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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-299/11 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 5, Abs. 7 Buchst. a, Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Steuerbefreiung, Mehrwertsteuer, Grundstück, Vorsteuerabzug
Rechtsfrage: Ist Art. 5 Abs. 7 Buchst. a i.V.m. den Art. 5 Abs. 5 und 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b RL 77/388/EWG dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat auf die Verwendung eines unbeweglichen Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen für von der Steuer befreite Zwecke Mehrwertsteuer erheben kann, wenn dieser unbewegliche Gegenstand in einem auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen und in dessen Auftrag durch einen Dritten gegen Entgelt errichteten (Bau-)Werk besteht und der Steuerpflichtige dieses Grundstück zuvor für (dieselben) von der Mehrwertsteuer befreiten Zwecke seines Unternehmens verwendet und dafür noch keinen Vorsteuerabzug vorgenommen hat, mit der Folge, dass auf das Grundstück des Steuerpflichtigen bzw. seinen Wert Mehrwertsteuer erhoben wird?
Vorinstanz: Hoge Raad der Nederlanden
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2011 Nr. C 269 S. 26
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 08.11.2012
Erledigungs-Az: Rs C-299/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 07 67