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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 26/96
§§: AO 1977 § 163, ErbStG § 15, ErbStG § 16
Schlagwörter Abweichende Steuerfestsetzung, Billigkeitsmaßnahme, Erbfall, Aufgebot, Steuerklasse, Verlobte
Rechtsfrage: Ist aus sachlichen Billigkeitsgründen beim Eintritt des Erbfalls nach Bestellung des Aufgebots beim Standesamt (12.6.1990) und drei Tage vor dem Hochzeitstermin (13.11.1990) für den Verlobten die Steuerklasse III anzuwenden? - Vgl. hierzu FG-Entscheidungen in EFG 1985 S. 249, 1988 S. 184 und EFG 1992 S. 346)-- Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Berlin
Vorinstanz/Datum: 12.12.1995
Vorinstanz/AZ: V 348/95
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.03.1998
Erledigungs-Az: II R 26/96 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 98 15 07