten des ihm anteilig zuzurechnenden
Grundstücks in Ungarn abziehen kann, noch ermöglicht die
Vorschrift die Bildung eines passiven Ausgleichspostens. § 6b
Abs. 2a EStG i.d.F. des StÄndG 2015 vermittelt vielmehr nur
einen Anspruch auf zinslose Stundung (§ 6b Abs. 2a EStG i.d.F.
des StÄndG 2015 i.V.m. § 36 Abs. 5 Satz 3 EStG) der auf
den Veräußerungsgewinn entfallenden Steuer. Im Rahmen
der Steuerfestsetzung bleibt es jedoch bei der bisherigen Regelung.
Das FA hat daher auch unter Berücksichtigung des § 6b
Abs. 2a EStG i.d.F. des StÄndG 2015 zu Recht die §
6b-Rücklage insoweit (900 EUR) zum Ende des
Rücklagezeitraums gewinnwirksam aufgelöst, als der
Kläger begehrt, diese auf das in Ungarn gelegene
Grundstück zu übertragen.
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4. Es ist unionsrechtlich weder zu
beanstanden, dass § 6b Abs. 2a EStG i.d.F. des StÄndG
2015 die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer
nur stundet, noch bestehen gegen den Stundungszeitraum von
fünf Jahren Bedenken.
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Der EuGH hat in seinem Urteil
Kommission/Deutschland (EU:C:2015:230 = SIS 15 08 46) unter Hinweis
auf sein Urteil National Grid Indus vom 29.11.2011 C-371/10
(EU:C:2011:785) ausgeführt, Deutschland habe das Recht, die im
Rahmen seiner Steuerhoheit erzielten Gewinne vor deren Transfer ins
Ausland zu besteuern; es sei den Steuerpflichtigen jedoch eine
Stundungsmöglichkeit einzuräumen. Auch in seinen Urteilen
Verder LabTec vom 21.5.2015 C-657/13 (EU:C:2015:331 = SIS 15 13 24)
und DMC vom 23.1.2014 C-164/12 (EU:C:2014:20 = SIS 14 04 38) hat er
bekräftigt, es sei verhältnismäßig, wenn ein
Mitgliedstaat in Fällen der Entstrickung die Steuer auf die in
seinem Hoheitsgebiet entstandenen noch nicht realisierten stillen
Reserven festsetzt. Lediglich die sofortige Erhebung sei
unverhältnismäßig. Es ist daher - entgegen der
Auffassung der Kläger - unionsrechtlich nicht geboten, den
Verstoß gegen Art. 49 AEUV im Steuerfestsetzungsverfahren zu
beheben.
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Auch der Stundungszeitraum von fünf
Jahren ist nicht zu beanstanden. Der EuGH hat in seinen Urteilen
Verder LabTec (EU:C:2015:331 = SIS 15 13 24, Rz 52) und DMC
(EU:C:2014:20 = SIS 14 04 38, Rz 62) einen fünfjährigen
Stundungszeitraum ausdrücklich für
verhältnismäßig erachtet. Die Staffelung der
Zahlung der vor der tatsächlichen Realisierung der stillen
Reserven geschuldeten Steuer in fünf Jahresraten stelle in
Anbetracht des mit der Zeit steigenden Risikos der Nichteinbringung
eine Maßnahme dar, die für die Erreichung des Ziels, die
Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu
wahren, angemessen und verhältnismäßig sei.
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Soweit im Schrifttum vorgebracht wird, im
Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG und
§ 16 Abs. 3a EStG seien vor allem abnutzbare
Wirtschaftsgüter mit kurzer Nutzungsdauer betroffen,
wohingegen § 6b EStG vor allem Grundstücke und
Gebäude erfasse (Förster, Die Wirtschaftsprüfung -
WPg - 2015, 1319, 1324; Marcziniak/Gebhardt/Buchholz, Die
Unternehmensbesteuerung - Ubg - 2015, 685, 688), wird nicht
hinreichend beachtet, dass der EuGH die sofortige Steuerfestsetzung
ungeachtet der Art des Wirtschaftsguts, in dem sich die stillen
Reserven angesammelt haben, im Grundsatz zur Wahrung der Aufteilung
der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten für
gerechtfertigt hält. Ebenso wenig bemisst er den zur Wahrung
der Verhältnismäßigkeit des Steuerzugriffs
erforderlichen Stundungszeitraum nach der Beschaffenheit des
Wirtschaftsguts, sondern allein danach, dass die Durchsetzung des
Steueranspruchs umso gefährdeter erscheint, je mehr Zeit
verstreicht. Er wägt demnach nur die mit der sofortigen
Entrichtung der Steuerschuld auf nicht realisierte stille Reserven
verbundene Härte für den Steuerpflichtigen einerseits mit
dem berechtigten Interesse des Mitgliedstaats an der Durchsetzung
seines Steueranspruchs andererseits ab, nicht hingegen fordert er,
den Stundungszeitraum so zu bemessen, dass er zu einem mit einem
Inlandsfall möglichst vergleichbaren Ergebnis führt.
Sowohl die Stundung als auch deren Zeitdauer von fünf Jahren
entsprechen daher europarechtlichen Vorgaben (gl.A. z.B.
Bannes/Holle, IStR 2016, 411, 414, m.w.N.; Schiefer/Scheuch, FR
2016, 11, 14; Weiss, Ertrag-Steuerberater - EStB - 2016, 102, 103;
Kanzler, Neue Wirtschafts-Briefe - NWB - 2015, 3814; Loschelder,
DStR 2016, 9; Jachmann-Michel in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., §
6b Rz 2). Auch Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2016/1164/EU des Rates
vom 12.7.2016 (ATAD) mit Vorschriften zur Bekämpfung von
Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das
Funktionieren des Binnenmarkts sieht in Fällen der
Entstrickung nur Teilzahlungen der geschuldeten Steuer über
fünf Jahre vor.
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5. Nach § 6b Abs. 2a Satz 2 EStG i.d.F.
des StÄndG 2015 kann allerdings der Stundungsantrag nur
„im Wirtschaftsjahr“ der
Veräußerung der in § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG
bezeichneten Wirtschaftsgüter gestellt werden.
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a) Damit soll nach der Gesetzesbegründung
eine Gleichbehandlung mit Inlandsfällen hergestellt werden,
weil auch bei diesen Fallgestaltungen der Steuerpflichtige bereits
im Wirtschaftsjahr der Veräußerung entscheiden
müsse, ob er den Veräußerungsgewinn unmittelbar auf
ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen oder aber (alternativ)
eine Rücklage gemäß § 6b Abs. 3 EStG bilden
wolle. Ausreichend sei es aber, wenn der Antrag des
Steuerpflichtigen zusammen mit der Steuererklärung für
das Veräußerungsjahr gestellt werde (BTDrucks 18/6094,
S. 81 f.).
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b) Auch wenn man dem trotz des eindeutigen
Wortlauts folgen wollte (zweifelnd Loschelder, DStR 2016, 9, 12),
sodass ein Stundungsantrag des Steuerpflichtigen bei Abgabe der
Steuererklärung für das Veräußerungsjahr
ausreicht, kann diesem Erfordernis jedenfalls dann nicht mehr
genügt werden, wenn nach § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG
begünstigte Wirtschaftsgüter in einem Wirtschaftsjahr vor
Inkrafttreten des StÄndG 2015 veräußert wurden und
die Steuererklärung vor dem 6.11.2015 bereits abgegeben
war.
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c) In diesen Fällen genügt jedoch
ein nachträglich gestellter Stundungsantrag
„für“ das betreffende
Wirtschaftsjahr. Andernfalls liefe die Vorschrift, soweit sie
rückwirkend anzuwenden ist (§ 52 Abs. 14 Satz 1 EStG
i.d.F. des StÄndG 2015), ins Leere. Der
Unionsrechtsverstoß wäre dann nicht behoben und der
Anwendung des § 6b EStG stünde nach wie vor vorrangiges
Unionsrecht entgegen. Der Steuerpflichtige ist daher auf Antrag so
zu stellen, als habe er rechtzeitig Stundung begehrt (gl.A.
Förster, WPg 2015, 1319, 1324; Kanzler, NWB 2015, 3814;
Marcziniak/Gebhardt/Buchholz, Ubg 2015, 685; Weiss, EStB 2016, 102,
106; Loschelder, DStR 2016, 9, 12).
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d) Ist der Veräußerungsgewinn - wie
im Streitfall - ganz oder teilweise vor Verkündung des
StÄndG 2015 einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG
zugeführt worden, ist hiernach auf Antrag die auf den
Auflösungsbetrag entfallende Steuer (ohne Zinszuschlag nach
§ 6b Abs. 7 EStG) in fünf gleichen Jahresbeträgen zu
stunden. Denn erstmals mit der Auflösung der Rücklage
wird auf den Veräußerungsgewinn des nach § 6b Abs.
1 Satz 1 EStG begünstigten Wirtschaftsguts eine Steuer
festgesetzt, die gestundet werden kann. Als Wirtschaftsjahr der
Veräußerung gilt für diese bereits vor
Verkündung des StÄndG 2015 verwirklichten Sachverhalte
daher das Jahr der Auflösung der Rücklage. War die
streitige Steuer aus der Auflösung der Rücklage von der
Vollziehung ausgesetzt, bedeutet dies, dass die Erhebung von
Aussetzungszinsen für die Zeit vor Verkündung des
StÄndG 2015 nur insoweit möglich ist, als der
Steuerbetrag zu den einzelnen Stichtagen (§ 6b Abs. 2a EStG
i.d.F. des StÄndG 2015 i.V.m. § 36 Abs. 5 Satz 2 EStG)
fällig war. Denn hätte der Steuerpflichtige rechtzeitig
Stundung nach Maßgabe des § 6b Abs. 2a EStG i.d.F. des
StÄndG 2015 beantragt, hätten auch nur die zu den
einzelnen Stichtagen fälligen Steuerbeträge von der
Vollziehung ausgesetzt werden müssen. Wurde die streitige
Steuer mit der Steuerfestsetzung im Jahr der Auflösung der
Rücklage entrichtet, ist die zu den einzelnen Stichtagen
jeweils zu viel entrichtete Steuer entsprechend § 233a der
Abgabenordnung zu verzinsen, wobei der Zinslauf mit der erstmaligen
Steuerfestsetzung beginnt. Bei einem Stundungsantrag im
Veräußerungsjahr - hier im Jahr der Auflösung der
Rücklage - hätte der Steuerpflichtige nur die
fällige Steuer entrichten müssen und den überzahlten
Betrag zinsbringend anlegen können. Auf diese Weise werden in
beiden Varianten Ergebnisse erzielt, die einer Stundung der auf den
Veräußerungsgewinn entfallenden Steuer in fünf
gleichen Jahresraten wirtschaftlich am ehesten entsprechen.
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6. Die Rügen der Kläger, § 6b
Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG sei auch nach Einfügung des § 6b
Abs. 2a EStG unionsrechtswidrig, weil eine vergleichbare Regelung
für die Gewerbesteuer fehle und § 6b Abs. 2a EStG auf
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an
Kapitalgesellschaften (§ 6b Abs. 10 EStG) nicht anwendbar sei,
bedürfen im Streitfall schon deshalb keiner Entscheidung, weil
der streitige Gewinn aus einer
Grundstücksveräußerung herrührt und in einem
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erzielt wurde. Ebenso wenig
ist im Streitfall der Vortrag der Kläger
entscheidungserheblich, der Inlandsbezug in § 6b Abs. 4 Satz 1
Nr. 3 EStG gelte auch dann, wenn in ausländische
Betriebsstätten investiert werde, deren Erträge im Inland
steuerpflichtig seien; § 6b Abs. 2a EStG sei in diesen
Fällen nicht anwendbar. Ungeachtet dessen, ob dem zu folgen
ist, unterliegen die Erträge aus der Betriebsstätte in
Ungarn - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - nicht der
inländischen Besteuerung. Auch der Einwand der Kläger, es
sei unionsrechtswidrig, dass während des
Reinvestitionszeitraums nicht zwischen Stundung und Bildung einer
Rücklage gewechselt werden könne, ist für den
Streitfall nicht bedeutsam, weil der Kläger, obwohl er den
streitigen Veräußerungsgewinn zunächst einer
Rücklage zuführte, gleichwohl eine Stundung des
Veräußerungsgewinns verlangen kann.
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Soweit die Kläger geltend machen, §
6b Abs. 2a EStG gelte für alle Veräußerungen i.S.
des § 6b Abs. 1 EStG unabhängig davon, ob eine
Auslandsinvestition tatsächlich erfolge, so dass der
Unionsrechtsverstoß nicht behoben sei, folgt dem der Senat
nicht. § 6b Abs. 2a EStG knüpft die Stundung daran, dass
innerhalb des Reinvestitionszeitraums tatsächlich ein nach
§ 6b Abs. 1 EStG begünstigtes Wirtschaftsgut angeschafft
oder hergestellt wird, das einem Betriebsvermögen des
Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des
EWR zuzuordnen ist. Selbst wenn eine unterbliebene Investition in
eine ausländische Betriebsstätte sanktionslos bliebe, ist
nicht erkennbar, weshalb die Vorschrift trotz einer
fünfjährigen Stundung der festgesetzten Steuer weiterhin
unverhältnismäßig sein und damit gegen die
Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) verstoßen soll.
Gleiches gilt für den Vortrag der Kläger, die Bildung
einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 Satz 1 EStG und deren
zinspflichtige (§ 6b Abs. 7 EStG) Auflösung führten
zu günstigeren Ergebnissen als die Inanspruchnahme des §
6b Abs. 2a EStG. Selbst wenn dies zuträfe, änderte dies
nichts daran, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung des
§ 6b Abs. 2a EStG den Vorgaben des EuGH, den Steuerpflichtigen
eine Stundungsmöglichkeit von fünf Jahren für die
festgesetzte Steuer einzuräumen, genügt hat.
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7. Da § 6b EStG in seiner
gegenwärtigen Fassung, soweit für den Streitfall
bedeutsam, unionsrechtlichen Anforderungen auch für bereits
abgeschlossene Fälle genügt, ist er anzuwenden. Der
Rücklagebetrag von 900 EUR ist daher vom FA zu Recht
aufgelöst worden.
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8. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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