Die Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluss des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 9.3.2016
4 V 770/15 = SIS 16 12 96 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu
tragen.
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I. Der Antrags- und Beschwerdegegner (das
Finanzamt X - Familienkasse - ) hob mit Bescheid vom 26.3.2015 die
Kindergeldfestsetzung für die im Mai 1992 geborene Tochter T
des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller)
für die Zeit vom 1.1.2012 bis 30.9.2014 gemäß
§ 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes auf. Die Familienkasse
forderte zugleich das danach zu viel gezahlte Kindergeld in
Höhe von insgesamt ... EUR vom Antragsteller zurück. Der
Bescheid wurde dem Antragsteller nach dem Inhalt der
Zustellungsurkunde am 30.3.2015 persönlich
übergeben.
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Der Bescheid vom 26.3.2015 enthält
folgende Rechtsbehelfsbelehrung:
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“Dieser Bescheid kann mit dem
Einspruch angefochten werden. Ein Einspruch ist jedoch
ausgeschlossen, soweit dieser Bescheid einen Verwaltungsakt
ändert oder ersetzt, gegen den ein zulässiger Einspruch
oder (nach einem zulässigen Einspruch) eine zulässige
Klage, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist.
In diesem Fall wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des
Rechtsbehelfsverfahrens. Der Einspruch ist bei der vorbezeichneten
Familienkasse schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu
erklären.
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Die Frist der Einlegung eines Einspruchs
beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem
Ihnen der Bescheid bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch
einfachen Brief oder Zustellung mittels Einschreiben durch
Übergabe gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe
zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Bescheid zu einem
späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei Zustellung durch
Zustellungsurkunde oder durch Einschreiben mit Rückschein oder
gegen Empfangsbekenntnis ist der Tag der Bekanntgabe der Tag der
Zustellung.“
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Mit Schreiben vom 19.5.2015 erklärte
der Antragsteller u.a., er habe den Bescheid vom 26.3.2015 nicht
erhalten.
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Die Familienkasse wertete die Eingabe des
Antragstellers als Einspruch. Sie teilte dem Antragsteller mit
Schreiben vom 22.6.2015 mit, dass der Einspruch verspätet
eingelegt, mithin unzulässig sei und Gründe für eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlägen.
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Mit Verfügung vom 25.6.2015 lehnte die
Familienkasse die mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten
vom 23.6.2015 beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV) des
angefochtenen Bescheids vom 26.3.2015 ab.
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Der Antragsteller beantragte hierauf am
20.7.2015 beim Finanzgericht (FG), die Vollziehung der mit Bescheid
vom 26.3.2015 aufgehobenen Kindergeldfestsetzung auszusetzen, und
legte mit Schreiben vom 22.7.2015 bei der Familienkasse Einspruch
gegen den Ablehnungsbescheid vom 25.6.2015 ein, über den noch
nicht entschieden ist.
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Das FG wies den Antrag auf AdV als
unbegründet zurück.
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Es führte hierzu u.a. aus, der
angefochtene Bescheid vom 26.3.2015 sei dem Antragsteller am
30.3.2015 zugestellt und damit wirksam bekannt gegeben
worden.
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Der Einspruch sei vorliegend nicht
gemäß § 356 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO)
binnen eines Jahres möglich. Die im Bescheid vom 26.3.2015 von
der Familienkasse im Streitfall verwendete Rechtsbehelfsbelehrung
sei entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht unrichtig. Die
von der Familienkasse verwendete Formulierung sei noch ausreichend
verständlich und halte einen verständigen Leser nicht von
der Einlegung eines Einspruchs ab.
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Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit
der vom FG gemäß § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115
Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassenen
Beschwerde.
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Er bringt im Wesentlichen vor, die
Auffassung des FG, die Rechtsbehelfsbelehrung sei nicht unrichtig
i.S. von § 356 Abs. 2 Satz 1 AO, sei unzutreffend.
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Eine Rechtsbehelfsbelehrung solle den
Adressaten über die Möglichkeit informieren, ob und wie
eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung durch einen
Rechtsbehelf angegriffen werden könne. Gemessen an den
Vorgaben des § 356 AO seien die Sätze 2 und 3 der
Rechtsbehelfsbelehrung überflüssig. Dass ein Einspruch im
jeweiligen Fall ausnahmsweise unzulässig oder
„ausgeschlossen“ sei, sei ein Wissen, das zur
Fristwahrung nicht erforderlich sei und den
Erklärungsempfänger verunsichern müsse. Es fehle an
einer Klarstellung, dass es sich um eine Ausnahme von der Regel
handele.
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Die Verwendung des Terminus
„ausgeschlossen“ erwecke zudem beim
Erklärungsempfänger den Eindruck, dass er etwas
Unerlaubtes begehe, wenn er trotzdem Einspruch einlege, und ihm
eine nach dem Gesetz nicht vorgesehene Prüfungspflicht
auferlegt werde. Dies führe dazu, dass die vorliegende
Rechtsbehelfsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen i.S.
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) genüge. Sie
informiere den Erklärungsempfänger nicht nur über
die Möglichkeit der Einspruchseinlegung, sondern zwinge zu
einer Prüfung, ob ein Einspruch „ausgeschlossen“
sei, mit der Folge, dass eine Gefährdung der Fristwahrung
eintreten müsse.
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Der Antragsteller beantragt
sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und die
Vollziehung des Bescheids vom 26.3.2015, hilfsweise gegen
Sicherheitsleistung, auszusetzen.
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Die Familienkasse tritt der Beschwerde
entgegen.
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Das FG hat der Beschwerde nicht
abgeholfen.
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II. Die gemäß § 128 Abs. 3 FGO
zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet;
sie ist daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 132
FGO).
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1. Nach § 128 Abs. 3 i.V.m. § 69
Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO ist die Vollziehung eines
angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise auszusetzen,
wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses
Verwaltungsaktes bestehen.
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Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2
Satz 2 FGO liegen dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des
angefochtenen Bescheids neben für seine
Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige
Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit
in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der
Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken
(ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom
11.7.2013 XI B 41/13, BFH/NV 2013, 1647 = SIS 13 25 67, Rz 16; vom
2.7.2014 XI S 8/14, BFH/NV 2014, 1601 = SIS 14 24 82, Rz 24; vom
26.9.2014 XI S 14/14, BFH/NV 2015, 158 = SIS 14 34 36, Rz 33; vom
15.12.2015 V B 102/15, BFH/NV 2016, 373 = SIS 16 02 43, Rz 12;
jeweils m.w.N.).
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2. Bei der im Verfahren auf AdV gebotenen
summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die
Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen die
Kindergeldfestsetzung für T aufhebenden Bescheids vom
26.3.2015 nicht ernstlich zweifelhaft.
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a) Der Antragsteller hat die einmonatige
Einspruchsfrist i.S. von § 355 Abs. 1 Satz 1 AO nicht
gewahrt.
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aa) Der Bescheid vom 26.3.2015 wurde
ausweislich der Zustellungsurkunde dem Antragsteller am 30.3.2015
persönlich übergeben und damit am selben Tag wirksam
bekannt gegeben. Der hiergegen am 19.5.2015, mithin nach Ablauf der
nach § 108 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 187 bis 193 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs am 30.4.2015 endenden
Einspruchsfrist, bei der Familienkasse eingegangene Einspruch des
Antragstellers ist danach verfristet.
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bb) Der vom Antragsteller dagegen erhobene
Einwand, er sei - wie er eidesstattlich am 5.7.2015 versichert hat
- am 30.3.2015 nach seiner Nachtschicht erst um 7 Uhr wieder zu
Hause gewesen, habe sich dann schlafen gelegt und habe an diesem
Tag zu keiner Zeit weder persönlich noch in anderer Form einen
Brief zugestellt bekommen, greift - jedenfalls bei summarischer
Prüfung - nicht durch.
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Den Ablauf der Frist beweist die im Streitfall
über die Zustellung ordnungsgemäß erstellte
Zustellungsurkunde als öffentliche Urkunde (§ 122 Abs. 5
Satz 2 AO i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 des
Verwaltungszustellungsgesetzes i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 2,
§ 418 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO - ), soweit nicht
aufgrund von Beweismitteln der Gegenbeweis nach § 418 Abs. 2
ZPO erbracht ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28.7.2015 VIII R 50/13,
nicht veröffentlicht - n.v. - = SIS 15 30 52, Rz 22 ff.,
m.w.N.).
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Im Streitfall ist der Gegenbeweis (bisher)
nicht erbracht. Der Beweis der vom Antragsteller behaupteten
Tatsachen kann jedenfalls nicht durch Abgabe einer eidesstattlichen
Versicherung erbracht werden. Eine solche Versicherung ist - wovon
das FG zu Recht ausgegangen ist - nur zur Glaubhaftmachung geeignet
(vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 25.11.1999 III B 5/99, BFH/NV
2000, 844 = SIS 00 56 27, unter 3.b aa, Rz 14; vom 10.11.2003 VII B
366/02, BFH/NV 2004, 509 = SIS 04 11 30, Rz 11; vom 29.3.2005 IX B
236/02, n.v., unter 2., Rz 7; zum Beweis der Unrichtigkeit der in
der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen vgl. ferner
BFH-Beschlüsse vom 14.8.2012 VII B 108/12, BFH/NV 2012, 1939 =
SIS 12 29 68, Rz 7; vom 12.12.2013 X B 205/12, BFH/NV 2014, 490 =
SIS 14 06 98, Rz 2; jeweils m.w.N.).
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b) Die Einspruchsfrist ist vorliegend nicht
gemäß § 356 Abs. 2 Satz 1 AO auf ein Jahr seit
Bekanntgabe des Bescheids verlängert worden.
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aa) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder
elektronisch, so beginnt nach § 356 Abs. 1 AO die Frist
für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte
über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er
einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der
für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist.
Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die
Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe
des Verwaltungsaktes zulässig, es sei denn, dass die Einlegung
vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt
unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber
belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei (§ 356
Abs. 2 Satz 1 AO).
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bb) Unrichtig i.S. von § 356 Abs. 2 Satz
1 AO ist eine Belehrung erst dann, wenn sie in wesentlichen
Aussagen unzutreffend oder derart unvollständig oder
missverständlich gefasst ist, dass hierdurch bei objektiver
Betrachtung die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet
erscheint (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 29.7.1998 X R 3/96, BFHE
186, 324, BStBl II 1998, 742 = SIS 99 01 47, unter II.2., Rz 25;
vom 20.11.2013 X R 2/12, BFHE 243, 158, BStBl II 2014, 236 = SIS 13 34 15, Rz 14; ferner BFH-Beschluss vom 9.11.2009 IV B 54/09, BFH/NV
2010, 448 = SIS 10 05 93, Rz 5; jeweils m.w.N.). Eine
Rechtsbehelfsbelehrung, die den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz
1 AO wiedergibt und verständlich über allgemeine Merkmale
des Fristbeginns sowie Fristdauer informiert, ist
ordnungsgemäß (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 15.3.2007
III R 51/06, BFH/NV 2007, 1484 = SIS 07 24 00, unter II.2.a, Rz 22;
in BFHE 243, 158, BStBl II 2014, 236 = SIS 13 34 15, Rz 17; vom
15.7.2014 X R 42/12, BFH/NV 2015, 145 = SIS 14 34 29, Rz 15; auch
BFH-Beschlüsse vom 2.2.2010 III B 20/09, BFH/NV 2010, 830 =
SIS 10 11 64, Rz 5; vom 12.10.2012 III B 66/12, BFH/NV 2013, 177 =
SIS 13 01 25, Rz 22; jeweils m.w.N.).
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Eine Rechtsbehelfsbelehrung muss auch Angaben,
die nicht zwingend vorgeschrieben sind, richtig, vollständig
und unmissverständlich darstellen (vgl. dazu BFH-Urteile vom
21.6.2007 III R 70/06, BFH/NV 2007, 2064 = SIS 07 35 18, unter
II.2.a, Rz 14; in BFHE 243, 158, BStBl II 2014, 236 = SIS 13 34 15,
Rz 19; jeweils m.w.N.). Es besteht jedoch keine Veranlassung, bei
Angaben in der Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht Pflichtangaben
nach § 356 Abs. 1 AO sind, höhere Anforderungen an die
Detailliertheit der Rechtsbehelfsbelehrung zu stellen als bei
solchen Angaben, die notwendiges Element der Rechtsbehelfsbelehrung
sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 243, 158, BStBl II 2014, 236 = SIS 13 34 15, Rz 21).
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cc) Danach ist die Rechtsbehelfsbelehrung des
Bescheids vom 26.3.2015 - wovon die Vorentscheidung gleichfalls zu
Recht ausgegangen ist - vollständig und richtig erteilt
worden.
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Die Rechtsbehelfsbelehrung genügt den
Anforderungen i.S. von § 157 Abs. 1 Satz 3, § 356 Abs. 1
AO. Sie belehrt zutreffend, vollständig und
unmissverständlich darüber, welcher Rechtsbehelf gegen
die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung zulässig ist und
binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen
ist.
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Soweit die Familienkasse in der vorliegenden
Rechtsbehelfsbelehrung über das notwendige Mindestmaß
nach § 356 Abs. 1 AO hinausgeht und unabhängig davon, ob
dies im konkreten Einzelfall von Bedeutung ist, auch über
§ 365 Abs. 3 Satz 1 AO und § 68 FGO belehrt (Sätze 2
und 3 der Rechtsbehelfsbelehrung), sind diese Angaben zwar nicht
zwingend vorgeschrieben, jedoch gleichfalls richtig,
vollständig und unmissverständlich dargestellt. Auch die
Verwendung des Terminus „ausgeschlossen“ ist
entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zu beanstanden; er
entspricht dem Wortlaut des § 68 Satz 2 FGO. Da auch diese
zusätzlichen Angaben mithin den gesetzlichen Anforderungen
genügen, erscheint hierdurch bei objektiver Betrachtung die
Möglichkeit zur Fristwahrung nicht als gefährdet. Selbst
bei einem juristischen Laien - der wissen muss, ob gegen einen
geänderten Bescheid, den er angefochten hat, Einspruch, Klage,
Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist -
führt die im Streitfall weder inhaltlich überfrachtete
noch unübersichtlich gestaltete Rechtsbehelfsbelehrung auch in
den Fällen, in denen - wie hier - die Voraussetzungen weder
i.S. von § 365 Abs. 3 Satz 1 AO noch i.S. von § 68 Satz 2
FGO vorliegen, nicht zu Verwirrung oder Verunsicherung (a.A. FG
Köln, Urteile vom 24.6.2014 1 K 3876/12, EFG 2014, 1759 = SIS 14 25 80, Rz 22; vom 24.6.2014 1 K 1227/12, EFG 2014, 1760 = SIS 14 25 79, Rz 26; offenlassend FG Münster, Urteil vom 9.1.2014 3 K
742/13 Kg, AO, EFG 2014, 622 = SIS 14 09 96, Rz 40).
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dd) Die Rechtsfrage, ob der bei einer
Rechtsbehelfsbelehrung zusätzlich verwandte Passus
„Hinweise: Wenn Sie mit der oben aufgeführten
Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sind, wenden Sie
sich bitte an Ihre zuständige Familienkasse“ zur
Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung und damit zur
Verlängerung der Rechtsbehelfsfrist auf ein Jahr führen
kann (vgl. dazu Urteil des FG Münster in EFG 2014, 622 = SIS 14 09 96; Sächsisches FG, Urteil vom 15.1.2014 8 K 959/12
(Kg), n.v. = SIS 14 05 88; auch FG Münster, Urteil vom
28.4.2014 6 K 1015/13 Kg, EFG 2015, 2 = SIS 14 31 93,
Revisionsverfahren Az. III R 27/14 durch Hauptsacheerledigung
erledigt; Urteile des FG Köln in EFG 2014, 1759 = SIS 14 25 80, und in EFG 2014, 1760 = SIS 14 25 79), stellt sich im
Streitfall nicht; denn die Familienkasse hat diesen Hinweis
vorliegend nicht verwendet.
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3. Die begehrte AdV des angefochtenen
Bescheids vom 26.3.2015 ist auch nicht deshalb geboten, weil seine
Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch
überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte
zur Folge hätte. Davon ist das FG gleichfalls zu Recht
ausgegangen. Dagegen wendet sich das Beschwerdevorbringen
nicht.
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4. Da eine Aussetzung des Bescheids vom
26.3.2015 danach nicht in Betracht kommt, kann auch der weitere
Antrag des Antragstellers, hilfsweise die Vollziehung gegen
Sicherheitsleistung auszusetzen, keinen Erfolg haben.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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