Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Finanzgerichts München vom 26.3.2015 13 K 2758/11 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu
tragen.
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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) war im Streitjahr 2005 noch unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig und wurde einzeln veranlagt. Er war
langjährig beim Europäischen Patentamt (EPA) als Beamter
tätig gewesen. Im Jahr 2003 ist er zum Ende des Monats, in dem
er das 65. Lebensjahr vollendet hatte, in den Ruhestand getreten.
Seither erhält er Altersversorgungsleistungen, um deren
einkommensteuerrechtliche Behandlung es im vorliegenden Verfahren
geht.
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Das EPA ist gemäß Art. 4 Abs. 2
Buchst. a des Europäischen Patentübereinkommens
(EPÜ) vom 5.10.1973 (BGBl II 1976, 649, 826) ein Organ der
Europäischen Patentorganisation (EPO), die durch das EPÜ
gegründet worden ist. Die EPO besitzt in jedem Vertragsstaat
die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit als
juristische Person (Art. 5 EPÜ); das EPA als ihr Organ ist
selbst nicht rechtsfähig.
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3
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Nach dem Protokoll über die Vorrechte
und Immunitäten der EPO (BGBl II 1976, 649, 985 - im
Folgenden: PPI - ) genießt die EPO im Rahmen ihrer amtlichen
Tätigkeit Immunität.
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Nach Art. 7 der Versorgungsordnung für
das EPA (VersO) hat ein Bediensteter, der mindestens zehn
anrechnungsfähige Dienstjahre abgeleistet hat, Anspruch auf
ein Ruhegehalt. Die Zahlung der Ruhestandsbezüge erfolgt
gemäß Art. 37 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VersO durch
die Organisation, der der Bedienstete zum Zeitpunkt der Beendigung
seiner Tätigkeit angehörte. Die Versorgungsleistungen
werden zu Lasten des Haushalts dieser Organisation gewährt
(Art. 40 Abs. 1 VersO); die Mitgliedstaaten gewährleisten die
Erbringung dieser Leistungen gemeinsam (Art. 40 Abs. 2 VersO). Vom
Gehalt der Bediensteten wird monatlich ein Beitrag einbehalten
(Art. 41 Abs. 1 VersO); dieser belief sich nach den Feststellungen
des Finanzgerichts (FG) im Jahr 2007 auf 9,1 % des Gehalts. Dieser
Beitrag soll einem Drittel des zur Finanzierung der
Versorgungsleistungen insgesamt erforderlichen Beitrags entsprechen
(Art. 41 Abs. 3 VersO); die EPO selbst leistete mithin im Jahr 2007
einen weiteren Versorgungsbeitrag von 18,2 % des Gehalts ihrer
Bediensteten. Ein Bediensteter, der vor Erfüllung der
zehnjährigen Wartezeit aus dem Dienst ausscheidet, hat
Anspruch auf die Auszahlung der von seinem Gehalt einbehaltenen
Versorgungsbeiträge zuzüglich Zinsen (Art. 11
VersO).
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Die Aktivbezüge der Bediensteten der
EPO sind von den staatlichen Einkommensteuern befreit, wobei ein
Progressionsvorbehalt zulässig ist (Art. 16 Abs. 1 Sätze
2 und 3 PPI). Im Gegenzug unterliegen diese Aktivbezüge einer
eigenen Besteuerung durch die EPO (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 PPI).
Diese steuerlichen Regelungen gelten allerdings nicht für
Renten und Ruhegehälter, die von der EPO an ehemalige
Bedienstete des EPA gezahlt werden (Art. 16 Abs. 2 PPI); diese
unterliegen der Einkommensteuer des jeweiligen Wohnsitzstaats. Die
Versorgungsempfänger haben gemäß Art. 42 VersO
Anspruch auf eine Anpassung der Versorgungsbezüge, die die
Einkommensteuerpflicht der Versorgungsbezüge im jeweiligen
Mitgliedstaat berücksichtigt (Steueranpassung).
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Um das Versorgungssystem durch die Bildung
von angemessenen Rücklagen zu sichern, hat die EPO im Rahmen
ihrer Gesamtfinanzierung u.a. einen Reservefonds für Pensionen
(im Folgenden: Reservefonds) gebildet (Art. 2 Abs. 2 des Statuts
der Reservefonds für Pensionen und soziale Sicherheit der EPO
- Reservefonds-Statut - ). Der Fonds bildet ein zweckgebundenes
Sondervermögen der EPO, besitzt aber keine eigene
Rechtsfähigkeit. Er wird vom EPA verwaltet (Art. 2 Abs. 1
Reservefonds-Statut). Die Mittel des Fonds werden vom EPA durch
Zuweisungen aus dem Haushalt der EPO gebildet. Sie sind getrennt
vom übrigen Vermögen der EPO zu verwalten (Art. 3 Abs. 1
Reservefonds-Statut). Die Anlagen des Fonds werden für die
Zwecke des Statuts so behandelt, als seien sie Vermögen des
Fonds; sie bleiben jedoch stets Vermögen der EPO (Art. 3 Abs.
5 Reservefonds-Statut). Der Haushaltsplan der EPO weist in seinem
Teil I das „Hauptbudget“ und in Teil II das
„Versorgungs- und Sozialversicherungssystem Budget“
aus.
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Zu den eigenen Mitteln der EPO gehören
neben den Einnahmen aus Gebühren, sonstigen Quellen und
Rücklagen auch die Mittel des Pensionsreservefonds, der als
zweckgebundenes Sondervermögen der EPO zur Sicherung ihres
Versorgungssystems durch die Bildung angemessener Rücklagen
dient (Art. 38 Buchst. b EPÜ).
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Nach Art. 1 des Abkommens zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der EPO über die
Durchführung des Art. 12 der VersO (DurchfAbk) vom 8.12.1995
(BGBl II 1996, 961) kann ein Beamter des EPA, der in der deutschen
gesetzlichen Rentenversicherung versichert war, die Summe der
für ihn gezahlten Beiträge zuzüglich Zinsen auf das
Versorgungssystem des EPA übertragen lassen; dies gilt auch
für Personen, die in der deutschen gesetzlichen
Rentenversicherung nachversichert worden sind (Art. 3 DurchfAbk).
Umgekehrt kann ein aus dem Dienst des EPA ausscheidender Beamter
den versicherungsmathematischen Gegenwert seiner dort erworbenen
Ruhegehaltsansprüche auf die damalige
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA)
übertragen lassen (Art. 2 DurchfAbk).
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9
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Der Kläger war vor Aufnahme seiner
Tätigkeit beim EPA in der Bundesrepublik Deutschland
(Deutschland) rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Die
BfA übertrug später die bei ihr bestehenden
Rentenanwartschaften auf das Versorgungssystem der EPO. Aufgrund
dessen erhält der Kläger seine Altersbezüge
ausschließlich von der EPO.
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Diese Altersbezüge beliefen sich im
Streitjahr 2005 auf die folgenden Beträge:
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Bezeichnung
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laufende Zahlungen
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Nachzahlungen für 2003/2004
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Summe
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Grundpension
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62.957,28 EUR
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1.450,44 EUR
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64.407,72 EUR
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Haushaltszulage
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3.777,48 EUR
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87,12 EUR
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3.864,60 EUR
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Kinderzulage
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3.128,88 EUR
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72,12 EUR
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3.201,00 EUR
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Steueranpassung
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16.503,00 EUR
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14.370,00 EUR
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30.873,00 EUR
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Summe
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86.366,64 EUR
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15.979,68 EUR
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102.346,32 EUR
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Der Kläger war im Jahr 1990 von seiner
früheren Ehefrau (E) geschieden worden. In dem
Scheidungsurteil wurden Rentenanwartschaften des Klägers bei
der BfA auf das Rentenversicherungskonto der E übertragen.
Ferner wurde der Kläger zu monatlichen Unterhaltszahlungen an
E verurteilt. In der Folgezeit erwirkte E aus diesem Urteil einen
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den
Kläger, aufgrund dessen von seinen Altersbezügen im
Streitjahr 2005 ein Betrag von insgesamt 24.787,39 EUR einbehalten
und an E ausgekehrt wurde. E lebte im Streitjahr im
Ausland.
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In die Anlage R seiner
Einkommensteuererklärung 2005 trug der Kläger lediglich
einen Betrag von 87.976 EUR als laufende Rente aus der
Basisversorgung und 1.609 EUR als tarifbegünstigte
Rentennachzahlung ein.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ), dem bei der Veranlagung eine Bescheinigung der
EPO über die tatsächliche Höhe der Altersbezüge
(102.346,32 EUR) vorlag, übernahm der Höhe nach die in
der Steuererklärung angegebenen - niedrigeren - Beträge.
Er ordnete sie allerdings unter Berufung auf das Senatsurteil vom
22.11.2006 X R 29/05 (BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402 = SIS 07 04 42) den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu. Dies
führte dazu, dass diese Bezüge in voller Höhe -
abzüglich eines Versorgungsfreibetrags von 3.900 EUR - in die
einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage eingingen. Für
Unterhaltsleistungen an E berücksichtigte das FA den
gekürzten gesetzlichen Höchstbetrag nach § 33a Abs.
1 Satz 1, 5 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr
geltenden Fassung (EStG). Im Ergebnis setzte das FA die
Einkommensteuer 2005 mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.3.2007
auf 14.979 EUR fest.
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Während des anschließenden
Einspruchsverfahrens, in dem der Kläger sich gegen die
Zuordnung der Altersbezüge zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit wandte, setzte das FA die
Einkommensteuer am 2.5.2008 wegen eines Verlustrücktrags aus
2006 auf 7.762 EUR herab. Am 19.8.2011 wies es den Einspruch
zurück.
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Mit seiner Klage machte der Kläger in
erster Linie geltend, die Altersbezüge seien lediglich mit dem
Ertragsanteil von 18 % gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG anzusetzen. Hilfsweise sei der
Besteuerungsanteil von 50 % gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG anzuwenden.
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Ferner brachte der Kläger erstmals im
Laufe des Klageverfahrens die folgenden Einwendungen vor:
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Jedenfalls der Teil der Altersbezüge,
der auf der Übertragung der zuvor bei der BfA bestehenden
Rentenanwartschaften auf den Reservefonds beruhe, dürfe nur
wie die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteuert
werden.
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Statt der bisher berücksichtigten
Vorsorgepauschale von 1.500 EUR seien die tatsächlichen
Aufwendungen für Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung (1.762,80 EUR) abzuziehen.
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Die Zahlungen an E in Höhe von
24.787,39 EUR seien keine Unterhaltsleistungen, sondern beruhten
auf einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Sie seien daher
in voller Höhe als dauernde Last (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a
EStG) abzuziehen.
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Das FG wies die Klage ab (EFG 2015, 1192 =
SIS 15 12 51). Alle Teile der bezogenen Altersversorgung -
einschließlich der Zulagen und des Steueranpassungsbetrags,
jedoch mit Ausnahme desjenigen Teils der Kinderzulage, der dem
deutschen Kindergeld entspreche - seien in Deutschland
steuerpflichtig. Die Zahlungen seien insoweit als
Versorgungsbezüge zu behandeln, als sie nicht auf
übertragenen Anwartschaften aus der gesetzlichen
Rentenversicherung beruhten. Unter Berufung auf das - zum
Versorgungssystem der Nordatlantikvertragsorganisation (NATO)
ergangene - Senatsurteil in BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402 = SIS 07 04 42 führte das FG aus, entscheidend für die
Zuordnung von Altersbezügen zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit sei, dass etwaige Eigenbeiträge
des Arbeitnehmers diesem während der Zeit der aktiven
Berufstätigkeit einkommensteuerrechtlich noch nicht
zugeflossen seien. Insoweit sei zwar eine Gehaltsverwendung als
Zufluss zu beurteilen, nicht aber eine Gehaltskürzung.
Vorliegend handele es sich lediglich um eine Gehaltskürzung,
weil der Reservefonds nicht rechtsfähig sei und dem
Kläger daher mit der Weiterleitung der vom Gehalt abgezogenen
Beiträge an den Reservefonds kein Anspruch gegen einen Dritten
verschafft worden sei. Das Altersversorgungssystem der EPO sei mit
dem der NATO in vollem Umfang vergleichbar.
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Die Zahlungen an E seien nicht als dauernde
Last unter dem Gesichtspunkt eines schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs abzuziehen. Hierfür seien keine
Anhaltspunkte ersichtlich. Im Scheidungsurteil seien lediglich
Teile der bei der BfA bestehenden Rentenanwartschaften des
Klägers auf E übertragen worden; Unterlagen zu einem
darüber hinaus gehenden Versorgungsausgleich habe der
Kläger nicht vorgelegt. Vielmehr sei naheliegend, dass die
Zahlungen auf den Unterhaltsansprüchen beruhten, die der E im
Scheidungsurteil zugesprochen worden seien. Insoweit sei mangels
unbeschränkter Steuerpflicht der E kein Abzug nach § 10
Abs. 1 Nr. 1 EStG möglich. Die verbleibende
Abzugsmöglichkeit nach § 33a Abs. 1 EStG habe das FA
zutreffend berücksichtigt.
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19
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Zwar sei dem Kläger darin zu folgen,
dass derjenige Teil der Bezüge, der auf übertragenen
Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung beruhe,
nicht nach § 19 EStG, sondern nach § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu besteuern sei. Dies betreffe im
Streitfall 21,64 % der Grundpension von 62.957,28 EUR, also einen
Betrag von 13.623,96 EUR. Die Kinderzulage sei in dem Umfang
steuerfrei zu stellen, als sie gemäß § 65 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 EStG zum Wegfall des Anspruchs auf deutsches
Kindergeld geführt habe (1.848 EUR). Zusätzlich seien die
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als
Vorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen. Gleichwohl habe die
Klage auch bei Berücksichtigung all dieser dem Kläger
günstigen Umstände keinen Erfolg, da sich beim Ansatz der
tatsächlichen Höhe der - bisher nicht in vollem Umfang
erfassten - Altersbezüge sogar noch eine höhere Steuer
ergäbe und eine Verböserung im finanzgerichtlichen
Verfahren ausgeschlossen sei.
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20
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Der Kläger begehrt mit seiner
Revision, die Altersbezüge wie Leistungen aus der deutschen
gesetzlichen Rentenversicherung zu besteuern. Die vom FG
herangezogene Senatsrechtsprechung zu den Ruhestandsbezügen
ehemaliger NATO-Bediensteter sei abzulehnen. Der Umstand, dass
Bedienstete, die vor Ablauf der zehnjährigen Wartezeit
ausscheiden, einen Anspruch auf Auszahlung ihrer Beiträge
hätten, zeige, dass diese Beiträge zum eigenen
Vermögen der Bediensteten gehörten, ihnen also
zugeflossen sein müssten. Diese Auszahlungsregelung entspreche
derjenigen, die für eigene Beitragszahlungen an die deutsche
gesetzliche Rentenversicherung gelte. Die Gleichartigkeit dieser
beiden Versorgungssysteme werde auch daran deutlich, dass nach dem
DurchfAbk Ansprüche zwischen den beiden Systemen
übertragen werden könnten. Demgegenüber seien
Ansprüche aus einer beamtenrechtlichen Versorgung nicht
übertragbar. Vielmehr sei hier eine Nachversicherung
durchzuführen (Art. 3 DurchfAbk). Sowohl bei der gesetzlichen
Rentenversicherung als auch bei der EPO sei ein Kapitalstock
ermittelbar.
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21
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Auf die fehlende Rechtsfähigkeit des
Reservefonds dürfe nicht abgestellt werden. Deutschland habe
der EPO die Immunität ihres Vermögens garantiert. Dem
widerspräche es, wenn die EPO durch das nationale Steuerrecht
gezwungen würde, Vermögen, das für die
Altersversorgung ihrer Bediensteten vorgesehen sei, auf einen
selbständigen Rechtsträger zu übertragen und damit
letztlich in die Hände ihrer Mitgliedstaaten zu geben. Es
müsse möglich sein, dass die EPO in Ausübung ihrer
Souveränität das zur Altersversorgung vorgesehene
Vermögen separiere und dem Zugriff ihrer Organe entziehe.
Genau dies habe die EPO verwirklicht; der Reservefonds werde in
ihrem Haushaltsplan als eigenständiger Teil geführt. Dies
sei mit dem Verhältnis zwischen Deutschland und der deutschen
gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Im Übrigen
könne Art. 40 Abs. 2 VersO so interpretiert werden, dass
letztlich die Mitgliedstaaten als rechtlich eigenständige
Dritte die Versorgungsleistungen erbringen.
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22
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Das FG habe eine völkerrechtlich
unzulässige Interpretation gegen den klaren Wortlaut der
einschlägigen Normen vorgenommen, die dem Ziel diene, eine
höhere nationale Besteuerung durchzusetzen als sie bei
wortlautgetreuer Auslegung zulässig wäre.
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23
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Die Auffassung des FG, die
Altersbezüge des Klägers seien als Arbeitslohn zu
behandeln, bewirke zudem verschiedene Ungleichbehandlungen. Zum
einen werde der Kläger schlechtergestellt als nachversicherte
ehemalige Beamte, deren Altersbezüge unter § 22 Nr. 1
Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG fielen. Auch würden die
Ruhegehaltszahlungen der Deutschen Rentenversicherung an ihre
eigenen Angestellten als Leibrente behandelt, obwohl auch hier der
Arbeitgeber mit dem Versorgungsträger identisch sei. Die
Finanzverwaltung behandele die Versorgungsbezüge etlicher
anderer internationaler Organisationen (EUMETSAT, CERN) als
Leibrente, obwohl die entsprechenden Regelungen mit denen der EPO
deckungsgleich seien.
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24
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In Bezug auf die an E geleisteten Zahlungen
trägt der Kläger vor, seine Versorgungsansprüche
gegen die EPO hätten nicht in den anlässlich der
Scheidung durchgeführten öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich einbezogen werden können (vgl. heute
§ 19 Abs. 2 Nr. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes). Daher
habe seit dem Ruhestandseintritt ein schuldrechtlicher
Versorgungsausgleich durchgeführt werden müssen.
Derartige Zahlungen seien sowohl nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung als auch nach der Verwaltungsauffassung
gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar. Das
Erfordernis einer unbeschränkten Steuerpflicht des
Empfängers der dauernden Last sei erst 2008 in § 10 Abs.
1 Nr. 1a EStG aufgenommen worden, gelte aber noch nicht im
Streitjahr 2005.
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25
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Der Kläger beantragt, das angefochtene
Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 19.8.2011 aufzuheben und
die Einkommensteuer 2005 unter Änderung des Bescheids vom
2.5.2008 auf 0 EUR herabzusetzen.
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26
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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27
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II. Die Revision ist unbegründet und nach
§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
zurückzuweisen.
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Das FG hat zu Recht die Zahlungen der EPO an
den Kläger - soweit sie nicht auf der Übertragung der bei
der BfA begründeten Rentenanwartschaften beruhen - als
Versorgungsbezüge angesehen (dazu unten 1.). Ebenso hat es
zutreffend den Abzug der Zahlungen des Klägers an E unter dem
Gesichtspunkt der dauernden Last schon aus tatsächlichen
Gründen abgelehnt (unten 2.).
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29
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1. Die Ruhestandsleistungen der EPO stellen
einkommensteuerrechtlich Ruhegelder i.S. des § 19 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 EStG und Versorgungsbezüge i.S. des § 19 Abs. 2
Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG dar. Es handelt sich um Ruhegelder aus
früheren Dienstleistungen.
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30
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a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden
Senats zur Abgrenzung zwischen Versorgungsbezügen nach §
19 EStG und Renteneinkünften aus § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchst. a EStG (grundlegend Senatsurteile vom 7.2.1990 X R 36/86,
BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062 = SIS 90 19 43, und in BFHE 216,
124, BStBl II 2007, 402 = SIS 07 04 42) liegen Einkünfte
„aus früheren Dienstleistungen“ nur vor,
wenn sie dem Steuerpflichtigen aus eben diesem Rechtsgrund
zufließen. Um Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit kann es sich daher nur handeln, wenn der Steuerpflichtige
sie - abgesehen von der erbrachten Dienstleistung - ohne rechtlich
ins Gewicht fallenden Eigenbeitrag erhält, also ohne eine
Leistung aus seinem Vermögen oder für seine Rechnung.
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31
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Wenn - wie im Fall der Bediensteten der EPO -
das maßgebende Dienstrecht vorsieht, dass vom Bruttogehalt
ein Abzug für Zwecke der Altersvorsorge vorgenommen wird,
unterscheidet die höchstrichterliche Rechtsprechung danach, ob
ein bereits zugeflossener Gehaltsbestandteil vom Arbeitnehmer
für Zwecke der Altersvorsorge eingesetzt wird, so dass es sich
zugleich um zugeflossenen Arbeitslohn und um einen Eigenbeitrag des
Arbeitnehmers zu seiner Altersvorsorge handelt, oder ob der
einbehaltene Gehaltsanteil erst im Versorgungsfall als
nachträglicher Arbeitslohn in Form eines Ruhegeldes ausgezahlt
wird, was noch nicht während der aktiven Dienstzeit, sondern
erst in der Versorgungsphase zum Zufluss von Arbeitslohn führt
(Senatsurteil in BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402 = SIS 07 04 42,
unter II.2.a, b).
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32
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Nach der Rechtsprechung des VI. Senats des
Bundesfinanzhofs (BFH), auf die der erkennende Senat Bezug nimmt,
führen interne Maßnahmen des Arbeitgebers, die dieser
trifft, um den Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers abzusichern,
noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn im Umfang der vom
Arbeitgeber für die Altersversorgung zurückgelegten
Mittel während der aktiven Dienstzeit. Dies gilt auch dann,
wenn der Arbeitgeber innerhalb seines Vermögens Mittel
für die Altersversorgung seiner Arbeitnehmer zweckbindet und
separiert. Anders stellt es sich nur dann dar, wenn der Arbeitgeber
mit seinen Leistungen dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und
unentziehbaren Rechtsanspruch gegen einen Dritten - z.B.
Versicherungsschutz - verschafft (zum Ganzen BFH-Urteile vom
20.7.2005 VI R 165/01, BFHE 209, 571, BStBl II 2005, 890 = SIS 05 37 93, unter II.5., m.w.N., und vom 29.7.2010 VI R 39/09, BFH/NV
2010, 2296 = SIS 10 35 98, Rz 28 f.).
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33
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b) Auf dieser rechtlichen Grundlage hat der
Senat zu dem bis zum 30.6.1974 geltenden Pensionssystem der
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (OECD) entschieden, dass ein Gehaltsabzug, der einem
persönlichen Konto gutgeschrieben wird, über das der
Bedienstete zur Leistung bestimmter Vorsorgeaufwendungen oder zur
Finanzierung des Kaufs oder von baulichen Veränderungen
eigengenutzter Wohnungen verfügen kann, spätestens dann
als zugeflossen gilt, wenn der Bedienstete das Kapital als
Einzahlung in ein anderes Versorgungssystem verwendet. Soweit die
späteren Bezüge aus diesem anderen Versorgungssystem auf
der Einzahlung beruhen, sind sie aus zugeflossenem Einkommen
finanziert und nicht mehr als Arbeitslohn anzusehen (Senatsurteil
in BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062 = SIS 90 19 43).
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34
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Demgegenüber hat der Senat zum
Pensionssystem der NATO entschieden, dass es sich um
Versorgungsbezüge handelt. Tragend hierfür war, dass die
NATO nicht über eine rechtlich von ihr getrennte
Versorgungseinrichtung verfügte, sondern die
Altersversorgungsbeiträge lediglich in ihrem Haushalt
separierte (vgl. Senatsurteil in BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402
= SIS 07 04 42; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung
angenommen durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
14.10.2010 2 BvR 367/07, HFR 2011, 88 = SIS 10 36 59; ebenso
Senatsbeschluss vom 27.11.2013 X B 192/12, BFH/NV 2014, 337 = SIS 14 03 93).
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35
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Gleichermaßen hat der Senat die -
zwischen den dortigen Beteiligten unstreitige - Würdigung
nicht beanstandet, dass Auszahlungen aus dem seit dem 1.7.1974
geltenden Versorgungssystem der OECD, das im Wesentlichen dem der
EPO entspricht, als Arbeitslohn zu behandeln sind (Urteil in BFHE
161, 16, BStBl II 1990, 1062 = SIS 90 19 43, unter 2.a). Dies gilt
auch für Auszahlungen aus dem seit dem 1.7.1974 geltenden
Versorgungssystem der Europäischen Weltraumorganisation - ESA
- (Senatsbeschluss vom 22.7.2015 X B 172/14, BFH/NV 2015, 1390 =
SIS 15 20 81).
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36
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Der I. Senat des BFH hat neben der - im
dortigen Verfahren nicht streitigen - Grundpension auch den einem
ehemaligen Bediensteten des EPA gezahlten und zum Ausgleich der
nationalen Besteuerung dienenden sog.
„Teilausgleich“ (im hiesigen Streitjahr 2005
noch als „Steueranpassung“ bezeichnet) als
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit angesehen (Urteil
vom 7.7.2015 I R 38/14, BFH/NV 2016, 180 = SIS 16 00 30,
Verfassungsbeschwerde anhängig unter 2 BvR 49/16). Anders als
der Kläger meint, hat der I. Senat sich in dieser Entscheidung
ausdrücklich und tragend zur Qualifizierung dieser Zahlungen
als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
geäußert (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 180 = SIS 16 00 30, Rz 9).
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c) Danach sind auch die von der EPO gezahlten
Ruhestandsbezüge als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit anzusehen (ebenso Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen vom 3.8.1998, BStBl I 1998, 1042 =
SIS 98 20 01, Tz. 9, und vom 1.6.2015, BStBl I 2015, 475 = SIS 15 11 51, Rz 168).
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38
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aa) Die Ruhestandsbezüge sind nicht nach
Art. 16 Abs. 1 PPI von der Einkommensteuer befreit, was aus Art. 16
Abs. 2 PPI folgt und zwischen den Verfahrensbeteiligten auch nicht
streitig ist. Das Besteuerungsrecht liegt insoweit beim
Ansässigkeitsstaat des ehemaligen Bediensteten (BFH-Urteil vom
11.11.2015 I R 28/14, BFH/NV 2016, 919 = SIS 16 09 88, Rz 11).
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bb) Ebenso wie bei den seit 1974 geschaffenen
Versorgungssystemen der NATO, der OECD und der ESA ist auch bei der
EPO das für die Altersversorgung der Bediensteten vorgesehene
Kapital rechtlich im Vermögen der jeweiligen Organisation
geblieben; den Bediensteten ist nicht etwa ein unmittelbarer und
unentziehbarer Rechtsanspruch gegen einen vom Arbeitgeber
verschiedenen Dritten eingeräumt worden. Dies ist nach der
vorstehend dargestellten Rechtsprechung in derartigen Fällen
tragend für die Zuordnung der Ruhestandsbezüge zu den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
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40
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Vorliegend werden die Ruhestandsbezüge
durch die Organisation gezahlt, der der Bedienstete im Zeitpunkt
der Beendigung seiner Tätigkeit angehört hat (Art. 37
Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VersO), und zwar zu Lasten des
Haushalts dieser Organisation (Art. 40 Abs. 1 VersO). Der
Reservefonds, in dem die für die Altersversorgung der
Bediensteten erforderlichen Mittel angespart werden, besitzt nach
der ausdrücklichen Regelung des Art. 2 Abs. 1
Reservefonds-Statut keine eigene Rechtsfähigkeit. Er dient
lediglich der Sicherung des Versorgungssystems durch die Bildung
von angemessenen Rücklagen (Art. 2 Abs. 2
Reservefonds-Statut), also einem rein organisationsinternen Zweck.
Die Geld- und Sachanlagen des Fonds bleiben ausdrücklich im
Vermögen der EPO (Art. 3 Abs. 5 Reservefonds-Statut). Die
Einordnung des Reservefonds als zweckgebundenes Sondervermögen
hat lediglich organisatorische Gründe, aber keine rechtliche
Außenwirkung. Dies wird dadurch bestätigt, dass Art. 38
Buchst. b EPÜ die Mittel des Pensionsreservefonds als
„eigene Mittel der EPO“ bezeichnet.
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Der gesonderte Ausweis im Haushaltsplan ist
schon in der früheren Senatsrechtsprechung als rechtlich
unerheblich angesehen worden (vgl. das zum NATO-Pensionssystem
ergangene Senatsurteil in BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402 = SIS 07 04 42, unter II.3.a).
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Diese eindeutigen Regelungen lassen nur den
vom FG zutreffend gezogenen Schluss zu, dass der Betrag der
Gehaltskürzung während der aktiven Berufstätigkeit
des Klägers im Vermögen seines Dienstherrn geblieben ist,
dem Kläger seinerzeit also noch nicht zugeflossen ist und
daher der - erst - während des Ruhestands ausgezahlte Betrag
als Versorgungsbezug anzusehen ist.
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cc) Ob die für Zwecke der Altersvorsorge
vorgenommene Gehaltskürzung der internen Steuer der EPO
unterlegen hat - wozu das FG keine Feststellungen getroffen hat und
die Beteiligten nichts vorgetragen haben -, ist für die
Entscheidung des Streitfalls unerheblich. Denn ohne eine
Beteiligung der deutschen Gesetzgebungsorgane wird die Anwendung
der Grundsätze des deutschen Einkommensteuerrechts zur
Abgrenzung zwischen Renten und Versorgungsbezügen nicht
dadurch beeinflusst oder modifiziert, dass eine internationale
Organisation ihre autonomen steuerrechtlichen Regelungen in einer
bestimmten Weise auf diese Bezüge anwendet (BFH-Urteile in
BFH/NV 2016, 180 = SIS 16 00 30, Rz 15 ff., und in BFH/NV 2016, 919
= SIS 16 09 88, Rz 16).
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dd) Die Steuerpflicht erstreckt sich auf alle
Bestandteile der Altersbezüge (Grundpension, Haushalts- und
Kinderzulage sowie Steueranpassung). Insbesondere ist die
Steueranpassung nicht etwa mit einer nicht steuerbaren
Steuererstattung zu vergleichen. Sie ist eine originäre
Leistung des Arbeitgebers, die dieser lediglich mit Rücksicht
auf die von einem Dritten, nämlich dem inländischen FA,
erhobene Steuer erbringt.
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d) Die Einwendungen des Klägers greifen
nicht durch.
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aa) Soweit der Kläger meint, die
Altersversorgungssysteme der EPO und der deutschen gesetzlichen
Rentenversicherung seien vergleichbar, kann der Senat dem nicht
folgen. Im Gegensatz zu den Behauptungen des Klägers besteht
bei der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung weder ein
Kapitalstock noch finanziert sich die Rentenversicherung - jeweils
im Gegensatz zur Altersversorgung der EPO-Bediensteten - in einem
nennenswerten Umfang aus Vermögenserträgen. Der
entscheidende Unterschied liegt vielmehr darin, dass der jeweilige
Arbeitgeber eines rentenversicherungspflichtig Beschäftigten
mit der Zahlung des Rentenversicherungsbeitrags nicht nur
organisatorisch, sondern auch rechtlich den Zugriff auf diesen
Betrag verliert. Demgegenüber verbleiben die dem Reservefonds
der EPO zugeführten Beträge rechtlich im Vermögen
dieser Organisation.
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Dem steht nicht entgegen, dass nach Art. 1, 2
DurchfAbk Ansprüche zwischen den Altersversorgungssystemen der
gesetzlichen Rentenversicherung und der EPO übertragen werden
können. Diese Übertragung geschieht im Wege der
Auszahlung der - um Zinsen erhöhten - tatsächlichen
Rentenversicherungsbeiträge bzw. des
versicherungsmathematischen Gegenwerts der bei der EPO bestehenden
Ruhegehaltsansprüche. Eine solche Ermittlung
(tatsächlicher) Beitragszahlungen der Vergangenheit oder
(fiktiver) versicherungsmathematischer Gegenwerte ist bei jedem
Altersversorgungssystem möglich; dies kann daher nicht
für die Gleichartigkeit der Systeme sprechen. Auch die
Nachversicherung ausgeschiedener Beamter nach § 8 des Sechsten
Buchs Sozialgesetzbuch stellt eine Form der Überführung
von Versorgungsanwartschaften von dem einen System in ein anderes
dar. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, die deutschen
Systeme der Beamtenversorgung und der gesetzlichen
Rentenversicherung seien gleichartig.
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Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass ein
Bediensteter des EPA - insoweit ähnlich wie ein gesetzlich
Rentenversicherter - bei einem Ausscheiden aus dem
Dienstverhältnis vor dem Ende der Wartezeit Anspruch auf die
Auszahlung derjenigen Beträge hat, die für Zwecke der
Altersvorsorge von seinem Gehalt abgezogen worden sind. Wenn es zur
Auszahlung derartiger Beträge kommt, ist dies nach den
für das jeweilige System geltenden Grundsätzen
einkommensteuerrechtlich zu würdigen. Es kann aber nicht
umgekehrt aus dem Umstand, dass - in Ausnahmefällen - vom
Gehalt abgezogene Beträge zurückgezahlt werden
können, darauf geschlossen werden, beide Systeme seien auch in
den für die einkommensteuerrechtliche Einordnung
maßgebenden Kriterien gleichartig.
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bb) Die Besteuerung der Ruhestandsleistungen
als Versorgungsbezüge verletzt weder die Immunität der
EPO noch ist dies aus einem anderen Grund
völkerrechtswidrig.
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Art. 16 Abs. 2 PPI gestattet die Besteuerung
von Ruhestandsbezügen ausdrücklich. Mögliche
Unterschiede in den nationalen Einkommensteuerrechtsordnungen in
Bezug auf die Ruhegehälter der früheren Bediensteten der
EPO werden durch das EPÜ nicht untersagt. Vielmehr nimmt
§ 42 VersO diese Unterschiede ausdrücklich auf und
erkennt sie an, indem den Bediensteten ein Steuerausgleich
gewährt wird, der von der Höhe ihrer individuellen
Einkommensteuerbelastung abhängig ist, die sich wiederum nach
dem Steuerrecht des Wohnsitzstaats richtet.
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Im wirtschaftlichen Ergebnis wird die EPO
durch die Gewährung des Steuerausgleichs noch nicht einmal
belastet, so dass die nationale Besteuerung schon deshalb keine
negative Auswirkung auf die EPO als solche hat. Denn
gemäß der im Streitjahr 2005 noch anwendbaren -
zwischenzeitlich aufgehobenen - Regel 42/6 der
Durchführungsvorschriften zur VersO ist der Steuerausgleich
von dem Staat zu finanzieren, in dem der Anspruchsberechtigte
für den betreffenden Zeitraum einkommensteuerpflichtig ist
(vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 180 = SIS 16 00 30, Rz 27).
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Das FG hat auch nicht dadurch gegen
völkerrechtliche Auslegungsgrundsätze verstoßen,
dass es dem Einwand des Klägers, Art. 64 Abs. 1 Satz 2 des
Statuts der Beamten des EPA schließe einen Verzicht auf die
Dienstbezüge aus, nicht gefolgt ist. Die vom Kläger
angeführte Vorschrift berührt nicht die Befugnis des
Dienstherrn, die Höhe der Bezüge eigenständig zu
regeln. Sie steht daher auch der Einbehaltung eines Teils der
Nominalbezüge für Zwecke der Altersversorgung des
Bediensteten - die schon begrifflich einem Verzicht des
Bediensteten auf die Bezüge nicht gleichgeachtet werden kann -
nicht entgegen.
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Im Übrigen übersieht der
Kläger, dass die zugunsten der EPO vorgesehenen Vorrechte und
Immunitäten gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 PPI nicht
dazu bestimmt sind, den Bediensteten des EPA persönliche
Vorteile zu verschaffen. Vielmehr sind sie lediglich zu dem Zweck
vorgesehen, die ungehinderte Tätigkeit der Organisation und
die vollständige Unabhängigkeit der Personen, denen sie
gewährt werden, zu gewährleisten (Art. 19 Abs. 1 Satz 2
PPI). Nach Eintritt in den Ruhestand kann eine Besteuerung nach den
allgemeinen Regeln, die für alle in Deutschland
unbeschränkt Steuerpflichtigen gelten, aber die Tätigkeit
der EPO und die Unabhängigkeit der für sie (aktiv)
tätigen Personen nicht berühren.
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Hinzu kommt, dass auch die vom Kläger
begehrte Einordnung als Rente der Basisversorgung mittel- bis
langfristig zu einer vollen Besteuerung der Auszahlungen
führen würde. Der steuerfreie Rententeilbetrag - auf
dessen Gewährung das wirtschaftliche Interesse des
vorliegenden Verfahrens gerichtet ist - wird in den Fällen des
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG nur noch
für eine Übergangszeit gewährt.
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cc) Art. 40 Abs. 2 VersO ordnet lediglich eine
Garantiehaftung der Mitgliedstaaten für die
Versorgungsleistungen an. Anders als der Kläger meint, bewirkt
diese Regelung aber nicht, dass die Versorgungsverpflichtung von
Anfang an auf die Mitgliedstaaten - als rechtlich
eigenständige Dritte - übergeht.
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dd) Die vom Kläger gerügte
Ungleichbehandlung im Verhältnis zu nachversicherten
ausgeschiedenen Beamten ist nicht gegeben. Der Kläger ist
vielmehr mit einem Beamten zu vergleichen, der unmittelbar aus dem
aktiven Dienst bei einem inländischen Dienstherrn in den
Ruhestand tritt. In beiden Fällen ist es während der
aktiven Tätigkeit nicht zu einem Zufluss von
Altersvorsorgeleistungen des Dienstherrn gekommen; in beiden
Fällen ist die Pension nach § 19 EStG zu versteuern.
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Mit einem in der gesetzlichen
Rentenversicherung nachversicherten ausgeschiedenen Beamten
können nur solche ehemaligen Bedienstete der EPO verglichen
werden, die vorzeitig aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind und
ihre bei der EPO bestehende Versorgungsanwartschaft
gemäß Art. 2 DurchfAbk auf die gesetzliche
Rentenversicherung haben übertragen lassen. Ohne dass der
Senat darüber vorliegend abschließend entscheiden
müsste, spricht indes Vieles dafür, in einem solchen Fall
die später bezogene Rente - nicht anders als bei einem
nachversicherten ausgeschiedenen Beamten - nach den
Grundsätzen des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG zu
behandeln.
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ee) Soweit der Kläger auf das BFH-Urteil
vom 15.7.1977 VI R 109/74 (BFHE 123, 37, BStBl II 1977, 761 = SIS 77 04 23) verweist, ist diese Entscheidung durch nachfolgende
Rechtsprechung des VI. Senats überholt (vgl. insbesondere die
BFH-Urteile in BFHE 209, 571, BStBl II 2005, 890 = SIS 05 37 93,
und in BFH/NV 2010, 2296 = SIS 10 35 98, sowie die Urteile, die
wiederum in diesen Entscheidungen zitiert werden). Im Übrigen
hatte der VI. Senat in seinem Urteil in BFHE 123, 37, BStBl II
1977, 761 = SIS 77 04 23 über einen Sonderfall zu entscheiden:
Üblicherweise sind die Zusatzversorgungskassen des
öffentlichen Dienstes so organisiert, dass sie von den
Arbeitgebern, die Mitglied der jeweiligen Kasse sind, rechtlich
getrennt sind. Im dortigen Streitfall handelte es sich aber
ausnahmsweise um eine rechtlich unselbständige Kasse, so dass
der VI. Senat die Gleichbehandlung aller Zusatzversorgungskassen in
den Vordergrund gestellt hat.
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ff) Wie die Versorgungssysteme anderer
internationaler Organisationen sowie die eigene Altersversorgung
der Angestellten der deutschen Rentenversicherungsträger in
das deutsche Einkommensteuerrecht einzuordnen sind und ob die von
der Finanzverwaltung praktizierte Einordnung dieser Systeme
zutreffend ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu
entscheiden.
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2. Ebenfalls zu Recht hat das FG den Abzug der
an E geleisteten Zahlungen des Klägers als dauernde Last
(§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) versagt.
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a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden
Senats konnte die Weiterleitung von Einkünften, die auf einem
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich beruhte, zwar schon vor der
Aufnahme entsprechender gesetzlicher Regelungen in § 10 EStG
unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der dauernden Last zum
Sonderausgabenabzug führen (Urteil vom 18.9.2003 X R 152/97,
BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749 = SIS 03 51 75, unter B.II.).
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b) Vorliegend hat das FG aber keine
Anhaltspunkte dafür feststellen können, dass die
Zahlungen des Klägers an E auf einem schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich beruhen könnten. Es hat die vom
Kläger vorgelegten Unterlagen vielmehr dahingehend
gewürdigt, dass die Zahlungen Unterhaltsleistungen darstellen.
Dabei handelt es sich um eine tatsächliche Würdigung der
Vorinstanz, die für das Revisionsgericht gemäß
§ 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich bindend ist.
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Der Kläger hat mit seiner
Revisionsbegründung keine rechtlich erheblichen Einwendungen -
insbesondere keine Verfahrensrügen - gegen die Würdigung
des FG vorgebracht. Er wiederholt vielmehr lediglich seine
Behauptung, die früheren Eheleute hätten hinsichtlich der
Pensionsansprüche des Klägers gegen die EPO einen
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vereinbart. Unterlagen, die
diese Behauptung stützen könnten, hat der Kläger im
Verfahren jedoch zu keinem Zeitpunkt vorgelegt.
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Diejenigen Unterlagen, die sich in den Akten
finden und die das FG in seine Würdigung einbezogen hat,
deuten im Gegenteil darauf hin, dass es sich um Unterhaltszahlungen
handelt. So wird in dem am 1.9.2003 beim EPA eingegangenen
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausgeführt,
dass damit Ansprüche der E aus dem Urteil vom 22.3.1990 - dem
Scheidungsurteil - vollstreckt werden. Mit diesem Urteil ist der
Kläger aber lediglich zu Unterhaltsleistungen verurteilt
worden, nicht aber zu Zahlungen im Rahmen eines schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs. Im Schreiben vom 4.5.2005 hat der
Kläger selbst eingeräumt, dass er der E Unterhalt zahlt.
Für 2004 hat der Kläger einen Antrag auf Abzug von
Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben gestellt; der hierfür
geltend gemachte Betrag ist der Höhe nach mit den im Jahr 2005
gezahlten Beträgen - bei denen es sich nach der nunmehrigen
Behauptung des Klägers um Zahlungen im Rahmen eines
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs handeln soll -
vergleichbar.
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Die vom FA vorgenommene und vom FG
bestätigte rechtliche Einordnung der an die im Ausland
wohnhafte E gezahlten Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1
Satz 1, 5 EStG ist nicht zu beanstanden und wird auch vom
Kläger nicht in Frage gestellt.
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3. Wie das FG zu Recht ausgeführt hat,
würde sich aufgrund des vorzunehmenden Ansatzes des
höheren tatsächlich bezogenen - und nicht des in der
Steuererklärung angegebenen und vom FA übernommenen
geringeren - Pensionsbetrags auch bei einer Zuordnung derjenigen
Pensionszahlungen, die auf den von der BfA übertragenen
Rentenanwartschaften beruhen, zu den sonstigen Einkünften, bei
einem Ansatz der tatsächlichen Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge statt der Vorsorgepauschale und
bei einer Steuerfreistellung der Kinderzulage in Höhe des
deutschen Kindergeldes noch eine höhere Steuer ergeben als vom
FA festgesetzt. Die Klage konnte daher auch im Umfang dieser
Beträge im Ergebnis keinen Erfolg haben.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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