Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24.10.2013 4 K 38/11 = SIS 14 03 07 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) handelt mit Mineralöl.
Sie erwarb von einem Mineralölunternehmen Biokraftstoff mit
der Bezeichnung X, welchen sie den von ihr vertriebenen
Dieselkraftstoffen beimischte. Das Herstellungsverfahren von X
beschreibt die Klägerin wie folgt:
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„Ausgangspunkt zur Herstellung von X
sind Pflanzenöle aus Ölsaaten, vor allem
Palm[kern]öl, sowie ein geringer Anteil tierischer
Fette.
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Pflanzenöle und tierische Fette
bestehen zu über 90% aus verschiedenen Triglyceriden, also aus
Stoffverbindungen, die aus den Bestandteilen Fettsäure und
Glycerol bestehen.
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Da zur Herstellung von Biokraftstoff
zunächst die Abtrennung der weiteren Bestandteile erforderlich
ist, werden die Ausgangsprodukte in der Regel zunächst
vorbehandelt.
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Die vorhandenen Triglyceride werden dann
durch eine katalytische Reaktion mit Wasserstoff (Hydrierung), die
bei Temperaturen von 320°C bis 360°C und bis zu 80 bar
Druck einsetzt, in Kohlenwasserstoffe umgewandelt, wobei in
Abhängigkeit von der thermischen Belastung und von der Auswahl
des Katalysators die Spaltung der ursprünglichen
Kohlenstoffkette in Moleküle mit kürzerer
Kettenlänge erfolgt. Neben der Spaltung des
Fettsäureglycerids (Hydrocracking) in Propan und
Fettsäuren erfolgt durch Isomerisierung (Umwandlung von
Molekülen, wobei eine Änderung der Atomfolge in ein
anderes Isomer erfolgt) ein Umbau der Kettenstruktur.
Ungesättigte Kohlenstoffverbindungen sowie Heteroatome, d.h.
Atome, die kein Kohlenstoff oder Wasserstoff sind, werden dabei
durch Einlagerung von Wasserstoff eliminiert. Endprodukte des
Umwandlungsprozesses sind X (Biodieselkraftstoff ...) einerseits
und sonstige Bioprodukte andererseits (flüchtige
Kohlenwasserstoffe, Wasser, H2).“
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Für 2007 beantragte die Klägerin
eine Steuerentlastung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 3
i.V.m. Abs. 5 Nr. 1 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG; hier und
im Folgenden in der für das Streitjahr 2007 geltenden Fassung
nach Änderung durch das Gesetz zur Einführung einer
Biokraftstoffquote durch Änderung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und
stromsteuerrechtlicher Vorschriften - Biokraftstoffquotengesetz -
vom 18.12.2006, BGBl I 2006, 3180). Dies betraf ... l X, die zu
einem Steuersatz in Höhe von 470,40 EUR/1.000 l in Verkehr
gebracht worden waren.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Hauptzollamt - HZA - ) lehnte den Antrag ab, da es sich bei der
Herstellung von X um keine thermochemische Umwandlung i.S. des
§ 50 Abs. 5 Nr. 1 EnergieStG handele. Einspruch und Klage
blieben erfolglos.
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Das Finanzgericht (FG) urteilte, der
Begriff „thermochemische Umwandlung“ sei nach dem aus
der Gesetzesbegründung des Biokraftstoffquotengesetzes
(BTDrucks 16/2709) erkennbaren Willen des Gesetzgebers eng
auszulegen. Es seien nur Biomass-to-Liquid-Kraftstoffe
(BtL-Kraftstoffe) als besonders förderungswürdig i.S. des
§ 50 Abs. 5 Nr. 1 EnergieStG anzusehen. Auf die speziellen
Eigenschaften anderer Kraftstoffe komme es nicht an. X sei nach den
fachlichen Publikationen aber kein BtL-Kraftstoff. Es fehle der
Zwischenschritt einer Vergasung bzw. Pyrolyse. Außerdem
würden als Biomasse nur Pflanzenöle bzw. bestimmte
ölhaltige Pflanzenteile genutzt, so dass bei der Herstellung
nicht auf eine breitere biogene Rohstoffgrundlage als bei
herkömmlichen Biokraftstoffen zurückgegriffen werde. Die
Verordnungsermächtigung gemäß § 66 Abs. 1 Nr.
11a Buchst. e EnergieStG führe zu keinem anderen Ergebnis, da
damit nur dem Umstand Rechnung getragen werde, dass eine
abschließende Festlegung der besonders
förderungswürdigen Biokraftstoffe zum Zeitpunkt des
Biokraftstoffquotengesetzes nicht möglich gewesen sei. Die
Bezeichnung von hydriertem Pflanzenöl als
„thermochemisch mit Wasserstoff behandeltes
Pflanzenöl“ in Anhang III der Richtlinie 2009/28/EG (RL
2009/28/EG) vom 23.4.2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren
Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung
der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (Amtsblatt der
Europäischen Union - ABlEU - Nr. L 140/16) sei eine nicht
weiter definierte Formulierung innerhalb einer Auflistung
verschiedener Kraftstoffe, die für die Anwendung des
nationalen Rechts nicht verbindlich sei.
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Mit ihrer Revision macht die Klägerin
geltend, § 50 Abs. 5 Nr. 1 EnergieStG erfasse auch X. Dies sei
ein Biokraftstoff der zweiten Generation in Form eines hydrierten
Pflanzenöls (Hydrotreated Vegetable Oil - HVO - ), der unter
anderem zu einer Reduzierung des CO2-Ausstoßes im Vergleich
zu fossilen Brennstoffen in Höhe von 40 bis 60 %
führe.
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X werde auch durch eine
„thermochemische Umwandlung“ von Biomasse hergestellt.
Für eine restriktive Auslegung dieses Begriffs, nach der eine
thermochemische Umwandlung nur bei BtL-Kraftstoffen stattfinde,
deren Herstellung den Zwischenschritt einer Vergasung bzw. Pyrolyse
enthalte und eine breitere Rohstoffbasis habe, gebe es keine
Anhaltspunkte. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der
Gesetzesmaterialien zu § 50 Abs. 5 Nr. 1 EnergieStG, in denen
nur auf BtL-Kraftstoffe hingewiesen werde, denn im Gesetzestext
habe sich eine solche Einschränkung nicht niedergeschlagen.
Für die besondere Förderungswürdigkeit sei kein
spezielles Verfahren maßgeblich, sondern nur der verminderte
CO2-Ausstoß. Der Hinweis auf BtL-Kraftstoffe sei lediglich
eine beispielhafte Aufzählung. Auch das HVO-Verfahren sei im
Streitjahr 2007 eine zukunftsgerichtete Technologie gewesen, die
noch keine konkrete Marktreife erlangt habe.
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Darüber hinaus könne aus §
66 Abs. 1 Nr. 11a Buchst. e EnergieStG, wonach per Rechtsverordnung
andere Biokraftstoffe als besonders förderungswürdig
bestimmt werden könnten, wenn sie ein hohes
CO2-Minderungspotential aufwiesen und bei ihrer Herstellung auf
eine breitere biogene Rohstoffgrundlage als bei herkömmlichen
Biokraftstoffen zurückgegriffen werde, der Umkehrschluss
gezogen werden, dass § 50 Abs. 5 Nr. 1 EnergieStG gerade keine
entsprechende Einschränkung vorsehe. Aus § 37b Satz 9
(gemeint ist offensichtlich Satz 8) des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG; hier und im Folgenden in
der für das Streitjahr 2007 geltenden Fassung nach
Änderung durch das Biokraftstoffquotengesetz vom 18.12.2006,
BGBl I 2006, 3180) ließen sich keine gegenteiligen
Schlüsse herleiten.
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Diese Auffassung werde durch das
Unionsrecht bestätigt, da in Anhang III zur RL 2009/28/EG
hydriertes Pflanzenöl als „thermochemisch mit
Wasserstoff behandeltes Pflanzenöl“ bezeichnet werde.
Die enge Auslegung des FG führe zu einer verfassungswidrigen
Ungleichbehandlung von X im Vergleich zu BtL-Kraftstoffen (Art. 3
Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - ) sowie zu einem Verstoß
gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV) und gegen das Beihilfeverbot gemäß Art. 107 AEUV,
da BtL-Kraftstoffe spezifisch deutsche Entwicklungen beträfen.
Im Übrigen folge aus dem Biokraftstoffbericht 2012 (Bericht
zur Steuerbegünstigung für Biokraftstoffe 2012 vom
26.8.2013, Unterrichtung durch die Bundesregierung, BTDrucks
17/14641, S. 5), dass auch die Finanzverwaltung von der
grundsätzlichen steuerlichen Entlastung hydrierter
Pflanzenöle gemäß § 50 Abs. 5 Nr. 1 EnergieStG
ausgehe.
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Das HZA schließt sich der
Begründung des FG an und macht geltend, bereits aus der
Gesetzesbegründung zu § 50 Abs. 5 Nr. 1 EnergieStG ergebe
sich unmissverständlich eine Begrenzung auf BtL-Kraftstoffe.
Nach dem Sprachgebrauch der betroffenen Verkehrskreise
gehörten dazu keine hydrierten Pflanzenöle. Dies zeige
auch die gesonderte Nennung des Hydrotreating in § 37b Satz 9
(gemeint ist offensichtlich wiederum Satz 8) Alternative 1 BImSchG.
Eine Einordnung der hydrierten Pflanzenöle als besonders
förderungswürdige Biokraftstoffe sei auch in der Sache
nicht gerechtfertigt, da die CO2-Minderung von 40 bis 60 % relativ
gering sei und nicht auf eine breitere Rohstoffbasis als bei
herkömmlichen Biokraftstoffen i.S. des § 66 Abs. 1 Nr.
11a Buchst. e EnergieStG zurückgegriffen werde. Außerdem
sei schon während des Gesetzgebungsverfahrens zum
Biokraftstoffquotengesetz absehbar gewesen, dass hydrierte biogene
Öle in naher Zukunft auf dem Markt verfügbar sein
würden. Im Übrigen liege bei naturwissenschaftlicher
Betrachtung weder eine thermochemische Umwandlung noch ein
BtL-Kraftstoff vor. Das wesentliche Merkmal der Herstellung von X
sei nicht die Wärmezufuhr, sondern die Hydrierung durch Zufuhr
von Wasserstoff. Ein Verstoß gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz scheide wegen der mangelnden Vergleichbarkeit von
BtL-Kraftstoffen und hydrierten Pflanzenölen aus.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das Urteil entspricht dem
Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO). Das FG hat zu Recht
entschieden, dass der Ablehnungsbescheid des HZA zu der von der
Klägerin gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5
Nr. 1 EnergieStG beantragten Steuerentlastung für das Jahr
2007 rechtmäßig ist.
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1. Gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 3
EnergieStG wird auf Antrag eine Steuerentlastung für
nachweislich nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 1
EnergieStG versteuerte Energieerzeugnisse gewährt, sofern sie
besonders förderungswürdige Biokraftstoffe
gemäß § 50 Abs. 5 Nr. 1 oder Nr. 2 EnergieStG sind
oder enthalten. Aufgrund der beihilferechtlichen Genehmigung nach
Art. 5 Abs. 2 und 3 des Biokraftstoffquotengesetzes (Bekanntmachung
vom 30.1.2007, BGBl I 2007, 66) gilt die Steuerentlastung auch
für diejenigen Mengen, die zur Erfüllung der
Biokraftstoffquote gemäß § 37a BImSchG erforderlich
sind. Besonders förderungswürdig sind gemäß
§ 50 Abs. 5 Nr. 1 EnergieStG synthetische Kohlenwasserstoffe
oder synthetische Kohlenwasserstoffgemische, die durch
thermochemische Umwandlung von Biomasse gewonnen werden, und
gemäß § 50 Abs. 5 Nr. 2 EnergieStG Alkohole, die
durch biotechnologische Verfahren zum Aufschluss von Zellulose
gewonnen werden. Die Höhe der Steuerentlastung richtet sich
nach § 50 Abs. 3 EnergieStG.
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2. Im Streitfall liegt kein besonders
förderungswürdiger Biokraftstoff vor. Die Voraussetzungen
des § 50 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG kommen bei X von vornherein
nicht in Betracht. Darüber hinaus fällt X aber auch nicht
unter § 50 Abs. 5 Nr. 1 EnergieStG.
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a) Entgegen der Auffassung des HZA folgt dies
nicht bereits daraus, dass X ohne den Zwischenschritt einer
Vergasung bzw. Pyrolyse hergestellt wird. Zwar wird in der
Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 50
Abs. 5 EnergieStG lediglich auf BtL-Kraftstoffe Bezug genommen
(BTDrucks 16/2709, S. 17 und 18), deren Herstellungsverfahren
zumindest in nationalen fachlichen Publikationen überwiegend
unter Nennung eines solchen Zwischenschritts beschrieben wird.
Diese Einschränkung auf ein bestimmtes Verfahren hat aber
keinen Eingang in den Wortlaut des § 50 Abs. 5 Nr. 1
EnergieStG gefunden, der allgemein von synthetischen
Kohlenwasserstoffen aufgrund einer thermochemischen Umwandlung von
Biomasse spricht, und lässt sich auch nicht durch Auslegung in
diese Vorschrift hineinlesen. Vielmehr ergibt sich aus der
Verordnungsermächtigung des § 66 Abs. 1 Nr. 11a
EnergieStG, dass sich der Gesetzgeber gerade nicht
abschließend auf bestimmte Verfahren oder Biokraftstoffe
festlegen wollte, um weitere Entwicklungen und Erfahrungen
einfließen lassen zu können (vgl. auch BTDrucks 16/2709,
S. 19).
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b) Stellt man allein auf den Wortlaut der
Vorschrift ab, erfüllt X die Voraussetzungen des § 50
Abs. 5 Nr. 1 EnergieStG. Die Beteiligten gehen zutreffend davon
aus, dass es sich um die Herstellung eines synthetischen
Kohlenwasserstoffs aus Biomasse handelt. Darüber hinaus ist
das HVO-Verfahren zumindest auch eine thermochemische Umwandlung,
da die gewünschten chemischen Reaktionen eine Temperatur von
320°C bis 360°C erfordern. Weitere Beschränkungen sind
dem Begriff „thermochemisch“ nicht zu
entnehmen.
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c) Allerdings erfüllt X nicht
sämtliche Einschränkungen, die aufgrund einer
historischen, systematischen und teleologischen Auslegung des
§ 50 Abs. 5 Nr. 1 EnergieStG erfüllt sein müssen, um
zu einer Steuerentlastung zu gelangen.
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Im Rahmen der historischen und teleologischen
Auslegung ist zu berücksichtigen, dass das
Biokraftstoffquotengesetz den Ausbau der Biokraftstoffe auf eine
tragfähige finanzielle Basis stellen wollte, indem die
Förderung durch Steuervergünstigungen im EnergieStG
abgebaut und stattdessen die Förderung durch eine
Biokraftstoffquote gemäß § 37a ff. BImSchG
eingeführt wird. Soweit es für „besonders
förderungswürdige“ Biokraftstoffe zu einer
doppelten Förderung durch die Biokraftstoffquote einerseits
und eine steuerliche Entlastung andererseits kommt, ist somit eine
restriktive Auslegung geboten, die insbesondere die vom Gesetzgeber
verfolgten energie- und umweltpolitischen Ziele
Versorgungssicherheit und Klimaschutz berücksichtigt (BTDrucks
16/2709, S. 1 und 15; vgl. auch Bundesverfassungsgericht - BVerfG
-, Beschlüsse vom 25.7.2007 1 BvR 1031/07, HFR 2007, 1024 =
SIS 07 28 68, und vom 4.11.2010 1 BvR
1981/07, HFR 2011, 209 = SIS 11 04 64). Diese Ziele können durch eine systematische Auslegung
anhand der Verordnungsermächtigung des § 66 Abs. 1 Nr.
11a EnergieStG weiter konkretisiert werden. Aus Buchst. a ergeben
sich zunächst bestimmte Nachhaltigkeitskriterien, die aber
erst durch die Verordnung vom 30.9.2009 über Anforderungen an
eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen
(Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung, BGBl I 2009, 3182)
umgesetzt worden sind. Darüber hinaus wird aus Buchst. e
deutlich, dass sich die besonders förderungswürdigen
Biokraftstoffe zum einen durch ein hohes CO2-Minderungspotential
und zum anderen durch eine Herstellung auf breiterer biogener
Rohstoffgrundlage auszeichnen. Entgegen der Auffassung der
Klägerin bestehen insofern keine Anhaltspunkte für einen
Umkehrschluss in Bezug auf die bereits durch § 50 Abs. 5
EnergieStG erfassten Fallgruppen. Vielmehr sind die in Buchst. e
genannten Kriterien ein gemeinsamer Nenner, der die besondere
Förderungswürdigkeit ausmacht und somit bei
sämtlichen besonders geförderten Biokraftstoffen
vorliegen muss.
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Dagegen lässt § 37b Satz 8
Alternative 1 BImSchG, der im Rahmen der Biokraftstoffquote
ausdrücklich auf das HVO-Verfahren Bezug nimmt, nur begrenzt
systematische Rückschlüsse auf die Auslegung des §
50 Abs. 5 Nr. 1 EnergieStG zu. Zum einen bezieht sich der
Ausschluss der Förderung nur auf eine gemeinsame Hydrierung
biogener und mineralölstämmiger Öle und verweist
insofern auf die schwierige Überwachung der Mengen und die
noch ungeklärten Verfahrensbedingungen (BTDrucks 16/2709, S.
22). Zum anderen ist dieser Satz gerade nicht in die vergleichbare
Regelung des § 50 Abs. 4 EnergieStG (heute § 1a Nr. 13a
EnergieStG) übernommen worden.
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Auch der Hinweis auf die Bezeichnung von
hydriertem Pflanzenöl als „thermochemisch mit
Wasserstoff behandeltes Pflanzenöl“ in Anhang III
zur RL 2009/28/EG führt nicht weiter. Abgesehen davon, dass
diese Richtlinie erst im Jahr 2009 verabschiedet worden ist,
enthält Anhang III nur eine Aufzählung des Energiegehalts
bestimmter Biokraftstoffe. Daraus folgt nicht zwingend, dass der
nationale Gesetzgeber diese Biokraftstoffe in seine besondere
Förderung gemäß § 50 Abs. 5 EnergieStG
einbeziehen muss bzw. einbezogen hat. Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie
2003/96/EG (EnergieStRL) vom 27.10.2003 des Rates zur
Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur
Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABlEU
Nr. L 283/51) und die RL 2009/28/EG geben insofern nur einen Rahmen
vor, der beide von den Beteiligten vertretenen Auslegungsvarianten
zulässt.
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Bei Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze
auf die konkrete Einordnung von X kann dahingestellt bleiben, ob
die angegebene Minderung des CO2-Ausstoßes um 40 bis 60 %
ausreicht, um eine besondere Förderungswürdigkeit i.S.
des § 50 Abs. 5 Nr. 1 EnergieStG anzunehmen. Entsprechendes
gilt für die Frage, ob bzw. welche Nachhaltigkeitskriterien
bereits im Streitjahr 2007 zu berücksichtigen sind und ob dies
- insbesondere aufgrund der vorwiegenden Verwendung von
Palmkernöl bei der Herstellung von X - zu einem Ausschluss der
besonderen Förderungswürdigkeit führt. Denn die
besondere Förderungswürdigkeit von X scheidet jedenfalls
aus, weil die Herstellung nicht auf einer breiteren biogenen
Rohstoffgrundlage als bei herkömmlichen Biokraftstoffen
beruht. Vielmehr werden für die Herstellung von X nach den
tatsächlichen Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO)
weiterhin vorwiegend Ölsaaten verwendet. Dies entspricht der
Rohstoffgrundlage herkömmlicher Biokraftstoffe (z.B.
Biodiesel, der ebenfalls nur aus Ölsaaten - in Europa meist
Rapssamen - und anderen ölhaltigen Teilen der Pflanzen
gewonnen wird). Der Gesetzeszweck, die steuerliche Förderung
von Biokraftstoffen einzudämmen und nur auf besonders
förderungswürdige Biokraftstoffe zu beschränken,
wird aber nur dann erreicht, wenn für die Herstellung der
betreffenden Biokraftstoffe die Rohstoffgrundlage wesentlich
verbreitert und möglichst die gesamte Pflanze verwendet
wird.
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d) Dieses Ergebnis führt weder zu einem
verfassungsrechtlichen Verstoß gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch zu einem Verstoß
gegen die Niederlassungsfreiheit des Art. 49 AEUV oder gegen das
Beihilfeverbot in Art. 107 AEUV. 25
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Die Differenzierung der steuerlichen
Förderung nach dem Umfang der verwendeten Rohstoffgrundlage
ist ein sachgerechtes Kriterium, das eine verfassungswidrige
Ungleichbehandlung ausschließt, selbst wenn HVO-Verfahren im
Jahr 2007 noch das vom BVerfG in HFR 2007, 1024 = SIS 07 28 68 und
HFR 2011, 209 = SIS 11 04 64 genannte Kriterium eines erheblichen
Forschungs- und Entwicklungsbedarfs erfüllt haben sollten.
Für einen etwaigen Verstoß gegen die
Niederlassungsfreiheit fehlt bereits die nationale geographische
Anknüpfung der als besonders förderungswürdig
ausgewählten Biokraftstoffe. Dies gilt auch dann, wenn die von
der steuerlichen Förderung des § 50 Abs. 5 EnergieStG
erfassten Biokraftstoffe - anders als X - zum Zeitpunkt des
Erlasses des Biokraftstoffquotengesetzes tatsächlich
vorwiegend deutsche Entwicklungen waren. Hinsichtlich eines
etwaigen Verstoßes gegen das unionsrechtliche Beihilfeverbot
ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass sich Unternehmen nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH)
vor den nationalen Gerichten nicht auf die Rechtswidrigkeit der
anderen Unternehmen gewährten Steuerbefreiung berufen
können, um sich der Entrichtung dieser Steuer zu entziehen
oder deren Erstattung zu erwirken (EuGH-Urteil Air Liquide
Industries Belgium vom 15.6.2006 C-393/04 und C-41/05,
EU:C:2006:403 = SIS 06 29 76; EuGH-Urteil Finanzamt Linz vom
6.10.2015 C-66/14, EU:C:2015:661 = SIS 15 25 79).
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Entgegen der Auffassung der Klägerin geht
auch der Bericht zur Steuerbegünstigung für
Biokraftstoffe 2012 (BTDrucks 17/14641, S. 5) nicht von einer
Steuerentlastung für hydrierte Pflanzenöle aus. Der
Hinweis auf eine theoretische steuerliche Entlastungsfähigkeit
bezieht sich ausschließlich auf hydrierte Pflanzenöle in
Reinform und damit auf § 50 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG.
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3. Der Senat hält die von ihm
vorgenommene Auslegung des einschlägigen Unionsrechts aufgrund
der Rechtsprechung des EuGH für eindeutig. Ein Anlass zur
Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH besteht demnach nicht
(vgl. EuGH-Urteil CILFIT vom 6.10.1982 Rs. 283/81,
EU:C:1982:335).
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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