Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 24.3.2014 10 K
1661/12 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des
Revisionsverfahrens übertragen.
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I. Die Beteiligten streiten über die
steuerlichen Auswirkungen eines Vertrages über die Bildung
einer Gewinn- und Verlustgemeinschaft (Gewinngemeinschaft).
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, gehörte wie
die Beigeladene, eine AG, zum X-Konzern, der im Jahr 2003 in eine
wirtschaftliche Krise geriet, die nur durch tätige Hilfe des
Staates Y (Ausland) überwunden werden konnte.
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Klägerin und Beigeladene waren im
Streitjahr 2006 Schwestergesellschaften, die als
Holdinggesellschaften für zwei verschiedene
Unternehmensbereiche des Konzerns fungierten. Ihnen waren jeweils
inländische Beteiligungsgesellschaften nachgeordnet, zu denen
steuerrechtlich Organschaftsverhältnisse bestanden.
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In aufsteigender Linie der Konzernstruktur
war die X Kapitalgesellschaft mit Sitz in A-Stadt (Ausland)
Muttergesellschaft der Klägerin; Muttergesellschaft der
Beigeladenen war die X Kapitalgesellschaft mit Sitz in B-Stadt
(Ausland), ihrerseits eine „Tochter“ der X
Kapitalgesellschaft in A-Stadt. Mit den Muttergesellschaften wurden
mit Wirkung zum 1.1.2005 zivilrechtlich wirksame
Beherrschungsverträge i.S. des § 291 Abs. 1 Satz 1
Halbsatz 1 des Aktiengesetzes (AktG) geschlossen.
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Außerdem kam zwischen den beiden
Schwestergesellschaften im Dezember 2004 ein „Vertrag
über die Bildung einer Gewinn- und Verlustgemeinschaft“
zustande. In der Präambel hieß es u.a., dass die
Vertragsparteien beabsichtigten, durch die Poolung ihrer Gewinne
und Verluste unter Aufrechterhaltung ihrer rechtlichen
Selbständigkeit das wirtschaftliche Risiko aus dem sehr
zyklischen Geschäft ihrer verschiedenen Beteiligungen zu
streuen, ihre geschäftliche Zusammenarbeit zu vertiefen und
gegenseitig Erfahrungen auszutauschen, ihre
Geschäftsabläufe zusammenzufassen und zu optimieren.
Langfristiges Ziel sei es, die Gesellschaften in einigen Jahren zu
verschmelzen. Nach dem Vertrag verpflichteten sich die
Vertragsparteien, „jeweils ihr gesamtes handelsrechtliches
Jahresergebnis, sowohl Gewinne als auch Verluste, zur Aufteilung
des gemeinschaftlichen Ergebnisses zusammenzulegen“. Zur
Ermittlung des Jahresergebnisses waren von beiden Seiten jeweils
sogenannte Vorbilanzen „nach den gleichen handelsrechtlichen
Grundsätzen“, insbesondere was die Ausübung von
bilanziellen Wahlrechten angeht, aufzustellen. Meinungsunterschiede
über die Vorbilanzen sollten von einem gemeinsam beauftragten
Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter entschieden werden. Die
ermittelten Jahresergebnisse waren zum gemeinschaftlichen Ergebnis
zusammenzurechnen und sollten sodann auf die Vertragsparteien im
Verhältnis 1 : 1 aufgeteilt werden. Der Vertrag sollte
rückwirkend ab dem 1.1.2004 gelten und auf unbestimmte Zeit
geschlossen sein. Erstmals konnte er zum Ablauf des Jahres 2007
unter Einhaltung einer Frist gekündigt werden. § 6 des
Vertrages regelte die außerordentliche Kündigung z.B. im
Fall des Antrags auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens.
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Der Gewinngemeinschaftsvertrag wurde in den
Handelsregistern eingetragen und von den Vertragsparteien
vollzogen. Klägerin und Beigeladene behandelten die aufgrund
der konkreten Ergebnisaufteilung geleisteten Zahlungen als
Betriebsausgaben und die empfangenen Zahlungen als
Betriebseinnahmen. In den Bilanzen wurden in entsprechender Weise
je nach Aufteilungsergebnis Forderungen und Verbindlichkeiten
ausgewiesen.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) folgte dem nicht. Es qualifizierte die Zahlungen
als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) und verdeckte
Einlagen.
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Die Klage blieb ohne Erfolg. Das
Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg ging von einer
gesellschaftsrechtlichen Mitveranlassung des Vertragsschlusses und
der Vertragsdurchführung aus; es bestätigte daher die
finanzbehördliche Rechtsanwendung (Urteil vom 24.3.2014 10 K
1661/12).
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Mit der Revision beantragt die
Klägerin, das angefochtene FG-Urteil aufzuheben und den
Körperschaftsteuerbescheid 2006 vom 13.4.2012 dahingehend zu
ändern, dass ein Betrag von ... EUR nicht als vGA
berücksichtigt, sondern als Betriebsausgabe anerkannt wird,
sodass die Körperschaftsteuer auf 0 EUR festgesetzt
wird.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Die Beigeladene hat sich dem Sachantrag der
Klägerin angeschlossen.
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Das dem Verfahren beigetretene
Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat keinen Antrag
gestellt.
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II. Die Revision ist begründet. Das
angefochtene Urteil wird aus verfahrensrechtlichen Gründen
aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Satz
1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Es liegt ein von Amts wegen zu
berücksichtigender Verstoß gegen die Grundordnung des
Verfahrens vor, da das FG das Verfahren über die
Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Körperschaftsteuerbescheids nicht gemäß § 74
FGO ausgesetzt hat, bis durch einen - positiven oder negativen -
Bescheid entschieden ist, ob eine gesonderte und einheitliche
Feststellung der Einkünfte geboten ist.
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1. Körperschaftsteuerpflichtige
Einkünfte sind dann gemäß § 179 Abs. 1 i.V.m.
§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung in der im
Streitjahr geltenden Fassung (AO) gesondert und einheitlich
festzustellen, wenn an den Einkünften mehrere Personen
beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich
zuzurechnen sind. Bei einem Gewerbebetrieb ist diese Voraussetzung
erfüllt, wenn mehrere Personen den Betrieb als Unternehmer
(Mitunternehmer) führen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung -
EStG - ). Mitunternehmer in diesem Sinne ist nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch, wer sich am Betrieb
eines anderen als atypisch stiller Gesellschafter bzw. diesem
ähnlicher Innengesellschafter beteiligt (vgl. z.B. BFH-Urteil
vom 12.5.2016 IV R 27/13, BFH/NV 2016, 1559 = SIS 16 21 52,
m.w.N.).
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a) Ein Verfahren zur gesonderten und
einheitlichen Feststellung muss bereits dann durchgeführt
werden, wenn zweifelhaft ist oder es nur möglich erscheint,
dass Einkünfte vorliegen, an denen mehrere Personen beteiligt
sind (Senatsurteil vom 9.5.1984 I R 25/81, BFHE 141, 252, BStBl II
1984, 726 = SIS 84 17 34; BFH-Urteil vom 12.11.1985 IX R 85/82,
BFHE 145, 308, BStBl II 1986, 239 = SIS 86 06 47; Senatsurteil vom
17.12.2003 I R 47/02, BFH/NV 2004, 771 = SIS 04 29 31). Dabei macht
es keinen Unterschied, ob die Zweifel rechtlicher oder
tatsächlicher Natur sind. In beiden Fällen entspricht es
dem materiell-rechtlichen Zweck des Feststellungsverfahrens und der
dem § 179 AO zugrunde liegenden Kompetenzverteilung, eine
inhaltlich identische Sachbehandlung gegenüber allen
potentiell betroffenen Steuerpflichtigen sicherzustellen. Das
Feststellungsverfahren ist auch dann durchzuführen, wenn, wie
im Streitfall, das für dieses Verfahren zuständige
Finanzamt gleichzeitig für die Festsetzung der
Körperschaftsteuer aller möglicherweise an den
Einkünften beteiligten Steuerpflichtigen zuständig ist
(BFH-Urteil vom 9.6.2015 X R 38/12, BFH/NV 2015, 1588 = SIS 15 22 75, m.w.N.).
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b) Sieht das FG davon ab, das Klageverfahren
gegen einen Körperschaftsteuerbescheid im Hinblick auf ein
vorrangiges Feststellungsverfahren gemäß § 74 FGO
auszusetzen, liegt darin nach der ständigen
höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Verfahrensfehler im
Sinne eines Verstoßes gegen die Grundordnung des Verfahrens.
Dieser Fehler führt auch ohne Rüge im Revisionsverfahren
zur Aufhebung des Urteils (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 1588 =
SIS 15 22 75).
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2. Nach diesen Maßstäben kam die
Entscheidung der Vorinstanz verfahrensfehlerhaft zustande.
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Im Streitfall kann nicht mit der gebotenen
Sicherheit ausgeschlossen werden, dass gemeinschaftlich
Einkünfte aufgrund einer Mitunternehmerschaft zwischen der
Klägerin und der Beigeladenen erzielt wurden. Denn es ist
streitig und höchstrichterlich nicht hinreichend geklärt,
ob - und bejahendenfalls unter welchen Bedingungen - der Abschluss
eines Gewinngemeinschaftsvertrages i.S. des § 292 Abs. 1 Nr. 1
AktG eine Mitunternehmerschaft der Vertragsbeteiligten zu
begründen vermag (dafür z.B. Lechner, Die Gewinnpoolung
im Ertragsteuerrecht, 1984, S. 263; dagegen z.B. Walter,
Betriebsberater - BB - 1995, 1876; Strobl, Jahrbuch der
Fachanwälte für Steuerrecht 1987/1988, 312; Brandis in
Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 180 AO
Rz 28 und 31; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, §
180 AO Rz 276 und 283; Kunz in Beermann/Gosch, AO § 180 Rz
27). Zu den rechtlichen Zweifeln treten tatsächliche
Unklarheiten hinzu, ob die Beteiligten des
Gewinngemeinschaftsvertrages im Streitfall als Mitunternehmer zu
qualifizieren sein könnten. Über diese offenen Fragen ist
verbindlich - bejahend oder verneinend - in dem dafür
gesetzlich vorgesehenen Verfahren der gesonderten und einheitlichen
Feststellung zu entscheiden.
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a) Nach ständiger
höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt eine
Mitunternehmerschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
regelmäßig das Vorliegen einer Personengesellschaft
voraus (vgl. Schmidt/Wacker, EStG, 36. Aufl., § 15 Rz 257,
262, m.w.N.). Dass diese Voraussetzung im Streitfall erfüllt
ist, muss ernstlich in Betracht gezogen werden.
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Die Gewinngemeinschaft begründet
vertragliche Ansprüche auf Zusammenlegung und Aufteilung des
erfassten Gewinns nach dem vereinbarten Schlüssel. Sie stellt
eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts i.S. der §§
705 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - dar (Langenbucher
in K.Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 292 Rz 4;
MünchKommAktG/Altmeppen, 4. Aufl., § 292 Rz 12; eingehend
Lechner, a.a.O., S. 99 ff.; vgl. auch Urteil des Reichsfinanzhofs -
RFH - vom 9.5.1934 VI A 833/33, RFHE 36, 128, und Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 23.5.1957 II ZR 250/55, BGHZ 24, 279). Da
sie regelmäßig nicht als solche nach außen hin in
Erscheinung tritt und sie regelmäßig über kein
gesamthänderisch gebundenes Vermögen verfügen wird,
handelt es sich um eine Innengesellschaft, die aber als
„andere Gesellschaft“ i.S. des § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 EStG die personengesellschaftsrechtliche Grundlage
für eine ertragsteuerrechtliche Mitunternehmerschaft bilden
kann. Denn Gesamthandsvermögen und Außenauftreten sind
keine notwendigen Bedingungen für das Vorliegen einer solchen
(z.B. BFH-Urteil vom 1.8.1996 VIII R 12/94, BFHE 181, 423, BStBl II
1997, 272 = SIS 97 07 15; a.A. noch BFH-Urteil vom 9.10.1964 VI
317/62 U, BFHE 81, 201, BStBl III 1965, 71 = SIS 65 00 43 zu einem
mit § 291 Abs. 1 Nr. 1 AktG vergleichbaren Poolvertrag). Im
Übrigen ist allein im Feststellungsverfahren zu entscheiden,
ob gerade auch im zu beurteilenden Einzelfall der abgeschlossene
Vertrag die Merkmale einer auf Leistungsvereinigung gerichteten
BGB-Gesellschaft (vgl. Palandt/Grüneberg, Bürgerliches
Gesetzbuch, 76. Aufl., Einf v § 320 Rz 6; Palandt/Sprau,
a.a.O., § 705 Rz 9, 20, 42) erfüllt (vgl. Lechner,
a.a.O., S. 103 ff., S. 115), oder ob es sich, so die Klägerin,
um einen „bloß“ schuldrechtlichen
Austauschvertrag handelt (so z.B. Walter, BB 1995, 1876).
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b) Die Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 EStG setzt ferner voraus, dass die Personengesellschaft einen
Gewerbebetrieb unterhält (Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15 Rz
180).
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aa) Diese Anforderung bezieht sich zum einen
auf die Einkunftsart, um gewerbliche z.B. von
vermögensverwaltend tätigen Personengesellschaften oder
von Liebhabereibetrieben abzugrenzen. Zum anderen dient sie der
Unterscheidung zwischen der in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
angesprochenen einzelunternehmerischen und der in § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 EStG angesprochenen mitunternehmerischen
Betätigung des Steuerpflichtigen. In diesem Sinne ist
„Gewerbebetrieb der Personengesellschaft“ dahin
zu verstehen, dass sich mindestens zwei Personen zu
gemeinschaftlicher gewerblicher Betätigung zusammengefunden
haben müssen (Reiß in Kirchhof, EStG, 16. Aufl., §
15 Rz 170). Bei einer Innengesellschaft käme es darauf an,
dass ein Gesellschafter ein gewerbliches Unternehmen für
Rechnung aller Gesellschafter betreibt (Schmidt/Wacker, a.a.O.). Zu
berücksichtigen ist hierbei auch, dass eine solche
Innengesellschaft auch auf bestimmte Geschäftsbereiche eines
„einheitlichen“ Handelsgewerbes beschränkt
werden kann, so dass auch mehrere Mitunternehmerschaften
nebeneinander bestehen können (s. Schmidt/Wacker, a.a.O.,
§ 15 Rz 360, m.w.N.).
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bb) Im Streitfall ist das Vorliegen auch
dieser Voraussetzung in Betracht zu ziehen.
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Die Klägerin und die Beigeladene
unterhalten jeweils kraft Rechtsform einen Gewerbebetrieb (§ 8
Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der im Streitjahr
geltenden Fassung - KStG - ). Folglich stellt sich im Kern
lediglich die Abgrenzungsfrage, ob vorliegend zwei
Einzelunternehmen - im rechtsähnlichen Sinne des § 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG - zur Beurteilung anstehen oder ob sich
die Parteien des Gewinngemeinschaftsvertrages zu gemeinschaftlicher
gewerblicher Betätigung verbunden haben. Der RFH hat die
Annahme einer Mitunternehmerschaft u.a. mit der Begründung
abgelehnt, dass die Betriebe der Parteien des
Gewinngemeinschaftsvertrages aufgrund dieses Vertrages nicht zu
einem gemeinsamen Gewinnunternehmen verbunden werden (vgl.
RFH-Urteil in RFHE 36, 128). Diese Begründung schließt
die Annahme einer Mitunternehmerschaft jedoch nicht
vollständig aus. Vielmehr hat der RFH selbst erwogen, ob sich
- im Streitfall aus der Perspektive der Klägerin - der eine
Vertragspartner auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage
mitunternehmerisch am Gewerbebetrieb des anderen Vertragsteils - im
Streitfall der Beigeladenen - beteiligt hat (RFH-Urteil in RFHE 36,
128; Lechner, a.a.O., S. 273 und S. 456 f.). Dieser wiederum
könnte sich in vergleichbarer Weise am Gewerbebetrieb des
Erstgenannten beteiligt haben, so dass zwei Mitunternehmerschaften
bestehen könnten. Gemeinschaftliche Einkünfte hat der RFH
somit nicht wegen rechtsgrundsätzlicher Bedenken verneint,
sondern aufgrund einer Würdigung der Umstände des
Einzelfalles auf der Grundlage der damals herrschenden Dogmatik der
ertragsteuerrechtlichen Mitunternehmerschaft. Der RFH hat für
die Mitunternehmerstellung auf eine - wechselseitige -
Kapitalbeteiligung und Mitarbeit abgestellt, die im Urteilsfall
aber nicht gegeben waren. Bereits aufgrund der erheblich
gewandelten Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des § 15 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist daran nicht mehr festzuhalten (zutreffend
Lechner, a.a.O., S. 472). Vielmehr kommt es allein darauf an, ob
die Klägerin als Gesellschafterin einer „anderen
Gesellschaft“ i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
als Mitunternehmerin des Betriebs (Gewerbe der Beigeladenen)
angesehen werden kann. Dies wiederum hängt davon ab, ob sie
Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative
entfalten kann (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16.12.2003 VIII R 6/93,
BFH/NV 2004, 1080 = SIS 04 30 14; vom 1.7.2010 IV R 100/06, BFH/NV
2010, 2056 = SIS 10 32 20; Lechner, a.a.O., S. 473). Darüber
ist - wie im Hinblick auf das oben dargestellte Merkmal
„Personengesellschaft“ - aufgrund einer
Gesamtwürdigung der tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse des Einzelfalles abschließend im
Feststellungsverfahren zu befinden. Dass zwei
Mitunternehmerschaften nebeneinander auf der Grundlage nur eines
Gesellschaftsvertrages bestehen, schadet im Übrigen nicht
(Lechner, a.a.O., S. 273).
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c) Für die Anwendung des § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 EStG genügt es nicht, dass sich Gesellschafter zu
gemeinsamer gewerblicher Betätigung verbunden haben. Sie
müssen nach ständiger Rechtsprechung Mitunternehmer sein,
also Mitunternehmerrisiko tragen und Mitunternehmerinitiative
entfalten können (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 1080 =
SIS 04 30 14, und in BFH/NV 2010, 2056 = SIS 10 32 20). Für
die Entscheidung des den Körperschaftsteuerbescheid
betreffenden Revisionsverfahrens genügt hierzu die
Feststellung, dass es in Betracht kommt, die Beteiligten eines
Gewinngemeinschaftsvertrages als Mitunternehmer anzusehen (vgl.
Lechner, a.a.O., S. 127, 133 und 143 ff.).
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d) Schließlich fällt es auch in den
Regelungsbereich des Feststellungsverfahrens, darüber zu
befinden, ob eine Mitunternehmerschaft auf der Basis einer
Gewinngemeinschaft aus übergeordneten Gründen steuerlich
nicht anzuerkennen ist. Demgemäß wäre auch das
Vorbringen des beigetretenen BMF, wonach allgemeine
ertragsteuerliche Prinzipien, namentlich das Steuersubjektprinzip
und das Leistungsfähigkeitsprinzip, als auch die
organschaftlichen Sonderregelungen (§§ 14 ff. KStG) der
mit der Gewinngemeinschaft intendierten Ergebniskonsolidierung von
vornherein entgegenstehen, im Feststellungsverfahren zu
würdigen; Gleiches gilt für die Frage, ob mit Blick auf
die Gesellschafterinteressen die Vereinbarung schon „dem
Grunde nach“ die Einkommensermittlung nicht berührt.
Entgegen dem Vortrag der Klägerin ist die steuerwirksame
Berücksichtigung der (Ausgleichs-)Zahlung an die Beigeladene
nicht bereits aus unionsrechtlichen Gründen geboten. Zur
Vermeidung eines Verstoßes gegen die Niederlassungsfreiheit
der ausländischen Konzernmutter ist der deutsche Gesetzgeber
nicht gehalten, eine „Querorganschaft“ bzw. eine
steuerliche „Querkonsolidierung“ im
Gleichordnungskonzern zuzulassen. Der Senat vermag im Ausschluss
der „Querorganschaft“ durch die tatbestandliche
Ausgestaltung der Organschaft in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz
1 KStG - das Merkmal der finanziellen Eingliederung setzt einen
Überordnungskonzern voraus - keine Diskriminierung
grenzüberschreitender Sachverhalte zu erkennen, da es auch im
rein inländischen Sachverhalt der Konzernmutter verwehrt ist,
eine steuerrechtliche Ergebnispoolung zwischen
Schwesterkapitalgesellschaften zu bewirken.
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e) Über die Frage der Qualifizierung
geleisteter Zahlungen als vGA wäre ebenfalls im
Feststellungsverfahren zu entscheiden (vgl. allgemein z.B.
BFH-Urteil vom 15.11.1988 VIII R 339/83, BFH/NV 1989, 682 = SIS 89 13 40, m.w.N.). Zwar ist - auf der Basis einer im Streitfall in
Betracht zu ziehenden gemeinschaftlichen Einkünfteerzielung
durch die Beteiligten einer Gewinngemeinschaft - einer
gesellschaftsvertraglich festgelegten Gewinnverteilung
steuerrechtlich grundsätzlich zu folgen. Doch erfährt
dieser Grundsatz Einschränkungen, wenn für die
Gewinnverteilung nicht allein die Verhältnisse der
Gesellschafter und insbesondere ihre Beiträge zum
Gesellschaftszweck maßgebend sind, sondern die Verteilung von
anderen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern beeinflusst ist,
die ihre Grundlage nicht im Personengesellschaftsverhältnis
haben. So könnte bei einer Gewinngemeinschaft - als in
Betracht zu ziehender BGB-Gesellschaft - die Gewinnverteilung durch
das Gesellschaftsverhältnis zwischen den beteiligten
Kapitalgesellschaften zu ihren Anteilseignern (Muttergesellschaft)
beeinflusst sein, so dass die vertragliche Gewinnverteilung
für Zwecke der Zurechnung der Einkünfte einer Korrektur
bedürfte. Eine solche Korrektur der Gewinnverteilung findet im
Rahmen der Verteilung des Gewinns der Mitunternehmerschaft statt.
Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der
Einkünfte einer Mitunternehmerschaft wird dem Gesellschafter
der angemessene Gewinnanteil zugerechnet (zum Vorstehenden
BFH-Urteil vom 18.6.2015 IV R 5/12, BFHE 250, 121, BStBl II 2015,
935 = SIS 15 21 50).
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3. Die Aussetzung des Klageverfahrens gegen
den Körperschaftsteuerbescheid gemäß § 74 FGO
konnte im Streitfall auch nicht deshalb unterbleiben, weil ein
Feststellungsverfahren wegen geringer Bedeutung gemäß
§ 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO entbehrlich ist.
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Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung
kann von der Verfahrensaussetzung nur dann abgesehen werden, wenn
die Voraussetzungen des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO
offensichtlich vorliegen (BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 1588 = SIS 15 22 75, m.w.N.). Daran fehlt es. Weist ein Fall rechtliche und
tatsächliche Schwierigkeiten auf, so ist er nicht von geringer
Bedeutung (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 1588 = SIS 15 22 75).
Angesichts der erheblichen rechtlichen und tatsächlichen
Zweifelsfragen, die der Abschluss des Gewinngemeinschaftsvertrages
als denkbarer Grundlage für eine ertragsteuerliche
Mitunternehmerschaft aufwirft, kann der Streitfall - objektiv -
nicht als unbedeutend qualifiziert werden.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
143 Abs. 2 FGO.
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