Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10.9.2014 15 K 1532/13 E
wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu
tragen.
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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) ist ledig und wird im Streitjahr 2011 zur
Einkommensteuer veranlagt.
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Im Streitjahr wandte der Kläger, der
Vorsitzender der Wählervereinigung im Kreistag von V war,
dieser Beträge in Höhe von 3.226 EUR zu. Der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) gewährte ihm
für diese Zuwendung eine Steuerermäßigung nach
§ 34g Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes in
der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) in Höhe von 825
EUR.
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Im Rahmen des Einspruchsverfahrens machte
der Kläger für seine Zuwendung an die
Wählervereinigung den Spendenabzug nach § 10b Abs. 2 EStG
geltend. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht
(FG) wies mit den in EFG 2015, 469 = SIS 15 06 59
veröffentlichten Gründen die Klage als unbegründet
ab.
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Der Kläger macht mit seiner Revision
die Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 10b Abs. 2 Satz 1
EStG geltend, da diese für kommunale Wählervereinigungen
nicht gelte. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung
gegenüber Parteien liege nicht vor. Insbesondere ergebe sich
ein solcher nicht aus der Beschränkung des politischen Wirkens
der Wählervereinigung auf den kommunalen Bereich. Aus dem
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17.4.2008 2
BvL 4/05 (BVerfGE 121, 108 = SIS 08 32 52), welcher zwar zur
Erbschaftsteuer ergangen sei, folge aber auch für die
Einkommensteuer, dass diese Unterscheidung in § 10b Abs. 2
EStG nunmehr nicht mehr verfassungsgemäß sei.
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Der Kläger beantragt
sinngemäß, das FG-Urteil aufzuheben und die
Einkommensteuerfestsetzung für 2011 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, dass die
Zuwendung von 3.226 EUR an die
„Wählergemeinschaft“, soweit sie nicht nach §
34g Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu einer
Steuerermäßigung führt, als Sonderausgabe nach
§ 10b Abs. 2 Satz 1 EStG berücksichtigt wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage sei
ein Abzug der Zuwendung an die Wählergemeinschaft als
Sonderausgabe nach § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG nicht
möglich. Diese Vorschrift sei auch
verfassungsgemäß. Bereits in seinem Beschluss vom
15.1.1985 2 BvR 1163/82 (BVerfGE 69, 92) habe das BVerfG
entschieden, dass die fehlende Abzugsfähigkeit von Spenden an
Wählervereinigungen nicht das Recht der Zuwendenden auf
gleiche Teilhabe am politischen Willensbildungsprozess verletze.
Diese Entscheidung gelte fort, zumal das EStG damals noch keine
Steuerermäßigung nach § 34g EStG vorgesehen habe.
In seinen Beschlüssen vom 21.6.1988 2 BvR 638/84 (BVerfGE 78,
350 = SIS 88 22 04) und vom 20.2.1991 2 BvR 176/90 (Die Information
für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer - INF - 1991,
311) habe das BVerfG diese Ansicht bestätigt. Auch der Senat
sei in seinem Urteil vom 25.10.1989 X R 190/87 (BFHE 158, 537,
BStBl II 1990, 158 = SIS 90 04 06) davon ausgegangen, dass die
Versagung des Sonderausgabenabzugs für Spenden an kommunale
Wählervereinigungen nicht das Recht auf Teilhabe an der
politischen Willensbildung verletze.
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Selbst bei Berücksichtigung der
Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 121, 108 = SIS 08 32 52 ergebe
sich keine Abweichung von dieser gefestigten Rechtsprechung. Nach
diesem Beschluss lasse das BVerfG nämlich eine steuerliche
Begünstigung von Parteien gegenüber
Wählervereinigungen in verschiedener Weise zu. Lediglich der
vollständige Ausschluss einer steuerlichen Begünstigung
von Wählervereinigungen sei im Fall des § 13 Abs. 1 Nr.
18 des Erbschaftsteuergesetzes a.F. (ErbStG) als verfassungswidrig
angesehen worden.
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II. Die Revision ist als unbegründet
zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ).
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Die vom Kläger begehrte
Berücksichtigung der Zuwendung als Spende nach § 10b Abs.
2 Satz 1 EStG ist rechtsschutzgewährend so zu verstehen, dass
sie nur den Teil betrifft, der nicht bereits nach § 34g Satz 1
Nr. 2 Buchst. a EStG begünstigt ist (unter 1.). Ein Abzug nach
§ 10b EStG ist indes nicht möglich (unter 2.). § 10b
Abs. 2 EStG ist verfassungsgemäß. Eine konkrete
Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG)
scheidet deshalb aus (unter 3.).
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1. Der Senat legt den Klägerantrag so
aus, dass der Kläger sowohl im Klage- als auch im
Revisionsverfahren nur den Teil seiner Zuwendungen als
Sonderausgaben nach § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG
berücksichtigt wissen will, der nicht bereits zu einer
Steuerermäßigung nach § 34g Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
EStG führt.
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2. Nach § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG sind
Spenden an politische Parteien i.S. des § 2 des
Parteiengesetzes (PartG) bis zur Höhe von insgesamt 1.650 EUR
und im - hier nicht vorliegenden - Fall der Zusammenveranlagung von
Ehegatten bis zur Höhe von 3.300 EUR im Kalenderjahr als
Sonderausgaben abziehbar.
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a) Parteien sind gemäß § 2
Abs. 1 Satz 1 PartG Vereinigungen von Bürgern, die dauernd
oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes
oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen
und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem
Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der
tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und
Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und
nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine
ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser
Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur
natürliche Personen sein (§ 2 Abs. 1 Satz 2 PartG). Eine
Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs
Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl
mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat (§ 2 Abs. 2
PartG).
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b) Vorliegend hat die Wählervereinigung
jedenfalls nicht an der Bundestags- oder einer Landtagswahl mit
eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen und erfüllt schon
deshalb die in § 2 Abs. 2 PartG genannten Voraussetzungen
nicht.
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c) Die Ansicht, der Parteienbegriff sei
unmittelbar Art. 21 GG zu entnehmen und deshalb eine Teilnahme an
Bundestags- oder Landtagswahlen nicht zu fordern (vgl. etwa Lenski,
Parteiengesetz, 2011, Rz 18; Streinz in Starck, Kommentar zum
Grundgesetz, Art. 21 Abs. 1 Rz 59; wohl auch Kunig, Grundgesetz,
Bd. 1: Präambel bis Art. 69, 6. Aufl., München 2012, Art.
21 Rz 20, der von der Behandlung dieser Vereinigungen
„wie“ Parteien i.S. des PartG spricht), geht
fehl, verweist § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG doch ausdrücklich
auf das PartG (ebenso etwa Morlok/Merten, Die öffentliche
Verwaltung 2011, 125 (126 Fn 9, dort m.w.N.)). Auch das BVerfG hat
deshalb für den insoweit inhaltsgleichen § 10b Abs. 2
EStG 1983 eine solche (über den Wortsinn hinausgehende)
Auslegung angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nicht
für möglich erachtet (vgl. nur BVerfG-Beschluss in
BVerfGE 78, 350 = SIS 88 22 04, unter C). Dem stimmt der Senat
für die hier maßgebliche Fassung des § 10b Abs. 2
EStG zu.
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d) Dies gilt selbst dann, wenn man die
Beschränkung des Parteienbegriffs an sich auf § 2 PartG
und damit die dortige Festlegung auf eine Teilnahme bei Bundestags-
oder Landtagswahlen für nicht mit Art. 21 Abs. 1 GG vereinbar
hält (so etwa Hillgruber in Merten/Papier, Handbuch der
Grundrechte, § 118 Rz 17; Morlok in Dreier, Grundgesetz, Art.
21 Rz 37; zweifelnd: Ipsen in Sachs, Grundgesetz, Art. 21 Rz
19).
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Auch in einem solchen Fall sind die Grenzen
der verfassungskonformen Auslegung zu beachten, deren Ausgangspunkt
ebenfalls das Gesetz und die von ihm verwandte Begrifflichkeit ist.
Nur dann, wenn eine Norm unter
Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Zweck
und Gesetzeszusammenhang mehrere Deutungen zulässt, von denen
nur eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis
führt, ist eine verfassungskonforme Auslegung geboten und auch
erlaubt. Wortlaut und Gesetzeszweck ziehen ansonsten einer solchen
verfassungskonformen Auslegung Grenzen. So kann ein
Normverständnis, das mit dem Wortlaut und Zweck der
anzuwendenden Normen sowie dem Gesetzeszusammenhang nicht mehr in
Einklang zu bringen ist, durch eine verfassungskonforme Auslegung
ebenso wenig gewonnen werden wie ein solches, das in Widerspruch zu
dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers treten würde
(BVerfG-Beschluss vom 15.10.1996 1 BvL 44, 48/92, BVerfGE 95, 64
(93); vgl. auch Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 2.8.2006
XI R 30/03, BFHE 214, 406 = SIS 06 40 85 (410), BStBl II 2006, 895
= SIS 06 40 85 (897)).
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Dies ist vorliegend der Fall, da § 10b
Abs. 2 EStG ausdrücklich den Parteienbegriff auf den des PartG
begrenzt.
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e) Kommunale Wählervereinigungen - wie
die des Streitfalls - können folglich aufgrund des eindeutigen
Wortlauts des § 10b Abs. 2 EStG trotz ggf. vorliegender
Differenzen zwischen der Begrifflichkeit in § 2 PartG und Art.
21 Abs. 1 GG keine Parteien i.S. des § 10b Abs. 2 EStG sein,
da jedenfalls die in § 2 Abs. 2 PartG genannten
Voraussetzungen nicht erfüllt werden.
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f) Die hier zu beurteilende
Wählervereinigung ist somit kein tauglicher
Zuwendungsempfänger i.S. des § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG,
weshalb ein Spendenabzug für den § 34g Satz 1 Nr. 2 EStG
übersteigenden Betrag nicht in Betracht kommt.
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3. Die Regelung des § 10b Abs. 2 EStG
i.V.m. § 34g EStG ist verfassungsgemäß.
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a) Der Kläger verlangt eine
(vollständige) Gleichstellung bei der Behandlung von Spenden
an Parteien und den in § 34g Satz 1 Nr. 2 EStG genannten
Wählervereinigungen - dort als Vereine ohne Parteicharakter
bezeichnet. Aus seiner Sicht sei es verfassungsmäßig
geboten, die § 34g EStG übersteigenden Zuwendungen an
kommunale Wählervereinigungen als Spenden nach § 10b Abs.
2 Satz 1 EStG zu berücksichtigen.
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b) Das BVerfG hat wiederholt zur
Beschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Spenden
an kommunale Wählervereinigungen entschieden.
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aa) Durch Beschluss in BVerfGE 69, 92 hat es
die in § 10b Abs. 2 EStG 1979 vorgesehene Beschränkung
der steuerlichen Abzugsfähigkeit auf Beiträge und
Spenden, die politischen Parteien i.S. des § 2 PartG
gewährt werden, als mit dem GG vereinbar angesehen und
ausgeführt, dass hierdurch die Rechte des Bürgers auf
gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung nicht verletzt
seien. Der Gesetzgeber sei angesichts der für das
Veranlagungsjahr 1979 maßgeblichen Höchstbeträge
nicht gehalten gewesen, die steuerliche Abziehbarkeit auf
Beiträge und Spenden zu erstrecken, die kommunalen
Wählervereinigungen zugewendet worden seien (dort unter
C.III.). § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG 1979 sah einen
Sonderausgabenabzug der Zuwendungen an politische Parteien, nicht
jedoch an kommunale Wählervereinigungen mit den für das
Veranlagungsjahr 1979 maßgeblichen Höchstgrenzen der
Abzugsfähigkeit von 600 DM für Ledige und 1.200 DM im
Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten vor.
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bb) Durch Beschluss in BVerfGE 78, 350 = SIS 88 22 04 hat es das BVerfG für mit dem Recht auf
Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 9, 28 Abs. 1
Satz 2 GG für unvereinbar erklärt, wenn nur
Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien, jedoch
nicht an kommunale Wählergemeinschaften nach § 10b i.V.m.
§ 34g EStG 1983 zu einer einkommensteuerlichen
Vergünstigung führten.
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(1) Bei Regelungen im Bereich der politischen
Willensbildung und Wahlen, insbesondere auch bei mittelbaren
steuerlichen Finanzierungshilfen, sei das Ermessen des Gesetzgebers
durch dieses Gebot der grundsätzlich strengen Gleichbehandlung
und Chancengleichheit besonders begrenzt. Differenzierungen
bedürften eines besonderen, zwingenden Grundes zur
Rechtfertigung. Die vorgefundene Wettbewerbslage zwischen
konkurrierenden politischen Organisationen dürfe nicht
verfälscht werden. Dies gelte auch bezüglich anderer, mit
den politischen Parteien konkurrierenden Gruppen und Bewerbern,
insbesondere örtlich gebundenen Wählervereinigungen.
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(2) Allerdings sei dem Gesetzgeber durch den
Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien und
anderer Wahlbewerber und durch das Recht des Bürgers auf
gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung des Volkes nicht
jede Differenzierung verboten. So dürfe der Gesetzgeber auch
bei der steuermindernden Anerkennung das im Vergleich zu den
kommunalen Wählervereinigungen sehr viel weiter gesteckte
Tätigkeitsfeld der politischen Parteien, die ihnen vom GG und
vom PartG (§ 1) zugedachte Rolle und die daraus folgende
Notwendigkeit einer auf Dauer angelegten und festgefügten,
hohe Kosten verursachenden überregionalen Organisation
berücksichtigen. Folglich sei eine unterschiedliche
steuerliche Begünstigung in gewissen Grenzen nicht zu
beanstanden (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 78, 350 = SIS 88 22 04,
unter C.I., mit Hinweis auf BVerfG-Beschluss in BVerfGE 69, 92 (108
ff.)).
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(3) Soweit im damals zu entscheidenden Fall
Steuervorteile für Parteien über die Regelung des §
34g EStG i.d.F. des Art. 4 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des
Parteiengesetzes und anderer Gesetze (BGBl I 1983, 1577) bis zu
einem Höchstbetrag von 100.000 DM, nicht jedoch auch für
Wählervereinigungen, möglich waren, sah das BVerfG
allerdings ein Ausmaß erreicht, das im Verhältnis zu den
hiervon ausgeschlossenen kommunalen Wählervereinigungen
verfassungsrechtlich nicht hingenommen werden könne.
Verschärfend sei dabei das die kommunale Ebene aussparende
System der Wahlkampfkostenerstattung zu beachten, welches nur die
politischen Parteien erfasse (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 78, 350 =
SIS 88 22 04, unter C.II.3.). Eine Rechtfertigung dieser durch die
§§ 10b, 34g EStG 1983 bewirkten Benachteiligung der
kommunalen Wählervereinigungen sah das BVerfG weder durch eine
intensivere Öffentlichkeitsarbeit der Parteien, soweit sie
örtliche Belange betrifft, noch durch eine Gefährdung der
Arbeits- und Funktionsfähigkeit kommunaler Vertretungen -
welche das BVerfG nicht erwartete - oder durch die nur die Parteien
betreffende Rechenschaftspflicht aus Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG,
§§ 23 ff. PartG.
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(4) Der festgestellte Verstoß könne
entweder durch eine Rückführung der steuerlichen
Begünstigung auf ein Ausmaß wie zu § 10b Abs. 2
EStG 1979 ausgeführt oder durch gleiche oder ähnliche
Begünstigung der Beiträge und Spenden an kommunale
Wählervereinigungen beseitigt werden (BVerfG-Beschluss in
BVerfGE 78, 350 = SIS 88 22 04, unter C.III.1.).
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cc) Eine nur geringfügige Auswirkung auf
die Chancengleichheit hat das BVerfG auch in Bezug auf den mit
§ 10b Abs. 2 EStG 1979 inhaltsgleichen, wenn auch nicht
betragsmäßig gleichen § 10b Abs. 2 EStG 1981
angenommen (BVerfG-Kammerbeschluss in INF 1991, 311).
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§ 10b Abs. 2 EStG 1981 beschränkte
die Abziehbarkeit von Beiträgen und Spenden an politische
Parteien auf 1.800 DM für Ledige und 3.600 DM im Fall der
Zusammenveranlagung von Ehegatten. Ausdrücklich wies das
BVerfG darauf hin, dass die Anhebung der
Abzugshöchstbeträge für Spenden und Beiträge
den politischen Parteien nur vorübergehend ein spürbares
Gefälle gegenüber den kommunalen Wählervereinigungen
begründe, da nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur steuerlichen
Begünstigung von Zuwendungen an unabhängige
Wählervereinigungen vom 25.7.1988 (BGBl I 1988, 1185) sowie
Art. 4 Nr. 11 Buchst. c des Gesetzes über Maßnahmen zur
Entlastung der öffentlichen Haushalte - Haushaltsbegleitgesetz
1989 - vom 20.12.1988 (BGBl I 1988, 2265) Spenden an kommunale
Wählervereinigungen seit dem Veranlagungszeitraum 1984 bis zu
einem Höchstbetrag von 600 DM, im Fall der Zusammenveranlagung
von Ehegatten von 1.200 DM von der tariflichen Einkommensteuer
(nach § 34g EStG) abgesetzt werden könnten.
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c) Beachtet man diese vom BVerfG für den
Bereich der Abziehbarkeit von Beiträgen und Spenden an
kommunale Wählervereinigungen herausgebildeten Kriterien zur
Konkretisierung der nach Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 9, 28 Abs. 1
Satz 2 GG zu gewährleistenden Chancengleichheit zwischen
Parteien nach dem PartG und politischen Organisationen auf
kommunaler Ebene, so kann eine Verfassungswidrigkeit der im
Streitjahr maßgeblichen Vorschriften des § 10b Abs. 2
EStG i.V.m. § 34g EStG nicht angenommen werden.
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Zum einen entsprechen die nunmehr geltenden
Höchstbeträge inflationsbedingt im Wesentlichen den vom
BVerfG überprüften Beträgen und bewegen sich auch im
Hinblick auf den konkreten Einzelfall noch im Rahmen des
verfassungsrechtlich Hinnehmbaren (unter aa). Zum anderen vermag
der Senat nicht zu erkennen, dass sich das rechtliche Umfeld auf
kommunaler Ebene so verändert hätte, dass (nunmehr) von
einer Verfassungswidrigkeit des § 10b Abs. 2 EStG i.V.m.
§ 34g EStG auszugehen wäre (unter bb).
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aa) Die Privilegierung der politischen
Parteien durch § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG ist angesichts der
dort genannten Höchstbeträge verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden.
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(1) Die Höchstbeträge des § 10b
Abs. 2 Satz 1 EStG von 1.650 EUR bzw. 3.300 EUR im Fall der
Zusammenveranlagung von Ehegatten entsprechen inflationsbereinigt
in etwa den Höchstbeträgen des § 10b Abs. 2 EStG
1981.
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(2) Betrachtet man die steuerlichen
Auswirkungen, so betrug die jährliche Steuerersparnis für
Spender an Parteien i.S. des § 2 PartG im Veranlagungszeitraum
1981 im Höchstfall etwas über 900 DM. Dass bei der
Zusammenveranlagung von Ehegatten Parteispenden bis zu 3.600 DM
jährlich absetzbar waren, änderte daran nichts, da sich
jeder der Ehegatten selbständig entscheiden konnte (vgl. nur
BVerfG-Beschluss in BVerfGE 69, 92, unter C.III.2., m.w.N.). Diesem
Steuervorteil entspricht inflationsbedingt die aufgrund der
aktuellen Höchstbeträge im Streitjahr mögliche
Steuerersparnis eines Ledigen von 742,50 EUR (1.650 EUR x
Spitzensteuersatz von 45 %) bzw. 783,34 EUR (1.650 EUR x
Spitzensteuersatz von 45 % zzgl. 5,5 %
Solidaritätszuschlag).
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(3) Die Anhebung der
Abzugshöchstbeträge für Spenden und Beiträge an
politische Parteien durch § 10b Abs. 2 EStG 1981
gegenüber § 10b Abs. 2 EStG 1979 hat auch nicht
„ein spürbares Gefälle gegenüber den
kommunalen Wählervereinigungen“ (BVerfG-Beschluss in
INF 1991, 311, Rz 6) zur Folge.
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38
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Selbst wenn ein solches Gefälle
unterstellt würde, erschiene es aus Sicht des Senats zumindest
zweifelhaft, schon von einem eindeutigen Verstoß des Rechts
des Klägers auf gleiche Teilhabe am politischen
Willensbildungsprozess ausgehen zu können. Denn die
Erhöhung des Spendenaufkommens der politischen Parteien in
Höhe dieser Höchstbeträge des § 10b Abs. 2 EStG
kommt nicht in gleicher Höhe der kommunalen Arbeit der
Parteien zugute. Insbesondere werden die Parteien den
größeren Teil ihrer finanziellen Mittel nicht für
Wahlkämpfe im kommunalen Bereich einsetzen können, da
diese Beträge bei den Parteien, anders als bei kommunalen
Wählervereinigungen, auch zur Unterstützung der von den
Orts- und Kreisverbänden im Rahmen der politischen
Willensbildung auf Landes- und Bundesebene wahrgenommenen Aufgaben
zu verwenden sind. Das Steuergefälle kann sich deshalb nur zum
Teil auf kommunaler Ebene auswirken.
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Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass
der Gesetzgeber bei Regelungen der sog. mittelbaren
Parteienfinanzierung die besonderen Aufgaben der Parteien auf
regionaler wie überregionaler Ebene zu beachten hat. Auch ist
die Öffentlichkeitsarbeit der politischen Parteien
während der Wahlperiode der Gemeindevertretungen, soweit sie
örtliche Belange betrifft, häufig wesentlich intensiver
als die der Wählervereinigungen. Folglich ergibt sich hieraus
ein geringerer Finanzbedarf dieser Bewerbergruppe als der kommunal
tätiger Parteien i.S. des § 2 PartG (so schon
Senatsurteil in BFHE 158, 537, BStBl II 1990, 158 = SIS 90 04 06
unter Hinweis auf BVerfG-Beschluss in BVerfGE 78, 350 = SIS 88 22 04). Auch kann der Gesetzgeber aufgrund des sehr viel weiter
gesteckten Tätigkeitsfeldes der politischen Parteien und der
ihnen zugedachten Rolle im Vergleich zu kommunalen
Wählervereinigungen eine unterschiedliche Behandlung bei der
Einkommensteuer vornehmen (so schon Senatsbeschluss vom 14.5.1998 X
B 164/97, BFH/NV 1999, 29 = SIS 98 50 77).
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bb) Der Senat vermag eine
Verfassungswidrigkeit der unterschiedlichen einkommensteuerlichen
Behandlung von Spenden und Beiträgen nach § 10b Abs. 2
EStG i.V.m. § 34g EStG auch dann nicht zu erkennen, wenn es
zwischenzeitlich zu einer Angleichung der Parteien i.S. des §
2 PartG und kommunaler Wählervereinigungen gekommen sein
sollte.
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(1) Zwar hat das BVerfG den Ausschluss
kommunaler Wählervereinigungen schon sehr früh damit
begründet, dass die politische Willensbildung des Volkes im
eigentlichen Sinne nur im Bundestag und in den Landesparlamenten
vollzogen werde. Auf der Ebene der Gebietskörperschaften
fielen hingegen nicht eigentlich politische Entscheidungen.
Gebietskörperschaften seien vielmehr in erster Linie
Träger von Verwaltungsaufgaben (so BVerfG-Urteil vom
23.10.1952 1 BvB 1/51, BVerfGE 2, 1 (76)).
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(2) Soweit in der Folgezeit dagegen darauf
verwiesen wird, diese Differenzierung sei falsch, weil
örtliche und politische Bedeutung keine Gegensätze seien
und die Entscheidungsprozesse sich von unten nach oben
vollzögen (vgl. nur Kunig, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl.
2005, § 40 Rz 80, m.w.N.), mag dies zur Überprüfung
der Verfassungsmäßigkeit des in § 2 PartG
verwendeten Parteienbegriffs geeignet sein. Eine notwendige
Gleichstellung der Parteien i.S. des § 2 PartG und der
kommunalen Wählergemeinschaften in Bezug auf die mittelbare
Finanzierung durch Spenden und Beiträge ist aufgrund der auch
dann weiter bestehenden unterschiedlichen Aufgabenbreite indes
nicht zwingend.
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(3) Die umfassende Aufgabenbreite der Parteien
i.S. des § 2 PartG, die auch zu Bundestags- und Landtagswahlen
antreten, reicht aus, um eine steuerliche Besserstellung
gegenüber kommunalen Wählervereinigungen zu
rechtfertigen. Schließlich bleibt diese Aufgabenbreite
unabhängig vom Parteienbegriff bei kommunalen
Wählergemeinschaften auf den kommunalen Bereich und damit in
seiner finanziellen Auswirkung begrenzt.
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d) Soweit der Kläger auf den Beschluss
des BVerfG in BVerfGE 121, 108 = SIS 08 32 52 zu § 13 Abs. 1
Nr. 18 ErbStG verweist, ergibt sich nichts Anderes. Zum einen
bezieht sich diese Entscheidung nicht auf § 10b Abs. 2 EStG
i.V.m. § 34g EStG, sondern allein auf eine Regelung des
ErbStG. Zum anderen war dort, anders als in § 10b Abs. 2 EStG
i.V.m. § 34g EStG, eine Begünstigung der Parteien i.S.
des § 2 PartG ohne Beschränkung auf
Höchstbeträge vorgesehen, die deshalb nach Ansicht des
BVerfG zu einer erheblichen Beeinflussung der Chancengleichheit im
politischen Wettbewerb führt (vgl. dort unter C.II.2.c).
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e) Nach alledem scheidet eine konkrete
Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG aus.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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